Steuergesetz
(Änderung)

(vom 11. September 2000)

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 5. Januar 2000,

beschliesst:

I. Das Steuergesetz vom 8. Juni 1997 wird wie folgt geändert:

V. Ehegatten; Kinder unter elterlicher Sorge
§ 7. Abs. 1 und 2 unverändert.

Einkommen und Vermögen von Kindern unter elterlicher Sorge werden bis zum Beginn des Jahres, in dem sie mündig werden, dem Inhaber der elterlichen Sorge zugerechnet. Bei Kindern unter gemeinsamer Sorge nicht gemeinsam besteuerter Eltern erfolgt die Zurechnung bei demjenigen Elternteil, dem der Kinderabzug im Sinn von § 34 Abs. 1 lit. a zusteht. Vorbehalten bleibt das Erwerbseinkommen, für welches das unmündige Kind selbständig besteuert wird.

VII. Beginn und Ende der Steuerpflicht
§ 10. Abs. 1 und 2 unverändert.

Die Folgen des Beginns, der Änderung und des Endes der Steuerpflicht auf Grund persönlicher und wirtschaftlicher Zugehörigkeit werden im interkantonalen Verhältnis durch das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden sowie durch die Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung bestimmt.

IX. Haftung
§ 12. Abs. 1 unverändert.

Mit dem Steuerpflichtigen haften solidarisch:

a) die unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder bis zum Betrag des auf sie entfallenden Anteils an der Gesamtsteuer;

lit. b–d unverändert.

Abs. 3 unverändert.

3. Selbständige Erwerbstätigkeit
a) Grundsatz
§ 18. Abs. 1 unverändert.

Zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten.

Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen. Gleiches gilt für Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, sofern der Eigentümer sie im Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt.

Abs. 3 und 4 werden Abs. 4 und 5.

4. Bewegliches Vermögen
§ 20. Steuerbar sind die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere:

a) Zinsen aus Guthaben, einschliesslich ausbezahlter Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie im Erlebensfall oder bei Rückkauf, ausser wenn diese Kapitalversicherungen der Vorsorge dienen. Als der Vorsorge dienend gilt die Auszahlung der Versicherungsleistung ab dem vollendeten 60. Alters-jahr des Versicherten auf Grund eines mindestens fünfjährigen Vertragsverhältnisses, das vor Vollendung des 66. Altersjahres begründet wurde. In diesem Fall ist die Leistung steuerfrei;

lit. b unverändert;


c) Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse, Kapitalrückzahlungen für Gratisaktien und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art. Ein bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten im Sinn von Art. 4a des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer an die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft erzielter Liquidationsüberschuss gilt in dem Jahr als realisiert, in welchem die Verrechnungssteuerforderung entsteht (Art. 12 Abs. 1 und 1bis des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer);
lit. d–f unverändert.

Abs. 2 unverändert.

6. Einkünfte aus Vorsorge
§ 22. Abs. 1 und 2 unverändert.

Leibrenten sowie Einkünfte aus Verpfründung sind zu 40 Prozent steuerbar.

Die Einkünfte aus einem mit einer Nutzniessung oder einem Wohnrecht belasteten Vermögen werden dem Nutzniesser oder Wohnrechtsberechtigten zugerechnet.

7. Übrige Einkünfte
§ 23. Steuerbar sind auch:

lit. a–e unverändert;

f) Unterhaltsbeiträge, die ein Steuerpflichtiger bei Scheidung, gerichtlicher oder tatsächlicher Trennung für sich erhält, sowie Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge oder Obhut stehenden Kinder erhält.

II. Steuerfreie Einkünfte
§ 24. Der Einkommenssteuer sind nicht unterworfen:

lit. a–h unverändert.

i) die bei Glücksspielen in Spielbanken im Sinn des Spielbankengesetzes vom 18. Dezember 1998 erzielten Gewinne.

3. Selbständige Erwerbstätigkeit
a) Allgemeines
§ 27. Abs. 1 unverändert.

Dazu gehören insbesondere:

lit. a–d unverändert.

e) Zinsen auf Geschäftsschulden (ohne Baukreditzinsen für Grundstücke im Geschäftsvermögen) sowie Zinsen, die auf Beteiligungen nach § 18 Abs. 3 entfallen.

