Personalverordnung
der Zürcher Fachhochschule

(vom 29. August 2000) FN1

Der Regierungsrat beschliesst:

1. Teil: Grundlagen

Geltungsbereich
§ 1. Dieser Verordnung untersteht das Personal der staatlichen Hochschulen der Zürcher Fachhochschule im öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnis.

Verhältnis zum allgemeinen Personalrecht
§ 2. Soweit diese Verordnung keine abweichenden Regelungen trifft, ist das allgemeine kantonale Personalrecht FN3 anwendbar.

Fachhochschulrat
§ 3. Dem Fachhochschulrat obliegt:

1. die Festsetzung eines Rahmenstellenplans,

2. die Schaffung neuer oder die Aufhebung bestehender Stellen ab Lohnklasse 25,


3. die Schaffung neuer Stellen, für die das allgemeine Personalrecht FN3 keine Richtpositionen vorsieht.

Einzelfälle, die gemäss allgemeinem Personalrecht FN3 das Einvernehmen des Personalamts erfordern, entscheidet der Fachhochschulrat in abschliessender Zuständigkeit.

Schulleitung, Zusammensetzung und Kompetenzen
§ 4. Die Schulleitung setzt sich aus der Rektorin oder dem Rektor, den Prorektorinnen oder Prorektoren und der Verwaltungsdirektorin oder dem Verwaltungsdirektor zusammen. Der Fachhochschulrat bestimmt die Anzahl der Prorektorinnen oder Prorektoren.

Die Schulleitung ist unter Vorbehalt von § 3 Abs. 1 für die Festsetzung und Änderung von Stellenplänen der Hochschule zuständig.

Sie ist für alle Personalangelegenheiten der Hochschule zuständig, die nicht durch Gesetze oder Verordnungen anderen Organen übertragen sind.

Die der Schulleitung zugewiesenen Kompetenzen werden vom Schulrat ausgeübt, wenn Mitglieder der Schulleitung vom Entscheid persönlich betroffen sind.

Delegation von Zuständigkeiten
§ 5. Die Bildungsdirektion kann die ihr gemäss allgemeinem Personalrecht FN3 zugewiesenen Zuständigkeiten ganz oder teilweise an den Schulrat oder die Schulleitung delegieren.

Die Schulleitung kann ihre Zuständigkeiten ganz oder teilweise an ihr nachgeordnete Stellen delegieren, soweit das Fachhochschulgesetz FN6 und diese Verordnung nichts anderes vorsehen.

Abfindung
§ 6. Das Anstellungsorgan legt die Abfindung im Einzelfall gemäss § 26 Personalgesetz FN2 fest.


2. Teil: Arbeitsverhältnis

A. Allgemeines

Rechtsnatur des Arbeitsverhältnisses
§ 7. Das Arbeitsverhältnis ist in der Regel öffentlichrechtlich und wird durch Verfügung begründet.

Die privatrechtliche Anstellung ist in Ausnahmefällen zulässig, namentlich für Personal, dessen Lohn durch Drittmittel finanziert wird.

Das Arbeitsverhältnis ist privatrechtlich, wenn es durch einen privatrechtlichen Vertrag begründet wird.

Dauer
§ 8. Das Arbeitsverhältnis wird in der Regel unbefristet begründet.

Die Anstellung erfolgt insbesondere befristet, wenn Dozierende ihre Ausbildung noch nicht abgeschlossen haben oder wenn das Ende des Arbeitsverhältnisses bereits bei der Anstellung feststeht. Die befristete Anstellung ist längstens für sechs Jahre zulässig.

Kündigung
§ 9. Für Dozierende mit unbefristeter Anstellung gilt eine Probezeit von sechs Monaten. Innerhalb der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von einem Monat auf das Ende des Semesters gekündigt werden.


Nach Ablauf der Probezeit ist die Kündigung auf das Ende eines Semesters möglich. Die Fristen richten sich nach dem allgemeinen Personalrecht FN3.

Versicherungskasse
§ 10. Das Personal der Hochschulen wird in der Regel bei der Versicherungskasse des Staatspersonals FN4 versichert.

Sexuelle Belästigung
§ 11. Die Hochschulen sorgen durch geeignete präventive Massnahmen für den Schutz der Angestellten gegen sexuelle Belästigung.

Der Fachhochschulrat erlässt ein Reglement über Schutz und Verfahren bei sexueller Belästigung.


