Lehrerpersonalverordnung
(vom 19. Juli 2000)

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung regelt den Vollzug des Lehrerpersonalgesetzes für die im Schuldienst an der Volksschule tätigen Lehrpersonen, die auf Grund des Stellenplans angestellt sind, sowie der Vikarinnen und Vikare.

Stellenplan
§ 2. Die Bildungsdirektion erlässt den Stellenplan und bestimmt die Anzahl der Abteilungen und Klassen.

An Stelle der Teilung einer Abteilung oder Klasse kann ein Entlastungsvikariat errichtet werden, sofern die Abteilungs- und Klassengrösse gemäss Volksschulverordnung nur geringfügig überschritten wird.

Die Gemeindeschulpflegen melden der Bildungsdirektion bis zum 1. März den voraussichtlichen Schülerbestand und den Stellenbedarf für das folgende Schuljahr.

Invalidität
§ 3. Für den Entscheid über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Lehrpersonen wegen Invalidität ist die Bildungsdirektion zuständig.

Meldepflicht
§ 4. Die Gemeindeschulpflege meldet der Bildungsdirektion unverzüglich alle Änderungen, die sich auf die Entlöhnung der Lehrpersonen auswirken, ebenso die Anstellung, die Kündigung und den Altersrücktritt der Lehrpersonen.

Sie verwendet dafür die von der Bildungsdirektion zur Verfügung gestellten Formulare.

Strafuntersuchungen, Strafurteile
§ 5. Gemeindeschulpflegen, Strafbehörden und Gerichte melden der Bildungsdirektion die Eröffnung und den Abschluss von Strafuntersuchungen, die Anordnung von Untersuchungshaft sowie Strafurteile betreffend Verbrechen oder Vergehen, wenn das der Lehrperson vorgeworfene Verhalten entweder

a) die körperliche oder die seelische Integrität der Schülerinnen oder Schüler unmittelbar gefährdet oder verletzt oder

b) ihre Vertrauenswürdigkeit in anderer Art und Weise schwer beeinträchtigt.

Personalkommission
§ 6. Die Bildungsdirektion ernennt eine Personalkommission, die in Lehrpersonalfragen beratende Funktionen wahrnimmt.

Die Bildungsdirektion regelt die Zuständigkeit, die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der Kommission.


II. Arbeitszeit

Vollpensum
§ 7. Die Pflichtlektionen betragen für vollbeschäftigte Lehrpersonen

a) an Regelklassen der Unterstufe
der Primarschule (1.–3. Klasse) 29 Wochenlektionen,


b) an Regelklassen der Mittelstufe
der Primarschule (4.–6. Klasse) 28 Wochenlektionen,


c) an Regelklassen der Oberstufe
– in der 1. und 2. Klasse der Abteilungen
B und C der Dreiteiligen Sekundarschule,
– in der 1. und 2. Klasse der Stammklassen
G der Gegliederten Sekundarschule,
– ohne eigene Klasse 29 Wochenlektionen,
– an den übrigen Regelklassen der Oberstufe 28 Wochenlektionen,


d) an Sonderklassen 28 Wochenlektionen,

e) für Handarbeit und Hauswirtschaft 26 Wochenlektionen.

Bei Mehrklassenabteilungen gilt die tiefere Wochenlektionenzahl.

Eine Lektion dauert 45 Minuten.

Die Tätigkeit, die durch die Pflichtlektionenzahl abgegolten wird, richtet sich nach dem Lehrplan und den Lektionentafeln. Die Bildungsdirektion kann weitere Tätigkeiten ganz oder teilweise anrechnen.

Teilpensum
§ 8. Die minimale Lektionenverpflichtung der Lehrpersonen beträgt 10 Wochenlektionen.

Teilbeschäftigte Lehrpersonen können nicht zur Übernahme von zusätzlichen Lektionen verpflichtet werden.

Pensenreduktion
§ 9. Die Pflichtlektionenzahl der Lehrpersonen verringert sich bei einem Vollpensum ohne Lohnkürzung um je zwei Lektionen auf Beginn des Schuljahres, in dem sie das 57. Altersjahr erreichen.

Lektionenverpflichtung für Lehrpersonen der Handarbeit und Hauswirtschaft
§ 10. Die Abweichung zwischen minimaler und maximaler Lektionenzahl in der Anstellungsverfügung der Lehrpersonen der Handarbeit und Hauswirtschaft darf höchstens vier Wochenlektionen betragen.

