Statuten
der Versicherungskasse für das Staatspersonal

(vom 22. Mai 1996) FN1

Der Regierungsrat,

gestützt auf das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG) FN3 sowie § 5 des Gesetzes über die Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 6. Juni 1993 FN2,

beschliesst:

I. Versicherte

Kreis der Versicherten
§ 1. Versichert ist das gesamte im Dienst des Staates stehende Personal, sofern es dem Obligatorium gemäss BVG FN3 untersteht. Eingeschlossen sind die Mitglieder des Regierungsrates, des Obergerichts, des Kassationsgerichts, des Verwaltungsgerichts, des Sozialversicherungsgerichts sowie der Ombudsmann.
Nicht versichert sind Angestellte, die

a) für höchstens drei Monate angestellt sind;

b) beim Staat nur eine Nebenbeschäftigung ausüben und im Hauptberuf obligatorisch versichert oder selbständig erwerbstätig sind;

c) im Sinne der eidgenössischen IV vollinvalid sind.

Angestellte des Staates, die zugleich für andere Arbeitgeber tätig sind, können nur das beim Staat bezogene Gehalt bei der Versicherungskasse versichern.

Für einzelne Angestellte oder Angestelltengruppen können Ausnahmen von der Beitrittspflicht bewilligt werden.

Umfang des Obligatoriums
§ 2. Das Obligatorium erstreckt sich auf die gesamte Besoldung.

Beginn und Ende der Versicherung
§ 3. Die Versicherung beginnt gleichzeitig mit dem Dienstverhältnis. Sie endet, wenn der Anspruch auf eine Altersrente entsteht, das Dienstverhältnis aufgelöst wird oder die Besoldung die Höhe der minimalen Besoldung gemäss BVG FN3 voraussichtlich für längere Zeit unterschreitet.
Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt die versicherte Person, die den Staatsdienst und gleichzeitig die Versicherungskasse verlässt, noch während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses versichert, längstens jedoch bis zum Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses.


II. Vollversicherung

1. Aufnahmebedingungen und Bemessungsgrundlagen

Aufnahme in die Vollversicherung
§ 4. In die Vollversicherung werden Angestellte aufgenommen, die das 24. Altersjahr vollendet haben.

Anrechenbare Besoldung
§ 5. Als anrechenbare Besoldung gilt die verordnungsgemässe Jahresbesoldung oder der auf ein Jahr umgerechnete Monats- beziehungsweise Stundenverdienst. Dauernde und regelmässige Zulagen werden in die anrechenbare Besoldung eingebaut.

Honorare aus der Behandlung von Privat- oder Halbprivatpatienten gehören nicht zur anrechenbaren Besoldung. FN8

Nicht dauernde und nicht regelmässige Zulagen werden nicht angerechnet.

Versicherte Besoldung
§ 6. Zur Koordination der Leistungen der Versicherungskasse mit den Leistungen der AHV/IV wird ein Teil der anrechenbaren Besoldung nicht in die Versicherung einbezogen. Die Höhe des nicht versicherten Teils entspricht in der Regel dem Koordinationsabzug gemäss BVG FN3.
Bei Teilbeschäftigten wird der Koordinationsabzug entsprechend dem Beschäftigungsgrad herabgesetzt.

Unverschuldete Herabsetzung der versicherten Besoldung
§ 7. Eine versicherte Person, deren Besoldung ohne ihr Verschulden herabgesetzt wird, kann auf ihr Gesuch hin zu der bisher massgeblichen Besoldungseinreihung versichert bleiben. Die versicherte Person und der Staat haben in diesem Fall die entsprechenden Beiträge an die Versicherungskasse zu leisten. Der Anspruch ist innerhalb von 30 Tagen nach dem Zeitpunkt der Herabsetzung gegenüber der Versicherungskasse geltend zu machen.

Begehrte oder verschuldete Herabsetzung der versicherten Besoldung
§ 8. Wird die Herabsetzung der versicherten Besoldung von der versicherten Person begehrt oder von ihr verschuldet, wird die Versicherung auf der herabgesetzten Besoldung weitergeführt.


2. Versicherungsleistungen

a) Altersleistungen

Altersrücktritt
§ 9. Jede versicherte Person ist nach dem vollendeten 60. Altersjahr berechtigt, den Altersrücktritt zu erklären und eine Altersrente zu beziehen. Der Rücktritt hat auf das Ende eines Monats zu erfolgen, bei Lehrkräften der Mittelschulen und Berufsschulen auf das Ende eines Schulsemesters, bei Lehrkräften der Volksschule auf das Schuljahresende.

Jede versicherte Person mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50% kann den Altersrücktritt in höchstens drei Teilschritten vollziehen, wenn die dienstlichen Verhältnisse dies zulassen.

Entlassung altershalber
§ 10. Der Staat ist berechtigt, versicherte Personen nach dem vollendeten 60. Altersjahr altershalber zu entlassen, falls sachlich ausreichende Gründe dies rechtfertigen. Nach der Entlassung besteht Anspruch auf die Altersleistungen. Die Entlassung hat auf das Monatsende zu erfolgen. Der Entlassung altershalber gleichgestellt ist die Auflösung des Dienstverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen.

Der Staat kann versicherte Personen mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50% in höchstens drei Teilschritten altershalber entlassen.

Versicherte Personen sind auf das Ende des Monats, in welchem das 65. Altersjahr vollendet wird, altershalber zu entlassen. Bei Professoren der Universität hat die Entlassung auf das Ende eines akademischen Semesters, bei Lehrkräften der Mittelschulen und Berufsschulen auf das Ende eines Schulsemesters, bei Lehrkräften der Volksschule auf das Schuljahresende zu erfolgen.

Besondere Bestimmungen für versicherte Personen, welche von den Stimmberechtigten oder vom Kantonsrat gewählt werden, sowie für Professoren der Universität bleiben vorbehalten.

Frist
§ 11. Der Rücktritt altershalber ist dem Arbeitgeber mindestens sechs Monate im voraus bekanntzugeben.

Die Entlassung altershalber ist der versicherten Person mindestens sechs Monate im voraus zu eröffnen.

Sparguthaben
§ 12. Für jede versicherte oder invalide Person wird ein individuelles Sparguthaben geführt. Das Sparguthaben besteht aus den

a) eingebrachten Freizügigkeitsleistungen samt Zins;

b) freiwilligen Einmaleinlagen samt Zins;

c) Spargutschriften samt Zins, wobei die Spargutschriften des laufenden Jahres nicht verzinst werden.

