Organisationsreglement
der Veterinärmedizinischen Fakultät
der Universität Zürich

(vom 24. Juni 1999)


1. Teil: Fakultätsorgane und weitere fakultäre Gremien


1. Abschnitt: Fakultätsversammlung

Zusammensetzung
§ 1. Die Fakultätsversammlung setzt sich zusammen aus der Gesamtheit der ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren sowie der Assistenzprofessorinnen und -professoren. Dazu kommen je zwei Delegierte jedes Standes.

Die Dekanatssekretärin oder der Dekanatssekretär sowie der Leiter oder die Leiterin der Verwaltung des Tierspitals nehmen mit beratender Stimme teil.

Zuständigkeiten
§ 2. Der Fakultätsversammlung obliegt die Antragstellung zuhanden der Universitätsleitung in folgenden Bereichen:

1. Schaffung, Umwandlung, Aufhebung und Umbenennung von Lehrstühlen, Instituten und anderen Organisationseinheiten,

2. Berufung, Beförderung und Entlassung von Professorinnen und Professoren,

3. Vereinbarungen über fakultätsübergreifende Zusammenschlüsse,

4. Entwicklungs- und Finanzplanung der Fakultät,

5. Zusammensetzung der Berufungskommissionen.

Sie stellt Antrag zuhanden der Erweiterten Universitätsleitung auf:

1. Erlass und Änderung der Prüfungs- und Promotionsordnungen unter Berücksichtigung eidgenössischer Regelungen,

2. Erteilung und Entzug der venia legendi,

3. Verleihung des Titels einer Professorin oder eines Professors an Privatdozentinnen und -dozenten,

4. Verleihung von anderen akademischen Titeln,

5. Bewilligung zur Weiterführung des Titels einer Professorin oder eines Professors bei vorzeitigem Rücktritt,

6. Genehmigung des Organisationsreglements der Fakultät.

Sie ist abschliessend zuständig für die

1. Wahl der Dekanin oder des Dekans, der Prodekaninnen und Prodekane,

2. Genehmigung der Verteilung der Aufgabenbereiche an die einzelnen Mitglieder des Fakultätsvorstandes,

3. Verleihung des Doktortitels und anderer akademischer Grade nach Massgabe der Prüfungs- und Promotionsordnungen,

4. Ausstellung besonderer Prüfungsausweise, insbesondere für Nachdiplomstudien,

5. Bewilligung von Gastprofessuren,

6. Schaffung ständiger und nichtständiger Fakultätskommissionen und Genehmigung ihrer Pflichtenhefte,

7. Wahl der Mitglieder der Fakultätskommissionen und ihrer Präsidentinnen oder Präsidenten mit Ausnahme der Berufungskommissionen,

8. Wahl der Delegierten der Fakultät in gesamtuniversitäre und ausseruniversitäre Gremien,

9. Genehmigung von Studienplänen oder Wegleitungen,

10. Regelung der universitären Weiterbildung und den Erlass von Studienordnungen,

11. Genehmigung der Lehrziele,

12. Genehmigung von Richtlinien und Reglementen unter Vorbehalt universitärer oder eidgenössischer Regelungen.


2. Abschnitt: Leitung der Fakultät

Dekanin oder Dekan
§ 3. Die Dekanin oder der Dekan leitet die Fakultät und vertritt sie gegen aussen.

Ihr oder ihm obliegt die Antragstellung zuhanden der Universitätsleitung in Bezug auf das Fakultätsbudget, konsolidiert aus den Budgets der Institute und weiteren Organisationseinheiten.

Sie oder er ist insbesondere zuständig für die

1. Vorbereitung, Einberufung und Leitung von Sitzungen der Fakultätsversammlung,

2. Aufsicht über die Institute,

3. Stellungnahme zu den Institutsordnungen vor Antragstellung an die Universitätsleitung,

4. Zuweisung von Ressourcen an die Institute und weiteren Organisationseinheiten,

5. jährliche Berichterstattung,

6. Aufsicht über das Lehrangebot zur Erreichung der Lehrziele und Vorbereitung des Vorlesungsverzeichnisses für den fakultären Bereich,

7. Erteilung von Lehraufträgen,

8. Nachwuchsförderung,

9. Förderung der Gleichstellung der Geschlechter,

10. Verwaltung der finanziellen Mittel der Fakultät,

11. Gewährleistung der Beratung der Studierenden in Fragen der Studiengestaltung.

Die Dekanin oder der Dekan nimmt die ihr oder ihm durch andere universitäre Erlasse übertragenen Kompetenzen wahr und ist für alle Angelegenheiten der Fakultät zuständig, die keinem anderen Organ übertragen sind.

