Kirchenordnung
der evangelisch-reformierten Landeskirche
des Kantons Zürich
(Änderung)

(vom 9. Juni 1998)

Die Kirchensynode der evangelisch-reformierten Landeskirche,

nach Einsichtnahme in einen Antrag des Kirchenrates,

beschliesst:


I. In die Kirchenordnung wird als Datenschutzartikel neu eingefügt:

Datenschutz
Art. 18 a. Erfassung und Bearbeitung von Personendaten erfolgen auf der Grundlage der staatlichen Datenschutzgesetzgebung. Jede Kirchenpflege bezeichnet eine in Datenschutzfragen zuständige Ansprechperson.

Zur Gewährleistung der gemeinschaftsbildenden Ziele gemäss kirchlicher Ordnung tragen insbesondere die Pfarrämter die Verantwortung für die Erfassung und Bearbeitung der notwendigen Personendaten. Vorbehältlich individueller Sperrvermerke sind sie befugt, unter Beachtung ihrer Schweigepflicht Daten zur Erfüllung kirchlicher Aufgaben zu bearbeiten oder untereinander auszutauschen. Der Datenaustausch gilt ausdrücklich auch für den Verkehr in der zwischenkirchlichen Zusammenarbeit unter Kirchen verschiedener Konfessionen, wo der Dienst in ökumenischer Verantwortung wahrgenommen wird.

Der Kirchenrat regelt Einzelheiten in einem Datenschutzreglement. Er kann dies in Absprache mit den zuständigen Organen anderer öffentlich- rechtlich anerkannter Kirchen tun.

II. Dieser Beschluss ist gemäss § 9 a des Gesetzes über die evang.-ref. Landeskirche durch Veröffentlichung im kantonalen Amtsblatt unter Angabe der Referendumsfrist dem fakultativen Referendum zu unterstellen und gemäss § 4 Abs. 2 dem Regierungsrat zur Genehmigung vorzulegen.

Im Namen der evang.-ref. Kirchensynode

Der Präsident: 1. Sekretärin:
Hans Sigrist Rosmarie Rüegsegger


Gegen obigen Beschluss ist nach Publikation im Kantonalen Amtsblatt vom 15. Januar 1999 das Referendum nicht ergriffen worden. Der Regierungsrat hat die Änderung der Kirchenordnung mit Beschluss vom 2. Juni 1999 (Beschluss Nr. 1053) genehmigt.

Der Kirchenrat hat die neuen Bestimmungen auf den 1. Juli 2000 in Kraft gesetzt.