Bei teilinvaliden Versicherten wird das Sparguthaben im Umfang der weiterhin ausgeübten Erwerbstätigkeit nach den Regeln für die erwerbstätigen Versicherten, im Umfang der Teilinvalidität nach den Regeln für die Invaliden weitergeführt.

Verzinsung der Sparguthaben
§ 13. Der Satz für die Verzinsung der Sparguthaben wird jährlich festgelegt. Er entspricht in der Regel der durchschnittlichen Erhöhung der versicherten Besoldungen und ist mindestens so hoch wie der vom Bundesrat festgelegte BVG-Mindestzinssatz. Für Austritte ohne Ver- sicherungsfall und für Alterspensionierungen kommt im Austrittsjahr der BVG-Mindestzinssatz zur Anwendung.

Die Zinsen werden am Ende des Kalenderjahres gutgeschrieben. Beim Austritt ohne Versicherungsfall wird der Zins anteilmässig, bei Alterspensionierung wird ein ganzer Jahreszins gutgeschrieben.

Spargutschriften
§ 14. Die Spargutschriften im Sinne von § 12 lit. c) betragen:

AlterSpargutschriften in Prozent der versicherten Besoldung
ab 24 bis unter 2812
ab 28 bis unter 3315
ab 33 bis unter 3818
ab 38 bis unter 4320
ab 43 bis unter 5322
ab 53 bis unter 6324
ab 63 bis 6518

Nach dem vollendeten 65. Altersjahr werden keine Spargutschriften mehr erteilt.

Höhe der Altersrente bei Altersrücktritt
§ 15. Die Höhe der jährlichen Altersrente ergibt sich aus dem im Zeitpunkt des Altersrücktritts vorhandenen Sparguthaben multipliziert mit dem Umwandlungssatz.

Der Umwandlungssatz beträgt:

AlterUmwandlungssatz in %
ab 60 bis unter 616,72
ab 61 bis unter 626,96
ab 62 bis 657,2
ab 65 bis unter 667,44
ab 66 bis unter 677,68
ab 67 bis unter 687,92
ab 68 bis 698,16

Der Umwandlungssatz wird auf Monate genau gerechnet.

Höhe der Altersrente bei Entlassung altershalber
§ 16. Bei Entlassung einer versicherten Person durch den Staat im Sinne von § 10 wird die Altersrente mit dem Umwandlungssatz im Alter 63 berechnet. Das massgebliche Sparguthaben besteht aus dem Sparguthaben im Entlassungszeitpunkt. Hinzu kommen Spargutschriften ohne Zins bis zum Alter 63, die aufgrund der versicherten Besoldung im Entlassungszeitpunkt berechnet werden. Diese Rente wird für jeden Monat vor dem 63. Altersjahr um FN1/6% gekürzt.

Bei Entlassung nach dem vollendeten 63. Altersjahr wird die Altersrente gemäss § 15 berechnet.

Überbrückungszuschuss
§ 17. Versicherte Personen, welche im Zeitpunkt des Altersrücktritts oder der Entlassung altershalber noch keinen Anspruch auf eine Rente der AHV haben, können einen Überbrückungszuschuss beantragen. Der Zuschuss wird längstens bis zum Entstehen eines Anspruchs gegenüber der AHV ausgerichtet.

Der Überbrückungszuschuss entspricht 45% des Koordinations- abzuges zuzüglich 15% der versicherten Besoldung, höchstens jedoch 75% des Koordinationsabzuges. Bei verheirateten Versicherten wird der so berechnete Zuschuss um 30% erhöht, ausser die versicherte Person verzichte ausdrücklich auf diese Erhöhung.

Alterskinderrente
§ 18. Altersrentnern wird für jedes Kind eine Kinderrente nach den Vorschriften über die Waisenrente ausgerichtet. Bei Teilrücktritt oder Teilentlassung wird die Kinderrente entsprechend herabgesetzt.


b) Invalidenleistungen

Berufsinvalidität
§ 19. Versicherte Personen, welche vor Vollendung des 63. Altersjahres wegen Krankheit oder Unfall für die bisherige Berufstätigkeit invalid geworden sind, haben Anspruch auf eine Invalidenrente. Sie wird längstens für zwei Jahre ausgerichtet. Für über 50jährige Personen entfällt die zweijährige Befristung, die Rente wird jedoch längstens bis zum 63. Altersjahr ausgerichtet.

Über das Vorhandensein und den Grad der Berufsinvalidität wird aufgrund einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Versicherungskasse entschieden.

Die versicherte Person oder die vorgesetzte Direktion kann um die Einholung einer Oberexpertise nachsuchen, wenn sie die Schlussfolgerungen des Gutachtens des Vertrauensarztes nicht anerkennt. Der Oberexperte wird einvernehmlich durch den Antragsteller und die Versicherungskasse ernannt. Kommt keine Einigung zustande, obliegt die Ernennung dem Präsidenten des Sozialversicherungsgerichtes. Die Kosten der Oberexpertise werden im Verhältnis von Unterliegen und Obsiegen vom Antragsteller und von der Versicherungskasse getragen.

Höhe der Berufsinvalidenrente
§ 20. Die Berufsinvalidenrente beträgt bei voller Invalidität 60% der letzten versicherten Besoldung.

Bei teilweiser Berufsinvalidität wird die Rente entsprechend dem Invaliditätsgrad festgesetzt. Eine Verminderung der Berufsfähigkeit um weniger als 25% gibt keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Als vollinvalid gelten Versicherte, die zu zwei Dritteln und mehr berufs- invalid sind.

Wurde die versicherte Besoldung zwischen dem Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit, welche zur Invalidität führte, und dem Beginn der Invalidenrente herabgesetzt, wird der Rentenberechnung die versicherte Besoldung im Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit zugrunde gelegt.

Bleibt eine teilweise invalide Person unter Herabsetzung der Besoldung im Staatsdienst, wird die Rente wegen Berufsinvalidität auf dem Unterschied zwischen alter und neuer versicherter Besoldung berechnet.

Erwerbsinvalidität
§ 21. Nach dem Auslaufen der Rente wegen Berufsinvalidität haben versicherte Personen Anspruch auf eine Rente, wenn volle oder teilweise Erwerbsinvalidität besteht.

