Verordnung
über das Anstellungsverhältnis der Lehrpersonen
an Mittel- und Berufsschulen
(Mittel- und Berufsschullehrerverordnung)

(vom 7. April 1999) FN1

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung regelt den Vollzug des Personalgesetzes FN2 für die Lehrpersonen der kantonalen Mittel- und Berufsschulen sowie der Lehrwerkstätten.

Anwendbarkeit des allgemeinen Personalrechts
§ 2. Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten die Personalverordnung FN3 und die Vollzugsverordnung FN4 zum Personalgesetz FN2.


II. Arbeitsverhältnis

Anstellung
§ 3. Der Lehrkörper setzt sich zusammen aus:

a) Lehrbeauftragten,

b) Mittel- und Berufsschullehrpersonen,

c) Mittel- und Berufsschullehrpersonen mbA.

Die Anstellungsverhältnisse gemäss Abs. 1 lit. a sind befristet, diejenigen gemäss Abs. 1 lit. b und c sind unbefristet.

Unbefristete Anstellungsverhältnisse gemäss Abs. 1 lit. c werden öffentlich ausgeschrieben.

Die Anstellung erfolgt unbefristet, sofern die Lehrperson in den Fächern, in denen sie Unterricht erteilt, über einen Hochschulabschluss verfügt und das Diplom für das Höhere Lehramt erworben oder eine andere gleichwertige fachliche und pädagogische Ausbildung abgeschlossen hat und Unterrichtserfahrung von wenigstens einem Jahr aufweist.

Die Anstellung erfolgt befristet, wenn die Lehrperson die Voraussetzungen von Abs. 3 nicht erfüllt oder wenn das Ende des Arbeitsverhältnisses bereits bei der Anstellung feststeht. Sofern die fachliche oder pädagogische Ausbildung nicht abgeschlossen ist, darf die Anstellung insgesamt längstens für sechs Jahre erfolgen.

Besondere Aufgaben
§ 4. Mittel- und Berufsschullehrpersonen mbA übernehmen im Rahmen der Klassen- und Schulführung sowie der Schulverwaltung zusätzliche Aufgaben, wobei in der Regel ein Beschäftigungsgrad von mindestens 50% vorausgesetzt wird.

Die Teilnahme der Lehrpersonen an den sie betreffenden Konventen, Konferenzen und Veranstaltungen der Schule sowie die Mitwirkung bei Aufnahme- und Abschlussprüfungen gelten nicht als besondere Aufgaben.

Lehrpersonen an Hauswirtschaftskursen
§ 5. Der Regierungsrat regelt das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen an Hauswirtschaftskursen der kantonalen Mittelschulen.


III. Lohn

Einreihung und Lohnklassen
§ 6. Die Einreihung der Lehrpersonen in die Lohnklassen erfolgt gemäss dem Anhang zu dieser Verordnung.

Für jede Lohnklasse bestehen 19 Stufen.

Anfangslohn und Anrechnung von Dienstjahren
§ 7. Für die Anrechnung von Dienstjahren gelten entsprechend dem Beschäftigungsgrad folgende Grundsätze:

a) Voll angerechnet wird der nach Abschluss der Fachausbildung an einer öffentlichen Mittel- oder Berufsschule des Kantons Zürich oder einer andern gleichwertigen Schule als Lehrperson geleistete Schuldienst.

b) Angemessen angerechnet werden namentlich Unterricht auf einer unteren Schulstufe oder Assistenztätigkeit an Hochschulen, anderweitige Berufserfahrungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Unterrichtstätigkeit stehen, Erfahrungen in Erziehungs- und Betreuungsarbeit sowie die praktische Berufstätigkeit nach abgeschlossener Ausbildung in wissenschaftlichen, technischen, kaufmännischen oder künstlerischen Berufen.

c) Nicht anrechenbar sind Jahre, in denen kein Stufenaufstieg gewährt wurde.

Die Bildungsdirektion regelt die Einzelheiten.

Erwerb eines Diploms
§ 8. Nach dem Erwerb eines Diploms erfolgt auf Beginn des folgenden Monats die Umteilung in die entsprechende Lohnklasse.

Berechnung des Lohnes
§ 9. Die Berechnung des Lohnanspruchs beruht auf 40 Schulwochen. Eine Schulwoche entspricht 1/40, ein Semester 20/40 des Jahresgrundlohns.

Für Lehrpersonen, die an verschiedenen Schultypen unterrichten, richtet sich der Lohn für die jeweiligen Lektionen nach dem entsprechenden Schultyp. Für Lehrpersonen, die in verschiedenen Fächern unterrichten, richtet sich der Lohn nach den entsprechenden Lektionenverpflichtungen.

Teilpensen werden anteilmässig zur Pflichtlektionenzahl entlöhnt.

