Organisationsreglement
der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät
der Universität Zürich

(vom 10. September 1999) FN1


1. Teil: Gliederung der Fakultät, Fakultätsorgane und weitere fakultäre Gremien

1. Abschnitt: Gliederung

Gliederung
§ 1. Die Mathematisch-naturwissenschaftliche Fakultät gliedert sich in Fachbereiche. Die Fachbereiche setzen sich aus den Instituten gemäss Anhang zusammen. Ausnahmsweise kann ein Institut oder eine Professur in mehreren Fachbereichen vertreten sein.


2. Abschnitt: Fakultätsversammlung

Zusammensetzung
§ 2. Die Fakultätsversammlung setzt sich zusammen aus der Gesamtheit der ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren sowie der Assistenzprofessorinnen und -professoren.

Dazu kommt eine Anzahl von Delegierten jedes Standes, die 5% der Anzahl der Professorinnen und der Professoren entspricht, mindestens aber je zwei Delegierte.

Zuständigkeiten
§ 3. Der Fakultätsversammlung obliegt die Antragstellung zuhanden der Universitätsleitung in folgenden Bereichen:

1. Schaffung, Umwandlung, Aufhebung und Umbenennung von Lehrstühlen, Instituten und anderen Organisationseinheiten,

2. Berufung, Beförderung und Entlassung von Professorinnen und Professoren,

3. Vereinbarungen über fakultätsübergreifende Zusammenschlüsse,

4. Zusammensetzung der Berufungskommissionen.

Sie stellt Antrag zuhanden der Erweiterten Universitätsleitung auf:

1. Erlass und Änderung der Prüfungs- und Promotionsordnungen,

2. Erteilung und Entzug der venia legendi,

3. Verleihung des Titels einer Professorin oder eines Professors an Privatdozentinnen und -dozenten,

4. Verleihung von anderen akademischen Titeln,

5. Bewilligung zur Weiterführung des Titels einer Professorin oder eines Professors bei vorzeitigem Rücktritt,

6. Genehmigung des Organisationsreglements der Fakultät.

Sie ist abschliessend zuständig für die

1. Wahl der Dekanin oder des Dekans, der Prodekaninnen oder Prodekane,

2. Verleihung des Doktortitels und anderer akademischer Grade nach Massgabe der Prüfungs- und Promotionsordnungen,

3. Ausstellung besonderer Prüfungsausweise,

4. Bewilligung von Gastprofessuren,

5. Wahl der Mitglieder des Fakultätsausschusses,

6. Wahl der Mitglieder der Fakultätskommissionen und ihrer Präsidentinnen oder Präsidenten mit Ausnahme der Berufungskommissionen,

7. Wahl der Delegierten der Fakultät in gesamtuniversitäre und ausseruniversitäre Gremien,

8. Schaffung ständiger und nichtständiger Kommissionen,

9. Genehmigung von Studienplänen oder Wegleitungen,

10. Regelung der universitären Weiterbildung und den Erlass von Studienordnungen,

11. Genehmigung von Richtlinien und Reglementen.


3. Abschnitt: Leitung der Fakultät

Dekanin oder Dekan
§ 4. Die Dekanin oder der Dekan leitet die Fakultät und vertritt sie gegen aussen.

Ihr oder ihm obliegt die Antragstellung zuhanden der Universitätsleitung in folgenden Bereichen:

1. Fakultätsbudget, konsolidiert aus den Budgets der Institute und weiteren Organisationseinheiten, insbesondere der Museen und des Botanischen Gartens,

2. Entwicklungs- und Finanzplanung der Fakultät.

Sie oder er ist zuständig für die Vorbereitung und Antragstellung zuhanden der Fakultätsversammlung in folgenden Bereichen:

1. Schaffung, Umwandlung, Aufhebung und Umbenennung von Lehrstühlen, Instituten und weiteren Organisationseinheiten,

2. Berufung, Beförderung und Entlassung von Professorinnen und Professoren,

3. Wahl der Mitglieder der Fakultätskommissionen und ihrer Präsidentinnen oder Präsidenten,

4. Schaffung ständiger und nichtständiger Kommissionen,

5. Erlass von Richtlinien und Reglementen,

6. Wahl der Mitglieder der Fachbereichsausschüsse.

Die Dekanin oder der Dekan ist insbesondere zuständig für die

1. Vorbereitung, Einberufung und Leitung von Sitzungen der Fakultätsversammlung und des Fakultätsausschusses,

2. Aufsicht über die Institute,

3. Stellungnahme zu den Institutsordnungen vor Antragstellung an die Universitätsleitung,

4. Zuweisung von Ressourcen an die Institute und weiteren Organisationseinheiten,

5. jährliche Berichterstattung,

6. Aufsicht über das Lehrangebot zur Erreichung der Lehrziele und Vorbereitung des Vorlesungsverzeichnisses für den fakultären Bereich,