Eine versicherte Person gilt als erwerbsinvalid, wenn sie infolge Krankheit oder Unfall ihre bisherige oder eine andere, ihrem Wissen und Können entsprechende und zumutbare Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben kann, oder wenn sie aufgrund eines Entscheides der eidgenössischen IV-Kommission invalid erklärt wurde.

Das Verfahren für die Bestimmung des Anspruches und des Invaliditätsgrades wird gleich durchgeführt wie bei der Berufsinvalidität.

Die Renten wegen Erwerbsinvalidität werden längstens bis zum vollendeten 63. Altersjahr ausgerichtet.

Höhe der Erwerbsinvalidenrente
§ 22. Die Erwerbsinvalidenrente beträgt bei voller Invalidität 60% der letzten versicherten Besoldung.

Bei teilweiser Erwerbsinvalidität wird die Rente entsprechend dem Invaliditätsgrad festgelegt. Eine Verminderung der Erwerbsfähigkeit um weniger als 25% gibt keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Als vollinvalid gelten Versicherte, die zu zwei Dritteln und mehr erwerbsunfähig sind.

Überbrückungszuschuss
§ 23. Den voll Invaliden wird neben der Invalidenrente ein Zuschuss von 45% des Koordinationsabzuges zuzüglich 15% der versicherten Besoldung, höchstens jedoch von 75% des Koordinationsabzuges ausgerichtet, bis die Leistungen der Eidgenössischen AHV/IV einsetzen. Bei Teilinvaliden wird der Zuschuss entsprechend dem Invaliditätsgrad festgesetzt.

Der Zuschuss erhöht sich um 30%, sofern dem Ehegatten keine IV- oder AHV-Rente zusteht.

Unterlässt es die invalide Person, ihre Forderungen bei der eidgenössischen IV rechtzeitig geltend zu machen, besteht kein Anspruch auf einen Zuschuss.

Werden der invaliden Person Leistungen der eidgenössischen IV rückwirkend zugesprochen, hat sie der Versicherungskasse den Zuschuss für den gleichen Zeitraum zurückzuerstatten, höchstens aber im Umfang der Leistungen der eidgenössischen IV. In Härtefällen kann auf die Rückerstattung verzichtet werden.

Weiterführung der Sparguthaben von Invalidenrentnern
§ 24. Das Sparguthaben von Invalidenrentnern wird auf der Grundlage der versicherten Besoldung im Zeitpunkt der Invalidisierung bis zum 63. Altersjahr weitergeführt.

Wurde die versicherte Besoldung zwischen dem Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit, welche zur Invalidität führte, und dem Beginn der Invalidenrente herabgesetzt, wird der Weiterführung der Sparguthaben die versicherte Besoldung im Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit zugrunde gelegt.

Ablösung der Invalidenrenten durch Altersrenten
§ 25. Berufs- und Erwerbsinvalidenrenten werden auf das vollendete 63. Altersjahr durch Altersrenten abgelöst. Die Altersrenten werden aufgrund des bis zum 63. Altersjahr nachgeführten Sparguthabens berechnet. Der Umwandlungssatz richtet sich nach § 15.

Invalidenkinderrente
§ 26. Invalidenrentnern wird für jedes Kind eine Kinderrente nach den Vorschriften über die Waisenrente ausgerichtet. Bei Teilinvalidität besteht ein Anspruch auf eine entsprechend dem Invaliditätsgrad herabgesetzte Kinderrente.

Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit
§ 27. Kommt eine ganz oder teilweise invalid erklärte versicherte Person wieder zu Verdienst, wird die Invalidenrente gemäss § 57 gekürzt.

Weigert sich die als invalid erklärte, wieder arbeitsfähig gewordene versicherte Person, eine ihr angebotene zumutbare Arbeit anzunehmen, oder widersetzt sie sich einer Eingliederungsmassnahme der IV, ist ihr eine ihrer Leistungsfähigkeit entsprechende Jahresbesoldung anzurechnen.

Meldepflicht
§ 28. Die Bezüger einer Invalidenrente sind verpflichtet, der Versicherungskasse einen Verdienst sofort mitzuteilen. Unterlassen sie die Mitteilung, wird die Rente entsprechend dem mutmasslichen Verdienst gekürzt oder entzogen.

Kürzung
§ 29. Hat die versicherte Person die Invalidität absichtlich herbeigeführt, kann die Versicherungskasse die Leistungen herabsetzen, entziehen oder verweigern.


c) Leistungen an die Hinterbliebenen

Ehegattenrente, Voraussetzungen
§ 30. Der überlebende Ehegatte einer im Dienst- oder Pensionsverhältnis verstorbenen Person hat Anspruch auf eine Ehegattenrente, wenn er

a) für den Unterhalt eines oder mehrerer eigener Kinder aufkommen muss oder musste oder

b) im Zeitpunkt des Todes für Stief- oder Pflegekinder aufkommen muss oder

c) im Zeitpunkt des Todes das 45. Altersjahr zurückgelegt hat.

Erfüllt der Ehegatte keine dieser Voraussetzungen, hat er Anspruch auf eine Abfindung in der Höhe von drei Jahresrenten.

Höhe der Ehegattenrente
§ 31. Beim Tod einer versicherten Person vor dem 63. Altersjahr oder eines Invalidenrentners beträgt die Ehegattenrente 40% der letzten versicherten Besoldung. Auf den Zeitpunkt, in welchem die versicherte Person das 63. Altersjahr erreicht hätte, wird die Ehegattenrente neu berechnet. Sie beträgt 6% des bis zum 63. Altersjahr nachgeführten Sparguthabens.

Beim Tod einer versicherten Person nach dem 63. Altersjahr beträgt die Ehegattenrente fünf Sechstel der Altersrente, welche der versicherten Person im Zeitpunkt des Todes zugestanden hätte.

Beim Tod eines Altersrentners beträgt die Ehegattenrente fünf Sechstel der laufenden Altersrente.

In allen Fällen darf die Ehegattenrente 40% der zuletzt versicherten Besoldung nicht übersteigen.

Ehegattenrente an den geschiedenen Ehegatten
§ 32. Der geschiedene Ehegatte ist dem überlebenden Ehegatten gleichgestellt, wenn er das 45. Altersjahr vollendet und die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und er durch den Tod der versicherten Person einer im Scheidungsurteil zugesprochenen Unterhaltsrente verlustig geht.

Die Leistungen an den geschiedenen Ehegatten entsprechen maximal der entgangenen Unterhaltsrente abzüglich der Leistungen der übrigen Versicherer, namentlich der AHV und IV.