Vikariatslöhne
§ 10. Für die Stellvertretung von unbefristet oder befristet angestellten Lehrpersonen können Vikariate eingerichtet werden.

Vikariate werden je erteilte Einzellektion wie folgt vergütet:

a) an Mittelschulen:


Für Fächer mit einer Verpflichtung von 22 oder 23 Wochenlektionen, 1/900 des Jahresgrundlohns:
Für Fächer mit einer Verpflichtung von 25 oder 26 Wochenlektionen, 1/1020 des Jahresgrundlohns: Die Vergütung für Kurzlektionen wird mit dem Faktor 0.91 umgerechnet.

b) an Berufsschulen FN1/1020 des Jahresgrundlohns: Mitarbeiterbeurteilung
§ 11. Der Regierungsrat erlässt besondere Bestimmungen über Stufenaufstieg, Beförderung und Rückstufung.


IV. Zulagen

Zulagen der Schulleitungsmitglieder
§ 12. Den Rektorinnen und Rektoren der Mittelschulen, der Gewerblich-Industriellen und der Kaufmännischen Berufsschulen wird neben der Lehrerbesoldung eine jährliche Zulage von 28% eines Jahresgrundlohns von Stufe 11 der Lohnklasse 22 ausgerichtet.

Den Prorektorinnen und Prorektoren der Mittelschulen sowie den Prorektorinnen, Prorektoren, Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleitern der Gewerblich-Industriellen und der Kaufmännischen Berufsschulen wird eine jährliche Zulage von 18% eines Jahresgrundlohns von Stufe 11 der Lohnklasse 22 ausgerichtet.

Den Stellvertretungen der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter der Gewerblich-Industriellen Berufsschulen wird eine jährliche Zulage von 9% eines Jahresgrundlohns von Stufe 11 der Lohnklasse 22 ausgerichtet.

Zulagen für Lehrpersonen
§ 13. Einsätze bei Aufnahme- und Abschlussprüfungen, die das Lehrpensum übersteigen, werden nur Lehrbeauftragten gesondert vergütet.

Für Aufgaben, die eine regelmässige, erhebliche Mehrbelastung mit sich bringen, können Zulagen ausgerichtet oder Entlastungen gewährt werden.

Zulagen für Unterricht in der beruflichen Weiterbildung
§ 14. Für Unterricht an beruflichen Weiterbildungskursen, der ausserhalb der normalen Arbeitszeit stattfindet, kann die Bildungsdirektion eine Zulage von höchstens 15% der Grundbesoldung festsetzen.


Für Unterricht an Technikerschulen sowie an Vorbereitungskursen auf Berufsprüfungen und höhere Fachprüfungen oder an gleichwertigen Weiterbildungslehrgängen kann die Bildungsdirektion eine Zulage zur Grundbesoldung festsetzen. Die Besoldung einschliesslich Zulage darf 1/880 der Ansätze der Klasse 22 gemäss Anhang zur Verordnung nicht überschreiten.


V. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Überführung
§ 15. Die Überführung erfolgt auf Beginn des Schuljahres 2000/01.

Hauptlehrpersonen und Lehrbeauftragte IV und III an Mittelschulen sowie Hauptlehrpersonen an Berufsschulen werden unbefristet gemäss § 3 Abs.1 lit. c angestellt.

Lehrbeauftragte II und I an Mittelschulen, die die Bedingungen für eine unbefristete Anstellung erfüllen, sowie Lehrbeauftragte III und II an Berufsschulen werden unbefristet gemäss § 3 Abs. 1 lit. b angestellt.

Lehrbeauftragte I an Mittel- und Berufsschulen werden befristet gemäss § 3 Abs. 1 lit. a angestellt.

Die Schulkommission bzw. Aufsichtskommission kann in Härtefällen Ausnahmeregelungen treffen.

Die Überführung erfolgt auf Grund der bisher angerechneten Dienstjahre. Der heutige Besitzstand bezüglich des Lohns bleibt gewahrt, sofern keine Reduktion der Zusatzaufgaben gemäss § 4 Abs. 1 erfolgt.

Dienstaltersgeschenk
§ 16. Die Vollendung der für die Dienstaltersgeschenke der semesterweise ernannten Lehrpersonen erforderlichen Dienstjahre vor dem 1. Januar 1994 berechtigt nicht zu einem Nachbezug.

Inkrafttreten
§ 17. Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Kantonsrat FN8 auf Beginn des Herbstsemesters 1999/2000 in Kraft.

Für die Seminarien und das Technikum Winterthur Ingenieurschule bleibt die Mittelschullehrerverordnung vom 7. Dezember 1988 FN6 und das Mittelschullehrerreglement vom 13. September 1989 FN7 in Kraft. Der Regierungsrat erlässt die Überführungsbestimmungen für die Lehrkräfte an den Seminarien und am Technikum Winterthur Ingenieurschule.