7. Erteilung von Lehraufträgen,

8. Nachwuchsförderung,

9. Förderung der tatsächlichen Gleichstellung der Geschlechter,

10. Zuteilung der Aufgaben und Zuständigkeiten der Prodekaninnen oder Prodekane,

11. Festsetzung der Pflichtenhefte der ständigen und nichtständigen Kommissionen,

12. Verwaltung der finanziellen Mittel der Fakultät,

13. Gewährleistung der Beratung der Studierenden in Fragen der Studiengestaltung.

Die Dekanin oder der Dekan nimmt die ihr oder ihm durch andere universitäre Erlasse übertragenen Kompetenzen wahr und ist für alle Angelegenheiten der Fakultät zuständig, die keinem anderen Organ übertragen sind.

Fakultätsvorstand
§ 5. Die Dekanin oder der Dekan sowie die Prodekaninnen oder Prodekane bilden den Fakultätsvorstand.

Die Prodekaninnen oder Prodekane unterstützen die Dekanin oder den Dekan. Die Dekanin oder der Dekan kann sich durch die Prodekaninnen oder Prodekane vertreten lassen.

Wahl, Amtsdauer und Amtsantritt des Fakultätsvorstandes
§ 6. Die Dekanin oder der Dekan wird durch die Fakultätsversammlung auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.

Die Prodekaninnen oder Prodekane werden auf Antrag der Dekanin oder des Dekans durch die Fakultätsversammlung auf eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.

Die Mitglieder des Fakultätsvorstands treten ihr Amt auf Beginn des Sommersemesters an.

Ablösung der Dekanin oder des Dekans
§ 7. Spätestens zwei Semester vor Ablauf der Amtszeit gibt die Dekanin oder der Dekan der Fakultätsversammlung bekannt, ob sie oder er sich für eine Wiederwahl zur Verfügung stellt.

Stellt sich die Dekanin oder der Dekan für die Wiederwahl nicht mehr zur Verfügung, schlägt der Fakultätsvorstand Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl vor. Daneben ist jedes stimmberechtigte Mitglied der Fakultätsversammlung vorschlagsberechtigt.

Ersatzwahl der Dekanin oder des Dekans vor Ablauf der Amtszeit
§ 8. Bei vorzeitigem Rücktritt oder dauernder Verhinderung an der Amtsausübung der Dekanin oder des Dekans hat eine Ersatzwahl zu erfolgen.

Die Ersatzwahl kann unterbleiben, sofern innert sechs Monaten ordentliche Neuwahlen durchzuführen sind. In diesem Fall führt die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Dekanin oder des Dekans die Geschäfte weiter.

Freistellung
§ 9. Während ihrer Amtsdauer werden die Dekanin oder der Dekan und die Prodekaninnen oder Prodekane in angemessenem Rahmen von Verpflichtungen in Forschung, Lehre und Dienstleistungen freigestellt.

Die Universitätsleitung entscheidet über den Umfang der Freistellung.

Dekanat
§ 10. Der Fakultätsvorstand sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Fakultätsvorstands bilden das Dekanat.

Die Dekanin oder der Dekan leitet das Dekanat.


4. Abschnitt: Fakultätsausschuss

Zusammensetzung
§ 11. Der Fakultätsausschuss setzt sich zusammen aus dem Fakultätsvorstand, sechs Delegierten der ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren sowie der Assistenzprofessorinnen und -professoren, je einem oder einer Delegierten der Privatdozentinnen und -dozenten und der Assistierenden sowie zwei Delegierten der Studierenden. Die verschiedenen Fachrichtungen sollen angemessen vertreten sein. Den Vorsitz hat ein Mitglied des Fakultätsvorstands.

Zuständigkeiten
§ 12. Zuhanden der Fakultätsversammlung obliegt dem Fakultätsausschuss die Vorbereitung und Antragstellung in folgenden Bereichen:

1. Erteilung der Diplome,

2. Promotionen,

3. Verleihung von Auszeichnungen und Preisen,

4. Erlass und Änderung der Prüfungs- und Promotionsordnungen,

5. Erlass und Änderung von Studienplänen und Wegleitungen.

Er ist abschliessend zuständig für die

1. Validierung von Teilprüfungen,

2. Anerkennung von Studienleistungen und Diplomen von anderen Hochschulen,

3. Stellungnahme zu Rekursen.


5. Abschnitt: Fachbereichsausschüsse

Zusammensetzung
§ 13. Den Fachbereichsausschüssen gehören in der Regel die Direktorinnen oder Direktoren der betreffenden Institute sowie je eine Delegierte oder ein Delegierter jedes Standes an.

