Finanzhaushaltsgesetz und Steuergesetz
(Änderung)

(vom 15. November 1999)

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in einen Antrag des Regierungsrates vom 13. Mai 1998,

beschliesst:

I. Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:

1. Das Finanzhaushaltsgesetz vom 2. September 1979

Sparsamkeit
§ 6. Abs. 1 unverändert.

Ist der mittelfristige Ausgleich der Laufenden Rechnung gefährdet, prüft der Regierungsrat die Ausgabenbedürfnisse erneut auf ihre sachliche und zeitliche Dringlichkeit. Er erstattet dem Kantonsrat Bericht und beantragt ihm Massnahmen zur dauerhaften Senkung der Ausgaben, insbesondere die Änderung von gesetzlichen Verpflichtungen.

Abschreibungen des Bilanzfehlbetrags
§ 21. Der Bilanzfehlbetrag wird jährlich zu mindestens 20 Prozent abgeschrieben.

2. Das Steuergesetz vom 8. Juni 1997

II. Steuerfuss
§ 2. Abs. 1 unverändert.

Der Kantonsrat setzt für je drei Kalenderjahre den Steuerfuss in Prozenten der einfachen Staatssteuer fest. Der Regierungsrat beantragt innerhalb der Steuerfussperiode Erhöhungen des Steuerfusses zur Deckung höchstens der Hälfte der in seinem Voranschlagsentwurf eingestellten Abschreibungen eines Bilanzfehlbetrags.

Abs. 3 unverändert.

II. Diese Änderung wird der Volksabstimmung unterstellt.
Ein Inkrafttreten dieses Gesetzes setzt die Annahme der Verfassungsbestimmungen über die Ausgabenbremse in der Volksabstimmung voraus.

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in den Bericht seiner Geschäftsleitung über die Ergebnisse der kantonalen Volksabstimmung vom 12. März 2000

Zahl der Stimmberechtigten772 448
Eingegangene Stimmzettel 1B321 786
Annehmende Stimmen221 280
Verwerfende Stimmen58 485
Ungültige Stimmen2 359
Leere Stimmen39 662


beschliesst:

Die Referendumsvorlage «Ausgabenbremse: Finanzhaushaltsgesetz und Steuergesetz (Änderung)» wird als vom Volke angenommen erklärt.

Zürich, 15. Mai 2000

Im Namen des Kantonsrates

Der Präsident: Der Sekretär:
Hans Rutschmann Hans Peter Frei