Verordnung
über die Zahnärztinnen und Zahnärzte
(Zahnärzteverordnung)

(vom 10. Juni 1998) FN1

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Bewilligung zur zahnärztlichen Tätigkeit


A. Praxisbewilligung

Bewilligungspflicht
§ 1. Einer Bewilligung der Gesundheitsdirektion zur selbständigen zahnärztlichen Tätigkeit bedürfen:

a) die Zahnärztinnen und Zahnärzte mit privater Praxis,

b) die leitenden Zahnärztinnen und Zahnärzte der öffentlichen und privaten Schulzahnkliniken sowie der Dentalhygiene- und Prophylaxeassistentinnen-Schulen.

Die Bewilligung zur selbständigen Tätigkeit wird Inhaberinnen und Inhabern des eidgenössischen Zahnarztdiploms erteilt.

Umfang der Tätigkeit
§ 2. Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber sind berechtigt:

a) zugunsten des gesamten Kausystems Befunde und Diagnosen zu erheben und Behandlungen durchzuführen,

b) die notwendigen Arzneimittel zu beziehen, anzuwenden und zu verordnen.


B. Vertretung

Zweck
§ 3. Die Gesundheitsdirektion erteilt Bewilligungen zur befristeten zahnärztlichen Tätigkeit:

a) zur Vertretung einer praxisberechtigten Person, welche vorübergehend an der persönlichen Berufsausübung verhindert ist,

b) zur übergangsweisen Fortführung der Praxis bei dauernder Arbeitsunfähigkeit auf Rechnung der arbeitsunfähigen Person oder bei Tod der praxisberechtigten Person auf Rechnung der Erbberechtigten, um die Übernahme der Praxis durch eine praxisberechtigte Nachfolgerin oder einen praxisberechtigten Nachfolger zu ermöglichen.

Fachliche Anforderungen
§ 4. Als Vertreterinnen und Vertreter werden Personen mit eidgenössischem Zahnarztdiplom zugelassen. Personen mit gleichartigem Zahnarztdiplom werden nur zugelassen, wenn sie der Praxisinhaberin oder dem Praxisinhaber bereits zur Assistenz bewilligt sind.

Verfahren
§ 5. Die Bewilligung zur Vertretung ist von der praxisberechtigten Person, bei deren Tod von den Erbberechtigten einzuholen.

Das Diplom der Vertreterin oder des Vertreters muss dem Gesuch beigelegt werden. Die Gesundheitsdirektion kann auf Vorlage der Ausweise verzichten, sofern ihr die Vertreterin oder der Vertreter bekannt ist.

Praxisberechtigten Personen, die ihre Praxis nicht mindestens drei Monate geführt haben, kann die Bewilligung für eine Vertretung verweigert werden.

Die Bewilligung kann von der Gesundheitsdirektion aus wichtigen Gründen verweigert oder entzogen werden.

Befristung
§ 6. Die Bewilligungen werden für eine Dauer von bis zu sechs Monaten ausgestellt. Sie können aus wichtigen Gründen verlängert werden.

Vorübergehende Abwesenheit
§ 7. Während Arbeitsunterbrüchen infolge Ferien, Fortbildung oder Erfüllung gesetzlicher Pflichten von höchstens acht Wochen pro Jahr oder bei Abwesenheit von nicht mehr als einem Tag pro Woche, ist die Vertretung durch eine für die entsprechende Praxis bereits als Assistenzzahnärztin oder Assistenzzahnarzt bewilligte Person ohne besondere Bewilligung zulässig.


