Kantonale Tierseuchenverordnung
(vom 26. Juli 2000) FN1

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Tierseuchenbekämpfung

Grundsatz
§ 1. Die Gesundheitsdirektion vollzieht unter Mithilfe der Vollzugsorgane die Tierseuchengesetzgebung.

Vollzugsorgane
§ 2. Vollzugsorgane sind:

1. Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt als Leiterin oder als Leiter des Veterinäramtes,

2. Die Bezirkstierärztinnen und -tierärzte,

3. Die Kontrolltierärztinnen und -tierärzte,

4. Die kantonalen Bieneninspektorinnen und -inspektoren sowie die Bezirksbieneninspektorinnen und -inspektoren,

5. Die Schätzungsexpertinnen und -experten,

6. Die Wasenmeisterinnen und Wasenmeister,

7. Behörden, Organe und Personen, welche seuchenpolizeiliche Spezialaufgaben erfüllen.

Das Veterinäramt kann die Bezirkstierärztinnen und -tierärzte, die Bieneninspektorinnen und -inspektoren sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter zur Weiterbildung verpflichten.


Wahl
§ 3. Der Regierungsrat wählt die Kantonstierärztin oder den Kantonstierarzt sowie die Bezirkstierärztinnen und -tierärzte und deren Stellvertretungen.

Das Veterinäramt wählt die kantonalen Bieneninspektorinnen und -inspektoren sowie die Bezirksbieneninspektorinnen und -inspektoren und deren Stellvertretungen, die Kontrolltierärztinnen und -tierärzte sowie die Schätzungsexpertinnen und -experten. Es setzt bei Bedarf Personen und Organe für Spezialaufgaben ein.

Die Gemeinden wählen die Wasenmeisterin oder den Wasenmeister unter Meldung an das Veterinäramt.

Veterinäramt
§ 4. Das Veterinäramt vollzieht unter Mitwirkung der weiteren tierseuchenpolizeilichen Organe die Tierseuchengesetzgebung. Es kann den Bezirkstierärztinnen und -tierärzten sowie den Bieneninspektorinnen und -inspektoren Weisungen erteilen.

Bezirkstierärztinnen und -tierärzte
§ 5. Die Bezirkstierärztinnen und -tierärzte sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind amtliche Tierärzte im Sinne von Art. 302 der Eidgenössischen Tierseuchenverordnung (TSV) FN3 und Kontrolltierärzte für Betriebe mit mehr als 50 Haushühnern im Sinne von Art. 304 Abs. 1 TSV FN3. Das Veterinäramt kann ihnen insbesondere im Bereich des Tierschutzes weitere Aufgaben zuweisen.

Kontrolltierärztinnen und -tierärzte
§ 6. Die Kontrolltierärztinnen und -tierärzte für Klauentiere erfüllen die Aufgaben im Sinne von Art. 304 TSV FN3 und stellen die Begleitdokumente bei seuchenpolizeilichen Sperrmassnahmen im Betrieb aus. Das Veterinäramt kann ihnen weitere tierseuchenpolizeiliche Aufgaben zuweisen.

Bieneninspektionskreise und -regionen
§ 7. Jeder Bezirk bildet einen Bieneninspektionskreis. Diesem ist eine Bezirksbieneninspektorin oder ein -inspektor sowie eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zugeteilt.

Die Bezirke Zürich, Affoltern, Horgen, Bülach, Dielsdorf und Dietikon bilden die Bieneninspektionsregion I, die Bezirke Meilen, Hinwil, Uster, Pfäffikon, Winterthur und Andelfingen die Bieneninspektionsregion II. Jeder Region ist eine kantonale Bieneninspektorin oder ein -inspektor zugeteilt, die sich gegenseitig vertreten.

Bieneninspektorinnen und -inspektoren
§ 8. Die kantonalen Bieneninspektorinnen und -inspektoren überwachen und koordinieren die Tätigkeit der Bezirksbieneninspektorinnen und -inspektoren. Sie beantragen dem Veterinäramt die Anordnung der notwendigen seuchenpolizeilichen Massnahmen und können den Bezirksbieneninspektorinnen und -inspektoren Weisungen erteilen.


Die Bezirksbieneninspektorinnen und -inspektoren sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind Bieneninspektoren im Sinne von Art. 309 TSV FN3.

Mitwirkung von Behörden und Organen
§ 9. Die Gemeinden sind im Rahmen von Art. 295 Abs. 4 TSV FN3 zur Mitwirkung bei der Tierseuchenbekämpfung verpflichtet.

