Verfügung
der Direktion der Justiz und des Innern
über die Abschreibung nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten (BAV)
(Änderung)
(vom 5. Dezember 2000)
Die Direktion der Justiz und des Innern,
gestützt auf § 137 Abs. 2 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926,
verfügt
:
I. Die Verfügung über die Abschreibung nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten vom 30. Juli 1999 wird wie folgt geändert:
Anhang 2.2
Anlagen der Kehrichtverbrennung und Kehrichtentsorgung
Anlagekategorie
Nutzungsdauer
Abschreibungssatz
A. Neuanlagen
Bauliche Anlagenteile
33 Jahre
3%*
Mechanische Anlagenteile
20 Jahre
5%*
*Mindestabschreibungssatz
B. Ersatzinvestitionen
(unverändert)
II. Die Änderung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
III. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.
Direktion der Justiz und des Innern
Notter