B. Hochschulpersonal

Personalkategorien
§ 12. Das Personal der Hochschulen setzt sich zusammen aus:

a) den Dozierenden mit unbefristeter Anstellung,

b) den Dozierenden mit befristeter Anstellung,

c) dem Mittelbau, bestehend aus wissenschaftlichen Mitarbeitenden und Assistierenden,

d) dem administrativen und technischen Personal.

Die Schulordnung kann, soweit es die schulischen Verhältnisse erfordern, besondere Personalkategorien schaffen. Die entsprechenden Bestimmungen unterliegen der Genehmigung durch den Regierungsrat.

Berufsauftrag der Dozierenden
§ 13. Der Berufsauftrag der Dozierenden umfasst:

a) die Lehre in der Aus- und Weiterbildung,

b) die Tätigkeit im Bereich der anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung sowie der Dienstleistungen im Rahmen des Leistungsauftrags der Hochschule,

c) die Übernahme von Funktionen und Spezialaufgaben für die Hochschule,

d) die persönliche Weiterbildung.

Die Teilnahme an Konferenzen und Veranstaltungen der Hochschule sowie die sich aus der Lehre ergebenden Pflichten wie das Mitwirken bei Aufnahme- oder Abschlussprüfungen gehören zum Berufsauftrag.

Anforderungen an die Dozierenden
§ 14. Dozierende müssen eine abgeschlossene Hochschulbildung im zu unterrichtenden Fachbereich sowie didaktische Qualifikationen aufweisen. Die Lehre in den richtungsspezifischen Fächern setzt zudem eine mehrjährige entsprechende Berufserfahrung voraus.

In Fächern, in denen kein Hochschulabschluss möglich ist, müssen Dozierende einen beruflichen Abschluss sowie eine erfolgreiche praktische Tätigkeit aufweisen, die eine gleichwertige fachliche Eignung gewährleisten.

Leistungsvereinbarung und Jahresarbeitszeit
§ 15. Die Schulleitung legt in Absprache mit den Dozierenden für eine bestimmte Periode die individuelle Leistungsvereinbarung fest.


Die Jahresarbeitszeit richtet sich nach dem allgemeinen Personalrecht FN3.

Der Fachhochschulrat erlässt für einzelne Fachbereiche oder Unterrichtsfächer verbindliche Richtlinien für die Umrechnung von Lektionen in Arbeitsstunden.

Lehrverpflichtung
§ 16. Die Lehrverpflichtung für vollbeschäftigte Dozierende beträgt mindestens acht Lektionen pro Woche. Bei einem Teilpensum wird die Lehrverpflichtung entsprechend dem Beschäftigungsgrad festgelegt.

Die Schulleitung kann unbefristet angestellten Dozierenden mit einem Teilpensum mit deren Einwilligung jeweils auf Semesterbeginn Zusatzlektionen zuteilen.

Der Fachhochschulrat legt die Lehrverpflichtung der Schulleitung fest.

Überzeit
§ 17. Die angeordnete Überzeit wird durch Zeitausgleich oder Auszahlung kompensiert.

Dozierenden bis Lohnklasse 23 kann pro Jahr insgesamt höchstens 5% ihres Jahreslohns ausbezahlt werden. Über eine ausnahmsweise Erhöhung des Prozentsatzes entscheidet der Fachhochschulrat.


Dozierenden ab Lohnklasse 24 steht bei erheblicher Überzeitleistung nach Massgabe des allgemeinen Personalrechts FN3 ein Zeitausgleich zu. Über eine ausnahmsweise Vergütung entscheidet der Fachhochschulrat.

Professorinnen- und Professorentitel
§ 18. Der Fachhochschulrat kann Dozierenden mit unbefristeter Anstellung und Hochschulabschluss den Titel einer Professorin oder eines Professors verleihen. Er regelt die Einzelheiten.

Der Fachhochschulrat kann den Titel einer Professorin oder eines Professors entziehen, sofern die Voraussetzungen zu dessen Verleihung weggefallen sind.

Mittelbau
§ 19. Wissenschaftliche Mitarbeitende müssen eine abgeschlossene Hochschulbildung aufweisen.

Assistierende müssen in der Regel eine abgeschlossene Hochschulbildung aufweisen. Die Anstellung ist befristet und dauert höchstens drei Jahre. Die Schulleitung kann eine Verlängerung der Anstellung um höchstens zwei Jahre bewilligen.


