Volksschulverordnung
(Änderung)

(vom 5. Juli 2000)

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Die Volksschulverordnung vom 31. März 1900 wird wie folgt geändert:

§ 43. Die Gemeindeschulpflegen lassen die Kinder bei Beginn des ersten Schuljahres sowie je einmal in der Mittel- und in der Oberstufe durch einen Arzt untersuchen.

Abs. 2 und 3 unverändert.

II. Diese Änderung tritt auf Beginn des Schuljahres 2000/2001 in Kraft.

III. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.

Im Namen des Regierungsrates

Die Präsidentin: Der Staatsschreiber:
Fuhrer Husi