Schulleistungsverordnung
(Änderung)

(vom 23. August 2000)

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Die Schulleistungsverordnung vom 10. September 1986 wird wie folgt geändert:

Pauschalen
§ 29. Für die Berechnung des Kostenanteils an Stütz- und Fördermassnahmen und an den Deutschunterricht für fremdsprachige Volksschüler ist je ein Höchstansatz von Fr. 2300 pro Schüler und Jahr massgebend. Für die Mundartkurse im Kindergarten beträgt der Höchstansatz Fr. 500.

Anrechenbar für die Berechnung der Kostenanteile ist die Anzahl der Schüler, die am 1. November des abgelaufenen Jahres einer Stütz- und Fördermassnahme, dem Deutschunterricht oder den Mundartkursen zugeteilt sind.

Die anrechenbaren Ausgaben werden ermittelt, indem der Höchstansatz mit der Anzahl Schüler, die am Stichtag einer Massnahme zugeteilt waren, multipliziert wird. Liegen die tatsächlichen Ausgaben der Gemeinde tiefer, werden diese angerechnet. Für die Ermittlung der tatsächlichen Ausgaben werden die Bruttobesoldungen des für die Stütz- und Fördermassnahmen tätigen Personals, einschliesslich der Arbeitgeberbeiträge an die Sozialversicherungen, berücksichtigt.

Abs. 4 wird aufgehoben.

II. Diese Änderungen treten rückwirkend auf 1. Juli 2000 in Kraft. Sie gelten erstmals für die 2000 zur Auszahlung gelangenden Staatsbeiträge.

Im Namen des Regierungsrates

Die Präsidentin: Der Staatsschreiber:
Fuhrer Husi