Beschluss des Regierungsrates
über den Beitritt zum Regionalen Schulabkommen NW EDK (RSA 2000)

(vom 14. Juni 2000)

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 11 des Fachhochschulgesetzes vom 27. September 1998,

beschliesst:

I. Der Kanton Zürich tritt dem Regionalen Schulabkommen der Nordwestschweizer Erziehungsdirektorenkonferenz (RSA 2000) vom 8. Juli 1999 bei.

II. Der Beitritt bedarf der Genehmigung des Kantonsrates.

III. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.

Im Namen des Regierungsrates

Die Präsidentin: Der Staatsschreiber:
Fuhrer Husi



Der Beitritt zum Regionalen Schulabkommen NW EDK (RSA 2000) wird genehmigt.

Zürich, 6. November 2000

Im Namen des Kantonsrates

Der Präsident: Der Sekretär:
Hans Rutschmann Hans Peter Frei



Regionales Schulabkommen (RSA 2000)
über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden

zwischen den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Bern, Freiburg, Luzern, Solothurn und Zürich, nachfolgend Abkommenskantone genannt, wird folgendes Abkommen getroffen:


I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Ziele
Mit diesem Abkommen erklären die Abkommenskantone ihre Bereitschaft:

- die Schulen innerhalb des Abkommens als Angebote der Region zu betrachten, deren optimale Ausnützung anzustreben sowie bei der Schaffung neuer Angebote, vorab im postobligatorischen Bereich, interkantonal zusammenzuarbeiten;

- den Auszubildenden den Besuch der Schulen innerhalb der Region ohne Nachteile zu ermöglichen;

- für den Besuch von Schulen der Region einheitliche Kantonsbeiträge der Abkommenskantone festzulegen.


Art. 2 Grundsätze

1 Auszubildende aus den Abkommenskantonen sind solchen aus dem Standortskanton rechtlich gleichgestellt, insbesondere hinsichtlich Aufnahme, Promotion, Ausschluss sowie Schul- bzw. Studiengebühren. Wenn in einem Ausbildungsgang die Ausbildungskapazitäten ausgeschöpft sind, kann der Standortskanton die Anwärterinnen und Anwärter auf eine Ausbildung an andere Schulen mit dem gleichen Ausbildungsangebot umleiten, sofern diese freie Ausbildungsplätze zur Verfügung haben.

2 Die Abkommenskantone entrichten für ihre Auszubildenden, die ausserkantonale Schulen der Region besuchen, je Schuljahr und Ausbildungstyp einheitliche Kantonsbeiträge, die alle zwei Schuljahre überprüft werden. Der Wohnsitzkanton ist für den Schulbesuch gemäss Abkommen zahlungspflichtig. Für den Besuch des beruflichen Unterrichts an Berufsschulen in einem Abkommenskanton ist, mit Ausnahme der Berufsausbildung in Vollzeitschulen, der Lehrortskanton zahlungspflichtig.

3 Die Kantonsbeiträge sind je Schultyp und Ausbildungsgang, nach Berücksichtigung des Standortvorteils, möglichst kostendeckend festzulegen.

4 Die Abkommenskantone sorgen durch institutionalisierte regelmässige Kontakte für eine koordinierte Anwendung und Weiterentwicklung des RSA 2000.

Art. 3 Wohnsitzkanton
Als Wohnsitzkanton von Auszubildenden gilt:

a) Der Heimatkanton für Schweizerinnen und Schweizer, deren Eltern im Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen; bei mehreren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht.

b) Der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Buchstabe d.

c) Der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Ausländerinnen und Ausländer, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Buchstabe d.

d) Der Kanton, in dem mündige Auszubildende mindestens zwei Jahre ununterbrochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Ausbildung zu sein, finanziell unabhängig gewesen sind; als Erwerbstätigkeit gelten auch die Führung eines Familienhaushalts und das Leisten von Militärdienst.

e) In allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich bei Ausbildungsbeginn der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern befindet bzw. der Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde.

Art. 4 Geltungsbereich

1 Unter das Abkommen fallen öffentliche und private, vom Standortskanton subventionierte Schulen, ohne die Universitäten. Ausgenommen sind auch die Schulen im medizinischen und landwirtschaftlichen Bereich.

2 Das RSA 2000 regelt die Höhe der Kantonsbeiträge für den Besuch von ausserkantonalen Berufsschulen, Fachschulen und Fachhochschulen. Für diese Bereiche gelten im übrigen die Bestimmungen der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung (FHV) vom 4. Juni 1998, der Interkantonalen Fachschulvereinbarung (FSV) vom 27. August 1998 und der Interkantonalen Schulgeldvereinbarung (Berufsschulvereinbarung BSV) vom 21. Februar 1991 sinngemäss.