C. Unselbständige Tätigkeit

Assistenz
§ 8. Zur unselbständigen klinischen Tätigkeit in ihren jeweiligen Berufen werden zugelassen bzw. dürfen beschäftigt werden:

a) Personen mit eidgenössischem Zahnarztdiplom,

b) Personen mit zürcherischem Zahnprothetikdiplom,

c) Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker mit SSO- oder SRK-Diplomabschluss oder vergleichbaren ausländischen Prüfungsausweisen,

d) Prophylaxeassistentinnen und Prophylaxeassistenten mit SSO- Prüfungsausweis,

e) Zahnmedizinische Assistentinnen und Assistenten mit Röntgenberechtigung SSO/BAG,

f) Dentalassistentinnen und Dentalassistenten mit BAG-Prüfungs- ausweis zur Anfertigung von Röntgenbildern.

Praktikum
§ 9. Studentinnen und Studenten der Zahnmedizin einer schweizerischen Universität dürfen nach Absolvieren des zweiten klinischen Studienjahrs für höchstens sechs Monate pro Jahr beschäftigt werden.

Praktikantinnen und Praktikanten der Prothetikerschulen, der Dentalhygieneschulen und der Kurse für Prophylaxeassistentinnen und -assistenten dürfen im Rahmen schulexterner Praktika beschäftigt werden. Die Einzelheiten werden von der Gesundheitsdirektion durch Weisungen an die Schulleitung geregelt.

Bewilligungspflicht
§ 10. Die Gesundheitsdirektion erteilt Bewilligungen zur unselbständigen zahnärztlichen Tätigkeit als Assistenzzahnärztin oder Assistenzzahnarzt und bewilligt den Einsatz von Studentinnen und Studenten der Zahnmedizin in zahnärztlichen Privatpraxen, in öffentlichen und privaten Schulzahnkliniken sowie in Dentalhygiene- und Prophylaxeassistentinnen-Schulen.

Die Gesundheitsdirektion erteilt Bewilligungen zur unselbständigen zahnprothetischen Tätigkeit als Assistenzzahnprothetikerin oder Assistenzzahnprothetiker in zahnärztlichen Privatpraxen.

Die Assistenzbewilligung ist in jedem Einzelfall von der praxisberechtigten Person zu beantragen.

In Privatpraxen und privaten Schulzahnkliniken können höchstens 200 Stellenprozente zur Assistenz und 100 Stellenprozente zwecks Praktikum zugelassen werden. Für Zweitpraxen werden keine Bewilligungen erteilt.

Die unselbständige Tätigkeit in den übrigen zahnmedizinischen Berufen ist bewilligungsfrei.

Verantwortung
§ 11. Die praxisberechtigte Person ist für die Tätigkeit der Angestellten verantwortlich.

Studentinnen und Studenten der Zahnmedizin, Praktikantinnen und Praktikanten der Prothetikerschulen, der Dentalhygieneschulen sowie der Kurse für Prophylaxeassistentinnen und -assistenten dürfen nur unter Aufsicht der praxisberechtigten Person an Patientinnen und Patienten tätig sein.


D. Berufsverbot

Berufsverbot
§ 12. Die Gesundheitsdirektion kann aus schwerwiegenden Gründen die Berufsausübung verbieten.


II. Praxisführung

Berufsausübung in wirtschaftlicher Hinsicht
§ 13. Zahnarztpraxen sind im Namen und auf Rechnung der praxisberechtigten Person zu führen.

Kollektivgesellschaften und einfache Gesellschaften sind zulässig, wenn alle Gesellschafterinnen oder Gesellschafter zur selbständigen zahnmedizinischen oder medizinischen Behandlung befugt sind und diese persönlich ausüben. Die Rechnungsstellung erfolgt durch die praxisberechtigte Person, welche die Behandlung selbst durchgeführt hat oder für diese verantwortlich ist.

Meldepflicht
§ 14. Eröffnung, Verlegung und Aufgabe einer Praxis, Namenswechsel der praxisberechtigten Person, Mutationen betreffend Assistentinnen und Assistenten wie auch die Ausübung der Praxistätigkeit an mehr als einem Standort sind der Gesundheitsdirektion schriftlich zu melden.

