Verordnung
über die Organisation und Geschäftsführung
der Obergerichtskanzlei

(vom 8. Dezember 1999)


I. Organisation

Gliederung
§ 1. Die Obergerichtskanzlei besteht aus der Zentralkanzlei und den Kanzleien der Kammern und der angegliederten Gerichte, die ganz oder zum Teil zusammengelegt werden können.

Verwaltungskommission
§ 2. Die Organisation der Obergerichtskanzlei im Rahmen dieser Verordnung und die Aufsicht über die Geschäftsführung obliegen der Verwaltungskommission des Obergerichtes. Sie erlässt eine Hausordnung und teilt die Räume zu.

Generalsekretariat
§ 3. Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin leitet den gesamten Kanzleidienst und ist Hausvorstand.

Er oder sie ist gleichzeitig Vorstand der Zentralkanzlei und als solcher Vorgesetzter oder Vorgesetzte ihres Personals.

Er oder sie wird unterstützt und vertreten:

- durch den Stellvertreter oder die Stellvertreterin in allen Funktionen,

- durch den Adjunkten oder die Adjunktin als Personalbeauftragter oder Personalbeauftragte, als Personalchef oder Personalchefin der nichtjuristischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Obergerichtes, in der Leitung der zentralen Verwaltungsdienste des Obergerichtes, als Liegenschaftenverwalter oder Liegenschaftenverwalterin, als Baubeauftragter oder Baubeauftragte sowie in weiteren administrativen und kanzleitechnischen Bereichen.

Gerichtsvorstände
§ 4. Die Vorsitzenden der Kammern und die Präsidenten oder Präsidentinnen der angegliederten Gerichte sind als Gerichtsvorstände die Vorgesetzten der ihnen unterstellten Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen sowie ihres juristischen Sekretariats.

Sie wirken mit Unterstützung ihres Kanzleivorstandes bei der Einstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit.

Sie legen mit Unterstützung ihres Kanzleivorstandes nach Anhörung des Personals dessen Aufgaben mit Einschluss der Stellvertretungen in Arbeitsbeschrieben fest.

Kanzleivorstände
§ 5. In den Kanzleien der angegliederten Gerichte amten deren Gerichtsschreiber oder Gerichtsscheiberinnen und in den Kammern des Obergerichts je ein Sekretär oder eine Sekretärin als Kanzleivorstand und Vorgesetzte des nichtjuristischen Personals.

Der Kanzleivorstand überwacht die Kanzleigeschäfte, sorgt im Rahmen der Arbeitsbeschriebe für eine ausgeglichene Verteilung der Kanzleiarbeit und für die Pflege des Arbeitsklimas. Unter seiner Aufsicht können diese Aufgaben mit Zustimmung der Verwaltungskommission ganz oder zum Teil einem oder einer nichtjuristischen Kanzleiangestellten übertragen werden.

Der Kanzleivorstand lässt unter seiner Aufsicht neue nichtjuristische Angestellte in ihre Aufgaben einführen.


II. Allgemeine Bestimmungen

Unterzeichnung
§ 6. Verordnungen, Beschlüsse und Verfügungen allgemeiner Natur, welche öffentlich bekannt gemacht werden, sowie Kreisschreiben und Verträge werden vom Präsidenten oder der Präsidentin und dem oder der das Protokoll führenden juristischen Angestellten unterzeichnet.

Schreiben an übergeordnete und an gleichgestellte Behörden werden vom Präsidenten oder von diesem und dem oder der das Protokoll führenden juristischen Angestellten unterzeichnet.

Für Schreiben an andere Behörden und an Private bedarf es nur der Unterschrift des oder der juristischen Angestellten. Der Gerichtsvorstand kann die Unterzeichnung durch nichtjuristische Angestellte gestatten.

Protokolle
§ 7. Die juristischen Angestellten haben die Eintragung und Ausfertigung der Erlasse, bei denen sie das Protokoll geführt haben, zu beaufsichtigen und die Protokolleinträge und Ausfertigungen zu unterzeichnen.

Veröffentlichung von Entscheiden
§ 8. Die Veröffentlichung von Entscheiden in Fachzeitschriften bedarf der Genehmigung des Gerichtsvorstandes oder der Gerichtsvorständin.

Die gerichtsinterne und die externe Information über Entscheide auf dem Wege der elektronischen Datenverarbeitung wird von der Verwaltungskommission geregelt.

§ 9. Ausser den Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen haben Berechtigte die Akten im Gerichtsgebäude und nötigenfalls unter Aufsicht einzusehen.

Bestellungen
§ 10. Die Beschaffung von Büromaterial und -maschinen mit Ausnahme von Informatik-Material sowie Aufträge für Reparaturen, Druck- und Buchbinderarbeiten erfolgen durch das Generalsekretariat.

Visum
§ 11. Rechnungen sind vor der Zahlung vom Gerichtsvorstand, vom Kommissionspräsidenten oder der Kommissionspräsidentin, vom Generalsekretär oder der Generalsekretärin oder vom oder von der zuständigen juristischen Angestellten zu visieren.


III. Zentralkanzlei

Allgemeines
§ 12. Die Zentralkanzlei behandelt alle Geschäfte, die nicht in den Bereich der Kanzlei einer Kammer oder eines angegliederten Gerichts gehören.

Sie besorgt insbesondere die Geschäfte des Gesamtobergerichtes, der Verwaltungskommission, des Betreibungsinspektorates, der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte, der Rechtsanwalts- und Notariatsprüfungskommission, des Archivs, die Rechtsstatistik und die Rechtshilfesachen sowie den Telefon- und den Aussenweibeldienst.

Die Informatikabteilung, das Rechnungswesen und die Bibliothek sind ihr angegliedert.


IV. Schlussbestimmung

Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit der Verordnung über die Organisation des Obergerichtes vom 8. Dezember 1999 in Kraft. Sie ersetzt die Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung der Obergerichtskanzlei vom 20. April 1977.

Im Namen des Obergerichtes

Der Präsident: Der Generalsekretär:
Schmid Zimmermann