Fakultätsvorstand
§ 4. Die Dekanin oder der Dekan sowie die Prodekaninnen und Prodekane bilden den Fakultätsvorstand.

Die Prodekaninnen und Prodekane unterstützen die Dekanin oder den Dekan. Die Dekanin oder der Dekan kann sich durch die Prodekaninnen und Prodekane vertreten lassen.

Wahl, Amtsdauer und Amtsantritt des Fakultätsvorstandes
§ 5. Die Dekanin oder der Dekan wird durch die Fakultätsversammlung auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Eine einmalige Wiederwahl bildet die Regel.

Die Prodekaninnen und Prodekane werden auf Antrag der Dekanin oder des Dekans durch die Fakultätsversammlung auf eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Die Dekanin oder der Dekan tritt das Amt jeweils am 1. März an. Die Prodekaninnen und Prodekane treten das Amt nach ihrer Wahl in der ersten Fakultätssitzung des Sommersemesters an.

Ablösung der Dekanin oder des Dekans
§ 6. Spätestens zwei Semester vor Ablauf der Amtszeit gibt die Dekanin oder der Dekan bekannt, ob sie oder er sich für eine Wiederwahl zur Verfügung stellt.

Stellt sich die Dekanin oder der Dekan für die Wiederwahl nicht mehr zur Verfügung, ist jedes stimmberechtigte Mitglied der Fakultät berechtigt, Kandidatinnen und Kandidaten vorzuschlagen.

Ersatzwahl der Dekanin oder des Dekans vor Ablauf der Amtszeit
§ 7. Bei vorzeitigem Rücktritt oder dauernder Verhinderung an der Amtsausübung der Dekanin oder des Dekans hat eine Ersatzwahl zu erfolgen.

Die Ersatzwahl kann unterbleiben, sofern innert sechs Monaten ordentliche Neuwahlen durchzuführen sind. In diesem Fall führt die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Dekanin oder des Dekans die Geschäfte weiter.

Freistellung
§ 8. Während ihrer Amtsdauer werden die Dekanin oder der Dekan und die Prodekaninnen und Prodekane in angemessenem Rahmen von Verpflichtungen in Forschung, Lehre und Dienstleistungen freigestellt.

Die Universitätsleitung entscheidet über den Umfang der Freistellung.

Dekanat
§ 9. Der Fakultätsvorstand, das Dekanatssekretariat sowie allfällige Stabsstellen bilden das Dekanat.

Die Dekanin oder der Dekan leitet das Dekanat.


3. Abschnitt: Kommissionen

Ständige und nichtständige Kommissionen
§ 10. Für wichtige Aufgaben werden ständige Kommissionen eingesetzt.

Zur Erfüllung befristeter besonderer Aufträge können nichtständige Kommissionen eingesetzt werden.

Berufungskommissionen
§ 11. Die Berufungskommissionen sind nichtständige Kommissionen.

Sie setzen sich aus mindestens sechs Mitgliedern zusammen. Jeder Stand entsendet je eine Delegierte oder einen Delegierten.

In der Regel gehört mindestens ein Mitglied nicht der Universität Zürich an.


2. Teil: Verfahrensvorschriften


1. Abschnitt: Sitzungen

Ordentliche Sitzungen
§ 12. Die Fakultätsversammlung tritt mindestens dreimal im Semester zusammen.

Ausserordentliche Sitzungen
§ 13. Eine ausserordentliche Sitzung der Fakultätsversammlung findet auf Verlangen der Dekanin oder des Dekans oder auf Begehren von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder der Fakultätsversammlung statt.

Einberufung
§ 14. Einladungen und Tagesordnung für die Fakultätsversammlung sind in der Regel sechs Tage vor dem Sitzungsdatum zu versenden.

Anwesenheitspflicht
§ 15. Die Teilnahme an der Fakultätsversammlung ist für die Mitglieder Amtspflicht.

