Verordnung
über das Anstellungsverhältnis der Lehrpersonen
an Mittel- und Berufsschulen
(Mittel- und Berufsschullehrerverordnung)
(vom 7. April 1999)
FN1
Der Regierungsrat beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung regelt den Vollzug des Personalgesetzes
FN2
für die Lehrpersonen der kantonalen Mittel- und Berufsschulen sowie der Lehrwerkstätten.
Anwendbarkeit des allgemeinen Personalrechts
§ 2. Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten die Personalverordnung
FN3
und die Vollzugsverordnung
FN4
zum Personalgesetz
FN2
.
II. Arbeitsverhältnis
Anstellung
§ 3. Der Lehrkörper setzt sich zusammen aus:
a) Lehrbeauftragten,
b) Mittel- und Berufsschullehrpersonen,
c) Mittel- und Berufsschullehrpersonen mbA.
Die Anstellungsverhältnisse gemäss Abs. 1 lit. a sind befristet, diejenigen gemäss Abs. 1 lit. b und c sind unbefristet.
Unbefristete Anstellungsverhältnisse gemäss Abs. 1 lit. c werden öffentlich ausgeschrieben.
Die Anstellung erfolgt unbefristet, sofern die Lehrperson in den Fächern, in denen sie Unterricht erteilt, über einen Hochschulabschluss verfügt und das Diplom für das Höhere Lehramt erworben oder eine andere gleichwertige fachliche und pädagogische Ausbildung abgeschlossen hat und Unterrichtserfahrung von wenigstens einem Jahr aufweist.
Die Anstellung erfolgt befristet, wenn die Lehrperson die Voraussetzungen von Abs. 3 nicht erfüllt oder wenn das Ende des Arbeitsverhältnisses bereits bei der Anstellung feststeht. Sofern die fachliche oder pädagogische Ausbildung nicht abgeschlossen ist, darf die Anstellung insgesamt längstens für sechs Jahre erfolgen.
Besondere Aufgaben
§ 4. Mittel- und Berufsschullehrpersonen mbA übernehmen im Rahmen der Klassen- und Schulführung sowie der Schulverwaltung zusätzliche Aufgaben, wobei in der Regel ein Beschäftigungsgrad von mindestens 50% vorausgesetzt wird.
Die Teilnahme der Lehrpersonen an den sie betreffenden Konventen, Konferenzen und Veranstaltungen der Schule sowie die Mitwirkung bei Aufnahme- und Abschlussprüfungen gelten nicht als besondere Aufgaben.
Lehrpersonen an Hauswirtschaftskursen
§ 5. Der Regierungsrat regelt das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen an Hauswirtschaftskursen der kantonalen Mittelschulen.
III. Lohn
Einreihung und Lohnklassen
§ 6. Die Einreihung der Lehrpersonen in die Lohnklassen erfolgt gemäss dem Anhang zu dieser Verordnung.
Für jede Lohnklasse bestehen 19 Stufen.
Anfangslohn und Anrechnung von Dienstjahren
§ 7. Für die Anrechnung von Dienstjahren gelten entsprechend dem Beschäftigungsgrad folgende Grundsätze:
a) Voll angerechnet wird der nach Abschluss der Fachausbildung an einer öffentlichen Mittel- oder Berufsschule des Kantons Zürich oder einer andern gleichwertigen Schule als Lehrperson geleistete Schuldienst.
b) Angemessen angerechnet werden namentlich Unterricht auf einer unteren Schulstufe oder Assistenztätigkeit an Hochschulen, anderweitige Berufserfahrungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Unterrichtstätigkeit stehen, Erfahrungen in Erziehungs- und Betreuungsarbeit sowie die praktische Berufstätigkeit nach abgeschlossener Ausbildung in wissenschaftlichen, technischen, kaufmännischen oder künstlerischen Berufen.
c) Nicht anrechenbar sind Jahre, in denen kein Stufenaufstieg gewährt wurde.
Die Bildungsdirektion regelt die Einzelheiten.
Erwerb eines Diploms
§ 8. Nach dem Erwerb eines Diploms erfolgt auf Beginn des folgenden Monats die Umteilung in die entsprechende Lohnklasse.
Berechnung des Lohnes
§ 9. Die Berechnung des Lohnanspruchs beruht auf 40 Schulwochen. Eine Schulwoche entspricht 1/40, ein Semester 20/40 des Jahresgrundlohns.
