Verordnung
über das Lotteriewesen, die Glücksspiele und
die gewerbsmässigen Wetten
(Kantonale Lotterieverordnung)
(vom 18. Juni 1932) FN1

I. Lotterie und Spiel

§ 1. Die nach dem Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten vom 8. Juni 1923 FN2 erlaubten Lotterien und Wetten sowie die in Art. 13 des Bundesgesetzes über die Spielbanken vom 5. Oktober 1929 FN4 der kantonalen Regelung vorbehaltenen Glücksspiele sind den Bestimmungen dieser Verordnung unterstellt.

Für Lotterien von kantonalen und eidgenössischen Veranstaltungen allgemeinen Charakters (Ausstellungen usw.) bleiben abweichende Verfügungen vorbehalten.

Wo in dieser Verordnung der Ausdruck Lotterie gebraucht wird, umfasst er auch die Verlosungen und Glücksspiele.

§ 2. Die Direktion für Soziales und Sicherheit FN6 kann die Bewilligung erteilen zur Veranstaltung und Durchführung von:

a) Lotterien, deren Ertrag gemeinnützigen und wohltätigen Unternehmen im Kanton zufällt (Art. 3 des Bundesgesetzes betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten vom 8. Juni 1923) FN2;

b) Verlosungen und Glücksspielen, die nicht zur Erzielung eines Gewinnes, sondern zur Unterhaltung eines Vereins dienen, sofern die Gewinne nicht in Geldbeträgen bestehen und die Ausgabe der Lose, die Losziehung und die Ausrichtung der Gewinne am Unterhaltungsanlass selber erfolgen (Art. 2 des zitierten Bundesgesetzes) FN2.

Verlosungen und Glücksspiele bei Unterhaltungsanlässen in geschlossener Gesellschaft sind ohne besondere Bewilligung gestattet, wenn dabei keine Gewinne in Geld verabfolgt werden und die Ausgabe der Lose, die Losziehung und die Ausrichtung der Gewinne am Anlass selber erfolgen. Von solchen Veranstaltungen ist mindestens acht Tage vorher der Ortspolizeibehörde schriftlich Kenntnis zu geben.

§ 3. Keine Bewilligung zur Veranstaltung von Lotterien wird erteilt:

a) an Veranstalter, die ihren Sitz nicht im Kanton Zürich haben;

b) an Einzelpersonen sowie an Erwerbsunternehmungen;

c) an Personenverbindungen, die sich zum Zwecke einer Lotterieveranstaltung zusammengefunden haben;

d) an Personenverbindungen, die den Interessen des Staates oder der öffentlichen Wohlfahrt zuwiderlaufende Zwecke verfolgen;

e) zur Finanzierung von Festen und ähnlichen Veranstaltungen;

f) für Lotterien zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher gesetzlicher Verpflichtungen;

g) für Lotterien für Institutionen, die Staats- oder Gemeindebeiträge erhalten, mit Ausnahme der Ausstellungen;

h) für Lotterien, die ausserhalb des Kantons ausgespielt werden. Vorbehalten bleibt die Zulassung des Losvertriebes von Lotterien nach § 1 Abs. 2, jedoch für höchstens 10% des Gesamtwertes der Lose, sowie im gleichen Umfang die Zulassung des Losvertriebes von im Kanton nicht öffentlich zugelassenen auswärtigen Lotterien im Schosse der beteiligten Verbandsvereine.

§ 4. Gesuche um Bewilligung von Lotterien gemäss § 2 Abs. 1 sind an die Direktion für Soziales und Sicherheit FN6 zu richten. Sie müssen über Art, Zweck, Zeit und Ort der Veranstaltung, den Veranstalter, den verantwortlichen Leiter des Unternehmens und den Spielplan Auskunft geben.

Über die Gesuche ist in der Regel die Vernehmlassung der Ortspolizeibehörde einzuholen.

Bevor die Bewilligung erteilt ist, dürfen keine öffentlichen Vorbereitungshandlungen, namentlich keine Ankündigungen, erfolgen.

§ 5. Die Direktion für Soziales und Sicherheit FN6 bestimmt bei Erteilung der Bewilligung, wann die Ziehung stattzufinden hat, in welcher Weise das Ziehungsergebnis und die Frist, innert welcher die Gewinne verfallen, bekannt zu machen sind, innert welcher Frist der Gesuchsteller an sie die Abrechnung und den Durchführungsbericht zu erstatten hat und welche Gebühren vom Gesuchsteller zu entrichten sind. Der Durchführungsbericht hat auch über die nicht bezogenen Gewinne und die Gewinner von Beträgen über Fr. 1000 Auskunft zu geben. Die Direktion für Soziales und Sicherheit FN6 trifft die nötigen Anordnungen für den öffentlichen Aufruf der nicht bezogenen Gewinne.