Für Handarbeits- und Haushaltungslehrpersonen kann von der minimalen Lektionenverpflichtung aus schulorganisatorischen Gründen abgewichen werden.

Mehrstunden
§ 11. Lektionen, welche die Pflichtlektionenzahlen übersteigen, gelten als Mehrstunden. Es dürfen höchstens sechs Mehrstunden pro Woche vergütet werden.


Die Vergütung für Mehrstunden darf pro Jahreslektion 1/29 des Jahresgrundlohns der unterrichteten Schulstufe nicht übersteigen.

Erfüllung weiterer Berufspflichten
§ 12. Die Zusammenarbeit im Schulhaus, in der Schulgemeinde, mit den Eltern und anderen Erziehungsberechtigten sowie mit den Behörden, die Erledigung administrativer Arbeiten und die gemeindeeigene Weiterbildung finden in der unterrichtsfreien Zeit statt.

Die Erfüllung dieser Berufspflichten ist vom Pensum unabhängig. Die Gemeindeschulpflege trägt den anstellungsrechtlichen und persönlichen Verhältnissen der Lehrpersonen Rechnung.

Arbeitszeit und Ferien
§ 13. Die Arbeitszeit und die Ferien der Lehrpersonen bestimmen sich durch den Schuljahresplan, die ordnungsgemässe Erfüllung der Unterrichtsverpflichtung gemäss Lektionenplan und die weiteren Berufspflichten sowie durch die obligatorische und freiwillige Weiterbildung.

Die §§ 81 bis 83 sowie §§ 116 bis 134 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz sind nicht anwendbar.


III. Lohn

Einreihung und Lohnklassen
§ 14. Die Lehrpersonen werden auf Grund ihrer Anstellung in folgende Lohnkategorien gemäss Anhang eingereiht:

Kategorie I: Handarbeits- und Haushaltungslehrpersonen,

Kategorie II: Lehrpersonen an Regelklassen und Sonderklassen E der Primarschule, Lehrpersonen an Sonderklassen A, B, C, D der Primarschule ohne Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik,

Kategorie III: Lehrpersonen an Regelklassen und Sonderklassen E der Oberstufe, Lehrpersonen an Sonderklassen A, B, C, D der Primarschule mit Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik, Lehrpersonen an Sonderklassen B, C, D der Oberstufe ohne Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik,

Kategorie IV: Lehrpersonen an Sonderklassen B, C, D der Oberstufe mit Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik.

Der Lohn wird für die Erfüllung der Berufspflichten im Rahmen derjenigen Lektionen ausgerichtet, die innerhalb der Pflichtlektionenzahl der Anstellung erteilt werden.

Bei Teilpensen wird der Lohn entsprechend dem Anteil an der Pflichtlektionenzahl ausgerichtet.

Ein Wechsel in der Lohnkategorie erfolgt auf Beginn des Schuljahres oder des Monats nach Erhalt des Fähigkeitszeugnisses oder Diploms.

Lohnanspruch in einer höheren Schulstufe oder Kategorie
§ 15. Anspruch auf Lohn in einer höheren Kategorie haben diejenigen Lehrpersonen, die

a) mindestens zwei Drittel ihrer Pflichtlektionen auf der höheren Schulstufe unterrichten oder

b) deren Abteilung zu mindestens zwei Drittel aus Schülerinnen und Schülern der höheren Schulstufe besteht.

Die Bildungsdirektion kann Lehrpersonen, denen besondere Aufgaben zugeteilt werden, höher einstufen oder in eine andere Kategorie einreihen.

Einstufung
§ 16. Neu in den Schuldienst eintretende Lehrpersonen werden in Stufe 1 eingestuft, sofern nicht die Anrechnung von Unterrichts- und Berufstätigkeiten zu einer höheren Einstufung führt.

Unterrichts- und Berufstätigkeiten werden ab dem 22. (Handarbeit und Hauswirtschaft), dem 23. (Primarschule) oder dem 24. Altersjahr (Oberstufe) gegen schriftlichen Nachweis wie folgt angerechnet:

a) voll angerechnet werden Unterrichtstätigkeiten an einer Klasse oder Abteilung der Volksschule und staatlich anerkannten Tagessonderschulen oder Sonderschulheimen. Unterrichtstätigkeiten im Teilpensum werden anteilmässig angerechnet.

b) zu 50% anderweitige Berufstätigkeit, Aus- und Weiterbildungen sowie Haus-, Erziehungs- und Betreuungsarbeit.