Waisenrente
§ 33. Kinder einer versicherten Person sowie deren Stief- und Pflegekinder, für deren Unterhalt die versicherte Person zur Hauptsache aufgekommen ist, haben bei deren Tod Anspruch auf eine Waisenrente.

Höhe der Waisenrente
§ 34. Für Halbwaisen beträgt die Waisenrente 30% der nach § 31 berechneten Ehegattenrente.

Für Vollwaisen werden die Leistungen verdoppelt, ausser die Vollwaise beziehe von der Versicherung des anderen verstorbenen Elternteiles ebenfalls eine Waisenrente.

Dauer der Waisenrente
§ 35. Die Waisenrente wird ausgerichtet bis zum Ende des Monats, in welchem die Waise das 20. Altersjahr vollendet. Für Waisen, die noch in der Ausbildung oder wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen bis zu höchstens einem Drittel erwerbsfähig sind, dauert der Anspruch bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens bis zur Vollendung des 25. Altersjahres.


d) Leistungen bei unverschuldeter Nichtwiederwahl oder Entlassung

Voraussetzungen
§ 36. Wird eine versicherte Person nach Vollendung des 50. Altersjahres und vor Vollendung des 60. Altersjahres unverschuldet nicht wiedergewählt oder entlassen und findet sie trotz nachgewiesener Bemühungen keine zumutbare Arbeit, kann sie anstelle einer Freizügigkeitsleistung Anspruch auf eine Rente erheben, falls das Dienstverhältnis ununterbrochen drei Jahre gedauert hat.

Als unverschuldet gilt eine Nichtwiederwahl oder Entlassung, wenn sie vornehmlich auf Gründe zurückzuführen ist, die von der versicherten Person nicht zu vertreten sind, wie Aufhebung der Stelle oder mangelnde Eignung. Entlassungen während der Probezeit begründen keinen Anspruch auf Leistungen wegen unverschuldeter Entlassung.

Höhe der Rente
§ 37. Die Höhe der Rente wird mit dem Umwandlungssatz im Alter 60 berechnet. Das massgebliche Sparguthaben besteht aus dem Sparguthaben im Entlassungszeitpunkt. Hinzu kommen Spargutschriften ohne Zins bis zum Alter 63, die aufgrund der versicherten Besoldung im Entlassungszeitpunkt berechnet werden. Diese Rente wird für jeden Monat vor dem 60. Altersjahr um FN1/6% gekürzt. Die Leistungen der Arbeitslosenversicherung, auf welche die versicherte Person Anspruch hat, gehen diesen Leistungen vor.

Dauer der Rente
§ 38. Die Rente wird ausgerichtet, bis die versicherte Person eine neue Arbeit gefunden hat, längstens bis zum 60. Altersjahr.

Wird der versicherten Person eine Abgangsentschädigung zugesprochen, wird die Rente im Zeitpunkt der Entlassung festgesetzt. Die Rente beginnt nach Ablauf der Dauer, für welche die Abgangsentschädigung ausgerichtet wird.

Auf das vollendete 60. Altersjahr wird die Rente wegen unverschuldeter Nichtwiederwahl oder Entlassung durch eine Altersrente abgelöst. Zur Berechnung der Altersrente werden die Spargutschriften bis zum vollendeten 60. Altersjahr weitergeführt.

Überbrückungszuschuss
§ 39. Der unverschuldet nicht wiedergewählten oder entlassenen Person wird bis zur Vollendung des 60. Altersjahres ein Überbrükkungszuschuss gemäss § 23 ausgerichtet.

Nach Vollendung des 60. Altersjahres kann die unverschuldet nicht wiedergewählte oder entlassene Person einen Überbrückungszuschuss gemäss § 17 beantragen.


3. Todesfallsumme

Voraussetzungen und Höhe
§ 40. Verstirbt eine versicherte Person, ohne dass die Versicherungskasse Alters-, Hinterbliebenen- oder Invalidenleistungen bzw. Leistungen wegen unverschuldeter Nichtwiederwahl oder Entlassung erbringen musste, wird eine Todesfallsumme von 25% der versicherten Besoldung, höchstens aber das Sparguthaben im Zeitpunkt des Todes ausgerichtet.

Berechtigte Personen
§ 41. Die Todesfallsumme wird den Kindern, bei deren Fehlen den Eltern und bei deren Fehlen den Geschwistern ausbezahlt.

Die versicherte Person kann durch schriftliche Erklärung jemand andern als berechtigt erklären, falls sie die als berechtigt erklärte Person unterhalten oder in erheblichem Masse unterstützt hat.

Fehlen berechtigte Personen, verfällt die Todesfallsumme der Versicherungskasse.


4. Austritt ohne Versicherungsfall

Freizügigkeitsleistung
§ 42. Angestellte, die vor dem 60. Altersjahr aus dem Staatsdienst austreten und ohne Versicherungsfall aus der Kasse ausscheiden, haben Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung.

Die Höhe der Freizügigkeitsleistung entspricht dem im Austrittszeitpunkt vorhandenen Sparguthaben gemäss Art. 15 Freizügigkeits- gesetz (FZG) FN5. Die Freizügigkeitsleistung entspricht dem Mindestbetrag gemäss Art. 17 FZG FN5, falls dieser höher ist.
Eine Beteiligung des Staates an einer Einlage gemäss § 69 Abs. 4 wird für jedes vollendete effektive Beitragsjahr zu einem Zehntel der austretenden Person angerechnet.

Verwendung der Freizügigkeitsleistung
§ 43. Die Freizügigkeitsleistung wird der registrierten Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers überwiesen.


Wenn dies nicht möglich ist, wird der Vorsorgeschutz nach Wahl der versicherten Person durch Errichtung einer Freizügigkeitspolice oder eines Freizügigkeitskontos im Sinne der bundesrechtlichen Bestimmungen aufrechterhalten. Wenn die versicherte Person der Versicherungskasse ihre Wahl nicht innert 30 Tagen nach Aufforderung bekanntgibt, wird die Freizügigkeitsleistung der Auffangeinrichtung gemäss BVG FN3 überwiesen.

Ausnahmsweise Barauszahlung
§ 44. Auf Gesuch wird die Freizügigkeitsleistung bar ausbezahlt,

a) wenn die anspruchsberechtigte Person die Schweiz endgültig verlässt;

b) wenn die anspruchsberechtigte Person eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt und der obligatorischen Versicherung nicht mehr untersteht;

c) wenn sie weniger als einen Jahresbeitrag der anspruchsberechtigten Person beträgt.