§ 6. Der gesamte Nennwert aller Lose darf den Gesamtwert der Treffer bei einer Verlosung gemäss § 2 lit. a nicht um mehr als 25% und bei einer Veranstaltung nach § 2 lit. b nicht um mehr als 5% übersteigen. In ausserordentlichen Fällen kann die Direktion für Soziales und Sicherheit FN6 den Bruttogewinn bei ersterer Art bis auf 50% und bei letzterer bis auf 25% erhöhen.

Die als Gewinne dienenden Waren dürfen nicht über den durchschnittlichen Detailverkaufspreis gewertet werden.

Soweit der Reinertrag einer Lotterie nach § 1 Abs. 2 nicht zur Deckung eines Defizites der betreffenden Veranstaltung nötig ist, wird er einem gemeinnützigen oder wohltätigen Zweck zugeführt, den im Einzelfall die Direktion für Soziales und Sicherheit FN6 in der Bewilligungsverfügung bestimmt.

§ 7. Bei Lotterien gemäss § 1 Abs. 2 und § 2 lit. a hat der Gesuchsteller für die richtige Durchführung eine Kaution zu hinterlegen; ihre Höhe setzt die Direktion für Soziales und Sicherheit FN6 fest. Diese kann auch die Bewilligung von Gesuchen um Verlosungen und Glücksspiele gemäss § 2 lit. b von der Leistung einer Kaution abhängig machen.

§ 8. Die vom Gesuchsteller bezeichneten verantwortlichen Vertreter des Lotterieunternehmens müssen im Kanton niedergelassen sein. Sie tragen die zivil- und strafrechtliche Verantwortung für die Durchführung, besonders auch für die Ausrichtung der Gewinne an die Berechtigten und die Ausrichtung des allfälligen Reingewinnes der Veranstaltung an die von der Direktion für Soziales und Sicherheit FN6 bezeichneten Institutionen.

§ 9. Dem gleichen Veranstalter wird innert eines Jahres in der Regel nur eine Bewilligung gemäss § 2 lit. b entweder für eine Verlosung oder für ein Glücksspiel erteilt. Wenn die Bedeutung des Anlasses es rechtfertigt, können gleichzeitig entweder eine Verlosung und ein Glücksspiel oder zwei Glücksspiele bewilligt werden.

Für Verlosungen und Glücksspiele bei Garten-, Wald- und Wiesenfesten und dergleichen werden keine Bewilligungen erteilt.

§ 10. Gegenstände, die aus polizeilichen Gründen zu beanstanden sind, wie Arzneien, gesundheitsschädliche Artikel, Waffen, Explosivstoffe, unzüchtige Bilder und Schriften usw., dürfen nicht als Gewinne in Aussicht gestellt und verabfolgt werden.

§ 11. Die Überwachung der Ziehung bei Lotterien nach § 2 lit. a, die Schätzung der Gewinne bei bewilligten Verlosungen und Glücksspielen sowie die Ausübung der Aufsicht bei der Durchführung dieser Anlässe ist Sache des Gemeinderates.

§ 12. Wird durch die Art des Losvertriebes einer bewilligten Lotterie das Publikum belästigt, ergeben sich Zweifel an der ernsthaften Durchführung des Unternehmens oder werden die Auflagen und Anordnungen der Behörden missachtet, so ist die Bewilligung zurückzuziehen und die Liquidation des Unternehmens von der Direktion für Soziales und Sicherheit FN6 anzuordnen.

§ 13. Ob und wie weit lotterieähnliche Veranstaltungen unter die Bestimmungen dieser Verordnung fallen, entscheidet im Einzelfall die Direktion für Soziales und Sicherheit FN6.

§ 14. Geschäfte nach dem Schneeballsystem (Lawinen-, Hydra-, Gellasystem usw.) sind verboten (Art. 43 des Bundesratsbeschlusses vom 12. November 1926 betreffend Abänderung der Vollziehungsverordnung zum eidgenössischen Lotteriegesetz) FN3.