Nicht abziehbar sind Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinn des schweizerischen Strafrechts an schweizerische oder fremde Amtsträger.

5. Allgemeine Abzüge
a) Von der Höhe des Einkommens unabhängige Abzüge
§ 31. Von den Einkünften werden abgezogen:

a) die privaten Schuldzinsen im Umfang der nach den §§ 20 und 21 steuerbaren Vermögenserträge und weiterer Fr. 50 000;

b) die dauernden Lasten sowie 40 Prozent der bezahlten Leibrenten;

c) die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlicher Sorge oder Obhut stehenden Kinder, nicht jedoch Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten;

lit. d–h unverändert.

Abs. 2 unverändert.

IV. Sozialabzüge
§ 34. Vom Reineinkommen werden für die Steuerberechnung abgezogen:

a) als Kinderabzug:
für minderjährige Kinder unter elterlicher Sorge oder Obhut des Steuerpflichtigen sowie für volljährige Kinder, die in der beruflichen Ausbildung stehen und deren Unterhalt der Steuerpflichtige zur Hauptsache bestreitet, je Fr. 5400.
Stehen Kinder unter gemeinsamer elterlicher Sorge nicht gemeinsam besteuerter Eltern, kommt der Kinderabzug demjenigen Elternteil zu, aus dessen versteuerten Einkünften der Unterhalt des Kindes zur Hauptsache bestritten wird.

lit. b unverändert.

Abs. 2–4 unverändert.

2. Aufschub der Besteuerung
§ 42. Die ergänzende Vermögenssteuer wird aufgeschoben bei:

lit. a unverändert;

b) Handänderungen unter Ehegatten im Zusammenhang mit dem Güterrecht sowie zur Abgeltung ausserordentlicher Beiträge eines Ehegatten an den Unterhalt der Familie (Art. 165 ZGB) und scheidungsrechtlicher Ansprüche, sofern beide Ehegatten einverstanden sind;

lit. c und d unverändert.

III. Beginn und Ende der Steuerpflicht
§ 59. Abs. 1–3 unverändert.

Die Folgen des Beginns, der Änderung und des Endes der Steuerpflicht auf Grund persönlicher und wirtschaftlicher Zugehörigkeit werden im interkantonalen Verhältnis durch das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden sowie durch die Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung bestimmt.

2. Berechnung des Reingewinns
a) Allgemeines
§ 64. Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:

Ziffern 1–4 unverändert;

5. geschäftsmässig nicht mehr begründeten Abschreibungen und Wertberichtigungen auf den Gestehungskosten von Beteiligungen von mindestens 20 Prozent.

Abs. 2 und 3 unverändert.

b) Geschäftsmässig begründeter Aufwand
§ 65. Abs. 1 unverändert.

Nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinn des schweizerischen Strafrechts an schweizerische oder fremde Amtsträger.

2. Beteiligungsabzug
a) Grundsatz
§ 72. Abs. 1 unverändert.

Der Nettoertrag aus Beteiligungen entspricht dem Ertrag aus Beteiligungen, vermindert um den anteiligen Verwaltungsaufwand von 5 Prozent oder um den tieferen tatsächlichen Verwaltungsaufwand sowie um den anteiligen Finanzierungsaufwand.

Als Finanzierungsaufwand gelten Schuldzinsen sowie weiterer Aufwand, der wirtschaftlich den Schuldzinsen gleichzustellen ist. Der Ertrag aus einer Beteiligung wird bei der Berechnung der Ermässigung nicht berücksichtigt, soweit auf der gleichen Beteiligung eine Abschreibung vorgenommen wird, die mit der Gewinnausschüttung im Zusammenhang steht.

b) Kapital- und Aufwertungsgewinne
§ 72 a. Zum Ertrag aus Beteiligungen gehören auch Kapitalgewinne auf Beteiligungen, welche wenigstens 20 Prozent des Grund- oder Stammkapitals der anderen Gesellschaft ausmachen, die Erlöse aus dazugehörigen Bezugsrechten sowie die Buchgewinne auf solchen Beteiligungen infolge Aufwertung gemäss Art. 670 OR. § 282 b bleibt vorbehalten.