Für Lehrpersonen, die an verschiedenen Schultypen unterrichten, richtet sich der Lohn für die jeweiligen Lektionen nach dem entsprechenden Schultyp. Für Lehrpersonen, die in verschiedenen Fächern unterrichten, richtet sich der Lohn nach den entsprechenden Lektionenverpflichtungen.
Teilpensen werden anteilmässig zur Pflichtlektionenzahl entlöhnt.
Vikariatslöhne
§ 10. Für die Stellvertretung von unbefristet oder befristet angestellten Lehrpersonen können Vikariate eingerichtet werden.
Vikariate werden je erteilte Einzellektion wie folgt vergütet:
a) an Mittelschulen:
Für Fächer mit einer Verpflichtung von 22 oder 23 Wochenlektionen, 1/900 des Jahresgrundlohns:
- ohne Fachabschluss: Lohnklasse 17, Stufe 3,
- mit Fachabschluss: Lohnklasse 20, Stufe 3,
Für Fächer mit einer Verpflichtung von 25 oder 26 Wochenlektionen, 1/1020 des Jahresgrundlohns:
- ohne Fachabschluss: Lohnklasse 17, Stufe 3,
- mit Fachabschluss: Lohnklasse 20, Stufe 3.
Die Vergütung für Kurzlektionen wird mit dem Faktor 0.91 umgerechnet.
b) an Berufsschulen
FN1
/1020 des Jahresgrundlohns:
- ohne Fachabschluss: Lohnklasse 17, Stufe 3
- mit Fachabschluss: an Berufsmittelschulen Lohnklasse 20, Stufe 3 an Berufsschulen Lohnklasse 19, Stufe 3
Mitarbeiterbeurteilung
§ 11. Der Regierungsrat erlässt besondere Bestimmungen über Stufenaufstieg, Beförderung und Rückstufung.
IV. Zulagen
Zulagen der Schulleitungsmitglieder
§ 12. Den Rektorinnen und Rektoren der Mittelschulen, der Gewerblich-Industriellen und der Kaufmännischen Berufsschulen wird neben der Lehrerbesoldung eine jährliche Zulage von 28% eines Jahresgrundlohns von Stufe 11 der Lohnklasse 22 ausgerichtet.
Den Prorektorinnen und Prorektoren der Mittelschulen sowie den Prorektorinnen, Prorektoren, Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleitern der Gewerblich-Industriellen und der Kaufmännischen Berufsschulen wird eine jährliche Zulage von 18% eines Jahresgrundlohns von Stufe 11 der Lohnklasse 22 ausgerichtet.
Den Stellvertretungen der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter der Gewerblich-Industriellen Berufsschulen wird eine jährliche Zulage von 9% eines Jahresgrundlohns von Stufe 11 der Lohnklasse 22 ausgerichtet.
Zulagen für Lehrpersonen
§ 13. Einsätze bei Aufnahme- und Abschlussprüfungen, die das Lehrpensum übersteigen, werden nur Lehrbeauftragten gesondert vergütet.
Für Aufgaben, die eine regelmässige, erhebliche Mehrbelastung mit sich bringen, können Zulagen ausgerichtet oder Entlastungen gewährt werden.
Zulagen für Unterricht in der beruflichen Weiterbildung
§ 14. Für Unterricht an beruflichen Weiterbildungskursen, der ausserhalb der normalen Arbeitszeit stattfindet, kann die Bildungsdirektion eine Zulage von höchstens 15% der Grundbesoldung festsetzen.
Für Unterricht an Technikerschulen sowie an Vorbereitungskursen auf Berufsprüfungen und höhere Fachprüfungen oder an gleichwertigen Weiterbildungslehrgängen kann die Bildungsdirektion eine Zulage zur Grundbesoldung festsetzen. Die Besoldung einschliesslich Zulage darf 1/880 der Ansätze der Klasse 22 gemäss Anhang zur Verordnung nicht überschreiten.
V. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Überführung
§ 15. Die Überführung erfolgt auf Beginn des Schuljahres 2000/01.
Hauptlehrpersonen und Lehrbeauftragte IV und III an Mittelschulen sowie Hauptlehrpersonen an Berufsschulen werden unbefristet gemäss § 3 Abs.1 lit. c angestellt.
Lehrbeauftragte II und I an Mittelschulen, die die Bedingungen für eine unbefristete Anstellung erfüllen, sowie Lehrbeauftragte III und II an Berufsschulen werden unbefristet gemäss § 3 Abs. 1 lit. b angestellt.
Lehrbeauftragte I an Mittel- und Berufsschulen werden befristet gemäss § 3 Abs. 1 lit. a angestellt.
