Gesetz
über die Unterstützung des Opernhauses Zürich
durch den Kanton
(Opernhausgesetz)
(vom 25.September 1994) FN1

§ 1. Der Staat unterstützt den Betrieb eines Opernhauses in der Stadt Zürich.

§ 2. Der Kantonsrat beschliesst zu diesem Zweck jeweils für mindestens drei Jahre einen Rahmenkredit gemäss § 3 Abs. 2 lit. b des Staatsbeitragsgesetzes FN2.

§ 3. Der Regierungsrat schliesst einen Subventionsvertrag ab, der die gegenseitigen Rechte und Pflichten regelt.

§ 4. Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens FN3. Lehnt die Stadt Zürich den Verkauf der Opernhausliegenschaften an die Opernhaus Zürich AG zum Preis von 31,4 Mio. Franken ab oder leistet die Opernhaus Zürich AG die Sicherstellungen zugunsten der Stadt und des Kantons nicht, so tritt das Gesetz nicht in Kraft.

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FN1 OS 52, 940.
FN2 132.2.
FN3 In Kraft seit 1. August 1994 (OS 52, 941).