Kapitalgewinne und Buchgewinne infolge Aufwertung gemäss Art. 670 OR werden bei der Berechnung der Ermässigung gemäss § 72 nur berücksichtigt,

a) soweit der Erlös oder die Aufwertung die Gestehungskosten übersteigt

b) und sofern die veräusserte oder aufgewertete Beteiligung während wenigstens eines Jahres im Besitz der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war.

Die Gestehungskosten werden nach einer Aufwertung gemäss Art. 670 OR um den dem Beteiligungsabzug unterliegenden Betrag der Aufwertung erhöht und um die vorgenommenen Abschreibungen herabgesetzt, soweit diese eine Kürzung der Ermässigung gemäss § 72 Abs. 3 zur Folge hatten. Bei Beteiligungen, die bei einer steuerneutralen Umstrukturierung zu Gewinnsteuerwerten übertragen worden sind, wird auf die ursprünglichen Gestehungskosten abgestellt.

Transaktionen, die im Konzern eine ungerechtfertigte Steuerersparnis bewirken, führen zu einer Berichtigung des steuerbaren Reingewinns oder zu einer Kürzung der Ermässigung. Eine ungerechtfertigte Steuerersparnis liegt vor, wenn Kapitalgewinne und Kapitalverluste oder Abschreibungen auf Beteiligungen in kausalem Zusammenhang stehen.

3. Holdinggesellschaften
§ 73. Abs. 1–2 unverändert.

Von der Freistellung ausgeschlossen sind Einkünfte, für die eine Entlastung von ausländischen Quellensteuern beansprucht wird und für die das Doppelbesteuerungsabkommen die ordentliche Besteuerung in der Schweiz voraussetzt.

4. Domizil- und gemischte Gesellschaften
§ 74. Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Stiftungen, die in der Schweiz eine Verwaltungstätigkeit, aber keine Geschäftstätigkeit ausüben, entrichten die Gewinnsteuer wie folgt:

a) Erträge aus Beteiligungen gemäss § 72 sowie Kapital- und Aufwertungsgewinne auf solchen Beteiligungen sind steuerfrei;

b) die übrigen Einkünfte aus der Schweiz werden ordentlich besteuert;

c) die übrigen Einkünfte aus dem Ausland werden nach der Bedeutung der Verwaltungstätigkeit in der Schweiz ordentlich besteuert;

d) der geschäftsmässig begründete Aufwand, der mit bestimmten Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang steht, wird von diesen vorweg abgezogen. Verluste auf Beteiligungen im Sinn von lit. a können nur mit Erträgen gemäss lit. a verrechnet werden.

Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, deren Geschäftstätigkeit überwiegend auslandsbezogen ist und die in der Schweiz nur eine untergeordnete Geschäftstätigkeit ausüben, entrichten die Gewinnsteuer gemäss Abs. 1. Die übrigen Einkünfte aus dem Ausland gemäss Abs. 1 lit. c werden nach Massgabe des Umfangs der Geschäftstätigkeit in der Schweiz besteuert.

Von der Freistellung oder der Ermässigung ausgeschlossen sind Einkünfte, für die eine Entlastung von ausländischen Quellensteuern beansprucht wird und für die das Doppelbesteuerungsabkommen die ordentliche Besteuerung in der Schweiz voraussetzt.

5. Gesonderte Besteuerung von Kapital- und Aufwertungsgewinnen auf Beteiligungen und Immaterialgüterrechten
§ 75. Wird eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft neu zu einer nach den §§ 73 und 74 besteuerten Gesellschaft, und werden schon vor dem Statuswechsel gehaltene Beteiligungen gemäss § 72 innert zehn Jahren veräussert oder aufgewertet, oder wird die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft liquidiert, wird eine Jahressteuer von 6 Prozent auf demjenigen Teil des Kapital- oder Aufwertungsgewinns erhoben, welcher der Differenz zwischen den Gestehungskosten und dem Buchwert entspricht. Auf diesem Gewinn werden keine Abzüge gewährt. § 282 b Abs. 4 bleibt vorbehalten.

Wird eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft neu zu einer nach den §§ 73 und 74 besteuerten Gesellschaft, und werden schon vor dem Statuswechsel gehaltene Immaterialgüterrechte innert zehn Jahren veräussert oder aufgewertet, oder wird die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft liquidiert, wird eine Jahressteuer von 6 Prozent des Kapital- oder Aufwertungsgewinns erhoben. Auf diesem Gewinn werden keine Abzüge gewährt.

