Organisationsreglement
der Rechtswissenschaftlichen Fakultät
der Universität Zürich

(vom 16. Dezember 1998) FN1


A. Fakultätsversammlung

Zuständigkeit
§ 1. Die Fakultätsversammlung stellt zuhanden der Universitätsleitung Antrag auf

1. Schaffung, Umwandlung, Aufhebung und Umbenennung von Lehrstühlen, Instituten und anderen Organisationseinheiten,

2. Berufung, Beförderung und Entlassung von Professorinnen und Professoren,

3. Genehmigung von Vereinbarungen über fakultätsübergreifende Zusammenschlüsse.

Sie stellt zuhanden der Erweiterten Universitätsleitung Antrag auf

1. Erlass der Promotions- und Prüfungsordnungen,

2. Erteilung und Entzug der venia legendi,

3. Verleihung und Entzug der Titularprofessur,

4. Bewilligung zur Weiterführung des Titels einer Professorin oder eines Professors bei vorzeitigem Rücktritt,

5. Genehmigung des Organisationsreglements der Fakultät.

Sie ist abschliessend zuständig für die

1. Wahl der Dekanin oder des Dekans,

2. Verleihung akademischer Titel nach Massgabe der Promotions- und Prüfungsordnungen,

3. Ausstellung besonderer Prüfungsausweise, insbesondere für den ersten Teil des Lizenziats und für Nachdiplomstudien,

4. Bewilligung von Gastprofessuren,

5. Einsetzung von Kommissionen und Wahl ihrer Mitglieder im Zuständigkeitsbereich der Fakultätsversammlung,

6. Verabschiedung von Studienordnungen und Wegleitungen,

7. Regelung der Weiterbildung,

8. Verabschiedung des Stundenplans,

9. Erteilung von Lehraufträgen,

10. Entsendung von Mitgliedern in gesamt- und ausseruniversitäre Ämter und Kommissionen,

11. Wahl der Institutsvorsteherinnen und -vorsteher sowie der Leiterin oder des Leiters der zentralen Geschäftsstelle.

Delegation und Beizug weiterer Personen
§ 2. Die Fakultätsversammlung kann ihre Aufgaben im Einzelfall delegieren, soweit dies das übergeordnete Recht zulässt.

Die Fakultätsversammlung kann Personen, die ihr nicht angehören, mit beratender Stimme an ihren Sitzungen teilnehmen lassen.


B. Dekanin oder Dekan

Wahl und Amtsdauer
§ 3. Die Dekanin oder der Dekan wird von der Fakultätsversammlung auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt.

Wiederwahl ist zulässig.

Zuständigkeit
§ 4. Die Dekanin oder der Dekan leitet die Fakultät und vertritt sie gegen aussen.

Sie oder er erstellt zuhanden der Universitätsleitung, unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Fakultätsversammlung,

1. das Fakultätsbudget, konsolidiert aus den Budgets der Institute und anderer Organisationseinheiten,

2. die Entwicklungs- und Finanzplanung der Fakultät.

Sie oder er ist zuständig für die

1. Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Fakultätsversammlung,

2. Zuweisung von Ressourcen an die Institute und andere Organisationseinheiten, unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Fakultätsversammlung,

3. Aufsicht über die Institute,

4. jährliche Berichterstattung,

5. Verwaltung der finanziellen Mittel der Fakultät,

6. Förderung des Nachwuchses und der Gleichstellung der Geschlechter,

7. Aufsicht über das Lehrangebot,

8. Gewährleistung der Beratung der Studierenden in Fragen der Studiengestaltung.

Die Dekanin oder der Dekan ist für alle Angelegenheiten der Fakultät zuständig, die keinem anderen Organ übertragen sind.

Vertretung und Delegation
§ 5. Ist die Dekanin oder der Dekan an der Amtsausübung verhindert, so wird sie oder er durch die Altdekaninnen oder -dekane in rückwärts gerichteter Reihenfolge vertreten.

Die Dekanin oder der Dekan kann einzelne Aufgaben an andere Fakultätsmitglieder und an die Leiterin oder den Leiter der zentralen Geschäftsstelle delegieren, soweit dies das übergeordnete Recht zulässt.


C. Organisationseinheiten

Institute und andere Organisationseinheiten
§ 6. Organisationseinheiten der Rechtswissenschaftlichen Fakultät sind das Rechtswissenschaftliche Institut (unter Einschluss der Forschungsstelle für Rechtsgeschichte und des Kriminologischen Instituts), das Institut für Völkerrecht und ausländisches Verfassungsrecht sowie das Dekanat.