Für die Landwirtschaftlichen Schulen bleibt die Berufsschullehrerverordnung vom 1. Oktober 1986 FN5 in Kraft.

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt der Aufhebung der folgenden Erlasse:


a) Mittelschullehrerverordnung vom 7. Dezember 1988 FN6,

b) Berufsschullehrerverordnung vom 1. Oktober 1986 FN5,

c) Mittelschullehrerreglement vom 13. September 1989 FN7.

FN1 OS 55, 318.
FN2 177.10.
FN3 177.11.
FN4 177.111.
FN5 413.110.
FN6 413.110.1.
FN7 413.305.
FN8 Genehmigt am 7. Juni 1999.



Anhang zur Mittel- und Berufsschullehrerverordnung

A. Einreihungsplan

Folgende Lohnklassen der Personalverordnung (PVO) FN3 ergeben die Basis für den Jahresgrundlohn von Lehrpersonen am Mittelschulen, Berufsschulen und Berufsmittelschulen:

I. Lehrpersonen gemäss § 3 Abs. 1 lit. a und b
Klasse 17 Lehrpersonen ohne Fachabschluss und ohne pädagogische Ausbildung

Klasse 18 Lehrpersonen mit Fachabschluss tieferer Stufe als Hochschulabschluss, ohne Lehrdiplom, mit angemessener pädagogischer Ausbildung sowie an Hauswirtschaftskursen der kantonalen Mittelschulen für das Fach textile Handarbeit.

Klasse 19 a) an Mittelschulen

b) an Berufsschulen für Lehrpersonen mit höchstem Fachabschluss und angemessener pädagogischer Ausbildung

Klasse 20 a) an Mittelschulen

- mit Hochschulabschluss ohne Diplom für das Höhere Lehramt (DHL)

b) an Berufsschulen

c) an Berufsmittelschulen und kaufmännischen Berufsschulen

Klasse 21 a) an Mittelschulen

- mit Hochschulabschluss und Diplom für das Höhere Lehramt (DHL)

- mit Eidgenössischem Turn- und Sportlehrerdiplom II, Schulmusik II oder Zeichnen II

- an Hauswirtschaftskursen der kantonalen Mittelschulen für Internatsleitung/Werken

b) an Berufsmittelschulen und kaufmännischen Berufsschulen

II. Lehrpersonen gemäss § 3 Abs. 1 lit. c

Klasse 19 b) an Berufsschulen für Lehrpersonen mit Fachabschluss

- für die Fächer Textverarbeitung und Bürokommunikation

- Instruktoren und Instruktorinnen für die praktische Ausbildung an Lehrwerkstätten

- Turnlehrer I

Klasse 21 a) an Mittelschulen

- Lehrpersonen mit Lehrdiplom in einem Instrument oder in Sologesang

b) an Berufsschulen

Klasse 22 a) an Mittelschulen

- mit Hochschulabschluss und Diplom für das Höhere Lehramt (DHL)

- mit Eidgenössischem Turn- und Sportlehrerdiplom II, Schulmusik II oder Zeichnen II

b) an Berufsmittelschulen und kaufmännischen Berufsschulen

c) Schulleitungsmitglieder


III. Besondere Bestimmungen

Die Einreihung der Lehrpersonen mit Diplom II (Turnen, Schulmusik, Zeichnen) erfolgt bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das 25. Altersjahr vollenden, in die Lohnklasse 20, Stufe 1, im 26. Altersjahr Stufe 2, ab 27. Altersjahr Lohnklasse 21, Stufe 1.

B. Lohnskalen

JahresstufenKlasse 17
Fr.
Klasse 18
Fr.
Klasse 19
Fr.
Klasse 20
Fr.
Klasse 21
Fr.
Klasse 22
Fr.
19116 642124 440132 952142 209152 253163 119
18114 339121 984130 328139 404149 247159 901
17112 038119 529127 703136 596146 242156 680
16109 736117 074125 080133 789143 239153 461
15107 434114 617122 455130 982140 232150 241
14105 132112 161119 831128 176137 228147 023
13102 830109 705117 207125 369134 222143 803
12101 251107 249114 584122 563131 219140 584
11 98 949104 793111 959119 755128 212137 363
10 96 264102 653108 898116 482124 707133 608
9 93 578 99 786105 836113 206121 201129 851
8 90 891 96 922102 775109 931117 696126 096
7 88 207 94 055100 438106 657114 190122 341
6 86 244 91 189 97 377103 383110 684118 583
5 83 560 88 325 94 315100 833107 179114 827
4 80 873 86 183 91 254 97 558103 673111 071
3 78 188 83 318 88 193 94 284100 891107 315
2 75 502 80 452 85 855 91 009 97 386103 560
1 72 815 77 588 82 794 87 733 93 880100 529