Volksschulverordnung
(Änderung)
(vom 5. Juli 2000)
Der Regierungsrat beschliesst:
I. Die Volksschulverordnung vom 31. März 1900 wird wie folgt geändert:
§ 43. Die Gemeindeschulpflegen lassen die Kinder bei Beginn des ersten Schuljahres sowie je einmal in der Mittel- und in der Oberstufe durch einen Arzt untersuchen.
Abs. 2 und 3 unverändert.
II. Diese Änderung tritt auf Beginn des Schuljahres 2000/2001 in Kraft.
III. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.
Im Namen des Regierungsrates
Die Präsidentin: Der Staatsschreiber:
Fuhrer Husi