Gesetz
über das Sozialversicherungsgericht
(Änderung)

(vom 19. Juni 2000)

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 9. Februar 2000,

beschliesst:

I. Das Gesetz über das Sozialversicherungsgericht vom 7. März 1993 wird wie folgt geändert:

Bestand und Wahl
§ 5. Das Gericht besteht aus vollamtlichen und teilamtlichen Mitgliedern sowie ordentlichen und ausserordentlichen Ersatzmitgliedern. Der Kantonsrat legt die Zahl der Mitglieder und der ordentlichen Ersatzmitglieder fest.

Der Kantonsrat wählt die Mitglieder und die Hälfte der ordentlichen Ersatzmitglieder. Mit der Wahl der teilamtlichen Mitglieder legt er deren Beschäftigungsgrad fest. Die weiteren ordentlichen Ersatzmitglieder und die ausserordentlichen Ersatzmitglieder werden vom Gericht gewählt.

Die Amtsdauer der Mitglieder und der ordentlichen Ersatzmitglieder beträgt sechs Jahre.

Abs. 4 unverändert.

Wahlen, Personalrecht
§ 8. Das Gesamtgericht wählt

lit. a unverändert.

b) die Hälfte der ordentlichen Ersatzmitglieder,

c) die ausserordentlichen Ersatzmitglieder.

Abs. 2 unverändert.

Einzelrichterliche Zuständigkeit
§ 11. Die voll- und teilamtlichen Mitglieder des Gerichts entscheiden als Einzelrichterinnen und Einzelrichter Streitigkeiten, deren Streitwert Fr. 20 000 nicht übersteigt.

Abs. 2 und 3 unverändert.


Der Kantonsrat,

gestützt auf § 45 des Wahlgesetzes vom 4. September 1983 und nach Kenntnisnahme des Berichts der Geschäftsleitung vom 24. August 2000,

stellt fest:

Die Referendumsfrist für das Gesetz über das Sozialversicherungsgericht (Änderung) vom 19. Juni 2000 ist am 22. August 2000 unbenützt abgelaufen.

Zürich, 4. September 2000

Im Namen des Kantonsrates

Der Präsident: Der Sekretär:
Hans Rutschmann Hans Peter Frei