C. Lohn

Schulleitung
§ 20. Die Rektorin oder der Rektor wird in die Lohnklassen 25 oder 26 eingereiht.

Die Prorektorinnen oder Prorektoren werden in die Lohnklassen 24 oder 25 eingereiht.

Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor wird in die Lohnklassen 22 bis 24 eingereiht.

Dozierende
§ 21. Dozierende werden in die Lohnklassen 22 bis 24 eingereiht.

In Ausnahmefällen, insbesondere bei hervorragenden wissenschaftlichen Leistungen, kann eine Einreihung in die Lohnklasse 25 oder in die frankenmässig gleiche Leistungsklasse erfolgen.

Mittelbau
§ 22. Wissenschaftliche Mitarbeitende werden in die Lohnklassen 17 bis 20 eingereiht.

Assistierende mit einem Abschluss auf Hochschulstufe werden in die Lohnklasse 17 eingereiht.

Assistierende ohne solchen Abschluss werden in die Lohnklassen 8 bis 10 eingereiht.

Richtlinien des Fachhochschulrats
§ 23. Der Fachhochschulrat erlässt verbindliche Richtlinien für die Einreihung und die regelmässige Beurteilung der Dozierenden und des Mittelbaus.

Ständige Funktionszulagen
§ 24. Der Fachhochschulrat regelt die ständigen Funktionszulagen für die Mitglieder der Schulleitung, für die Vorsteherinnen und Vorsteher von Departementen, Instituten und weiteren Organisationseinheiten. Die jährliche Funktionszulage beträgt höchstens 20% eines Jahreslohns von Erfahrungsstufe 2 der Lohnklasse 26.

Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor erhält keine Funktionszulage.


3. Teil: Weiterbildung

Weiterbildung
§ 25. Die Weiterbildung hat nach Möglichkeit in der unterrichtsfreien Zeit zu erfolgen.

Alle unbefristet angestellten Dozierenden sind berechtigt und verpflichtet, nach dem 10. Dienstjahr einen in der Regel ununterbrochenen bezahlten Weiterbildungsurlaub von sechs Monaten zu absolvieren.

Weiterbildungsurlaube werden längstens bis zum Erreichen des 58. Altersjahrs gewährt.

Forschungssemester
§ 26. Dozierende, die regelmässig in der Forschung tätig sind, haben in der Regel alle acht Jahre für begründete Vorhaben Anspruch auf ein bezahltes Forschungssemester.

Bewilligungen für Forschungssemester erteilt die Schulleitung.

Forschungssemester werden längstens bis zum Erreichen des 58. Altersjahrs gewährt.


4. Teil: Nebenbeschäftigungen, Erfindungen und urheberrechtlich geschützte Werke

A. Allgemeines

Grundsatz
§ 27. Die Hochschulen anerkennen die Bedeutung von schulnahen Nebenbeschäftigungen und von praxisbezogener Zusammenarbeit des Hochschulpersonals mit Dritten.

Sie unterstützen die Entwicklung und Verwertung von Erfindungen und setzen sich für den Schutz des geistigen Eigentums ein.


B. Nebenbeschäftigungen

Geltungsbereich
§ 28. Den Bestimmungen dieses Abschnitts untersteht das vollzeitlich angestellte wissenschaftliche Hochschulpersonal.

Teilzeitbeschäftigte unterstehen den Bestimmungen nur, sofern

1. Arbeitszeit oder Infrastruktur der Hochschule beansprucht wird oder

2. Personal gemäss § 33 in Anspruch genommen wird oder

3. Verwaltungsratsmandate übernommen werden.

Definition der Nebenbeschäftigungen
§ 29. Als Nebenbeschäftigungen gelten Beratungstätigkeiten, externe Lehrverpflichtungen, Verwaltungsratsmandate und andere Dienstleistungen oder arbeitsvertragliche Leistungen, die von Angestellten der Hochschule im eigenen Namen, das heisst nicht im Rahmen ihrer schulischen Aufgaben, erbracht werden.

Zulässigkeit
§ 30. Nebenbeschäftigungen sind zulässig, wenn sie

1. die schulische Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigen,

2. mit der Stellung an der Hochschule vereinbar sind,

3. die Hochschule nicht direkt konkurrenzieren,

4. die Interessen der Hochschule und ihre Rechte als Arbeitgeberin sowie die Interessen der Hochschulangehörigen nicht beeinträchtigen,

5. im Jahresmittel einen Tag je Kalenderwoche nicht überschreiten.