Vorsitz
§ 14. Die Fachbereichsausschüsse wählen aus ihren Reihen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie deren Stellvertretung für eine Periode von zwei Jahren. Wiederwahl ist möglich.

Zuständigkeiten
§ 15. Den Fachbereichsausschüssen obliegt zuhanden der Dekanin oder des Dekans

1. der Vorschlag über die Ausrichtung neu zu schaffender Professuren oder die grundsätzliche Neuausrichtung vakant werdender Lehrstühle,

2. die Definition von Forschungsschwerpunkten.

Zuhanden der Fakultätsversammlung obliegt ihnen

1. die Konzipierung, Koordination und Organisation des Diplomstudiums sowie die Ausarbeitung von Studienkonzepten,

2. die Ausarbeitung der Prüfungs- und Promotionsordnungen.


6. Abschnitt: Kommissionen

A. Ständige Kommissionen

Allgemeines
§ 16. Für wichtige Aufgaben werden ständige Kommissionen eingesetzt. Ihre Mitglieder und Vorsitzenden werden für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Einmalige Wiederwahl ist möglich.

Planungskommission
§ 17. Die Planungskommission setzt sich zusammen aus der Dekanin oder dem Dekan als Vorsitzender oder Vorsitzendem, einer Prodekanin oder einem Prodekan, den Vorsitzenden der Fachbereichsausschüsse, einer oder einem weiteren Delegierten aus jedem Fachbereich sowie je einer oder einem Delegierten jedes Standes.

Die Planungskommission erarbeitet Konzepte für eine Fakultätspolitik. Ihr obliegt zudem die Koordination der Lehrstuhlplanung und der Forschungsschwerpunkte. Ihr können von der Dekanin oder vom Dekan Sonderaufgaben übertragen werden.

Forschungskommission und Nachwuchsförderungs- kommission
§ 18. Die Forschungskommission und die Nachwuchsförderungskommission setzen sich je zusammen aus der oder dem Delegierten in der universitären Kommission als Vorsitzende oder Vorsitzenden sowie drei weiteren Mitgliedern aus dem Kreis der ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren sowie der Assistenzprofessorinnen und -professoren und einer oder einem Delegierten jedes Standes.

Die beiden Kommissionen bearbeiten die aus der Fakultät eingegangenen Gesuche zuhanden der entsprechenden universitären Kommissionen.

Kommission für öffentliche Einrichtungen und wissenschaftliche Sammlungen
§ 19. Die Kommission für öffentliche Einrichtungen (Museen und Botanischer Garten) und wissenschaftliche Sammlungen setzt sich zusammen aus den Direktorinnen oder Direktoren des Anthropologischen, des Paläontologischen, des Zoologischen Museums und des Botanischen Gartens, den Leiterinnen oder Leitern des öffentlichen Betriebs des Zoologischen Museums und des Botanischen Gartens sowie einem Mitglied des Fakultätsvorstands. Die oder der Vorsitzende wird auf eine Amtsdauer von zwei Jahren aus dem Kreis der Direktorinnen oder Direktoren gewählt. Wiederwahl ist möglich.

Die Kommission koordiniert die Aktivitäten dieser Institutionen und vertritt deren Interessen gegenüber dem Fakultätsvorstand.


B. Nichtständige Kommissionen

Allgemeines
§ 20. Zur Erfüllung befristeter Aufträge können nichtständige Kommissionen eingesetzt werden.

Berufungskommissionen
§ 21. Die Berufungskommissionen setzen sich aus mindestens zehn Mitgliedern zusammen. Jeder Stand entsendet je eine Delegierte oder einen Delegierten. Nach Möglichkeit soll mindestens eine Professorin Einsitz nehmen. Mindestens ein Mitglied gehört nicht der Universität Zürich an. Die Dekanin oder der Dekan oder ein anderes Mitglied des Fakultätsvorstands leitet die Berufungskommissionen.

Beförderungskommissionen
§ 22. Die Beförderungskommissionen setzen sich aus mindestens acht Mitgliedern zusammen. Jeder Stand entsendet je eine Delegierte oder einen Delegierten. Nach Möglichkeit soll mindestens eine Professorin Einsitz nehmen. Mindestens ein Mitglied gehört nicht der Universität Zürich an. Die Dekanin oder der Dekan oder ein anderes Mitglied des Fakultätsvorstands leitet die Beförderungskommissionen.