Die Schulkommission bzw. Aufsichtskommission kann in Härtefällen Ausnahmeregelungen treffen.
Die Überführung erfolgt auf Grund der bisher angerechneten Dienstjahre. Der heutige Besitzstand bezüglich des Lohns bleibt gewahrt, sofern keine Reduktion der Zusatzaufgaben gemäss § 4 Abs. 1 erfolgt.
Dienstaltersgeschenk
§ 16. Die Vollendung der für die Dienstaltersgeschenke der semesterweise ernannten Lehrpersonen erforderlichen Dienstjahre vor dem 1. Januar 1994 berechtigt nicht zu einem Nachbezug.
Inkrafttreten
§ 17. Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Kantonsrat
FN8
auf Beginn des Herbstsemesters 1999/2000 in Kraft.
Für die Seminarien und das Technikum Winterthur Ingenieurschule bleibt die Mittelschullehrerverordnung vom 7. Dezember 1988
FN6
und das Mittelschullehrerreglement vom 13. September 1989
FN7
in Kraft. Der Regierungsrat erlässt die Überführungsbestimmungen für die Lehrkräfte an den Seminarien und am Technikum Winterthur Ingenieurschule.
Für die Landwirtschaftlichen Schulen bleibt die Berufsschullehrerverordnung vom 1. Oktober 1986
FN5
in Kraft.
Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt der Aufhebung der folgenden Erlasse:
a) Mittelschullehrerverordnung vom 7. Dezember 1988
FN6
,
b) Berufsschullehrerverordnung vom 1. Oktober 1986
FN5
,
c) Mittelschullehrerreglement vom 13. September 1989
FN7
.
FN1 OS 55, 318.
FN2 177.10.
FN3 177.11.
FN4 177.111.
FN5 413.110.
FN6 413.110.1.
FN7 413.305.
FN8 Genehmigt am 7. Juni 1999.
Anhang zur Mittel- und Berufsschullehrerverordnung
A. Einreihungsplan
Folgende Lohnklassen der Personalverordnung (PVO)
FN3
ergeben die Basis für den Jahresgrundlohn von Lehrpersonen am Mittelschulen, Berufsschulen und Berufsmittelschulen:
I. Lehrpersonen gemäss § 3 Abs. 1 lit. a und b
Klasse 17 Lehrpersonen ohne Fachabschluss und ohne pädagogische Ausbildung
Klasse 18 Lehrpersonen mit Fachabschluss tieferer Stufe als Hochschulabschluss, ohne Lehrdiplom, mit angemessener pädagogischer Ausbildung sowie an Hauswirtschaftskursen der kantonalen Mittelschulen für das Fach textile Handarbeit.
Klasse 19 a) an Mittelschulen
- mit Fachabschluss tieferer Stufe als Hochschulabschluss und Ausweis über Lehrbefähigung oder Eidgenössischem Turn- und Sportlehrerdiplom I, Schulmusik I und Zeichnen I
- mit Lehrdiplom in einem Instrument oder in Sologesang
- an Hauswirtschaftskursen der kantonalen Mittelschulen für Hauswirtschaftsunterricht/Internatsleitung
b) an Berufsschulen für Lehrpersonen mit höchstem Fachabschluss und angemessener pädagogischer Ausbildung
- ohne Diplom des Schweizerischen Instituts für Berufspädagogik (SIBP) oder gleichwertiger Ausbildung
- ohne Diplom der Universität Zürich für das höhere Lehramt im allgemein bildenden Unterricht der Berufsschulen
- Fachlehrerdiplom der Universität Zürich
Klasse 20 a) an Mittelschulen
- mit Hochschulabschluss ohne Diplom für das Höhere Lehramt (DHL)
b) an Berufsschulen
- für berufskundlichen und allgemein bildenden Unterricht mit Diplom des Schweizerischen Instituts für Berufspädagogik (SIBP), Hochschulabschluss oder gleichwertiger Ausbildung
- mit Diplom der Universität Zürich für das Höhere Lehramt im allgemein bildenden Unterricht der Berufsschulen
- mit dem Fähigkeitszeugnis der Universität Zürich als Sekundarlehrer sprachlich-historischer bzw. mathematisch-naturwissenschaftlicher Richtung für Sprach- bzw. Mathematikunterricht
- mit dem Eidgenössischen Turn- und Sportlehrerdiplom II
c) an Berufsmittelschulen und kaufmännischen Berufsschulen