Die Schulleitung kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.

Deklarationspflicht der Dozierenden
§ 31. Die Dozierenden deklarieren der Schulleitung auf Ende jedes Kalenderjahres die Ausübung der Nebenbeschäftigungen, deren Umfang, die damit verbundene Beanspruchung der Infrastruktur der Hochschule sowie die daraus erzielten Einnahmen.

Bewilligungspflicht
§ 32. Eine Bewilligung der Schulleitung ist erforderlich, wenn

1. die gesamten Nebenbeschäftigungen im Durchschnitt eines Jahres mehr als einen halben Tag je Kalenderwoche beanspruchen oder

2. aus den Nebenbeschäftigungen und damit zusammenhängenden finanziellen Beteiligungen der oder des Dozierenden voraussichtlich Bruttoeinnahmen von über 20% des Jahreslohns pro Jahr zufliessen oder

3. Arbeitszeit oder Infrastruktur der Hochschule beansprucht oder

4. ein Verwaltungsratsmandat übernommen wird.

Bestehen Zweifel, ob eine Nebenbeschäftigung mit den Vorschriften dieser Verordnung vereinbar ist, so ist vor deren Übernahme die Schulleitung zu informieren.

Beanspruchung von Personal
§ 33. Die Beanspruchung von Personal der Hochschule zur Ausübung von Nebenbeschäftigungen von Dozierenden ist nur ausnahmsweise zulässig und erfordert eine Bewilligung der Schulleitung.

Bewilligungsgesuch
§ 34. Das Bewilligungsgesuch ist rechtzeitig vor Beginn der Nebenbeschäftigung einzureichen.

Das Gesuch gibt Auskunft über

1. die Art der Nebenbeschäftigung,

2. die mutmassliche zeitliche Belastung,

3. die voraussichtlichen Bruttoeinnahmen,

4. den Umfang der Inanspruchnahme von Personal und Infrastruktur der Hochschule,

5. die Entstehung weiterer Kosten für die Hochschule.

Entzug der Bewilligung
§ 35. Die Schulleitung kann die Bewilligung entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung dahinfallen oder wenn im Bewilligungsgesuch unzutreffende Angaben gemacht wurden.

Abgabepflicht und Auflagen
§ 36. Die Bewilligung kann mit Auflagen zur Kompensation beanspruchter Arbeitszeit oder zur Abgabe von Nebeneinnahmen erteilt werden.

In Fällen, in denen die Nebenbeschäftigungen von Dozierenden im Jahresmittel einen halben Tag je Kalenderwoche und die erzielten Bruttoeinnahmen 20% des Jahreslohns überschreiten, wird eine entsprechende Reduktion des Beschäftigungsgrades oder die Abgabe eines angemessenen Teils der Nebeneinnahmen durch die Schulleitung festgelegt.

Abgeltung von Personal- und Infrastrukturkosten
§ 37. Die Inanspruchnahme von Personal und Infrastruktur der Hochschule für die Ausübung von Nebenbeschäftigungen ist abzugelten. Die Schulleitung entscheidet über die Höhe der Abgaben.


C. Erfindungen

Eigentum und Gewinnbeteiligung
§ 38. Erfindungen, die das Hochschulpersonal in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit macht, stehen – vorbehältlich der in Forschungsaufträgen getroffenen Vereinbarungen – im Eigentum der Hochschule.

Die Erfinderin oder der Erfinder wird angemessen am Gewinn beteiligt.

Die Gewinnbeteiligung wird von der Schulleitung festgelegt; dabei sind die Inanspruchnahme von Personal und Infrastruktur der Hochschule im Zusammenhang mit der Entstehung der Erfindung sowie weitere Kosten anzurechnen.

Übertragung des Nutzungsrechts
§ 39. Überträgt die Hochschule das Nutzungsrecht auf die Erfinderin oder den Erfinder, hat sie oder er auf den Einnahmen aus der Verwertung eine angemessene Abgabe zu leisten, die von der Schulleitung festgelegt wird.

Dabei sind die Inanspruchnahme von Personal und Infrastruktur der Hochschule im Zusammenhang mit der Entstehung der Erfindung sowie weitere Kosten zu berücksichtigen.

Jeweils auf Ende eines Jahres sind die aus der Verwertung erzielten Einnahmen der Schulleitung zu melden.


