Finanzreglement
der Universität Zürich

(vom 30. Oktober 2000)

Der Universitätsrat beschliesst:

1. Teil: Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich
§ 1. Für die Haushaltsführung der Universität gelten die Vorschriften über den kantonalen Finanzhaushalt, soweit dieses Reglement keine Abweichungen vorsieht.

Es gilt für die Universität und die Universitätsangestellten, die Fakultäten, Institute, Kliniken und andere Organisationseinheiten.

Vorbehalten bleibt für die Medizinische Fakultät die Regelung gemäss § 6 Universitätsgesetz.

Delegation von Zuständigkeiten
§ 2. Universitätsrat und Universitätsleitung können im Rahmen des Gesetzes ihre Zuständigkeiten ganz oder teilweise an ihnen nachgeordnete Stellen delegieren.

Genehmigung
§ 3. Der Universitätsrat genehmigt die durch die Universitätsleitung im Rahmen dieses Reglements zu erlassenden generellen Regelungen.


2. Teil: Rechnungswesen


1. Abschnitt: Allgemeines

Zuständigkeit
§ 4. Das Rechnungswesen steht unter der Aufsicht der Universitätsleitung.

Die Universitätsleitung regelt die Buchführung und das Interne Kontrollsystem.

Buchführung
§ 5. Die Universität führt eine Buchhaltung mit eigenem Kontenplan und integrierter Kostenrechnung.

Verwaltungsvermögen
§ 6. Das Verwaltungsvermögen wird vom Anschaffungswert abzüglich Investitionsbeiträge Dritter entsprechend der betriebswirtschaftlichen Nutzungsdauer abgeschrieben.

Investitionen bis Fr. 10 000 werden der Laufenden Rechnung belastet.


2. Abschnitt: Kostenrechnung

Organisation
§ 7. Der Verwaltungsdirektion obliegt die Organisation der Kostenrechnung.

Sie regelt die Kostenerfassung in den Organisationseinheiten hinsichtlich der Kostenarten, Kostenstellen und Kostenträger.

Kosten- und Erlösumlage
§ 8. Die Universitätsleitung legt die Grundsätze der Umlage von Kosten und Erlösen innerhalb der Universität fest.

Verrechnung interner Leistungen
§ 9. Interne Leistungen zwischen verschiedenen Kostenstellen können verrechnet werden. Eine Verrechnung hat auf der Basis einer Leistungsvereinbarung zu erfolgen. Die Universitätsleitung erlässt die Richtlinien.


3. Abschnitt: Revision

Finanzaufsicht
§ 10. Die Universität untersteht der Finanzaufsicht der kantonalen Finanzkontrolle.

Die Universitätsleitung bringt dem Universitätsrat die ihr eröffneten Ergebnisse der Finanzkontrolle und die Berichte der betroffenen Stellen zur Kenntnis.

Finanzinspektorat
§ 11. Der Universitätsrat setzt für die Kontrolle des Finanzgebarens der Universität ein Finanzinspektorat als Interne Revision ein und regelt dessen Aufgaben.


3. Teil: Einnahmen


1. Abschnitt: Einnahmen für Forschung und aus Dienstleistungen

Geltungsbereich
§ 12. Einnahmen für Forschung und aus Dienstleistungen sind geldwerte Leistungen aus Verträgen, durch die sich die Universität, ihre Organisationseinheiten oder Universitätsangestellte Dritten gegenüber verpflichten, Forschungen, Entwicklungen oder Untersuchungen auszuführen, wissenschaftliche Dienstleistungen zu erbringen oder Weiterbildungsveranstaltungen durchzuführen.

Genehmigungs- und Meldepflichten
§ 13. Drittmittelverträge sind der Universitätsleitung vor deren Unterzeichnung zur Prüfung und Genehmigung zu unterbreiten. Bei Einnahmen von Fr. 1 000 000 oder mehr entscheidet der Universitätsrat.