Strukturkommissionen
§ 23. Die Strukturkommissionen setzen sich aus mindestens zehn Mitgliedern zusammen. Jeder Stand entsendet je eine Delegierte oder einen Delegierten. Nach Möglichkeit soll mindestens eine Professorin Einsitz nehmen. Mindestens ein Mitglied gehört nicht der Universität Zürich an. Die Dekanin oder der Dekan hat den Vorsitz.

Die Strukturkommissionen bearbeiten zuhanden der Fakultätsversammlung die Umstrukturierung von Instituten oder die Neuausrichtung von Lehrstühlen.


2. Teil: Verfahrensvorschriften

1. Abschnitt: Sitzungen

Ordentliche Sitzungen
§ 24. Die Fakultätsversammlung und der Fakultätsausschuss treten in der Regel dreimal im Semester zusammen.

Die Sitzungen des Fakultätsausschusses finden jeweils vor den Sitzungen der Fakultätsversammlung statt.

Die Fachbereichsausschüsse werden durch die Vorsitzenden nach Bedarf einberufen.

Ausserordentliche Sitzungen
§ 25. Eine ausserordentliche Sitzung der Fakultätsversammlung findet auf Verlangen der Dekanin oder des Dekans, gemäss Mehrheitsbeschluss des Fakultätsausschusses oder auf Begehren von mindestens einem Drittel der Mitglieder der Fakultätsversammlung statt.

Ausserordentliche Sitzungen des Fakultätsausschusses können von der Dekanin oder vom Dekan nach Bedarf oder auf Verlangen von mindestens fünf Mitgliedern des Fakultätsausschusses einberufen werden.

Einberufung
§ 26. Einladungen und Tagesordnung für die Fakultätsversammlung, den Fakultätsausschuss und die Fachbereichsausschüsse sind spätestens sechs Tage vor dem Sitzungsdatum zu versenden.

Traktanden
§ 27. Anträge auf Behandlung eines Traktandums in der Fakultätsversammlung und im Fakultätsausschuss sind der Dekanin oder dem Dekan und in den Fachbereichsausschüssen den Vorsitzenden bis spätestens vierzehn Tage vor Sitzungsbeginn schriftlich einzureichen.

Nicht traktandierte Geschäfte können bei Beginn einer Sitzung in die Traktandenliste aufgenommen werden, wenn mindestens drei Viertel der Mitglieder anwesend sind und sich mindestens die Hälfte der Anwesenden für die Traktandierung aussprechen.

Protokoll
§ 28. Über die Sitzungen der Fakultätsversammlung, des Fakultätsausschusses, der Fachbereichsausschüsse und der ständigen Kommissionen wird ein Protokoll geführt. Es ist an der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.


2. Abschnitt: Abstimmungen und Wahlen

Anwesenheitsquorum
§ 29. Die Fakultätsversammlung, der Fakultätsausschuss, die Fachbereichsausschüsse und die Kommissionen sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

Mit Ausnahme von Wahlgeschäften können ordnungsgemäss angekündigte Geschäfte von einer geringeren Zahl von Mitgliedern behandelt werden, wenn sie von mindestens drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten als dringlich anerkannt werden.

Abstimmungen
§ 30. Beschlüsse werden unter Vorbehalt abweichender Regelungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Leere und ungültige Stimmen fallen ausser Betracht.

Bei Beratungen und Beschlussfassung über Prüfungsleistungen unter Einschluss der Promotionen und Habilitationen wirken neben den Professorinnen und Professoren die Delegierten der Studierenden, der Assistierenden und der Privatdozentinnen und -dozenten nur dann mit, wenn sie die entsprechende Prüfung abgelegt haben.

Bei Beratungen und Beschlussfassung über Ehrenpromotionen wirken nur ordentliche und ausserordentliche Professorinnen und Professoren sowie Assistenzprofessorinnen und -professoren mit.

Die Vorsitzende oder der Vorsitzende stimmt mit, bei Stimmengleichheit hat sie oder er den Stichentscheid.

Abstimmungen erfolgen durch Handerheben, wenn nicht ein Drittel der anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangt.

Abstimmungen in der Fakultätsversammlung über Berufungs-, Beförderungs- und Habilitationsgeschäfte sowie über Promotionen sind geheim.

Wahlen
§ 31. Eine Wahl bedarf des absoluten Mehrs der abgegebenen Stimmen.

