Finanzhaushaltsgesetz und Steuergesetz
(Änderung)
(vom 15. November 1999)
Der Kantonsrat,
nach Einsichtnahme in einen Antrag des Regierungsrates vom 13. Mai 1998,
beschliesst:
I. Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:
1. Das
Finanzhaushaltsgesetz
vom 2. September 1979
Sparsamkeit
§ 6. Abs. 1 unverändert.
Ist der mittelfristige Ausgleich der Laufenden Rechnung gefährdet, prüft der Regierungsrat die Ausgabenbedürfnisse erneut auf ihre sachliche und zeitliche Dringlichkeit. Er erstattet dem Kantonsrat Bericht und beantragt ihm Massnahmen zur dauerhaften Senkung der Ausgaben, insbesondere die Änderung von gesetzlichen Verpflichtungen.
Abschreibungen des Bilanzfehlbetrags
§ 21. Der Bilanzfehlbetrag wird jährlich zu mindestens 20 Prozent abgeschrieben.
2. Das
Steuergesetz
vom 8. Juni 1997
II. Steuerfuss
§ 2. Abs. 1 unverändert.
Der Kantonsrat setzt für je drei Kalenderjahre den Steuerfuss in Prozenten der einfachen Staatssteuer fest. Der Regierungsrat beantragt innerhalb der Steuerfussperiode Erhöhungen des Steuerfusses zur Deckung höchstens der Hälfte der in seinem Voranschlagsentwurf eingestellten Abschreibungen eines Bilanzfehlbetrags.
Abs. 3 unverändert.
II. Diese Änderung wird der Volksabstimmung unterstellt.
Ein Inkrafttreten dieses Gesetzes setzt die Annahme der Verfassungsbestimmungen über die Ausgabenbremse in der Volksabstimmung voraus.
Der Kantonsrat,
nach Einsichtnahme in den Bericht seiner Geschäftsleitung über die Ergebnisse der kantonalen Volksabstimmung vom 12. März 2000
Zahl der Stimmberechtigten
772 448
Eingegangene Stimmzettel 1B
321 786
Annehmende Stimmen
221 280
Verwerfende Stimmen
58 485
Ungültige Stimmen
2 359
Leere Stimmen
39 662
beschliesst:
Die Referendumsvorlage «Ausgabenbremse: Finanzhaushaltsgesetz und Steuergesetz (Änderung)» wird als vom Volke angenommen erklärt.
Zürich, 15. Mai 2000
Im Namen des Kantonsrates
Der Präsident: Der Sekretär:
Hans Rutschmann Hans Peter Frei