§ 15. Karten-, Würfel, Hasard-, Roulette- und ähnliche Spiele sowie Glücksspielapparate sind verboten, wenn mit Einsätzen gespielt wird, die den Gewinn und Verlust erheblicher Beträge in verhältnismässig kurzer Zeit ermöglichen. Spielgeräte und Spielgelder solcher verbotenen Spiele sind zu beschlagnahmen. Ausländer, die sich an derartigen Spielen beteiligen, sind der Direktion für Soziales und Sicherheit FN6 zu melden.

Das Dulden verbotener Spiele ist strafbar.

II. Wetten

§ 16. Für die Vermittlung und Eingehung von Wetten bei Pferderennen und Ruderregatten kann an die veranstaltenden Gesellschaften und Vereine, sofern sie für einwandfreien Betrieb Gewähr bieten und sich nicht erwerbshalber mit der Durchführung solcher Rennen befassen, von der Direktion für Soziales und Sicherheit FN6 Bewilligung erteilt werden.

§ 17. Gesuche um Bewilligung der Vermittlung und Eingehung von Wetten sind schriftlich an die Direktion für Soziales und Sicherheit FN6 zu richten. Sie haben über Zweck, Zeit und Ort der Veranstaltung, den Veranstalter, den verantwortlichen Leiter des Unternehmens und den Wettplan Auskunft zu geben. Die Gemeindepolizeibehörde ist in der Regel zur Vernehmlassung einzuladen. Bevor die Bewilligung erteilt ist, dürfen keine öffentlichen Vorbereitungshandlungen, namentlich keine Ankündigungen, erfolgen.

§ 18. . . . FN5 Vom Gesamtbetrag der Wetteinsätze sind wenigstens zwei Drittel unter die Gewinner zu verteilen. Über den Ertrag und die Verwendung der Wetteinsätze ist innert Monatsfrist von der Veranstaltung an der Direktion für Soziales und Sicherheit FN6 zu berichten.

§ 19. Die Vermittlung und Eingehung von Wetten darf nur an den von der Direktion für Soziales und Sicherheit FN6 bezeichneten Renntagen stattfinden. Ausserhalb des Rennplatzes dürfen keine Annahmestellen für Wetten errichtet werden.

Die Direktion für Soziales und Sicherheit FN6 bestimmt die Zahl der zulässigen Annahmestellen und ordnet die für die Regelung und Durchführung nötigen Massnahmen an.

§ 20. Neben der Bestrafung hat die Nichtbefolgung der Anweisungen der Behörden und Amtsstellen sowie Missbrauch der erteilten Bewilligung den sofortigen Widerruf der letzteren und die Liquidation des Unternehmens zur Folge.

§ 21. Die Gemeindepolizeibehörde hat für die Überwachung der Durchführung das Nötige anzuordnen.

§ 21 a. Ausgenommen von diesen Vorschriften sind die von der Interkantonalen Landeslotterie durchgeführten Pferdewetten.

III. Straf- und Übergangsbestimmungen

§ 22. Übertretungen der Vorschriften des Bundes und des Kantons über Lotterien, Spiele und Wetten werden durch die Statthalterämter geahndet, soweit nicht die Gerichte zuständig sind.

§ 23. Übertretungen von Vorschriften dieser Verordnung und von Verfügungen der ausführenden Organe, für welche die Bundeserlasse keine Strafen vorsehen, werden mit Polizeibusse bis zu Fr. 1000 bestraft.

§ 24. Personenverbindungen, deren Organe sich der Übertretung bestehender Vorschriften und der für den Einzelfall getroffenen Verfügungen oder der Übervorteilung des Publikums schuldig gemacht haben, erhalten innert fünf Jahren von der Bestrafung an keine Bewilligung mehr.

§ 25. Die Direktion für Soziales und Sicherheit FN6 wird mit dem Vollzug beauftragt.

§ 26. Diese Verordnung tritt mit ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft.

Die Verordnung betreffend das Lotteriewesen, das Spielen und die

gewerbsmässigen Wetten vom 14. Juni 1924 wird dadurch aufgehoben.

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FN1 OS 34, 657 und GS IV, 163. Vom Regierungsrat erlassen.
FN2 SR 935.51.
FN3 SR 935.511.
FN4 SR 935.52.
FN5 Erster Satz aufgehoben durch RRB vom 7. Mai 1986 (OS 49, 614). In Kraft seit 1. Juni 1986.
FN6 Fassung gemäss RRB vom 9. Dezember 1998 (OS 54, 923). In Kraft seit 1. Januar 1999.