An verheiratete Anspruchsberechtigte ist die Barauszahlung nur zulässig, wenn der Ehegatte schriftlich zustimmt.


5. Verpfändung und Vorbezug zum Erwerb von Wohneigentum

Finanzierung von Wohneigentum
§ 45. Versicherte können bis zur Vollendung des 57. Altersjahres Vorsorgeleistungen oder einen Betrag bis zur Höhe des Sparguthabens für die Finanzierung von Wohneigentum zum eigenen Bedarf verpfänden oder vorbeziehen.

Nach Vollendung des 50. Altersjahres ist der Betrag auf das Sparguthaben im Alter 50 beschränkt oder auf die Hälfte des Sparguthabens im Zeitpunkt des Vorbezugs, falls diese höher ist.

Für verheiratete Anspruchsberechtigte ist die Verpfändung oder der Vorbezug nur zulässig, wenn der Ehegatte schriftlich zustimmt.

Kürzung der Versicherungsleistungen
§ 46. Sämtliche Versicherungsleistungen werden durch den Vor- bezug oder eine Pfandverwertung gekürzt. Die Kürzung erfolgt durch Verrechnung.

Der zu verrechnende Betrag entspricht dem vorbezogenen Betrag samt Zinsen.

Die Versicherungskasse vermittelt eine Zusatzversicherung, um die Leistungskürzungen im Todes- oder Invaliditätsfall auszugleichen. Die Prämien dafür sind von der versicherten Person zu bezahlen.

Rückzahlung
§ 47. Der vorbezogene Betrag samt Zinsen muss zurückgezahlt werden, wenn das Wohneigentum veräussert wird oder Rechte eingeräumt werden, die einer Veräusserung gleichkommen, oder wenn der Betrag im Todesfall nicht mit Hinterlassenenleistungen verrechnet werden kann.

Der vorbezogene Betrag samt Zinsen kann von der versicherten Person bis zum vollendeten 57. Altersjahr zurückgezahlt werden. Die Kürzung der Versicherungsleistungen vermindert sich im entsprechenden Umfang.


III. Risikoversicherung

Aufnahmebedingungen
§ 48. In die Risikoversicherung werden Angestellte aufgenommen, die beim Eintritt in den Staatsdienst weniger als 24 Jahre alt sind. Die Aufnahme erfolgt frühestens auf den 1. Januar des dem vollendeten 17. Altersjahr folgenden Jahres.

Auf den Beginn des Monats, welcher der Vollendung des 24. Altersjahres folgt, werden die Risikoversicherten in die Vollversicherung aufgenommen.

Versicherungsschutz
§ 49. Die Risikoversicherten sind gegen die Risiken Tod und Invalidität versichert. Die Leistungen entsprechen denjenigen der §§ 19 bis 35.

Austritt ohne Versicherungsfall
§ 50. Beim Austritt aus der Risikoversicherung ohne Versicherungsfall werden keine Beiträge zurückerstattet.


IV. Gemeinsame Bestimmungen für alle Versicherungsleistungen

Vorrang des BVG

§ 51. Sind die statutarischen Leistungen niedriger als vom BVG FN3 vorgeschrieben, werden die Leistungen nach BVG FN3 ausgerichtet.

Sicherung des Leistungszwecks
§ 52. Die Ansprüche an die Versicherungskasse können unter Vorbehalt von § 45 vor Fälligkeit weder abgetreten noch verpfändet werden.

Beginn und Ende der Rentenleistungen
§ 53. Die Rentenleistungen beginnen mit demjenigen Tag, für welchen die Besoldung, ein Besoldungsnachgenuss oder eine Alters- oder Invalidenrente nicht mehr ausgerichtet wird. Sie werden für den Monat, in welchem die Rentenberechtigung erlischt, noch voll ausgerichtet.

Auszahlung der Renten
§ 54. Die Höhe der Rente wird den Bezugsberechtigten durch besondere Mitteilung bekanntgegeben.

Die Rente wird in zwölf gleichen Raten je im Laufe des Fälligkeitsmonats ausbezahlt. In besonderen Fällen, namentlich bei Überweisungen ins Ausland, kann von der monatlichen Auszahlung abgewichen werden.

Die Auszahlung der Rente erfolgt durch Überweisung auf ein Bank- oder Postcheckkonto.

Die Versicherungskasse ist berechtigt, von den Rentenbezügern jährlich eine Lebensbescheinigung und einen amtlichen Ausweis über die Zivilstandsverhältnisse einzufordern.

Anpassung der Renten
§ 55. Die Versicherungskasse kann ihre Renten ganz oder teilweise der Teuerung anpassen. Diese Anpassung darf das finanzielle Gleichgewicht der Versicherungskasse nicht nachhaltig gefährden.

Die Anpassung kann an die Teuerungszulage des Staates gemäss § 7 des Gesetzes über die Versicherungskasse für das Staatspersonal angerechnet werden.

Auskauf der Rente
§ 56. Wenn die Alters- und Invalidenrente weniger als 10%, die Ehegattenrente weniger als 6% oder die Waisenrente weniger als 2% der einfachen Mindestaltersrente der AHV beträgt, wird die Rente durch eine Kapitalabfindung ausgekauft.

Unter besonderen Umständen kann der Rentenauskauf in weiteren Fällen bewilligt werden.

Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile
§ 57. Die Versicherungskasse kürzt ihre Invaliden- und Hinterbliebenenleistungen, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften bei Invalidität 100% und im Todesfall 90% des mutmass-lich entgangenen Bruttoverdienstes übersteigen.

Als anrechenbare Einkünfte gelten Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden, wie Renten oder Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert in- und ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen, mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen, Abfindungen und ähnlichen Leistungen. Bezügern von Invalidenleistungen wird überdies das weiterhin erzielte Erwerbseinkommen angerechnet.

Ehepaarrenten der AHV/IV werden zu zwei Dritteln angerechnet. Die Einkünfte des Ehegatten und der Waisen werden zusammengerechnet.

Fallen zufolge veränderter Verhältnisse einzelne Einkünfte weg, setzt die Versicherungskasse ihre Leistungen neu fest.

Mitteilungspflicht
§ 58. Die Angestellten und die Leistungsempfänger sind den Organen der Versicherungskasse gegenüber verpflichtet, ihre Zivilstandsverhältnisse und deren Änderungen sowie alle übrigen für die Versicherungskasse nötigen Angaben, wie Ende der Ausbildung von rentenberechtigten Kindern, Wiedererlangen von Verdienst und Adressänderungen, umgehend mitzuteilen.

Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen
§ 59. Werden versicherten Personen oder ihren Hinterbliebenen Leistungen entrichtet, auf welche sie weder nach diesen Statuten noch nach dem BVG FN3 Anspruch gehabt hätten, sind diese Leistungen zurückzuerstatten. Waren die Empfänger der Leistung bösgläubig, ist zudem ein Verzugszins zu entrichten.
Der Anspruch auf Rückzahlung kann mit Leistungen der Versicherungskasse verrechnet werden.

In Härtefällen kann bei gutem Glauben der Empfänger auf die Rückforderung verzichtet werden.

Verwirkung und Verjährung
§ 60. Der Anspruch auf eine Berichtigung des Versicherungsverhältnisses verwirkt nach zehn Jahren.

Ansprüche auf periodische Beiträge oder Leistungen verjähren nach fünf Jahren, Ansprüche auf einmalige Beiträge oder Leistungen nach zehn Jahren.

Der Anspruch auf Rückerstattung unrechtmässig bezogener periodischer Leistungen verjährt nach fünf Jahren seit der Auszahlung, im Falle einmaliger Leistungen nach zehn Jahren. Bei Bösgläubigkeit der Leistungsempfänger beträgt die Verjährungsfrist 25 Jahre.

Auskunftspflicht der Versicherungskasse
§ 61. Die Versicherungskasse stellt den Versicherten einmal jährlich ein Leistungsblatt zu, das über alle für sie wesentlichen Versicherungsdaten Auskunft gibt.


V. Finanzierung der Versicherungskasse

Einnahmen
§ 62. Die Einnahmen der Versicherungskasse bestehen aus

a) den Beiträgen und freiwilligen Einmaleinlagen der Versicherten;

b) den Beiträgen und freiwilligen Einmaleinlagen des Staates;

c) den Beiträgen und freiwilligen Einmaleinlagen der Gemeinden und angeschlossenen Unternehmen;

d) den Erträgen der angelegten Kapitalien.

Beiträge der Versicherten
§ 63. Die Versicherten leisten folgende Beiträge:

AlterBeiträge in % der versicherten Jahresbesoldung
SparanteilRisikoTotal
ab 24 bis unter 2861,27,2
ab 28 bis unter 3371,28,2
ab 33 bis unter 3871,28,2
ab 38 bis unter 4381,29,2
ab 43 bis unter 5381,29,2
ab 53 bis unter 6391,210,2
ab 63 bis 6599

Die Risikoversicherten leisten einen Beitrag von 0,8% der versicherten Jahresbesoldung.

Die Beitragspflicht erlischt mit dem Ende desjenigen Monats, in welchem der Rücktritt erfolgt oder der Tod eintritt, spätestens jedoch mit dem Ende des Monats, in welchem das 65. Altersjahr vollendet wird.

Die Beiträge werden in zwölf monatlichen Teilbeträgen von der Besoldung abgezogen.

Beiträge des Staates
§ 64. Der Staat leistet folgende Beiträge:

AlterBeiträge in % der versicherten Jahresbesoldung
SparanteilRisikoTotal
ab 24 bis unter 2861,87,8
ab 28 bis unter 3381,89,8
ab 33 bis unter 38111,812,8
ab 38 bis unter 43121,813,8
ab 43 bis unter 53141,815,8
ab 53 bis unter 63151,816,8
ab 63 bis 6599

Der Staat leistet für die Risikoversicherten einen Beitrag von 1,2% der versicherten Jahresbesoldung.

Die Beitragspflicht des Staates beginnt und endet mit der Beitragspflicht der versicherten Person.

Verwendung der Kapitalerträge
§ 65. Die Erträge auf den angelegten Kapitalien dienen in erster Linie der Verzinsung der Sparguthaben und der technischen Verzinsung des Deckungskapitals der laufenden Renten.

Verbleibende Ertragsüberschüsse werden nach folgenden Prioritäten verwendet:

a) Zur Erhöhung des Zinssatzes auf den Sparguthaben, falls dies aufgrund der Überprüfung der zu erwartenden Altersleistungen notwendig ist.

b) Zur Dotierung der technischen Rückstellungen, insbesondere der Rückstellung für die Zunahme der Lebenserwartung.

c) Zur Verminderung eines versicherungstechnischen Fehlbetrags.

d) Zur Errichtung einer Schwankungsreserve für die Kapitalanlagen. Die Höhe dieser Reserve wird aufgrund der Risikostruktur des Anlageportefeuilles festgelegt.

e) Zur teilweisen Finanzierung des Teuerungsausgleichs auf den laufenden Renten.

Beitragsübernahme
§ 65a. FN7 Der Regierungsrat kann beschliessen, dass die Sparbeiträge und die Risikobeiträge des Staates und der angeschlossenen Arbeitgeber sowie der Versicherten gemäss §§ 63 und 64 ganz oder teilweise aus dem Vermögen der BVK beglichen werden, wenn kumulativ folgende Bedingungen erfüllt sind:

– Die Rückstellungen für die Verstärkung der versicherungstechnischen Grundlagen der Versicherungskasse (Verlängerung der durchschnittlichen Lebenserwartung) müssen gemäss den Empfehlungen des Experten für berufliche Vorsorge voll dotiert sein.

– Die Reserven für den Ausgleich von Vermögensschwankungen müssen bis zum Höchstansatz gemäss Empfehlung des Investment Controllers dotiert sein.

– Der Deckungsgrad der Versicherungskasse darf durch die Übernahme nicht unter 100% fallen.

– Die Teuerungszulage auf den laufenden Renten muss durch versicherungsmässige Rückstellungen vollständig gedeckt sein.

Der Staat und die angeschlossenen Arbeitgeber einerseits und die versicherten Personen anderseits sind durch die Übernahme nach Massgabe ihres Beitragsaufkommens gleichermassen zu entlasten.

Über die Übernahme der Beiträge für längstens ein Jahr wird nach Vorliegen des Jahresergebnisses des Vorjahres aufgrund einer Beurteilung der finanziellen Lage der Versicherungskasse beschlossen. Die Übernahme darf nur mit dem Einverständnis des Experten für berufliche Vorsorge beschlossen werden.

Eine Übernahme ist letztmals zulässig für Beiträge im Jahre 2002.