Notfalldienst
§ 15. Die praxisberechtigte Person hat die Versorgung zahnärztlicher Notfälle selbst oder im Rahmen eines organisierten Notfalldienstes sicherzustellen.

Praxiseinrichtung
§ 16. Die Räume, Einrichtungen und Ausrüstungen haben den Anforderungen an eine sorgfältige Berufsausübung zu entsprechen.


III. Aufzeichnungspflicht und Berufsgeheimnis

Aufzeichnungen
§ 17. Über die beruflichen Verrichtungen und die dabei verwendeten Materialien und Medikamente sind Aufzeichnungen zu machen und während zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren. Implantierte Materialien sind zusätzlich chargenspezifisch zu dokumentieren.

Die Patientinnen und Patienten haben Anspruch auf Herausgabe der Krankengeschichte und der dazugehörigen Unterlagen in Kopie.

Schweigepflicht
§ 18. Die Gesundheitsdirektion ist zuständig, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie ihre Hilfspersonen von der Schweigepflicht zu entbinden.

Vorbehalten bleiben die Entbindung durch die Berechtigte oder den Berechtigten selbst sowie die Auskunftsrechte und -pflichten aufgrund besonderer Rechtsvorschriften.

Die Zahnärztinnen und Zahnärzte sind ohne Entbindung vom Berufsgeheimnis befugt, den Ermittlungsbehörden bei der Identifikation von Leichen behilflich zu sein.


IV. Auskündung

Befugnis
§ 19. Die Ausübung einer zahnärztlichen Tätigkeit im Kanton Zürich dürfen nur Personen auskünden, die über eine Praxisbewilligung der Gesundheitsdirektion verfügen.

Nicht in der Schweiz praxisberechtigten Personen ist jede Auskündung verboten, durch die sie sich oder andere für eine solche Tätigkeit empfehlen oder den Anschein erwecken, sie oder andere seien zu einer solchen Tätigkeit befugt.

Inhalt
§ 20. Die Auskündungen müssen den Namen der praxisberechtigten Person enthalten, dürfen nicht aufdringlich sein und zu keinen Täuschungen Anlass geben.

Der Gebrauch von Phantasie- oder anderen unpersönlichen Bezeichnungen sowie die Bezeichnung als Klinik oder Institut zur Benennung einer Privatpraxis sind nicht statthaft.

Das unberechtigte Führen von Titeln und andere Auskündungen, die zu Täuschungen über die zahnmedizinische Ausbildung oder über die Berechtigung zur therapeutischen Tätigkeit Anlass geben können, sind verboten.

Fachzahnarzttitel
§ 21. Die Bezeichnung als Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt oder die Bezeichnung als Spezialpraxis für eine bestimmte Fachrichtung ist nur Zahnärztinnen und Zahnärzten gestattet, welche die Berechtigung zur Führung eines solchen Titels durch die Schweizer Zahnärztegesellschaft (SSO), die Verbindung der Schweizer Ärzte (FMH) oder andere durch die Sanitätsdirektorenkonferenz anerkannte Institutionen besitzen.

Die Gesundheitsdirektion kann Ausnahmen zulassen, wenn eine entsprechende Spezialausbildung nachgewiesen wird und die gesuchstellende Person im Kanton Zürich eine Praxis führt.


V. Schlussbestimmungen

Vollzug
§ 22. Die Gesundheitsdirektion sorgt für den Vollzug dieser Verordnung. Sie ist befugt, jederzeit unangemeldet Kontrollen und Inspektionen durchzuführen, Beweismittel zu erheben, nicht bewilligte Praxen zu schliessen sowie die Beseitigung unerlaubter Behandlungsmittel und rechtswidriger Auskündungen zu veranlassen.

Inkrafttreten
§ 23. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1998 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über die Zahnärzte und die kantonal patentierten Zahntechniker vom 14. Februar 1963 aufgehoben.


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FN1 OS 54, 602.