Der Liquidation gleichgestellt ist die Sitzverlegung ins Ausland oder in einen anderen Kanton. Der Gewinn, der sich nach den Abs. 1 und 2 ergibt, wird jedoch nicht besteuert, soweit er auf stille Reserven entfällt, die nach dem Statuswechsel entstanden sind.

II. Steuerberechnung
§ 82. Die Kapitalsteuer beträgt für Korporationen mit Teilrechten sowie für Holding-, Domizil- und gemischte Gesellschaften 0,3 Promille, für alle anderen juristischen Personen 1,5 Promille des steuerbaren Eigenkapitals.

Abs. 2 unverändert.

V. Empfänger von Vorsorgeleistungen aus öffentlichrechtlichem Arbeitsverhältnis
§ 98. Im Ausland wohnhafte Empfänger von Pensionen, Ruhegehältern oder anderen Vergütungen, die sie auf Grund eines früheren öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnisses von einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz im Kanton erhalten, sind für diese Leistungen steuerpflichtig.

Abs. 2 unverändert.

II. Gegenstand
§ 164. In das Inventar wird das am Todestag bestehende Vermögen des Erblassers, seines in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten und der unter seiner elterlichen Sorge stehenden minderjährigen Kinder aufgenommen.

Abs. 2 unverändert.

VII. Verjährung
§ 215. Das Recht, Grundsteuern zu veranlagen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Handänderung stattfand. Vorbehalten bleibt die Erhebung von Nachsteuern und Bussen.

Abs. 2 unverändert.

I. Steuertatbestand
§ 216. Abs. 1 und 2 unverändert.

Die Grundstückgewinnsteuer wird aufgeschoben bei:

lit. a unverändert;

b) Handänderungen unter Ehegatten im Zusammenhang mit dem Güterrecht sowie zur Abgeltung ausserordentlicher Beiträge eines Ehegatten an den Unterhalt der Familie (Art. 165 ZGB) und scheidungsrechtlicher Ansprüche, sofern beide Ehegatten einverstanden sind;

lit. c–i unverändert.

VII. Ersatzbeschaffung in einem andern Kanton
§ 226 a. Bei Ersatzbeschaffung im Sinn von § 216 Abs. 3 lit. g–i in einem andern Kanton wird die Grundstückgewinnsteuer in gleicher Weise aufgeschoben, wie wenn das Ersatzgrundstück im Kanton liegen würde.

Die aufgeschobene Grundstückgewinnsteuer wird nachveranlagt, wenn das ausserkantonale Ersatzgrundstück innert 20 Jahren seit der Handänderung am ersten Grundstück veräussert wird.

Das Recht zur Vornahme der Nachveranlagung verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem das ausserkantonale Ersatzgrundstück veräussert wurde. Im Übrigen gilt § 215.

III. Steuerbefreiung
§ 229. Von der Handänderungssteuer sind befreit:

lit. a unverändert;

b) Handänderungen unter Ehegatten im Zusammenhang mit dem Güterrecht sowie zur Abgeltung ausserordentlicher Beiträge eines Ehegatten an den Unterhalt der Familie (Art. 165 ZGB) und scheidungsrechtlicher Ansprüche;

lit. c–f unverändert.

Der Veräusserer ist von der Handänderungssteuer befreit bei:

a) Handänderungen an einem zum betriebsnotwendigen Anlagevermögen gehörenden Grundstück, soweit der Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb eines neuen oder zur Verbesserung eines eigenen Ersatzgrundstücks in der Schweiz mit gleicher Funktion verwendet wird;

b) Handänderungen bei vollständiger oder teilweiser Veräusserung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks, soweit der Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb eines selbstbewirtschafteten Ersatzgrundstücks oder zur Verbesserung der eigenen, selbstbewirtschafteten land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke in der Schweiz verwendet wird;

c) Handänderungen an einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft (Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung), soweit der Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb oder zum Bau einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet wird.

Abs. 3 unverändert.

