Gesetz
über den Flughafen Zürich
(Flughafengesetz)

(vom 12. Juli 1999) FN1

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in einen Antrag des Regierungsrates vom 22. Juli 1998,

beschliesst:


I. Allgemeines

Grundsatz
§ 1. Der Staat fördert den Flughafen Zürich zur Sicherstellung seiner volks- und verkehrswirtschaftlichen Interessen. Er berücksichtigt dabei den Schutz der Bevölkerung vor schädlichen oder lästigen Auswirkungen des Flughafenbetriebs.

Rechtsform
§ 2. Der Flughafen Zürich wird einer Aktiengesellschaft gemäss Art. 762 OR FN3 übertragen, die den Anforderungen dieses Gesetzes genügt.
Vorbehalten bleibt die Zustimmung der Bundesbehörde zur Übertragung der Konzessionen.

Fluglärmbekämpfung
§ 3. Dem Staat obliegt die Aufsicht über die Einhaltung der An- und Abflugrouten und der Nachtflugordnung des Flughafens Zürich. Er meldet Übertretungen der Aufsichtsbehörde des Bundes.

Die Gesellschaft stellt die im öffentlichen Interesse liegenden Daten zur Verfügung.

Informationsund Meinungs- austausch
§ 4. Für die Diskussion von Flughafenfragen besteht eine konsultative Konferenz unter der Leitung der Regierungsvertretung im Verwaltungsrat.

Flughafensicherheit
§ 5. Der Kantonspolizei Zürich obliegt die Gewährleistung der Sicherheitsmassnahmen gemäss Sicherheitsprogramm für den Flughafen Zürich.

Eine Leistungsvereinbarung regelt die besonderen Aufgaben und deren Abgeltung.


II. Voraussetzungen für die Verselbstständigung

Zweck und Sitz
§ 6. Der Zweck der Gesellschaft umfasst den Bau und Betrieb des Flughafens Zürich unter Wahrung der gesetzlichen Nachtflugordnung und unter Berücksichtigung der Anliegen der Bevölkerung um den Flughafen.

Die Gesellschaft kann auch andere Aufgaben wahrnehmen.

Die Statuten sehen den Sitz der Gesellschaft im Kanton Zürich vor.

Vertretung im Verwaltungsrat
§ 7. Die Gesellschaft räumt dem Staat in ihren Statuten das Recht ein, mehr als ein Drittel aller Mitglieder des Verwaltungsrates zu ernennen.

Beteiligung am Aktienkapital
§ 8. Der Staat ist am Aktienkapital der Gesellschaft beteiligt. Er muss über mehr als ein Drittel des stimmberechtigten Kapitals verfügen.

Statuten
§ 9. Der Entwurf der ersten Statuten bedarf der Zustimmung des Kantonsrates.

Pistenbau und Betriebsreglement
§ 10. Die Gesellschaft stellt sicher, dass ohne Zustimmung der Vertretung des Staates im Verwaltungsrat keine Gesuche an den Bund über Änderungen der Lage und Länge der Pisten und Gesuche um Änderungen des Betriebsreglementes FN2 mit wesentlichen Auswirkungen auf die Fluglärmbelastung beschlossen werden können.

Übernahme von Verpflichtungen
§ 11. Forderungen aus formellen Enteignungstatbeständen und passiven Schallschutzmassnahmen, soweit sie ihren Entstehungsgrund vor der Übertragung der Betriebskonzession auf die Gesellschaft haben, werden von der Gesellschaft übernommen.

Personal der Flughafendirektion
§ 12. Die Arbeitsverhältnisse des Personals der Flughafendirektion Zürich werden in privatrechtliche Anstellungsverhältnisse mit der Gesellschaft umgewandelt.

Die Gesellschaft schliesst den Anschlussvertrag mit der Versicherungskasse des Staates ab.

Gründungs- oder Fusionskosten
§ 13. Die Gesellschaft übernimmt sämtliche Kosten ihrer Gründung oder Fusion mit der Flughafendirektion Zürich.


