Jugendhilfegesetz
(Änderung)

(vom 25. September 2000)

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 3. Mai 2000,

beschliesst:

I. Das Jugendhilfegesetz vom 14. Juni 1981 wird wie folgt geändert:

Versuche
§ 3 a. Der Regierungsrat kann zur Beschaffung von Entscheidungsgrundlagen für die Weiterentwicklung der Familien-, Kinder- und Jugendhilfe Versuche anordnen.

Im Rahmen der Versuche kann von der ordentlichen Gesetzgebung abgewichen werden, soweit der Grundanspruch auf Hilfeleistung gewährleistet bleibt. Die Versuche werden befristet und evaluiert.

II. Diese Gesetzesänderung untersteht dem fakultativen Referendum.

III. Mitteilung an den Regierungsrat.


Der Kantonsrat,

gestützt auf § 45 des Wahlgesetzes vom 4. September 1983 und nach Kenntnisnahme des Berichts der Geschäftsleitung vom 30. November 2000,

stellt fest:

Die Referendumsfrist für die am 25. September 2000 beschlossene Änderung des Jugendhilfegesetzes ist am 28. November 2000 unbenützt abgelaufen.

Zürich, 11. Dezember 2000

Im Namen des Kantonsrates

Der Präsident: Der Sekretär:
Hans Rutschmann Hans Peter Frei