12. Kapitalversicherungen mit Einmalprämie
§ 282 a. Auszahlungen aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie werden nach § 20 Abs. 1 lit. a besteuert, wenn diese Versicherungen nach dem 31. Dezember 1998 abgeschlossen wurden. Auszahlungen aus solchen Versicherungen, die vor dem 1. Januar 1999 abgeschlossen wurden, bleiben in jedem Fall steuerfrei.

13. Ausdehnung des Beteiligungsabzugs auf Kapital- und Aufwertungsgewinne
§ 282 b. Kapital- und Aufwertungsgewinne auf Beteiligungen sowie die Erlöse aus dem Verkauf von dazugehörigen Bezugsrechten werden bei der Berechnung des Nettoertrags nach den §§ 72 Abs. 2 und 72 a nicht berücksichtigt, wenn die betreffenden Beteiligungen schon vor dem 1. Januar 1997 im Besitz der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft waren und die erwähnten Gewinne vor dem 1. Januar 2007 erzielt werden. Sie werden ferner nicht berücksichtigt, soweit sie auf eine verdeckte Einlage in das Eigenkapital der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zurückzuführen sind, welche zwischen dem 1. Januar 1997 und dem Beginn des im Kalenderjahr 2001 endenden Geschäftsjahres erfolgt ist, und vor dem 1. Januar 2007 erzielt werden.

Für Beteiligungen, die vor dem 1. Januar 1997 im Besitz der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft waren, gelten die Gewinnsteuerwerte zu Beginn des Geschäftsjahres, das im Kalenderjahr 1997 endet, als Gestehungskosten.

Überträgt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft eine Beteiligung von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital anderer Gesellschaften, die vor dem 1. Januar 1997 in ihrem Besitz war, auf eine ausländische Konzerngesellschaft, wird die Differenz zwischen dem Verkehrs- und dem Gewinnsteuerwert der Beteiligung zum steuerbaren Reingewinn gerechnet. In diesem Fall gehören die betreffenden Beteiligungen weiterhin zum Bestand der vor dem 1. Januar 1997 gehaltenen Beteiligungen. Gleichzeitig ist die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft berechtigt, in der Höhe dieser Differenz eine unbesteuerte Reserve zu bilden. Diese Reserve ist steuerlich wirksam aufzulösen, wenn die übertragene Beteiligung an einen konzernfremden Dritten veräussert wird, die Gesellschaft, deren Beteiligungsrechte übertragen wurden, ihre Aktiven und Passiven im wesentlichen Umfang veräussert oder sie liquidiert wird. Die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft hat jeder Steuererklärung ein Verzeichnis der Beteiligungen beizulegen, für die eine solche unbesteuerte Reserve besteht. Am 31. Dezember 2006 wird die unbesteuerte Reserve steuerneutral aufgelöst.

Werden Beteiligungen gemäss § 72, die vor dem 1. Januar 1997 zu Gewinnsteuerwerten in eine nach den §§ 73 und 74 besteuerte Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft gelangt sind, innert zehn Jahren veräussert oder aufgewertet, wird eine Jahressteuer von 6 Prozent des Kapital- oder Aufwertungsgewinnes erhoben. Auf diesem Gewinn werden keine Abzüge gewährt.

II. Die geänderten Bestimmungen finden erstmals Anwendung für die natürlichen Personen auf die Einschätzungen für die Steuerperiode 2001 und für die juristischen Personen auf die Einschätzungen für die im Kalenderjahr 2001 endende Steuerperiode.
Die neuen Bestimmungen über die Grundstückgewinn- und Handänderungssteuern finden Anwendung auf die Handänderungen, die nach dem 1. Januar 2001 vollzogen werden.

Vorbehalten bleiben Änderungen, für die das Bundesrecht eine frühere Anwendung vorsieht.

III. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Es tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.


Der Kantonsrat,

gestützt auf § 45 des Wahlgesetzes vom 4. September 1983 und nach Kenntnisnahme des Berichts der Geschäftsleitung vom 23. November 2000,

stellt fest:

Die Referendumsfrist für die am 11. September 2000 beschlossene Änderung des Steuergesetzes ist am 21. November 2000 unbenützt abgelaufen.

Zürich, 4. Dezember 2000

Im Namen des Kantonsrates

Der Präsident: Der Sekretär:
Hans Rutschmann Hans Peter Frei