Finanzierung des Überbrückungszuschusses
§ 66. Der Überbrückungszuschuss an Invalidenrentner im Sinne von § 23 geht bis zum AHV-Rücktrittsalter zu Lasten der Versicherungskasse.

Der Überbrückungszuschuss an Altersrentner im Sinne von § 17 wird von der versicherten Person und vom Staat im Verhältnis von 1 : 1,5 finanziert.

Die versicherte Person finanziert den Überbrückungszuschuss durch eine lebenslängliche Kürzung der Altersrente nach Wegfall des Zuschusses. Die Kürzung der jährlichen Altersrente beträgt 4% des gesamten bezogenen Überbrückungszuschusses.

Der Anteil des Staates wird monatlich in Rechnung gestellt.

Finanzierung von Renten in besonderen Fällen
§ 67. Der Staat ersetzt der Versicherungskasse die Rentenleistungen im Sinne von § 37. Sie werden von der Versicherungskasse monatlich in Rechnung gestellt.

Der Staat finanziert der Versicherungskasse die Ergänzung der Sparguthaben im Sinne von § 16.

Arbeitgeberleistungen für Volksschullehrer und Pfarrer
§ 68. Für Volksschullehrer und Pfarrer erbringen Staat und Gemeinde die Arbeitgeberleistungen gemäss §§ 64 bis 67 im Verhältnis ihrer Anteile an der Grundbesoldung.

Einlagen zur Erhöhung der Sparguthaben
§ 69. Die versicherten Personen sind verpflichtet, Freizügigkeitsleistungen früherer Vorsorgeeinrichtungen in die Versicherungskasse einzubringen. Die Freizügigkeitsleistungen werden zur Erhöhung des Sparguthabens verwendet. Soweit die Freizügigkeitsleistungen die Höchstansätze gemäss Tabelle im Anhang überschreiten, werden sie einem verzinslichen Zusatzkonto gutgeschrieben.

Reicht die Freizügigkeitsleistung zur Erreichung des Höchstansatzes gemäss Tabelle im Anhang nicht aus, kann eine versicherte Person beim Eintritt verlangen, dass ihr eine Einlage angerechnet wird, die sie in monatlichen Raten samt Zins so tilgen kann, dass sie spätestens im Alter 63 abbezahlt ist.

Die versicherten Personen sind berechtigt, Einlagen zur Erhöhung des Sparguthabens zu leisten. Das Sparguthaben darf dadurch die Ansätze gemäss Tabelle im Anhang nicht übersteigen. Die Einlagen sind in einem Betrag zu entrichten.

Zur Gewinnung dringend benötigter Angestellter kann sich der Staat ausnahmsweise an der Einlage gemäss Abs. 2 beteiligen. Besondere Bestimmungen für die Professoren der Universität bleiben vor- behalten.

Finanzielles Gleichgewicht
§ 70. Zur Wahrung des langfristigen finanziellen Gleichgewichts sind ausreichende Schwankungsreserven und technische Rückstellungen zu bilden.

Der versicherungstechnische Fehlbetrag darf 10% der Verpflichtungen der Versicherungskasse nicht übersteigen.


VI. Verwaltung und Kontrolle

Art der Buchhaltung
§ 71. Die Bücher und Aufzeichnungen der Versicherungskasse werden nach den Grundsätzen einer geordneten Versicherungseinrichtung geführt.

Es sollen daraus für den Experten für berufliche Vorsorge insbesondere die Invaliditäts- und Sterblichkeitsverhältnisse sowie die versicherungstechnischen Grundlagen ersichtlich sein, die er für die Erfüllung seiner Aufgaben benötigt.

Des weiteren sollen daraus die durchschnittliche Entwicklung der Sparguthaben und die zu erwartenden Altersleistungen überprüft werden können.

Anlage der Kapitalien
§ 72. Die der Versicherungskasse zufliessenden Gelder sind gemäss Art. 50 bis 52 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) FN4 zinstragend und wirtschaftlich sicher anzulegen, wobei einer angemessenen Verteilung der Risiken sowie der Deckung des voraussichtlichen Bedarfs an flüssigen Mitteln Sorge zu tragen ist.

Für die Anlagen gelten Art. 53 bis 58 BVV 2 FN4.

Die Guthaben bei der Staatskasse sind zu einem den Verhältnissen auf dem Kapitalmarkt entsprechenden Zinssatz zu verzinsen.

Verwaltungskommission
§ 73. Die Verwaltungskommission berät die Organe der Versicherungskasse in wichtigen Versicherungsfragen. Die Hälfte der Kommissionsmitglieder wird auf Antrag der Personalverbände gewählt, wobei die Angestellten von angeschlossenen Arbeitgebern angemessen zu berücksichtigen sind. Bei der Wahl der übrigen Mitglieder sind das Obergericht und die angeschlossenen Arbeitgeber zu berücksichtigen.

Experte für berufliche Vorsorge
§ 74. Der Experte für berufliche Vorsorge darf nicht Versicherter der Versicherungskasse sein.

Der Experte für berufliche Vorsorge begutachtet versicherungstechnische Fragen und prüft, ob

a) die Versicherungskasse jederzeit Sicherheit dafür bietet, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllen kann, namentlich durch Prüfung der versicherungstechnischen Bilanz;

b) die statutarischen versicherungstechnischen Bestimmungen über die Leistungen und die Finanzierung den gesetzlichen Vorschriften entsprechen;

c) Massnahmen ergriffen werden müssen, um das durchschnittliche Niveau der erwarteten Altersleistungen zu erhalten, namentlich durch Prüfung des Berichtes über die Entwicklung der Sparguthaben.

Kontrollstelle
§ 75. Die kantonale Finanzkontrolle prüft jährlich die Geschäftsführung, das Rechnungswesen und die Vermögensanlagen der Versicherungskasse.

Berichterstattung
§ 76. Im Geschäftsbericht des Regierungsrates und in der Staatsrechnung wird über die Versicherungskasse jährlich Bericht erstattet.

Geschäftsführung
§ 77. Die Versicherungskasse erstellt jährlich eine versicherungstechnische Bilanz.

Die Versicherungskasse erstellt periodisch einen Bericht über die Entwicklung der versicherten Besoldungen, der Sparguthaben und der zu erwartenden Altersleistungen.

Sonderaufwendungen gemäss BVG
§ 78. Die Versicherungskasse ist gemäss Art. 57 BVG FN3 dem Sicherheitsfonds angeschlossen. Sie entrichtet dem Sicherheitsfonds die vom Bundesrat festgelegten Beiträge gemäss Art. 59 BVG FN3.