Traktanden
§ 16. Anträge auf Behandlung eines Traktandums in der Fakultätsversammlung sind der Dekanin oder dem Dekan bis spätestens vierzehn Tage vor Sitzungsbeginn schriftlich einzureichen.

Nicht traktandierte Geschäfte können bei Beginn einer Sitzung in die Traktandenliste aufgenommen werden, wenn mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und sich mindestens drei Viertel der Anwesenden für die Traktandierung aussprechen.

Protokoll
§ 17. Über die Sitzungen der Fakultätsversammlung wird ein Protokoll geführt. Es ist an der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.


2. Abschnitt: Abstimmungen und Wahlen

Anwesenheitsquorum
§ 18. Die Fakultätsversammlung und die Kommissionen sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

Mit Ausnahme von Wahlgeschäften können ordnungsgemäss angekündigte Geschäfte von einer geringeren Zahl von Mitgliedern behandelt werden, wenn sie von mindestens drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten als dringlich anerkannt werden.

Abstimmungen
§ 19. Die Fakultätsversammlung und die Kommissionen beschliessen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Bei Beratungen und Beschlussfassung über Prüfungsleistungen unter Einschluss der Promotionen und Habilitationen wirken neben den Professorinnen und Professoren die Delegierten der Studierenden, der Assistierenden und der Privatdozentinnen und -dozenten nur dann mit, wenn sie die entsprechende Prüfung abgelegt haben.

Die oder der Vorsitzende stimmt mit; bei Stimmengleichheit hat sie oder er den Stichentscheid.

Abstimmungen erfolgen durch Handerheben, wenn nicht ein Drittel der anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangt.

Abstimmungen über die Vorschläge von Berufungs- und Beförderungskommissionen sind geheim.

Wahlen
§ 20. Eine Wahl bedarf des absoluten Mehrs der abgegebenen Stimmen.

Wird im zweiten Wahlgang das absolute Mehr nicht erreicht, so genügt im dritten Wahlgang das relative Mehr der abgegebenen Stimmen.

Wahlen erfolgen durch Handerheben, wenn nicht ein Drittel der anwesenden Mitglieder eine geheime Wahl verlangt.

Die Wahl der Dekanin oder des Dekans und der Prodekaninnen und Prodekane ist geheim.


3. Abschnitt: Schweigepflicht, Informationsrecht und Archivierung

Schweigepflicht
§ 21. Die Sitzungen der Fakultätsgremien sowie die Unterlagen dazu sind vertraulich.

Geschäfte über personelle Angelegenheiten unterstehen der vollumfänglichen Schweigepflicht für sämtliche Fakultätsmitglieder.

Die Mitwirkenden wahren das Amtsgeheimnis. Sie geben insbesondere nicht bekannt, wie andere Teilnehmerinnen und Teilnehmer gestimmt oder Stellung bezogen haben. Sie sind an ihre Schweigepflicht auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt gebunden.

Informationsrecht
§ 22. Die Delegierten der Stände haben das Recht, die Angehörigen ihres jeweiligen Standes mündlich oder schriftlich über die in den Fakultätsgremien zu beratenden Traktanden, gefällten und protokollierten Beschlüsse und deren Begründung zu orientieren. Dabei dürfen sie die Stimmenverhältnisse, die wesentlichen Anträge und die während der Sitzung vertretenen hauptsächlichen Ansichten, aber keine Namen von Votantinnen und Votanten nennen.

Vorbehalten bleiben Traktanden und Beschlüsse der Fakultätsgremien über Beschränkungen der Information mit Rücksicht auf Persönlichkeitsrechte der Betroffenen.

Archivierung
§ 23. Das Dekanat bewahrt die Sitzungsakten der Fakultätsgremien, die Dossiers über Dozierende und Studierende sowie wichtige Korrespondenz während zehn Jahren auf. Anschliessend übergibt es die Akten dem Universitätsarchiv.


3. Teil: Schlussbestimmung

Inkrafttreten
§ 24. Dieses Reglement tritt am Tag nach der Genehmigung durch die Erweiterte Universitätsleitung in Kraft.

Zürich, 26. Oktober 1999

Im Namen der Erweiterten Universitätsleitung

Der Rektor: Der Aktuar:
Prof. H. Weder Dr. K. Reimann