D. Urheberrechtlich geschützte Werke

Grundsatz
§ 40. Die Verwertungsrechte an einem urheberrechtlich geschützten Werk, das in Ausübung der dienstlichen oder arbeitsvertraglichen Verpflichtungen geschaffen wurde, bleiben bei der Urheberin oder beim Urheber, soweit keine anders lautenden Vereinbarungen getroffen wurden.

Abgabepflicht
§ 41. Wenn aus der Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken, welche die oder der Angestellte in Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen oder arbeitsvertraglichen Tätigkeit geschaffen hat, Nettoeinnahmen von insgesamt mehr als Fr. 30 000 pro Werk erzielt werden, entsteht eine Abgabepflicht.

Die oder der Abgabepflichtige setzt die Schulleitung darüber in Kenntnis und erteilt ihr über die Inanspruchnahme von Personal und Infrastruktur der Hochschule Auskunft.

Höhe der Abgabe
§ 42. Die Abgabe wird von der Schulleitung festgelegt.

Sie beträgt in der Regel 10% der Fr. 30 000 übersteigenden Nettoeinnahmen.

In besonderen Fällen kann sie bis auf 30% erhöht werden.


E. Gemeinsame Bestimmungen

Vollzug
§ 43. Die gemäss dem 4. Teil festgesetzten Abgaben werden durch die Finanzabteilung der Hochschule erhoben.


5. Teil: Schluss- und Übergangsbestimmungen

Dozierende an Seminaren
§ 44. Diese Verordnung gilt auch für die Lehrpersonen an Seminaren, die gemäss Mittelschullehrerverordnung vom 7. Dezember 1988 FN5 in Verbindung mit den Überführungsbestimmungen für die Anstellungsverhältnisse der Lehrpersonen an Seminaren und der Zürcher Hochschule Winterthur vom 29. September 1999 angestellt sind. Der Regierungsrat erlässt die besonderen Übergangsbestimmungen.

Umstellung auf Jahresarbeitszeit
§ 45. Ab Beginn des Wintersemesters 2001/2002 gilt die Jahresarbeitszeit. Die zuständigen Organe der Hochschulen legen bis zu diesem Zeitpunkt die Leistungsvereinbarungen in Absprache mit den Dozierenden fest.

Bis Ende Sommersemester 2001 gelten die Lektionenverpflichtungen nach bisherigem Recht. Für Forschungsaufträge kann die Schulleitung die Lehrverpflichtung nach Massgabe von § 16 ausnahmsweise reduzieren

Neueinreihung und Altersentlastung
§ 46. Bis Ende Sommersemester 2001 richten sich Einreihung, Entlöhnung und Altersentlastung nach bisherigem Recht. An der Hochschule für Gestaltung und Kunst Zürich gilt für die Entlöhnung die städtische Verordnung über die Lehrkräfte an der Schule für Gestaltung und der Schule für Haushalt und Lebensgestaltung.

Auf Beginn des Wintersemesters 2001/2002 nehmen die zuständigen Organe der Hochschulen die Neueinreihung der Dozierenden gemäss den Richtlinien des Fachhochschulrates vor.

Dozierende, die in ihrer Lohnklasse verbleiben, werden in die frankenmässig gleiche Stufe gemäss Lohnskala des allgemeinen Personalrechts FN3 eingereiht. Soweit die bisherige Einreihung das 2. Maximum der Lohnskala gemäss Personalrecht FN3 überschreitet, erfolgt die Einreihung in die frankenmässig nächsthöhere Stufe der ersten Leistungsklasse.

Dozierende, die in eine höhere Lohnklasse versetzt werden, werden nach Überführung in die gemäss Abs. 3 massgebende Stufe und Lohnklasse des allgemeinen Personalrechts FN3 für jede zusätzliche Lohnklasse um je eine Stufe zurückversetzt. Dabei darf die individuelle Lohnverbesserung 10% des bisherigen Bruttolohnes nicht überschreiten, sofern mindestens die Erfahrungsstufe 0 der Einreihungsklasse erreicht wird.
Mit der Neueinreihung entfällt die Altersentlastung ohne Besitzstandswahrung.

Inkrafttreten
§ 47. Diese Verordnung tritt auf das Wintersemester 2000/2001 in Kraft.


FN1 OS 56, 293.
FN2 177.10.
FN3 177.10, 177.11, 177.111.
FN4 177.21.
FN5 413.110.
FN6 414.11.