Unterrichts- und Berufstätigkeiten müssen vor dem Eintritt in den Schuldienst geltend gemacht werden. Spätere Eingaben werden nicht mehr berücksichtigt.

Beim Wechsel der Schulgemeinde oder beim Wiedereintritt in den Schuldienst innert zweier Jahre wird die bisherige Einstufung im zürcherischen Volksschuldienst übernommen. Die auf Grund der Mitarbeiterbeurteilung gefassten lohnwirksamen Beschlüsse behalten ihre Gültigkeit.

Lohnzahlung
§ 17. Eine Lehrperson, die auf Beginn eines Schuljahres eingestellt wird, bezieht den Lohn vom 16. August an. Bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Ende eines Schuljahres wird der Lohn bis 15. August ausgerichtet.

Bei Anstellung oder Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Verlaufe des Schuljahres beginnt oder endet das Anstellungsverhältnis mit dem ersten oder letzten Schultag. Der Lohn wird unter Anrechnung des Schulferienanteils gemäss § 18 ausgerichtet.

Schulferienanteil
§ 18. Zur Abgeltung der Schulferien und der Ruhetage werden die Schultage in Kalendertage umgerechnet. Die Erfüllung des Vollpensums während einer Schulwoche entspricht einem Wert von 9,69 Kalendertagen. Die Grundlage der Berechnung bilden 39 Schulwochen pro Jahr.

Zulagen
§ 19. Es werden folgende Zulagen ausgerichtet:

a) An Lehrpersonen, die an Abteilungen mit zwei Klassen und mindestens drei Viertel der Abteilungsgrösse gemäss Volksschulverordnung unterrichten, sofern kein Entlastungsvikariat eingerichtet wurde,

b) an Lehrpersonen, die an Abteilungen mit mehr als zwei Klassen und mindestens der Hälfte der Abteilungsgrösse gemäss Volksschulverordnung unterrichten, sofern kein Entlastungsvikariat eingerichtet wurde,

c) an Handarbeitslehrpersonen mit Unterricht an Mehrklassenabteilungen.

Vikarinnen und Vikare erhalten die Zulagen anteilmässig.

Für den Unterricht an Sonderklassen und an der Oberstufe wird keine Zulage ausgerichtet.

Die Berechtigung zum Bezug wird jedes Jahr überprüft.

Die Gemeindeschulpflege meldet der Bildungsdirektion bis 15. September die zulageberechtigten Lehrpersonen.

Dienstliche Auslagen
§ 20. Sind mit dem Besuch von obligatorischen Weiterbildungsveranstaltungen besondere Auslagen verbunden, kann die Bildungsdirektion den Lehrpersonen diese Auslagen ganz oder teilweise vergüten.

Die Bildungsdirektion bestimmt die Ansätze; sie kann Spesen pauschal abgelten.

Bei freiwilligen Weiterbildungsveranstaltungen kann die Gemeindeschulpflege die Spesen vergüten.

Dienstaltersgeschenk
§ 21. Die Grundlage für die Berechnung des Dienstaltersgeschenks in Form von Urlaub bilden 39 Schulwochen pro Jahr.

Der Bezug des Dienstaltersgeschenks in Form von Urlaub ist nur möglich, wenn die Stellvertretung gesichert ist. Der Urlaub kann in höchstens zwei Teilen bis zwei Jahre nach Fälligkeit bezogen werden, wobei ein Teil auch ausbezahlt werden kann.

Die Gemeindeschulpflege meldet im Einvernehmen mit der Lehrperson der Bildungsdirektion bis spätestens einen Monat vor Fälligkeit, in welcher Form das Dienstaltersgeschenk bezogen wird.

Staatsbeitragsberechtigung
§ 22. Löhne für Lehrpersonen, die nach kommunalem Recht angestellt sind (Fachlehrpersonen), sowie Mehrstundenvergütungen für Pensenreduktionen gemäss § 9 und gesundheitsbedingte Entlastungen sind zu FN1/29 je Jahreslektion bis zum Höchstlohn gemäss Anhang staatsbeitragsberechtigt.
Staatsbeitragsberechtigt sind Fachlehrerlöhne und Mehrstundenvergütungen für

a) zwei Jahreslektionen je Wahlfachabteilung,

b) eine Jahreslektion je Primarschulabteilung für den Unterricht in Biblischer Geschichte,

c) zwei Jahreslektionen für Französisch an Mehrklassenabteilungen der Primarschule,

d) vier Jahreslektionen je Abteilung der 1. Oberstufe sowie drei Jahreslektionen je Abteilung der 2. Oberstufe,

e) an der Oberstufe eine Jahreslektion pro drei Abteilungen, mindestens jedoch zwei Jahreslektionen, für Koordinations- und Leitungsaufgaben, wobei Bruchteile auf die näher liegende ganze Zahl zu runden sind,


zu 1/29 der Stufe 1 des Lohns der jeweiligen Kategorie je Jahreslektion gemäss Anhang.