Wird im zweiten Wahlgang das absolute Mehr nicht erreicht, so genügt im dritten Wahlgang das relative Mehr der abgegebenen Stimmen.

Wahlen erfolgen durch Handerheben, wenn nicht ein Drittel der anwesenden Mitglieder eine geheime Wahl verlangt.

Die Wahl der Dekanin oder des Dekans und der Prodekaninnen oder Prodekane ist geheim.

Anwesenheits- und Stimmpflicht
§ 32. Die Teilnahme an der Fakultätsversammlung ist für die Mitglieder Amtspflicht.

Die Teilnahme an den Sitzungen des Fakultätsausschusses ist für die Mitglieder Amtspflicht. Sie sind bei Abstimmungen und Wahlen zur Stimmabgabe verpflichtet. Ist ein Mitglied verhindert, an einer Sitzung teilzunehmen, wird es durch eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter aus seiner Fachrichtung oder seinem Stand vertreten.

Die Teilnahme an den Sitzungen der Fachbereichsausschüsse ist für die Mitglieder Amtspflicht. Ist ein Mitglied verhindert, an einer Sitzung teilzunehmen, entsendet es eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Institutsdirektorinnen und -direktoren lassen sich durch eine Kollegin oder einen Kollegen aus ihrem Institut vertreten. Direktorinnen und Direktoren aus kleinen Instituten bestimmen eine Oberassistentin oder einen Oberassistenten aus ihrem Institut oder eine Professorin oder einen Professor aus einem anderen Institut als Stellvertreterin oder Stellvertreter.


3. Abschnitt: Schweigepflicht, Informationsrecht und Archivierung

Schweigepflicht
§ 33. Die Mitglieder der Fakultätsgremien unterstehen der Schweigepflicht in Bezug auf:

1. Berufung, Beförderung und Entlassung von Professorinnen und Professoren,

2. Erteilung und Entzug der venia legendi sowie der Titularprofessur,

3. individuelle Leistungen beim Doktorat und bei Prüfungen,

4. Stellungnahmen und Abstimmungsverhalten anderer Mitglieder,

5. Geschäfte, die von der Dekanin oder vom Dekan oder von dem in der Sache zuständigen Fakultätsgremium der Schweigepflicht unterstellt werden.

Eine namentliche Nennung ist überdies auch im Zusammenhang mit anderen Geschäften zu unterlassen, wenn sie geeignet wäre, das Ansehen des Betroffenen herabzusetzen.

Die Bindung an die Schweigepflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt.

Informationsrecht
§ 34. Die Dekanin oder der Dekan darf, wo es geboten erscheint, die Mitglieder der Fakultätsversammlung und Dritte über Geschäfte informieren, die der Schweigepflicht nach § 33 unterliegen.

Unter den gleichen Voraussetzungen darf sie oder er andere Personen ermächtigen, Informationen weiterzugeben.

Archivierung
§ 35. Das Dekanat bewahrt die Sitzungsakten der Fakultätsgremien, die Dossiers über Dozierende und Studierende sowie wichtige Korrespondenz während zehn Jahren auf. Anschliessend übergibt es die Akten dem Universitätsarchiv.


3. Teil: Schlussbestimmungen

Inkrafttreten
§ 36. Dieses Reglement tritt am Tag nach der Genehmigung durch die Erweiterte Universitätsleitung in Kraft FN2.

FN1 OS 56, 275.
FN2 In Kraft seit 27. Oktober 1999.




Anhang

Gliederung der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät
in Fachbereiche


Fachbereich I: Mathematik und Physik

Institut für Astronomie (ETHZ)

Institut für Informatik (WWF)

Institut für Mathematik

Institut für Theoretische Physik

Physik-Institut

Fachbereich II: Chemie und Biochemie

Anorganisch-chemisches Institut

Biochemisches Institut

Organisch-chemisches Institut

Physikalisch-chemisches Institut

Fachbereich III: Biologie

Anthropologisches Institut und Museum

Botanischer Garten und Institut für systematische Botanik

Institut für Pflanzenbiologie

Institut für Molekularbiologie

Paläontologisches Institut und Museum

Zoologisches Institut

Zoologisches Museum:
Institut, Öffentliches Museum, Wissenschaftliche Sammlungen


Fachbereich IV: Geowissenschaften

Geographisches Institut

Geologisches Institut (ETHZ)

Institut für Geophysik (ETHZ)

Institut für Isotopengeologie und Mineralische Rohstoffe (ETHZ)

Institut für Mineralogie und Petrographie (ETHZ)

Institut für Umweltwissenschaften

Laboratorium für Kristallographie (ETHZ)