Delegationsverordnung
(Änderung)

(vom 13. September 2000)

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Die Delegationsverordnung vom 9. Dezember 1998 wird wie folgt geändert:

Volkswirtschaftsdirektion
§ 2. Erstinstanzlich entscheiden im eigenen Aufgabenbereich

lit. a unverändert;

b) das Amt für Landschaft und Natur, ausgenommen sind der Erlass von Schutzanordnungen im Bereich Naturschutz, der Entscheid über Einsprachen im landwirtschaftlichen Pachtrecht sowie die Festsetzung von Waldentwicklungsplänen;

lit. c unverändert.

II. Diese Änderung tritt am 1. Oktober 2000 in Kraft.

III. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.

Im Namen des Regierungsrates

Die Präsidentin: Der Staatsschreiber:
Fuhrer Husi