III. Verfahren

Einbringung der kantonalen Vermögenswerte
§ 14. Der Regierungsrat ist ermächtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, um die Flughafendirektion Zürich, die dem Betrieb des Flughafens dienenden Sach- und Vermögenswerte und die damit in Zusammenhang stehenden Beteiligungen des Staates nach anerkannten Bewertungsgrundsätzen gegen eine wertmässig gleiche Beteiligung am Aktienkapital in eine Gesellschaft gemäss §§ 2ff. einzubringen, die entweder neu gegründet oder aus einer bestehenden Aktiengesellschaft gebildet wird.

Haftung des Staates
§ 15. Der Staat bleibt für seine Verbindlichkeiten als Flughafenhalter haftbar, soweit sie vor der amtlichen Veröffentlichung der Neugründung der Gesellschaft oder ihrer Bildung aus einer bestehenden Aktiengesellschaft begründet worden sind oder ihren Entstehungsgrund vor diesem Zeitpunkt haben.

Die Ansprüche gegen den Staat verjähren spätestens fünf Jahre nach dieser Veröffentlichung. Wird die Forderung erst nach der Veröffentlichung fällig, so beginnt der Lauf der Verjährungsfrist mit der Fälligkeit.

Gesuch um Konzessionsübertragung
§ 16. Der Regierungsrat stellt bei der Bundesbehörde den Antrag, die Flughafenbetriebskonzession und die Baukonzessionen auf die Gesellschaft zu übertragen.


IV. Wahrnehmung der Interessen des Staates in der Gesellschaft

Aktionärsrechte und -pflichten
§ 17. Der Regierungsrat nimmt die Rechte und Pflichten des Staates als Aktionär wahr.

Ernennung in den Verwaltungsrat
§ 18. Der Regierungsrat ernennt die Vertreterinnen und Vertreter des Staates im Verwaltungsrat und beruft sie ab.

Weisungsrecht des Staates
§ 19. Für Beschlüsse des Verwaltungsrates, welche Gesuche an den Bund über Änderungen der Lage und Länge der Pisten und Gesuche um Änderungen des Betriebsreglementes FN2 mit wesentlichen Auswirkungen auf die Fluglärmbelastung betreffen, erteilt der Regierungsrat der Staatsvertretung im Verwaltungsrat Weisungen.

Weisungen zu Beschlüssen, welche Gesuche an den Bund über Änderungen der Lage und Länge der Pisten betreffen, genehmigt der Kantonsrat.

Anteile im Eigentum des Staates
§ 20. Der Regierungsrat entscheidet über die Verwendung der Aktien und anderer Anteile an der Gesellschaft, soweit die Anteile die gesetzliche Mindestbeteiligung des Staates übersteigen.

Information des Kantonsrates
§ 21. Die Regierungsvertretung im Verwaltungsrat informiert die zuständige Sachkommission des Kantonsrates über die für die Bevölkerung wesentlichen Flughafenfragen.


V. Änderungen bisherigen Rechts

§ 22. Das Gesetz über die Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 6. Juni 1993 wird wie folgt geändert: . . . FN4


VI. Übergangsbestimmungen

Oberaufsicht in der Übergangszeit
§ 23. Der Staat verfügt so lange über eine Beteiligung von mehr als 50 Prozent des stimmberechtigten Kapitals, bis die Betriebskonzession vom Bund an die Gesellschaft übertragen worden ist.

Pistenverlängerung
§ 24. Über eine Verlängerung der Piste 16 nach Norden entscheidet der Kantonsrat auf Antrag des Regierungsrates, sofern der entsprechende Antrag vor der Übertragung der Betriebskonzession an die Gesellschaft erfolgt.

Eine Vereinbarung regelt die Abgeltung durch die Gesellschaft.


FN1 OS 56, 29. In Kraft seit 1. März 2000 (OS 56, 55).
FN2 748.22.
FN3 SR 220.
FN4 Text siehe OS 56, 32.