Ausgenommen ist die Entgegennahme von Forschungsbeiträgen des Schweizerischen Nationalfonds und anderer durch die Universitätsleitung anerkannter Institutionen der Forschungsförderung, solange sie keine Rechte des Zuwenders am Forschungsergebnis begründen. Sie ist der Universitätsleitung zur Kenntnis zu bringen.

Kalkulation
§ 14. Die von Dritten im Rahmen eines Auftragsverhältnisses zu leistende Entschädigung ist marktkonform, mindestens kostendeckend, anzusetzen.

Es sind namentlich zu berücksichtigen:

1. Anteil der Gehalts- und Sozialversicherungskosten des am Projekt beteiligten Personals,

2. Kosten der benutzten Infrastruktur,

3. Kosten für projektbedingte Sachanschaffungen,

4. Kosten für Verbrauchsmaterial, Dienstreisen und Publikationen,

5. Abgeltung besonderer Risiken,

6. Gemeinkostenzuschlag auf den Kosten 1 bis 5.

Sofern die Interessen von Forschung oder Lehre dies erfordern, sind Abweichungen möglich.

Einnahmen aus ordentlichen Dienstleistungen
§ 15. Einnahmen aus Dienstleistungen, die für Forschung und Lehre notwendige Voraussetzungen darstellen (ordentliche Dienstleistungen), sind der Universitätsrechnung gutzuschreiben. Sie stehen zur Verfügung der erwirtschaftenden Organisationseinheiten oder der persönlich verpflichteten Universitätsangestellten.

Soweit diese Dienstleistungen durch Drittmittel mit finanziert werden, sind die Einnahmen anteilmässig dem betreffenden Drittmittelkonto gutzuschreiben.

Die Universitätsleitung regelt die Verwendung der Dienstleistungseinnahmen besonders dienstleistungsorientierter Institute und setzt die Drittmittelanteile fest.

Zurechnung und Verwaltung der übrigen Einnahmen für Forschung und aus Dienstleistungen
§ 16. Die übrigen Einnahmen für Forschung und aus Dienstleistungen werden als Drittmittel durch die Universitätsleitung im Rahmen einer selbstständigen Rechnung verwaltet. Die Universitätsleitung regelt die Ausnahmen.

Für jeden Drittmittelkredit wird eine eigene Rechnung geführt. Die mit der Bewirtschaftung der Drittmittel verbundenen Verwaltungsaufwendungen werden den Drittmittelkrediten nicht belastet. Es werden keine Zinsen vergütet. Bei negativen Saldi werden Spesen und Zinsen belastet.

Verwendung der übrigen Einnahmen für Forschung und aus Dienstleistungen
§ 17. Die übrigen Einnahmen für Forschung und aus Dienstleistungen stehen zur Verfügung der erwirtschaftenden Organisationseinheiten oder der persönlich verpflichteten Universitätsangestellten und sind zweckentsprechend zu verwenden.

Verbleibt nach Abzug der Aufwendungen ein Überschuss, ist dieser, vorbehältlich anders lautender Vereinbarungen mit dem Zuwender, im Einvernehmen mit der Universitätsleitung zur Deckung allfälliger Verluste aus anderen Forschungs- oder Dienstleistungsverhältnissen sowie für weitere Forschungs- oder Dienstleistungsvorhaben zu verwenden.

Eigentumsverhältnisse
§ 18. Wird nichts anderes vereinbart, sind die durch Einnahmen für Forschung und aus Dienstleistungen finanzierten Sachgüter Eigentum der Universität.

Für Erfindungen und urheberrechtlich geschützte Werke gelten die Bestimmungen der Personalverordnung der Universität.

Versicherung
§ 19. Besondere Risiken sind zu Lasten der entsprechenden Projekte separat zu versichern. Die Universitätsleitung regelt die Einzelheiten.


2. Abschnitt: Zuwendungen

Entgegennahme
§ 20. Der Universitätsrat entscheidet über die Annahme oder Ablehnung von Erbschaften, Vermächtnissen und Schenkungen (Zuwendungen), die mit wesentlichen Bedingungen oder Auflagen verbunden sind oder Fr. 500 000 übersteigen.