D. Verfahrensvorschriften

Einberufung von Sitzungen
§ 7. Einladungen und Traktandenlisten sind spätestens sechs Tage vor dem Sitzungsdatum zu versenden.

Anträge von Mitgliedern der Fakultätsversammlung
§ 8. Anträge auf Behandlung eines Traktandums sind der Dekanin oder dem Dekan spätestens vierzehn Tage vor Sitzungsbeginn schriftlich einzureichen.

Anwesenheitspflicht und Anwesenheitsquorum
§ 9. Die Teilnahme an den Sitzungen der Fakultätsgremien ist für die Mitglieder Amtspflicht.

Die Fakultätsversammlung und die übrigen Gremien sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

Mit Ausnahme von Wahlgeschäften können ordnungsgemäss angekündigte Geschäfte von einer geringeren Zahl von Mitgliedern behandelt werden, wenn sie von mindestens vier Fünfteln der anwesenden Stimmberechtigten als dringlich erklärt werden.

Abstimmungen
§ 10. Beschlüsse werden unter Vorbehalt abweichender Regelungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; Stimmenthaltungen fallen ausser Betracht.

Die Teilnahme an Abstimmungen ist wie folgt beschränkt:

1. bei Prüfungsleistungen (einschliesslich Doktorat) auf Personen, welche die betreffende Prüfung abgelegt haben,

2. bei Habilitationen auf Professorinnen und Professoren sowie auf Habilitierte.

Die Teilnahme an Beratungen und Abstimmungen über Ehrenpromotionen ist auf ordentliche und ausserordentliche Professorinnen und Professoren sowie auf Assistenzprofessorinnen und -professoren beschränkt.

Die oder der Vorsitzende stimmt mit; bei Stimmengleichheit zählt ihre oder seine Stimme doppelt.

Abstimmungen erfolgen durch Handerheben, wenn nicht die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten eine geheime Abstimmung verlangt.

Abstimmungen über Anträge in Berufungs- und Beförderungsgeschäften sowie über Ehrenpromotionen sind geheim.

Wahlen
§ 11. Eine Wahl bedarf des absoluten Mehrs der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen fallen ausser Betracht.

Wird im zweiten Wahlgang das absolute Mehr nicht erreicht, so genügt im dritten Wahlgang die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Wahlen erfolgen durch Handerheben, wenn nicht eine Mehrheit der anwesenden Mitglieder eine geheime Wahl verlangt.

Die Wahl der Dekanin oder des Dekans ist geheim.


E. Geheimhaltungspflicht und Informationsrecht

Geheimhaltungspflicht
§ 12. Der Geheimhaltungspflicht unterstehen:

1. Berufung, Beförderung und Entlassung von Professorinnen und Professoren,

2. Erteilung und Entzug der venia legendi,

3. Verleihung und Entzug der Titularprofessur,

4. individuelle Leistungen beim Doktorat und bei Prüfungen,

5. Ehrenpromotionen,

6. Geschäfte, die von der Dekanin oder vom Dekan beziehungsweise von dem in der Sache zuständigen Fakultätsgremium der Geheimhaltungspflicht unterstellt werden.

Namen sind auch im Zusammenhang mit anderen Geschäften geheim zu halten, wenn ihre Nennung geeignet wäre, das Ansehen der Betroffenen herabzusetzen.

Wer in Fakultätsgremien mitwirkt, darf nicht bekannt geben, wie andere Teilnehmerinnen und Teilnehmer gestimmt oder Stellung bezogen haben.

Die Bindung an die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt.

Informationsrecht
§ 13. Die Dekanin oder der Dekan darf, wo es geboten erscheint, die Mitglieder der Fakultätsversammlung und Dritte über Geschäfte informieren, die der Geheimhaltungspflicht nach § 12 unterliegen.

Unter den gleichen Voraussetzungen darf sie oder er andere Personen ermächtigen, Informationen weiterzugeben.


F. Schlussbestimmungen

Inkrafttreten
§ 14. Dieses Reglement tritt am Tag nach der Genehmigung durch die Erweiterte Universitätsleitung in Kraft FN2.

FN1 OS 56, 252.
FN2 In Kraft seit 14. April 1999.