- für Fächer, bei denen ein abgeschlossenes Hochschulstudium Voraussetzung bildet, ohne Diplom für das Höhere Lehramt
Klasse 21 a) an Mittelschulen
- mit Hochschulabschluss und Diplom für das Höhere Lehramt (DHL)
- mit Eidgenössischem Turn- und Sportlehrerdiplom II, Schulmusik II oder Zeichnen II
- an Hauswirtschaftskursen der kantonalen Mittelschulen für Internatsleitung/Werken
b) an Berufsmittelschulen und kaufmännischen Berufsschulen
- für Fächer, bei denen ein abgeschlossenes Hochschulstudium Voraussetzung bildet, mit Diplom für das Höhere Lehramt
- mit Eidgenössischem Turn- und Sportlehrerdiplom II, die zusätzlich für ein Fach mit abgeschlossenem Hochschulstudium und Diplom für das Höhere Lehramt ausgebildet sind und dieses unterrichten
II. Lehrpersonen gemäss § 3 Abs. 1 lit. c
Klasse 19 b) an Berufsschulen für Lehrpersonen mit Fachabschluss
- für die Fächer Textverarbeitung und Bürokommunikation
- Instruktoren und Instruktorinnen für die praktische Ausbildung an Lehrwerkstätten
- Turnlehrer I
Klasse 21 a) an Mittelschulen
- Lehrpersonen mit Lehrdiplom in einem Instrument oder in Sologesang
b) an Berufsschulen
- für berufskundlichen und allgemein bildenden Unterricht mit Diplom des Schweiz. Instituts für Berufspädagogik (SIBP) oder gleichwertiger Ausbildung
- mit Diplom der Universität Zürich für das Höhere Lehramt im allgemein bildenden Unterricht der Berufsschulen
- mit dem Fähigkeitsausweis der Universität Zürich als Sekundarlehrer sprachlich-historischer bzw. mathematisch-naturwissenschaftlicher Richtung für Sprach- bzw. Mathematikunterricht
- mit dem Eidgenössischen Turn- und Sportlehrerdiplom II
- Leitung von Lehrwerkstätten
Klasse 22 a) an Mittelschulen
- mit Hochschulabschluss und Diplom für das Höhere Lehramt (DHL)
- mit Eidgenössischem Turn- und Sportlehrerdiplom II, Schulmusik II oder Zeichnen II
b) an Berufsmittelschulen und kaufmännischen Berufsschulen
- für Fächer, bei denen ein abgeschlossenes Hochschulstudium mit Diplom für das Höhere Lehramt Voraussetzung bildet
- mit Eidgenössischem Turn- und Sportlehrerdiplom II, für Lehrpersonen, die zusätzlich für ein Fach mit abgeschlossenem Hochschulstudium und Diplom für das Höhere Lehramt ausgebildet sind und dieses unterrichten
c) Schulleitungsmitglieder
III. Besondere Bestimmungen
Die Einreihung der Lehrpersonen mit Diplom II (Turnen, Schulmusik, Zeichnen) erfolgt bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das 25. Altersjahr vollenden, in die Lohnklasse 20, Stufe 1, im 26. Altersjahr Stufe 2, ab 27. Altersjahr Lohnklasse 21, Stufe 1.
B. Lohnskalen
Jahresstufen
Klasse 17
Fr.
Klasse 18
Fr.
Klasse 19
Fr.
Klasse 20
Fr.
Klasse 21
Fr.
Klasse 22
Fr.
19
116 642
124 440
132 952
142 209
152 253
163 119
18
114 339
121 984
130 328
139 404
149 247
159 901
17
112 038
119 529
127 703
136 596
146 242
156 680
16
109 736
117 074
125 080
133 789
143 239
153 461
15
107 434
114 617
122 455
130 982
140 232
150 241
14
105 132
112 161
119 831
128 176
137 228
147 023
13
102 830
109 705
117 207
125 369
134 222
143 803
12
101 251
107 249
114 584
122 563
131 219
140 584
11
98 949
104 793
111 959
119 755
128 212
137 363
10
96 264
102 653
108 898
116 482
124 707
133 608
9
93 578
99 786
105 836
113 206
121 201
129 851
8
90 891
96 922
102 775
109 931
117 696
126 096
7
88 207
94 055
100 438
106 657
114 190
122 341
6
86 244
91 189
97 377
103 383
110 684
118 583
5
83 560
88 325
94 315
100 833
107 179
114 827
4
80 873
86 183
91 254
97 558
103 673
111 071
3
78 188
83 318
88 193
94 284
100 891
107 315
2
75 502
80 452
85 855
91 009
97 386
103 560
1
72 815
77 588
82 794
87 733
93 880
100 529