Verfügung der Finanzdirektion
über die Pauschalierung von Berufsauslagen
Unselbständigerwerbender bei der Steuereinschätzung

(vom 16. Oktober 2000)

I. Unselbständigerwerbende können als notwendige Berufsauslagen im Sinne von § 26 StG ohne besonderen Nachweis geltend machen:

1. Für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte: Die Kosten für das private Motorfahrzeug können nur ausnahmsweise geltend gemacht werden:

– wenn ein öffentliches Verkehrsmittel fehlt, d. h. wenn die Wohn- oder Arbeitsstätte von der nächsten Haltestelle mindestens 1 km entfernt ist oder bei Arbeitsbeginn oder -ende kein öffentliches Verkehrsmittel fährt,

– wenn sich mit dem privaten Motorfahrzeug eine Zeitersparnis von über einer Stunde (gemessen von der Haustüre zum Arbeitsplatz und zurück) ergibt,

– soweit der Steuerpflichtige auf Verlangen und gegen Entschädigung des Arbeitgebers das private Motorfahrzeug ständig während der Arbeitszeit benützt und für die Fahrten zwischen der Wohn- und Arbeitsstätte keine Entschädigung erhält,

– wenn der Steuerpflichtige zufolge Krankheit oder Gebrechlichkeit ausserstande ist, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen.

In diesen Fällen können zum Abzug geltend gemacht werden:

für Motorrad 40 Rp. pro Fahrkilometer

für Auto 65 Rp. pro Fahrkilometer

Für Hin- und Rückfahrt über Mittag sind in diesen Fällen höchstens Fr. 3000 im Jahr (Abzug für auswärtige Verpflegung gemäss Ziffer 2 unten) als Arbeitswegkosten abziehbar.

2. Für Mehrkosten der Verpflegung:
Die vorstehenden Abzüge dürfen nicht kumuliert werden.

3. Für weitere Berufsauslagen wie Berufskleider, Berufswerkzeuge (inkl. EDV-Hard- und Software), Fachliteratur, privates Arbeitszimmer, Beiträge an Berufsverbände, jedoch ohne Weiterbildungs- und Umschulungskosten gemäss Ziffer 4 unten 3% des Nettolohns, mindestens jedoch Fr. 1900 und höchstens Fr. 3800

Der Nettolohn entspricht dem Bruttolohn nach Abzug der Beiträge an AHV/IV/EO und ALV, der laufenden Beiträge und von solchen aus Lohnerhöhungen an Personalvorsorgeeinrichtungen sowie der Prämien der obligatorischen Nichtberufs-Unfallversicherung.

4. Für mit der Berufsausübung zusammenhängende Weiterbildungs- und Umschulungskosten Fr. 400.

5. Für Auslagen infolge Ausübung einer Nebenbeschäftigung in unselbständiger Stellung 20% der Nebeneinkünfte aus der Nebenbeschäftigung, mindestens jedoch Fr. 700 und höchstens Fr. 2200.

II. Sind beide Ehegatten erwerbstätig, so werden die Abzüge für Berufsauslagen für jeden Ehegatten nach Massgabe seiner Beschäftigung berechnet.

III. Soweit Berufsauslagen vom Arbeitgeber vergütet werden, steht dem Steuerpflichtigen kein Abzug zu.

IV. Macht ein Steuerpflichtiger geltend, dass die tatsächlichen Auslagen die festgesetzten Pauschalen gemäss Ziffer I/3-5 übersteigen, so sind die Berufsauslagen in vollem Umfang nachzuweisen.

V. Steuerpflichtige haben der Steuererklärung ein vollständig und genau ausgefülltes Formular «Berufsauslagen» beizulegen.

VI. Diese Verfügung gilt ab der Steuerperiode 2001. Sie ersetzt auf diesen Zeitpunkt die Verfügung der Finanzdirektion über die Pauschalierung von Berufsauslagen Unselbständigerwerbender bei der Steuereinschätzung vom 7. September 1998 (ZStB I Nr.

Finanzdirektion
Huber