Die Lebensmittelkontrolleurinnen und Lebensmittelkontrolleure können vom Veterinäramt in Absprache mit dem Kantonalen Laboratorium zur Kontrolle von tierseuchenpolizeilichen Einschränkungen im Verkehr mit Lebensmitteln beigezogen werden.

Die Lebensmittelkontrolleurinnen und Lebensmittelkontrolleure melden dem Veterinäramt im Sinne von Art. 41 Abs. 2 TSV FN3 Betreiberinnen und Betreiber von Gaststätten und kollektiven Haushaltungen, die Küchen- und Speiseabfälle als Tierfutter an Betriebe ohne gültige Bewilligung des Veterinäramtes abgeben.

Die im Amt für Landschaft und Natur zuständige Stelle für die Fischerei informiert das Veterinäramt umgehend, falls bei ihr Meldungen über den Verdacht oder Ausbruch einer Fischseuche eingehen.

Die Strafuntersuchungs- und Gerichtsinstanzen melden dem Veterinäramt Erledigungsentscheide aus Verfahren wegen Verstössen gegen die Tierseuchengesetzgebung.

Meldepflicht für Märkte und Ausstellungen
§ 10. Wer einen Markt, eine Ausstellung oder eine ähnliche Veranstaltung mit Tieren wie Klauentiere, Pferde, Hunde, Katzen, Kaninchen oder Geflügel durchführen will, meldet dies dem Veterinäramt mindestens einen Monat im Voraus. Ausgenommen ist das Ausstellen von wenigen Tieren, sofern die Tiere einer Art aus dem gleichen Betrieb stammen.

Lungenentzündung der Schweine
§ 11. Die Gesundheitsdirektion entscheidet über die gebietsweise Bekämpfung der Lungenentzündungen der Schweine gemäss den Art. 246 und 247 TSV FN3. Das Veterinäramt kann die Sanierung einzelner Bestände anordnen.


II. Tierische Abfälle

Entsorgung
§ 12. Eine Vereinbarung im Sinne von § 8 des Kantonalen Tierseuchengesetzes FN2 ist auch für die Gemeinden und für Inhaberinnen und Inhaber von tierischen Abfällen, die diese nicht selber entsorgen, verbindlich.

Einlieferung
§ 13. Wer als Inhaberin oder Inhaber von tierischen Abfällen nicht selbst zur Entsorgung verpflichtet ist, liefert diese in die von der Gemeinde bezeichnete Sammelstelle ein. Grosstierkörper ab 200 kg können der vom Veterinäramt bezeichneten Stelle zur Abholung gemeldet werden.

Zuständigkeit der Gemeinden
§ 14. Die Gemeinden erstellen und betreiben allein oder gemeinsam Sammelstellen für tierische Abfälle und weisen diesen eine Wasenmeisterin oder einen Wasenmeister zur Betreuung zu. Sie können einen Sammeldienst für tierische Abfälle einrichten.

Sie sorgen für den Bau, Erhalt und Betrieb von regionalen Sammelstellen sowie für den ordnungsgemässen Transport der gesammelten tierischen Abfälle in die regionalen Sammelstellen.

Kostentragung
§ 15. Die nicht nach § 10 Abs. 1 des Kantonalen Tierseuchengesetzes FN2 dem Tierseuchenfonds belasteten Kosten werden den Gemeinden nach Massgabe der anfallenden Mengen verrechnet.

Die Gemeinden verrechnen die ihnen gemäss Absatz 1 anfallenden Kosten und diejenigen zur Erhaltung und zum Betrieb der lokalen und regionalen Infrastruktur den Inhaberinnen und Inhabern von tierischen Abfällen. Sie können auf die vollständige Überwälzung der Entsorgungskosten verzichten, soweit dies im öffentlichen Interesse liegt oder wenn daraus ein unverhältnismässiger administrativer Aufwand entsteht. Die Kosten für das Abholen von tierischen Abfällen bei deren Inhaberinnen und Inhabern werden in jedem Fall verrechnet.


III. Entschädigung und Beiträge

Entschädigung für Tierverluste
§ 16. Tierverluste werden zu 90 Prozent des Schätzungswertes abgegolten, soweit der Kanton entschädigungspflichtig ist.

Schätzung
§ 17. Das Veterinäramt trifft den Schätzungsentscheid. Es kann sich dabei auf die Beurteilung der Schätzungsexpertinnen und -experten abstützen. Die Eigentümerin oder der Eigentümer der Tiere wird angehört.

Bienenvölker und Wabenmaterial werden durch die kantonalen Bieneninspektorinnen und -inspektoren oder die Bezirksbieneninspektorinnen und -inspektoren geschätzt.