Art. 5 Liste der beitragsberechtigten Schulen

1 In der Liste der beitragsberechtigten Schulen wird von den Abkommenskantonen festgelegt, für welche Schulen und Ausbildungsgänge und für welche Einzugsgebiete das Abkommen im Einzelnen gilt. Allfällige Einschränkungen werden in einem Code vereinbart. In die Liste werden die Ausbildungsgänge der Fachhochschulen gemäss Anhang FHV aufgenommen. Nachdiplomstudiengänge der Fach- und Höheren Fachschulen sowie der Fachhochschulen können in die Liste aufgenommen werden.


2 Die Liste der beitragsberechtigten Schulen und Ausbildungsgänge wird als Anhang zum Abkommen geführt

3 Die Konferenz der Abkommenskantone entscheidet auf Antrag des Standortskantons über die Aufnahme öffentlicher und privater, subventionierter Schulen in die Liste der beitragsberechtigten Schulen; der entsendende Kanton entscheidet über die Leistung von Kantonsbeiträgen. Für den Besuch von Studiengängen gemäss Anhang FHV sind Kantonsbeiträge nach Art. 7 des Abkommens zu leisten.

4 Die Auszubildenden, mit Ausnahme der Auszubildenden in Diplomstudiengängen an Fachhochschulen, haben keinen Rechtsanspruch auf Übernahme der Kantonsbeiträge für den Besuch von Schulen und Ausbildungsgängen, welche nicht mit Zustimmung des zahlungspflichtigen Kantons auf der Liste der beitragsberechtigten Schulen aufgeführt sind.


II. Kantonsbeiträge

Art. 6 Berechnungsgrundsätze und Beitragsstufen

1 Für Schulen und Ausbildungsgänge gemäss Art. 7 Ziffern 7.1–7.7 werden die nach Anzahl der Auszubildenden gewichteten, durchschnittlichen Ausbildungskosten in den Abkommenskantonen pro Jahr ermittelt. Massgebend für die Berechnung sind die Bruttobetriebskosten (inkl. 20% Infrastrukturkostenanteil), abzüglich der individuellen Schul- bzw. Studiengebühren, allfälliger Bundesbeiträge und des Standortvorteils (20% der Bruttobetriebskosten).

2 Für die Berechnung der Kantonsbeiträge im Bereich der Fachhochschulen gelten die Bestimmungen der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung FHV. Zur Abgeltung der Infrastrukturkosten wird, zusätzlich zu den Beiträgen gemäss FHV, noch ein Zuschlag von 20% in Rechnung gestellt.

3 Die Schulen und Ausbildungsgänge werden auf Grund gleichartiger Ausbildungsformen und Kostenstrukturen in der Liste der beitragsberechtigten Schulen durch Beschluss der Konferenz der Abkommenskantone in pauschalierte Beitragsstufen eingereiht. a) Bei den Fachhochschulen gemäss FHG erfolgt die Einreihung gemäss Anhang FHV, bei kantonalen Fachhochschulen, sofern der interkantonale Zugang zu diesen Schulen und die Abgeltung nicht in der FHV geregelt werden, auf Antrag des Standortskantons der aufnehmenden Schule durch Beschluss der Konferenz der Abkommenskantone.

b) Bei den Fachschulen erfolgt die Einreihung auf Antrag des Standortkantons der aufnehmenden Schule durch Beschluss der Konferenz der Abkommenskantone. Angebote mit weniger als 30 Jahreswochenlektionen gelten als Teilzeitangebote. Der Beitrag pro Jahreswochenlektion beträgt 1/30 des Beitrags für das entsprechende Vollzeitangebot.

Art. 7 Kantonsbeiträge pro Schuljahr
Die Kantonsbeiträge werden pro Auszubildende/n und Schuljahr jeweils für die Dauer von zwei Schuljahren festgelegt. Vom 1. August 2000 bis am 31. Juli 2002 gelten folgende Kantonsbeiträge:


BeitragsstufenSchulstufen, -typen und AusbildungsgängeKantonsbeiträge
pro Schuljahr

Fr.
Kindergärten
7.1Kindergärten5 500
Volksschule
7.2Primarschulen bis zur 1. Selektion
(Zuschlag für Sonderschulen mit heilpädagogischem Zusatzangebot)
9 000

(+4 500)
7.3Sekundarstufe I
- Real- und Sekundarschulen
- Gymnasialer Unterricht innerhalb der
Schulpflicht