Über Zuwendungen, für die nicht der Universitätsrat zuständig ist, entscheidet die Universitätsleitung.

Zurechnung, Verwaltung und Verwendung
§ 21. Für die Zurechnung, Verwaltung und Verwendung der Zuwendungen gelten vorbehältlich Abs. 2 und 3 die entsprechenden Bestimmungen für die übrigen Einnahmen für Forschung und aus Dienstleistungen (§§ 15 bis 17).

Zuwendungen werden in begründeten Fällen verzinst.

Die Kompetenz zur Verwendung der Zuwendungen an die Universität richtet sich nach §§ 22 und 23.


4. Teil: Ausgaben

1. Abschnitt: Zuständigkeiten zur Verwendung rechtskräftig
bewilligter Kredite


Universitätsrat
§ 22. Der Universitätsrat verfügt vorbehältlich § 23 über die für die Universität rechtskräftig bewilligten Kredite.

Universitätsleitung
§ 23. Die Ausgabenkompetenz der Universitätsleitung entspricht jener der Direktionen.


2. Abschnitt: Rückstellungen

Bildung und Auflösung
§ 24. Der Universitätsrat entscheidet abschliessend über die Bildung von Rückstellungen.

Die Auflösung der Rückstellungen für Drittmittelprojekte erfolgt spätestens mit deren Beendigung.


5. Teil: Zahlungsverkehr

Konti
§ 25. Die Kompetenz zur Eröffnung von Bank- und Postkonti liegt bei der Universitätsleitung.


6. Teil: Schlussbestimmungen

1. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Bisherige Weisungen
§ 26. Bis zum Erlass neuer Regelungen gelten die bisherigen Weisungen der Bildungsdirektion und der Universität, welche den Finanzhaushalt der Universität betreffen, weiter.

Rücklagen für die Weiterbildung
§ 27. Die Rücklagen für die Weiterbildung, auf welche die Schlussbestände der Rechnungen des Weiterbildungsfonds übertragen wurden, sind entsprechend dem bisherigen Zweck des Weiterbildungsfonds zu verwenden.

Der Entscheid über die Auflösung der Rücklage für allgemeine Weiterbildung obliegt der Universitätsleitung, über die Auflösung der Rücklagen für besondere Weiterbildungsveranstaltungen entscheidet die entsprechende Organisationseinheit.

Rücklagen für Einrichtungskredite
§ 28. Die Rücklagen für Einrichtungskredite, auf welche der Schlussbestand der Rechnung des Fonds für die Universität übertragen wurde, sind entsprechend dem bisherigen Zweck des Fonds für die Universität zu verwenden.

Über die Auflösung der Rücklagen entscheidet die Universitätsleitung.

Verhältnis zu den allgemeinen Rücklagen
§ 29. Die Rücklagen nach § 27 und § 28 werden bei den allgemeinen Rücklagen der Universität nicht angerechnet.

Überführung der Drittmittel von persönlich verpflichteten und begünstigten Universitätsangestellten
§ 30. Die Universitätsangestellten melden der Universitätsleitung bis 28. Februar 2001 sämtliche ihr bisher nicht offiziell bekannten, laufenden Drittmittelprojekte sowie die Zuwendungen, deren Zweck noch nicht erfüllt ist, und stellen ihr die zum Vollzug des Finanzreglements notwendigen Unterlagen zur Verfügung.

Die Überführung der Drittmittel in die Rechnung der Universität erfolgt bis spätestens zum Wintersemester 2001/02.


2. Abschnitt: Inkrafttreten

Inkrafttreten
§ 31. Dieses Reglement tritt nach der Genehmigung durch den Regierungsrat auf den 1. Januar 2001 in Kraft.

Im Namen des Universitätsrates

Der Präsident: Der Aktuar:
Buschor Schmid



Vom Regierungsrat am 15. November 2000 genehmigt.

Im Namen des Regierungsrates

Die Präsidentin: Der Staatsschreiber:
Fuhrer Husi