Gesundheitsgesetz
(Änderung)

(vom 21. August 2000)

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 20. Januar 1999,

beschliesst:

Art. I

Das Gesundheitsgesetz vom 4. November 1962 wird wie folgt geändert:


F. Die Psychotherapeuten

Zulassungsvoraussetzungen
§ 22. Die Bewilligung zur selbstständigen nichtärztlichen psychotherapeutischen Berufstätigkeit wird an Gesuchstellende erteilt, die sich ausweisen über:

a) ein abgeschlossenes Psychologiestudium einschliesslich Psychopathologie an einer schweizerischen Hochschule,

b) eine integrale Spezialausbildung in mindestens einer anerkannten, bei der Behandlung von psychischen und psychosomatischen Krankheiten und Störungen bewährten Psychotherapiemethode, die Theorie, Selbsterfahrung und Supervision in der entsprechenden Richtung umfasst, sowie

c) eine mindestens zweijährige klinische psychotherapeutische Tätigkeit in unselbstständiger Stellung an einer anerkannten Institution unter psychiatrischer oder psychotherapeutischer Leitung oder in einer anerkannten psychotherapeutischen Fachpraxis.

Eine vom Regierungsrat in ausgewogener Zusammensetzung gewählte Fachkommission überprüft insbesondere:

a) die nach Absatz 1 lit. b absolvierten integralen Spezialausbildungen,

b) die Qualitätsanforderungen der Institutionen und Praxen nach Absatz 1 lit. c.

Ausbildende
§ 22 a. Selbsterfahrung, Supervision und klinische Tätigkeit müssen bei Fachpersonen absolviert werden, die einer der folgenden Berufskategorien angehören:

a) Psychotherapeuten, welche die Zulassungsvoraussetzungen dieses Gesetzes erfüllen und eine mindestens fünfjährige hauptberufliche psychotherapeutische Tätigkeit nachweisen,

b) Ärzte, welche eine Spezialausbildung in Psychotherapie gemäss § 22 Absatz 1 lit. b absolviert haben und eine mindestens fünfjährige hauptberufliche psychotherapeutische Tätigkeit nachweisen,

c) Ärzte mit Facharzttitel Psychiatrie und Psychotherapie FMH.

Tätigkeitsbereich
§ 22 b. Die Bewilligung berechtigt zur selbstständigen Feststellung von psychischen und psychosomatischen Krankheiten und Störungen sowie zu deren Behandlung mit psychotherapeutischen Methoden.

Die Verordnung und die Abgabe von Medikamenten sind nicht gestattet.


XV. Schlussbestimmungen

Kantonsrätliche Genehmigung von Verordnungen
§ 83. Die vom Regierungsrat auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind dem Kantonsrat zur Genehmigung vorzulegen, sofern sie folgende Gebiete regeln:

lit. a–c unverändert.

d) die selbstständige und unselbstständige Berufsausübung der nichtärztlichen Psychotherapie.

Art. II


Übergangsrechtliche Zulassung

Die Bewilligung zur selbstständigen nichtärztlichen psychotherapeutischen Berufstätigkeit wird an Gesuchstellende erteilt, die vor dem 31. Dezember 1994 ihre selbstständige psychotherapeutische Tätigkeit im Kanton Zürich aufgenommen haben, diese seither grundsätzlich ununterbrochen ausüben und über eine ausreichende Ausbildung verfügen.

Die Ausbildung gilt als ausreichend, wenn entweder die Zulassungsvoraussetzung der Erstausbildung gemäss § 22 Absatz 1 lit. a oder jene der Spezialausbildung gemäss § 22 Absatz 1 lit. b erfüllt wird, wobei von einer integralen Ausrichtung der Spezialausbildung abgesehen wird.

Das Recht auf Zulassung nach dieser Bestimmung verwirkt, wenn nicht innert sechs Monaten seit ihrem Inkrafttreten ein entsprechendes Gesuch gestellt worden ist.




Der Kantonsrat,

gestützt auf § 45 des Wahlgesetzes vom 4. September 1983 und nach Kenntnisnahme des Berichts der Geschäftsleitung vom 9. November 2000,

stellt fest:

Die Referendumsfrist für die am 21. August 2000 beschlossene Änderung des Gesundheitsgesetzes vom 4. November 1962 ist am 31. Oktober 2000 unbenützt abgelaufen.

Zürich, 20. November 2000

Im Namen des Kantonsrates

Der Präsident: Der Sekretär:
Hans Rutschmann Hans Peter Frei