IV. Beurteilungsverfahren

Mitarbeiterbeurteilung
§ 23. Die Gemeindeschulpflege führt die Mitarbeiterbeurteilung für alle Lehrpersonen mindestens alle vier Jahre durch.

Eine Mitarbeiterbeurteilung mit der Qualifikation «Ungenügend» wird spätestens nach einem Jahr überprüft.

Die Gemeindeschulpflege kann für die Mitarbeiterbeurteilung Fachpersonen beiziehen.

Stufenaufstieg, Beförderung und Rückstufung
§ 24. In den Anlaufstufen bis Stufe 4 wird nach jedem Dienstjahr die Besoldung um eine Stufe erhöht.

Ab Stufe 4 bis Stufe 18 wird nach jedem Dienstjahr die Besoldung in der Regel um eine Stufe erhöht. Voraussetzung bildet eine Mitarbeiterbeurteilung mit der Qualifikation «Gut».

Ab Stufe 18 kann mit der Qualifikation «Sehr gut» eine Beförderung ausgesprochen werden.

Lehrpersonen, die mit «Ungenügend» qualifiziert werden, können durch die Bildungsdirektion auf Antrag der Gemeindeschulpflege in eine tiefere Stufe zurückversetzt werden. Voraussetzung für die Rückstufung ist die Einräumung einer Bewährungsfrist von mindestens einem Schulquartal. Nach Ablauf der Bewährungsfrist beschränkt sich die Mitarbeiterbeurteilung auf die beanstandeten Tätigkeiten der Lehrperson.

Ergänzende Bestimmungen
§ 25. Stufenaufstiege und Beförderungen sind nur im Rahmen der bewilligten Kredite und Quoten zulässig.

Die Bildungsdirektion regelt die Aufteilung der für Stufenaufstiege und Beförderungen zur Verfügung stehenden Lohnsumme.

Der Regierungsrat kann, wenn der gesetzlich vorgeschriebene mittelfristige Ausgleich der Laufenden Rechnung dies gebietet, ausnahmsweise und befristet für alle Lehrpersonen den Stufenaufstieg und Beförderungen aufschieben oder ganz aussetzen.

V. Weitere Rechte und Pflichten

Einhaltung des Stundenplans
§ 26. Der Unterricht hat in der Regel gemäss Stundenplan stattzufinden. Die Gemeindeschulpflege entscheidet über Gesuche um Abweichung von den Stundenplanzeiten und um Einstellung des Unterrichts. Die Gesuche sind der Gemeindeschulpflege rechtzeitig einzureichen.

Fehlt eine Lehrperson unvorhergesehen an einer Klasse oder einer Abteilung, so übernehmen die anderen Lehrpersonen im Rahmen ihres Pensums die Stellvertretung, bis ein Ersatz zur Verfügung steht. Dabei kann die Wochenlektionenzahl dieser Klasse oder Abteilung angemessen eingeschränkt werden. Die Gemeindeschulpflege sorgt unverzüglich für einen Ersatz.

Bezahlte Abwesenheiten
§ 27. Zusätzlich zu den im allgemeinen Personalrecht in den §§ 84 bis 115 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz genannten Gründen kann auch zur beruflichen Weiterbildung, für Aufgaben im Schulwesen oder aus anderen wichtigen Gründen bezahlter Urlaub gewährt werden.

Lehrpersonen, die infolge ansteckender Krankheiten in der Familie oder in der Schule an der Ausübung ihrer Lehrtätigkeit verhindert sind, erhalten dieselben Lohnleistungen wie im Falle eigener Erkrankung.

Die gemäss §§ 85 bis 90 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vorgesehenen Urlaube können nicht kompensiert werden, falls sie nicht in die Unterrichtszeit fallen. Ebenso berechtigen Krankheit, Unfall, Mutterschaftsurlaub, Militärdienst-, Zivilschutz- und Zivildienstleistungen nicht zur Kompensation während der Unterrichtszeit.

Fallen die letzten zwei Wochen vor dem ärztlich bestimmten Niederkunftstermin in die Schulferien, wird diese Zeit an den Mutterschaftsurlaub angerechnet. Ersucht die Lehrerin nach der Niederkunft um Entlassung, wird das Dienstverhältnis auf Ende des bezahlten Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaubs aufgelöst.