Für Versicherte, welche der Eintrittsgeneration gemäss BVG FN3 angehören und eine kleinere als vom Bundesrat festgelegte koordinierte Besoldung beziehen, erbringt die Versicherungskasse mindestens die Leistungen gemäss Art. 21 und 22 BVV 2 FN4.

Die Versicherungskasse erbringt den vereinfachten Nachweis für die Sondermassnahmen gemäss Art. 46 BVV 2 FN4.

Zuständigkeiten
§ 79. Der Regierungsrat ist zuständig für

a) die Festsetzung des Koordinationsabzuges;

b) die Genehmigung der versicherungstechnischen Grundlagen, Festsetzung der Verzinsung der Sparguthaben;

c) die Genehmigung zur Beteiligung des Staates an Einmaleinlagen;

d) die Feststellung des Vorhandenseins und des Grades der Invalidität von Mitgliedern des Regierungsrates, des Obergerichts, des Verwaltungsgerichts, des Kassationsgerichts, des Sozialversicherungsgerichts und des Ombudsmannes;

e) die Festsetzung der Zulagen auf Versicherungsleistungen;

f) die Wahl der Mitglieder der Verwaltungskommission und des Vorsitzenden;

g) die Wahl der Vertrauensärzte;

h) die Wahl des Experten für berufliche Vorsorge;

i) den Erlass der Vollziehungsbestimmungen;

j) die Verteilung von Ertragsüberschüssen;

k) die Festlegung der Massnahmen, falls dies zur Erhaltung der erwarteten Altersleistungen notwendig ist oder falls der Fehlbetrag gemäss § 70 Abs. 2 überschritten wird.

Die Finanzdirektion ist zuständig für

a) die Bewilligung von Ausnahmen von der Beitrittspflicht;

b) den Entscheid über das Vorhandensein und den Grad der Invalidität von versicherten Personen;

c) den Erlass eines Mustervertrages für den Anschluss von Gemeinden und anderen Institutionen an die Versicherungskasse;

d) Einspracheentscheide;

e) die Führung von Prozessen vor kantonalen und eidgenössischen Gerichten;

f) die Festsetzung der Zinssätze für die Verzinsung der Zusatzguthaben und der Verzugszinsen sowie der Verzinsung der Vorbezüge;

g) die Bewilligung des Rentenauskaufs.

Die Versicherungskasse ist zuständig für

a) die Aufnahme von Personen in die Versicherungskasse;

b) die Festsetzung der Versicherungsleistungen;

c) die Festsetzung der Freizügigkeitsleistungen;

d) die Information der Versicherten.


VII. Rechtspflege

Einsprache
§ 80. Gegen Entscheide der Kassenorgane kann jede betroffene Person, die ein eigenes schützenswertes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat, innert 30 Tagen nach Zustellung des Entscheides bei der Finanzdirektion Einsprache erheben.


VIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Bisherige Rentenbezüger
§ 81. Diese Statuten finden keine Anwendung auf die vor dem Inkrafttreten dieser Statuten eingetretenen Versicherungsfälle. Auf diese Versicherungsfälle finden diejenigen Statuten Anwendung, welche im Zeitpunkt des Versicherungsfalles in Kraft standen.

Beim Tod von Invaliden- und Altersrentnern ist mit Bezug auf die Hinterbliebenenleistungen der Beginn der Invaliden- bzw. Altersrente der massgebliche Zeitpunkt.

Übergangsbestimmung für bisherige Vollversicherte
§ 82. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Statuten wird jeder vollversicherten Person ein individuelles Sparguthaben gutgeschrieben (Initialgutschrift).

Die Initialgutschrift ist so zu bemessen, dass nach Vollendung des 63. Altersjahres zu denselben Bedingungen wie unter den bisherigen Statuten der Altersrücktritt erklärt werden kann. Dabei wird von einer Verzinsung des Sparguthabens ausgegangen, die der durchschnittlichen Erhöhung der versicherten Besoldung entspricht. Im Jahr der Vollendung des 63. Altersjahres wird ein Jahreszins von 4% eingerechnet. Für Versicherte, welche das 63. Altersjahr vollendet haben, wird die Initialgutschrift aufgrund der Altersrente und des Umwandlungssatzes im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Statuten sowie eines Jahreszinses von 4% bemessen.

Die Initialgutschrift ist mindestens so hoch wie der gemäss § 19 der Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 27. Januar 1988 berechnete Freizügigkeitsanspruch vor Inkrafttreten dieser Statuten.

Bei Versicherten, die innerhalb von fünf Jahren seit Inkrafttreten dieser Statuten altershalber zurücktreten, wird die Altersrente gemäss den Statuten vom 27. Januar 1988 ausgerichtet, falls diese höher ist als die nach den neuen Statuten berechnete.

Übergangsbestimmungen für die Altersnachzahlung
§ 83. Die Altersnachzahlungen, resultierend aus Eintritten vor dem 1. Januar 1989, richten sich nach den Statuten vom 8. März 1972.

Inkrafttreten
§ 84. Diese Statuten unterliegen der Genehmigung FN6 durch den Kantonsrat. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens FN9, FN10. Auf den gleichen Zeitpunkt werden die Statuten vom 27. Januar 1988 aufgehoben.
FN1 OS 54, 43.
FN2 177.201.
FN3 SR 831.40.
FN4 SR 831.441.1.
FN5 SR 831.42.
FN6 Vom Kantonsrat genehmigt am 3. Februar 1997.
FN7 Eingefügt durch RRB vom 4. Februar 1998 (OS 54, 585).
FN8 Eingefügt durch RRB vom 23. September 1998 (OS 55, 60).
FN9 In Kraft seit 1. Januar 2000 (OS 54, 129). §§ 10, 16 und 67 Abs. 2 noch nicht in Kraft.
FN10 §§ 10, 16 und 67 Abs. 2 in Kraft seit 1. Januar 2000 (OS 54, 194).




ANHANG
Höchstansätze für Einlagen gemäss § 69 in % der versicherten Besoldung

AlterHöchstansatzAlterHöchstansatz
251045338
262146361
273147384
284148407
295449430
306650453
317951477
329252500
3310653524
3412354550
3514055576
3615856607
3717557639
3819358672
3921259705
4023260738
4125261772
4227362806
4329363841
4431564871

Als Alter gilt die Differenz zwischen Kalenderjahr und Geburtsjahr.