Verfügung
der Direktion der Justiz und des Innern
über die Abschreibung nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten (BAV)
(Änderung)

(vom 5. Dezember 2000)

Die Direktion der Justiz und des Innern,

gestützt auf § 137 Abs. 2 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926,

verfügt:

I. Die Verfügung über die Abschreibung nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten vom 30. Juli 1999 wird wie folgt geändert:

Anhang 2.2

Anlagen der Kehrichtverbrennung und Kehrichtentsorgung


Anlagekategorie

Nutzungsdauer

Abschreibungssatz

A. Neuanlagen



Bauliche Anlagenteile

33 Jahre

3%*

Mechanische Anlagenteile

20 Jahre

5%*

*Mindestabschreibungssatz




B. Ersatzinvestitionen (unverändert)

II. Die Änderung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

III. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.

Direktion der Justiz und des Innern
Notter