(Zuschlag für Sonderschulen mit heilpädagogischem Zusatzangebot)
12 000

12 000

(+6 000)
Sekundarstufe II
7.4Berufsschulen/Vorlehren (duales System)4 000*
- Zuschlag für lehrbegleitenden BMS-
Unterricht

- je Jahreswochenlektion (einzelne Lektionen)
2 000*
270*
7.5Vollzeitberufsschulen
- 10. Schuljahre, Vorkurse
- Vollzeitberufsschulen, Lehrwerkstätten,
Fachklassen

- Verkehrsschulen
- Handelsmittelschulen
- Berufsmaturitässchulen (BMS2) nach der Lehre
12 000

12 000*
12 000
12 000

12 000*
7.6- Gymnasien17 000
- Diplommittelschulen17 000
- Maturitätsschulen für Erwachsene (VZ)17 000
- Maturitätsschulen für Erwachsene
je Lektion (TZ)
600
Tertiärstufe
7.7- Schulen der beruflichen WeiterbildungTarifstufe
- – Fach- und Höhere Fachschulen1: 5 000
2: 9 000
3: 11 000
4: 14 000
5: 18 000
- Nachdiplomstudien (NDS) der Fach- und Höheren Fachschulen, pro Jahreswochenlektion200
7.8- Fachhochschulen DiplomstudiengängeTarifstufe
1: 6 000
2: 10 200
3: 14 400
4: 21 600
5: 30 000
- Nachdiplomstudien (NDS) der Fachhochschulen, pro Jahreswochenlektion200
7.9Lehrerinnen- und Lehrerbildungsstätten22 000
* In den Kantonsbeiträgen inbegriffen sind die Beiträge gemäss Berufsschulvereinbarung BSV an die Kosten des beruflichen Unterrichts.



III. Auszubildende

Art. 8 Behandlung von Auszubildenden

1 Die Standortskantone bzw. die von ihnen angebotenen Schulen gewähren den Auszubildenden, deren Schulbesuch diesem Abkommen untersteht, die gleiche Rechtsstellung wie den eigenen Auszubildenden.

2 Auszubildende sowie Anwärterinnen und Anwärter aus Nichtabkommenskantonen oder aus Kantonen, welche ein Angebot gemäss Liste der beitragsberechtigten Schulen belegen, das vom Wohnsitzkanton nicht als beitragsberechtigt anerkannt worden ist, haben keinen Anspruch auf Gleichbehandlung. Sie können zu einem Ausbildungsgang zugelassen werden, wenn die Auszubildenden gemäss Absatz 1 Aufnahme gefunden haben

Art. 9 Schul- bzw. Studiengebühren

1 Die Schulen können im Rahmen der im Standortkanton geltenden Vorschriften von den Auszubildenden angemessene individuelle Schul- bzw. Studiengebühren erheben.

2 Auszubildenden aus Nichtabkommenskantonen oder aus Kantonen, welche ein Angebot belegen, das vom Wohnsitzkanton in der Liste der beitragsberechtigten Schulen nicht als beitragsberechtigt anerkannt worden ist, wird neben den Schul- bzw. Studiengebühren ein Schulgeld auferlegt, welches mindestens der Abgeltung nach Artikel 6 Absatz 1 oder 2 entspricht.


IV. Vollzug

Art. 10 Anmeldeverfahren
1 Die Anmeldung der Auszubildenden erfolgt an die aufnehmende Schule. Die Schule stellt die Anmeldungen (Liste der Auszubildenden) mit einer Bestätigung über den Wohnsitzkanton zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns dem zuständigen Departement des zahlungspflichtigen Abkommenskantons zu.

2 Negative Entscheide hinsichtlich der Übernahme des Kantonsbeitrages werden innert 40 Tagen der aufnehmenden Schule, dem oder der betroffenen Auszubildenden sowie dem zuständigen Departement des aufnehmenden Kantons mitgeteilt.

Art.11 Ermittlung der Auszubildendenzahl
Stichdaten für die Ermittlung der Auszubildenden aus den Abkommenskantonen sind der 15. November und der 15. Mai.

Art. 12 Rechnungstellung der Kantonsbeiträge
Der Standortskanton regelt die Zuständigkeit für die Rechnungstellung an die Abkommenskantone. Die Rechnungstellung erfolgt semesterweise oder jährlich, frühestens am 15. November (Herbstsemester) bzw. am 15. Mai (Frühlingssemester). Die Rechnung ist innert 30 Tagen zu begleichen.

