Vereinbarung
zwischen der Erziehungsdirektion des Kantons Zürich und dem Erziehungsdepartement des Kantons Thurgau über den Schulbesuch von Schülern thurgauischer Grenzgemeinden in den Oberstufenschulen angrenzender zürcherischer Gemeinden
(vom 15.März 1978 / 13.November 1979) FN1

1. Die Aufnahme von Schülern der angrenzenden Ortschaften des Kantons Thurgau in die Oberstufenschulen der zürcherischen Grenzgemeinden wird gestattet.

2. Die Schüler der thurgauischen Grenzgemeinden unterliegen den Aufnahmevorschriften für den Besuch der Oberstufe nach zürcherischem Gesetz. Sie sind in Rechten und Pflichten den zürcherischen Schülern gleichgestellt.

3. Das jährliche Schulgeld pro Schüler beträgt mit Wirkung ab Schuljahr 1978/79 Fr. 2600. Die Bezahlung erfolgt in Raten auf 1. Juni und 1. Dezember direkt durch die beteiligten Schulgemeinden.

Bei veränderten Verhältnissen kann die Höhe der Schulgelder auf Beginn eines neuen Schuljahres durch Vereinbarung zwischen der Erziehungsdirektion des Kantons Zürich und dem Erziehungsdepartement des Kantons Thurgau angepasst werden.

4. Die Vereinbarung kann vom Regierungsrat auf Schluss eines Schuljahres mit dreijähriger Kündigungsfrist gelöst werden.

5. Die Vereinbarung zwischen der Erziehungsdirektion des Kantons Zürich und dem Erziehungsdepartement des Kantons Thurgau über den Schulbesuch von thurgauischen Schülern, welche die Sekundarschule Ossingen, Rickenbach, Stammheim und Wila besuchen, vom 24. April / 21. Mai 1926 wird aufgehoben.

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FN1 OS 47, 241 und GS III, 142.