Verordnung
über das Zentrum für Zahn-, Mund-
und Kieferheilkunde der Universität Zürich

(vom 5. Mai 2000) FN1

Der Universitätsrat beschliesst:


1. Teil: Allgemeines

Aufgaben
§ 1. Das Zentrum für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde sorgt für die wissenschaftliche und praktische Ausbildung der Zahnärztinnen und Zahnärzte und für die Forschung auf dem Gebiet der Zahnmedizin.

Am Zentrum werden Patientinnen und Patienten behandelt, vor allem um die praktische Ausbildung zu gewährleisten.


2. Teil: Zusammensetzung und Organisation

Fachbereiche
§ 2. Das Zentrum besteht aus fünf Kliniken und einem Institut, die je von einer Direktorin oder einem Direktor geleitet werden.

Leitung
§ 3. Das Zentrum wird durch eine Vorsteherin oder einen Vorsteher mit Weisungsrecht geleitet.

Die Universitätsleitung wählt die Vorsteherin oder den Vorsteher des Zentrums und ihre oder seine Stellvertretung in der Regel aus dem Kreis der Direktorinnen und Direktoren.

Die Vorsteherin oder der Vorsteher ist insbesondere zuständig für die

1. Geschäftsleitung des Zentrums,

2. Koordination des Klinikbetriebes,

3. Vertretung des Zentrums gegen aussen,

4. Ernennung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers und Aufgabenzuteilung an diese oder diesen,

5. Antragstellung zur Entwicklungs- und Finanzplanung des Zentrums, konsolidiert aus den Budgets der Kliniken, zuhanden der Fakultät,

6. Antragstellung zum Erlass der Regelung über die Ausübung der Privatpraxis zuhanden der Universitätsleitung,

7. Antragstellung betreffend der Gebührenordnung FN2 für das Zentrum zuhanden der Universitätsleitung,

8. Organisation und Durchführung der fakultären Prüfungen,

9. Erstellung der Lehrpläne.

Während der Tätigkeit als Vorsteherin oder Vorsteher wird sie oder er von allfälligen Verpflichtungen in Forschung und Lehre teilweise freigestellt. Es bleibt ihr oder ihm unbenommen, eine privatärztliche Tätigkeit im Rahmen der entsprechenden Regelungen auszuüben.

Direktorenkonferenz
§ 4. Die Direktorinnen und Direktoren des Zentrums bilden die Direktorenkonferenz. Die Vorsteherin oder der Vorsteher beruft die Sitzungen mindestens zweimal pro Semester ein und leitet diese.

Eine Delegierte oder ein Delegierter jedes Standes sowie die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Zentrums nehmen an den Sitzungen als stimmberechtigte Mitglieder teil.

Zu den Sitzungen der Direktorenkonferenz können bei Bedarf weitere Personen eingeladen werden.

Der Direktorenkonferenz obliegt die Beratung zahnärztlicher Fragen und wichtiger Geschäfte des Zentrums.

Sie entscheidet mit Mehrheitsbeschluss über die Anordnung der Wiederholung von Jahreskursen.

Verwaltung
§ 5. Die Verwaltung des Zentrums obliegt einer Geschäftsführerin oder einem Geschäftsführer.


3. Teil: Privatärztliche Tätigkeit

Privatpraxis
a) Ärztinnen und Ärzte in leitender Stellung
§ 6. Für die Ausübung privatärztlicher Tätigkeit durch Leitende Ärztinnen und Ärzte, Oberärztinnen und Oberärzte sowie Oberassistentinnen und Oberassistenten werden höchstens 30 Bewilligungen erteilt. Auf Antrag der Direktorenkonferenz bezeichnet die Vorsteherin oder der Vorsteher zuhanden der Universitätsleitung die Personen, denen die Bewilligung erteilt werden soll.

Die Bewilligung setzt einen Beschäftigungsgrad von mindestens 80% voraus. Die aufgewendete Arbeitszeit ist zu kompensieren.

Die Ausübung der privatärztlichen Tätigkeit steht unter der Aufsicht der jeweiligen Direktorin oder des jeweiligen Direktors.

b) Gemeinsame Bestimmungen
§ 7. Die Ausübung privatärztlicher Tätigkeit von Professorinnen und Professoren sowie Ärztinnen und Ärzten in leitender Stellung darf die universitäre Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigen.

Die Bewilligung wird in der Regel für die Dauer der Anstellung erteilt und kann aus besonderen Gründen widerrufen werden.

Sie gilt nur für persönliche Verrichtungen der Bewilligungsinhaberin und des Bewilligungsinhabers. Bei Abwesenheit kann eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter Privatpatientinnen und Privatpatienten behandeln, wenn sie oder er hierzu eine Bewilligung besitzt.

Die weiteren Einzelheiten werden in der Bewilligung geregelt.

Honorarabgabe
a) Professorinnen und Professoren
§ 8. Als Entgelt für die Bewilligung zur Ausübung privatärztlicher Tätigkeit haben die Professorinnen und Professoren dem Zentrum 40% der Nettoeinnahmen abzugeben.

b) Ärztinnen und Ärzte in leitender Stellung
§ 9. Betragen die Einnahmen der Ärztinnen und Ärzte in leitender Stellung nach Abzug der Abgaben an das Zentrum nicht mehr als Fr. 80 000 im Kalenderjahr, haben sie dem Zentrum 30% der Nettoeinnahmen abzugeben. Für Nettoeinnahmen, die diesen Betrag übersteigen, beträgt der Abgabesatz 70%.

c) Gemeinsame Bestimmungen
§ 10. Die Entschädigung für honorarberechtigte Konsilien sowie Berichte, Zeugnisse und Gutachten über Privatpatientinnen und Privatpatienten wird zu den abgabepflichtigen Erträgen hinzugerechnet.


4. Teil: Patientenschutz

Einsichtsrecht
§ 11. Patientinnen und Patienten können Einsicht in die zur Krankengeschichte gehörenden Unterlagen verlangen wie:

1. Ergebnisse apparativer Untersuchungen wie Röntgenbilder, Laborbefunde,

2. Aufzeichnungen über diagnostische und therapeutische Massnahmen,

3. klinischer Status,

4. anamnestische Angaben,

5. Ergebnisse von Tests,

6. Behandlungsprotokolle.

Die Einsichtnahme in persönliche Notizen der Ärztinnen und Ärzte ist ausgeschlossen.

Für die Vorlegung der Unterlagen und die Anfertigung von Kopien wird in der Regel eine kostendeckende Gebühr erhoben.

Auskünfte
§ 12. Dritten darf Auskunft über Patientinnen und Patienten nur mit deren Einverständnis erteilt werden.

Vorbehalten bleiben Auskünfte zum Zwecke der Forschung oder auf Grund besonderer Meldepflichten oder -befugnisse.

Krankengeschichte
§ 13. Über jede Patientin und jeden Patienten wird eine Krankengeschichte geführt. Sie bleibt Eigentum des Zentrums und wird während mindestens zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufbewahrt.

Die jeweilige Direktorin oder der jeweilige Direktor entscheidet über die weitere Aufbewahrung und die wissenschaftliche Verwendung der Krankengeschichte.


5. Teil: Schlussbestimmung

Inkrafttreten
§ 14. Diese Verordnung tritt auf den 1. Juni 2000 in Kraft. Sie ersetzt die Verordnung über das Zentrum für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde vom 18. Mai 1994.


FN1 OS 56, 106.
FN2 415.439.5.