Art. 13 Wohnsitzwechsel von Auszubildenden
1 Verlegen die Eltern ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in einen andern Abkommenskanton, können die Auszubildenden eines Kindergartens, einer Volksschule, einer Mittelschule oder Vollzeitberufsschule das bisherige Angebot weiter besuchen, höchstens aber für die Dauer von zwei Jahren. Zahlungspflichtig wird der neue Wohnsitzkanton auch für den Besuch von Ausbildungsgängen gemäss Liste der beitragsberechtigten Schulen, die vom Kanton nicht als beitragsberechtigt anerkannt worden sind.

2 Bei Auszubildenden des beruflichen Unterrichts an Berufsschulen gilt das zum Zeitpunkt des Entscheids über die Zulassung bestehende Lehrortsprinzip für die ganze Ausbildungsdauer.

3 Bei Auszubildenden des Tertiärbereichs gilt der zum Zeitpunkt des Entscheids über die Zulassung bestehende Wohnsitz für die ganze Ausbildungsdauer.


V. Rechtspflege

Art. 14 Schiedsinstanz
Die Konferenz der Abkommenskantone entscheidet endgültig über allfällige Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung oder Auslegung des Abkommens ergeben. Vorbehalten bleiben die entsprechenden Bestimmungen der Interkantonalen Vereinbarungen FHV, FSV und BSV.


VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 15 Vollzug
1 Die Konferenz der Abkommenskantone setzt sich aus je einer Vertretung der Kantone zusammen, die dem Abkommen beigetreten sind. Ihr obliegen die im Abkommen umschriebenen Aufgaben.

2 Das Sekretariat der Nordwestschweizerischen Erziehungsdirektorenkonferenz NW EDK ist Geschäftsstelle des Abkommens.

Art. 16 Beitritt
1 Der Beitritt zu diesem Abkommen ist dem Sekretariat der NW EDK mitzuteilen.

2 Mit Zustimmung der Abkommenskantone können weitere Kantone dem Abkommen beitreten.

Art. 17 Inkrafttreten

1 Das RSA 2000 tritt durch Beschluss der Konferenz der Abkommenskantone auf Beginn eines Schuljahres in Kraft, frühestens auf den 1. August 2000. Bedingung für das Inkrafttreten ist, dass mindestens fünf Kantone den Beitritt erklärt haben.

2 Soweit die Kommission FHV die Studiengänge gemäss Anhang II FHV nicht auf den 1. August 2000 festlegt und als beitragsberechtigt erklärt, kann die Konferenz der Abkommenskantone, gestützt auf Art. 7 des Abkommens, die entsprechenden Beiträge beschliessen.

3 Für die dem RSA 2000 beigetretenen Kantone wird das Regionale Schulabkommen 1993, mit dem Anhang vom 1. August 1999, durch Beschluss der Konferenz der Abkommenskantone aufgehoben.

Art. 18 Revision
1 Das Abkommen kann mit Zustimmung der Abkommenskantone revidiert werden.

2 Die Liste der beitragsberechtigten Schulen wird durch Beschluss der Konferenz der Abkommenskantone grundsätzlich alle zwei Jahre revidiert, erstmals frühestens per 1. August 2002. Bei Bedarf kann die Liste auch nach einem Jahr revidiert werden. Betrifft die Änderung eine Streichung in der Liste der beitragsberechtigten Schulen und kommt eine einvernehmliche Regelung nicht zu Stande, so tritt die Änderung nach einer Frist von zwei Jahren jeweils auf Beginn eines Schuljahres in Kraft.

3 Die gemäss Artikel 7 festgelegten Kantonsbeiträge werden alle zwei Jahre, erstmals auf den 1. August 2002, überprüft und durch Beschluss der Konferenz der Abkommenskantone angepasst. Massgebend sind die Berechnungsgrundsätze nach Artikel 6.

4 Änderungsanträge werden behandelt, soweit sie bis zum 31. Dezember des vorangehenden Jahres durch die zuständigen Departemente beim Sekretariat NW EDK eingereicht werden. Alle Änderungen treten auf den gleichen Zeitpunkt, d.h. jeweils per 1. August eines neuen Schuljahres, in Kraft.

Art. 19 Kündigung
Das Abkommen kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils auf den 31. Juli durch schriftliche Erklärung an die Konferenz der Abkommenskantone gekündigt werden, erstmals jedoch auf den 31. Juli 2004.

Art. 20 Weiterdauer der Verpflichtungen
Auszubildende, die in eine ausserkantonale Schule aufgenommen werden, dürfen wegen Kündigung des RSA nicht von der Schule gewiesen werden; der zahlungspflichtige Kanton hat den Kantonsbeitrag bis zum Ende der ordentlichen Ausbildung weiter zu leisten.

8. Juli 1999

Nordwestschweizerische
Erziehungsdirektorenkonferenz