Delegationsverordnung
(Änderung)
(vom 13. September 2000)
Der Regierungsrat beschliesst:
I. Die Delegationsverordnung vom 9. Dezember 1998 wird wie folgt geändert:
Volkswirtschaftsdirektion
§ 2. Erstinstanzlich entscheiden im eigenen Aufgabenbereich
lit. a unverändert;
b) das Amt für Landschaft und Natur, ausgenommen sind der Erlass von Schutzanordnungen im Bereich Naturschutz, der Entscheid über Einsprachen im landwirtschaftlichen Pachtrecht sowie die Festsetzung von Waldentwicklungsplänen;
lit. c unverändert.
II. Diese Änderung tritt am 1. Oktober 2000 in Kraft.
III. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.
Im Namen des Regierungsrates
Die Präsidentin: Der Staatsschreiber:
Fuhrer Husi