Ein Rekurs gegen den Schätzungsentscheid hat keine aufschiebende Wirkung auf die Ausmerzung verseuchter oder verdächtiger Tiere.

Übernahme der Kosten für Laboruntersuchungen
§ 18. Das Veterinäramt übernimmt die Kosten für amtlich angeordnete Untersuchungen sowie für Verdachtsabklärungen im Rahmen von bekämpfungspflichtigen Tierseuchen. Es bestimmt im Einzelfall oder für einzelne Seuchen generell, ob auch die Kosten für die Untersuchung von zu überwachenden Tierseuchen übernommen werden.

Das Veterinäramt bestimmt die Laboratorien, in welche die Proben zur Untersuchung auf Tierseuchenerreger einzusenden sind, soweit es die Kosten der Untersuchungen trägt.

Weitere Kostentragung
§ 19. Das Veterinäramt übernimmt die Kosten für sämtliche von ihm erteilten Aufträge wie Probenerhebungen, tierärztliche und andere Untersuchungen, Verrichtungen und Massnahmen im Interesse der Prophylaxe und der Bekämpfung von Tierseuchen und anderen übertragbaren Krankheiten.

Für die weiteren Aufwendungen im Sinne der Prophylaxe, der Diagnostik, der Behandlung und der Tilgung von Tierseuchen und anderen übertragbaren Krankheiten wie Mittel und Verbrauchsmaterialien, Geräte, Fahrzeuge und Aufträge an Dritte, bestimmt das Veterinäramt im Einzelnen, welche Kosten ganz oder teilweise übernommen werden.

Die Kosten für die tierseuchenpolizeilichen Aufwendungen im Zusammenhang mit Importen, Exporten, der Sömmerung, der Winterung, mit Märkten und Ausstellungen sowie mit ähnlichen Vorhaben und Veranstaltungen werden nicht vom Veterinäramt übernommen.

Kostenübernahme der Betroffenen
§ 20. Bei Selbstverschulden können die Kosten für tierseuchenpolizeiliche Massnahmen den Betroffenen ganz oder teilweise überbunden werden.

Beiträge
§ 21. Tierhalterinnen und Tierhalter leisten jährlich folgende Beiträge in den Tierseuchenfonds:

1. Für Tiere der Rindergattung, älter als 2-jährigFr. 1.80
2. Für Tiere der Rindergattung, von 4 Monaten bis 2-jährigFr. 1.-
3. Für Tiere der Rindergattung, bis 4 MonateFr. -.40
4. Für Tiere der Schweinegattung
(ausgenommen Saugferkel)
Fr. -.40
5. Für Tiere der Schaf- und ZiegengattungFr. -.40
6. Für Bienen, pro VolkFr. 1.-

Der Mindestbetrag pro Klauentierbetrieb beträgt Fr. 20.


Berechnungsgrundlage für Klauentiere bildet die Stückzahl am Stichtag gemäss der jährlichen koordinierten landwirtschaftlichen Betriebsdatenerhebung. Für Betriebe, die am Stichtag keine Klauentiere halten und für landwirtschaftlich nicht erfasste Betriebe wird der jährliche Betrag auf Grund des Bestandesregisters des Veterinäramtes gemäss Art. 7 TSV FN3 berechnet.

Das Veterinäramt stellt den Tierhalterinnen und Tierhaltern Rechnung. Im Einverständnis mit der Tierhalterin oder dem Tierhalter werden die Beiträge von den landwirtschaftlichen Direktzahlungen abgezogen. Die Unkosten, die durch nicht fristgerecht bezahlte Beiträge entstehen, werden zusätzlich verrechnet.

Die Bienenzüchtervereine ziehen die Beträge für die Bienenvölker ein und erhalten dafür eine Entschädigung von Fr. -.15 pro Volk.


IV. Schlussbestimmungen

Ausführungsbestimmungen
§ 22. Die Gesundheitsdirektion regelt die Entschädigung der nebenamtlichen Vollzugsorgane der Tierseuchenbekämpfung.

Inkrafttreten
§ 23. Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von § 21 Abs. 1–3 am 1. September 2000 in Kraft. Auf denselben Zeitpunkt werden die Verordnung über die Bekämpfung von Tierseuchen vom 19. Dezember 1973, die Verordnung über die Entschädigung der Veterinärfunktionäre vom 11. Juli 1990 und die Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Viehversicherung und über die Leistungen des Staates an die Bekämpfung von Tierseuchen vom 2. Dezember 1973 vom 19. De- zember 1973 aufgehoben.

§ 21 Abs. 1–3 treten am 1. Januar 2001 in Kraft.


FN1 OS 56, 246.
FN2 916.21.
FN3 SR 916.401.