Bezahlter Urlaub
§ 28. Die Bewilligung für bezahlten Urlaub im Umfang bis zu einer Woche obliegt der Gemeindeschulpflege unter Meldung an die Bildungsdirektion. Für längeren Urlaub und für Urlaub gemäss §§ 87 bis 90 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz ist die Bildungsdirektion auf Antrag der Gemeindeschulpflege zuständig.

Die Bildungsdirektion entscheidet auf Antrag der Gemeindeschulpflege über die Auferlegung der Stellvertretungskosten.

Unbezahlter Urlaub
§ 29. Für die Bewilligung von unbezahltem Urlaub ist die Gemeindeschulpflege zuständig. Die Stellvertretung muss gewährleistet sein.

Der Schulferienanteil wird auf der Grundlage von § 18 an die Dauer der Lohnsistierung angerechnet.

VI. Besondere Bestimmungen für Vikariate

Arbeitsverhältnis der Vikarinnen und Vikare
§ 30. Vikariate für voraussichtlich mehr als drei Tage werden durch die Bildungsdirektion errichtet. Ist mit der Abwesenheit eine Erwerbsersatzleistung verbunden, wird die Vikarin oder der Vikar auch für eine kürzere Dauer abgeordnet.

Für Abwesenheiten bis zu drei Tagen kann die Gemeindeschulpflege ein Vikariat errichten.

Die Vikarin oder der Vikar meldet der Bildungsdirektion die Beendigung des Vikariats innert einer Woche unter Angabe des letzten Schultags.

Lohnanspruch
§ 31. Der Lohn wird für die tatsächlich erteilten Unterrichtslektionen ausgerichtet. In den Lektionenansätzen gemäss Anhang sind die Vergütungen für Sonntage, weitere Ruhetage und Ferien inbegriffen.

Als Berechnungsgrundlage dienen die §§ 7, 14 und 18 sowie die Stufen 1 der Lohnskalen gemäss Anhang.

Bei Vikariaten, die mindestens 16 Schulwochen dauern und zusammenhängend an der gleichen Stelle geleistet werden, wird der monatliche Lohn gemäss den §§ 14 bis 19 ausgerichtet. Die Bildungsdirektion kann den monatlichen Lohn für kürzere Einsätze bewilligen.

Steht vor der Abordnung fest, dass das Vikariat länger als 16 Schulwochen dauern wird, kann ab Beginn des Vikariats der Lohn einer Lehrperson ausbezahlt werden.

VII. Schlussbestimmungen

Überführung
§ 32. Die Gemeindeschulpflegen erlassen bis spätestens Ende 2000 Anstellungsverfügungen für die gemäss den Übergangsbestimmungen vom 19. Januar 2000 überführten Lehrpersonen. Die bisherigen Pensenverpflichtungen sowie Einreihungen und Einstufungen bleiben unverändert.

Inkrafttreten
§ 33. Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung der §§ 14 und 19 sowie den Teilen A und B des Anhanges durch den Kantonsrat am 1. Oktober 2000 in Kraft.

Die §§ 8 Abs. 1, 9 und 10 treten am 16. August 2001 in Kraft.

§ 21 und der Lektionenansatz der Vikariate gemäss Anhang C treten am 1. Januar 2001 in Kraft.

Die Lehrerbesoldungsverordnung vom 5. März 1986 wird auf den 1. Oktober 2000 aufgehoben, ausgenommen die §§ 15 und 29, die bis 31. Dezember 2000, sowie die §§ 32 Abs. 5 und 33, die bis 15. August 2001 in Kraft bleiben.

Im Namen des Regierungsrates

Die Präsidentin: Der Staatsschreiber:
Fuhrer Husi



Anhang zur Lehrerpersonalverordnung


A. Lohnskalen

Kategorie I: Handarbeits- und Haushaltungslehrpersonen
(Klasse 18 PVO)


Stufe
Franken
Leistungsstufen
30
124 438
29
121 984
28
119 529
27
118 302
26
117 074
25
115 846
24
114 617
23
113 389
22
112 161
21
110 933
20
109 705
19
108 477
Erfahrungsstufen
18
107 249
17
104 793
16
102 653
15
99 786
14
96 922
13
95 489
12
94 055
11
91 189
10
88 325
9
86 183
8
83 318
7
81 885
6
80 452
5
79 020
Anlaufstufen
4
77 588
3
74 724
2
71 860
1
68 996



Kategorie II: Lehrpersonen an Regelklassen und Sonderklassen E der Primarschule;
Lehrpersonen an Sonderklassen A, B, C, D der Primarschule ohne Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik


(Klasse 19 PVO)

Stufe
Franken
Leistungsstufen
30
132 952
29
130 328
28
127 703
27
126 392
26
125 080
25
123 768
24
122 455
23
121 143
22
119 831
21
118 519
20
117 207
19
115 896
Erfahrungsstufen
18
114 584
17
111 959
16
108 898
15
105 836
14
102 775
13
101 607
12
100 438
11
97 377
10
94 315
9
91 254
8
88 193
7
87 024
6
85 855
5
84 325
Anlaufstufen
4
82 794
3
79 733
2
76 672
1
73 611



Kategorie III: Lehrpersonen an Regelklassen und Sonderklassen E der Oberstufe;
Lehrpersonen an Sonderklassen A, B, C, D der Primarschule mit Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik;
Lehrpersonen an Sonderklassen B, C, D der Oberstufe ohne Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik


(Klasse 20 PVO)

Stufe
Franken
Leistungsstufen
29
142 209
28
139 404
27
136 596
26
135 193
25
133 789
24
132 386
23
130 982
22
129 579
21
128 176
20
126 773
19
125 369
Erfahrungsstufen
18
123 966
17
122 563
16
119 755
15
116 482
14
113 206
13
111 569
12
109 931
11
106 657
10
103 383
9
100 833
8
97 558
7
95 921
6
94 284
5
92 646
Anlaufstufen
4
91 009
3
87 733
2
84 457
1
81 181



Kategorie IV: Lehrpersonen an Sonderklassen B, C, D der Oberstufe mit Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik

(Klasse 21 PVO)

Stufe
Franken
Leistungsstufen
29
152 253
28
149 247
27
146 242
26
144 741
25
143 239
24
141 736
23
140 232
22
138 730
21
137 228
20
135 725
19
134 222
Erfahrungsstufen
18
132 721
17
131 219
16
128 212
15
124 707
14
121 201
13
119 448
12
117 696
11
114 190
10
110 684
9
107 179
8
103 673
7
102 282
6
100 891
5
99 138
Anlaufstufen
4
97 386
3
93 880
2
90 374
1
86 868



B. Zulagen. Ansätze

Es werden folgende Zulagen ausgerichtet:

a) An Lehrpersonen, die an Abteilungen mit zwei Klassen und mindestens drei Viertel der Abteilungsgrösse gemäss Volksschulverordnung unterrichten, jährlich Fr. 3061, sofern kein Entlastungsvikariat eingerichtet wurde,

b) an Lehrpersonen, die an Abteilungen mit mehr als zwei Klassen und mindestens der Hälfte der Abteilungsgrösse gemäss Volksschulverordnung unterrichten, jährlich Fr. 6122, sofern kein Entlastungsvikariat eingerichtet wurde,

c) an Handarbeitslehrpersonen mit Unterricht an Mehrklassenabteilungen je Jahreslektion Fr. 117.75.

Vikarinnen und Vikare erhalten die Zulagen anteilmässig.


C. Vikariate. Lektionenansatz

Der Lohn der Vikarinnen und Vikare mit Fähigkeitszeugnis beträgt pro Unterrichtslektion bei Anstellung als:


Handarbeits- und Haushaltungslehrperson

Fr. 71.45

Lehrperson an 1.–3. Regelklassen der Primarschule

Fr. 68.30

Lehrperson an 4.–6. Regelklassen der Primarschule

Fr. 70.75

Lehrperson an Sonderklassen E der Primarschule

Fr. 70.75

Lehrperson an Sonderklassen A, B, C, D der Primarschule
ohne Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik

Fr. 70.75

Lehrperson an Sonderklassen A, B, C, D der Primarschule
mit Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik

Fr. 78.05

Lehrperson an der Oberstufe
- bei 28 Wochenlektionen
- bei 29 Wochenlektionen

Fr. 78.05
Fr. 75.35

Lehrperson an Sonderklassen E der Oberstufe

Fr. 78.05

Lehrperson an Sonderklassen B, C, D der Oberstufe
ohne Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik

Fr. 78.05

Lehrperson an Sonderklassen B, C, D der Oberstufe
mit Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik

Fr. 83.50

Vikarinnen und Vikare ohne Fähigkeitszeugnis erhalten 80% des Lektionenansatzes gemäss Abs. 1.