Zivilstandsverordnung
(vom 29. November 2000) FN1

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 32 des EG zum ZGB vom 2. April 1911 FN2,

beschliesst:

I. Organisation des Zivilstandswesens

A. Zusammenschluss zu einem Zivilstandskreis

Vertragsinhalt
§ 1. Schliessen sich mehrere Gemeinden zu einem Zivilstandskreis zusammen, legen sie fest:

a) den Sitz und die Bezeichnung des Zivilstandskreises,

b) wem die Rechte und Pflichten zukommen, die nach Gesetz der Gemeinde oder einem Gemeindeorgan zukommen.


B. Geschäftsbetrieb

Amtsräume
§ 2. Die Gemeinde stellt dem Zivilstandsamt ein würdiges Lokal zur Vornahme der Trauungen und zweckdienliche Räumlichkeiten für die übrigen zivilstandsamtlichen Tätigkeiten zur Verfügung.

Öffnungszeiten
§ 3. Das Zivilstandsamt legt im Einvernehmen mit dem Gemeinderat die Öffnungszeiten fest und macht sie bekannt.

An Sonn- und allgemeinen Feiertagen werden keine Trauungen vorgenommen. Davon ausgenommen sind Nottrauungen.

Materialien
§ 4. Die gesetzlich vorgeschriebenen Zivilstandsregister und - formulare werden den Zivilstandsämtern auf Rechnung der Gemeinde durch den Staat geliefert.

Datensicherung
§ 5. Die Gemeinden sorgen für eine sichere Aufbewahrung der Register, Belege und elektronischen Datenträger.


C. Personal

Stellvertretung
§ 6. Mit Zustimmung des Gemeinderates eines andern Zivilstandskreises kann dessen Zivilstandsbeamtin oder Zivilstandsbeamter als Stellvertretung ernannt werden.

Sind sowohl die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte als auch die Stellvertretung aus zwingenden Gründen während längerer Zeit verhindert, so bezeichnet die kantonale Aufsichtsbehörde nach Anhörung des Gemeinderates eine ausserordentliche Stellvertretung.

Meldung
§ 7. Wechsel in der Person der Zivilstandsbeamtin bzw. des Zivilstandsbeamten und der Stellvertretung sind umgehend der kantonalen Aufsichtsbehörde zu melden.

Kanzleipersonal
§ 8. Die Gemeinde stellt das für die Amtsführung erforderliche Kanzleipersonal zur Verfügung. Bei der Stellenbesetzung hört sie die Zivilstandsbeamtin oder den Zivilstandsbeamten an.

Aus- und Weiterbildung
§ 9. Die kantonale Aufsichtsbehörde kann Aus- und Weiterbildungskurse für obligatorisch erklären.


D. Aufsichtsbehörden

Gemeinderat
§ 10. Der Gemeinderat ist Aufsichts- und Beschwerdeinstanz, soweit die Organisation des Zivilstandsamtes in Frage steht.

Er beurteilt ausserdem Übertretungen gemäss Art. 182 Abs. 1 ZStV FN4.

Bezirksrat
§ 11. Der Bezirksrat führt in Absprache mit der kantonalen Aufsichtsbehörde die Inspektionen durch.

Kantonale Aufsichtsbehörde
§ 12. Kantonale Aufsichtsbehörde ist das Amt für Gemeinden und berufliche Vorsorge der Direktion der Justiz und des Innern.

Der kantonalen Aufsichtsbehörde kommen die im Bundesrecht erwähnten sowie insbesondere folgende Aufgaben zu:

a) periodische Prüfung der Vorkehrungen der Gemeinden zur Datensicherung,

b) Behandlung von Beschwerden, unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Gemeinderates.


E. Finanzierung

§ 13. Die Gemeinden tragen die Kosten ihres Zivilstandsamtes. Insbesondere entlöhnen sie die für das Zivilstandsamt tätigen Personen und bezahlen die obligatorisch erklärte Aus- und Weiterbildung.


II. Amtstätigkeit

A. Im Allgemeinen

Registersprache
§ 14. Die Register werden in deutscher Sprache geführt.

Formulare
§ 15. Formulare zur Anzeige zivilstandsrechtlicher Vorgänge werden den Anzeigepflichtigen vom zuständigen Zivilstandsamt unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

Mitteilungen
§ 16. Über die bundesrechtliche Mitteilungspflicht hinaus meldet das Zivilstandsamt

a) die von ihm beurkundeten oder ihm mitgeteilten Zivilstandsfälle an die Einwohnerkontrolle, die für die Benachrichtigung der weiteren Amtsstellen der Gemeinde sorgt,

b) die von ihm beurkundeten und die nicht im Kanton eingetragenen Todesfälle umgehend mit steueramtlichem Formular an das Steueramt der Wohngemeinde, wenn sich diese im Kanton befindet.

Veröffentlichung
§ 17. Der Gemeinderat kann anordnen, dass Trauungen, Geburten und Todesfälle veröffentlicht werden.

Die Veröffentlichung setzt bei einer Geburt die Zustimmung der verheirateten Eltern oder der nicht verheirateten Mutter, bei einer Trauung jene der Braut und des Bräutigams voraus.

Wird ein Todesfall von einer nächstangehörigen Person angezeigt, wird sie darauf aufmerksam gemacht, dass sie und jede andere nächstangehörige Person die Veröffentlichung untersagen kann.

Mitwirkung der kantonalen Aufsichtsbehörde
§ 18. Die kantonale Aufsichtsbehörde prüft insbesondere

a) die Frage der Namensführung, wenn ausländisches Recht auf den Namen anwendbar ist oder sein könnte,

b) die vorgelegten Urkunden, wenn der das Kind anerkennende Vater oder das Kind nicht Schweizer Bürger ist,

c) die Akten des Vorbereitungsverfahrens, wenn die Braut oder der Bräutigam das Schweizer Bürgerrecht nicht besitzt.

Die kantonale Aufsichtsbehörde kann ein Zivilstandsamt von der Vorlegungspflicht ganz oder teilweise befreien.

Abgabe und Kopien von Dokumenten
§ 19. Unter Beachtung der Voraussetzungen gemäss Art. 144 Abs. 1 und Art. 161 Abs. 2 ZStV FN4 entscheiden die Zivilstandsämter über die Abgabe beglaubigter Kopien aufbewahrter Belege und über die Rückgabe von Dokumenten aus den Eheakten.


B. Geburtsregister

Geburtsanzeigeformular und Namenskarte
§ 20. Bei der Geburt in einer Klinik füllt ein Mitglied der ärztlichen Leitung, bei anderen Geburten die beigezogene Ärztin oder Hebamme oder der beigezogene Arzt das Formular «Geburtsanzeige» aus. Die verheirateten Eltern oder die nicht verheiratete Mutter füllen die Namenskarte aus.

Das Zivilstandsamt überprüft das Anzeigeformular auf Richtigkeit und Vollständigkeit.

Das Anzeigeformular und die Namenskarte gelten als Belege.

Totgeburt
§ 21. Wird eine nach der 24. Schwangerschaftswoche (sechster Schwangerschaftsmonat) erfolgte Totgeburt angezeigt, so ist eine Todesbescheinigung der Ärztin oder des Arztes, der die Leichenschau vorgenommen hat, beizubringen.

Findelkinder
§ 22. Wer ein ausgesetztes Kind unbekannter oder unsicherer Herkunft findet, macht der Polizei des Fundortes sofort Anzeige. Diese benachrichtigt umgehend den Gemeinderat des Fundortes und Letzterer die Vormundschaftsbehörde.

Der Gemeinderat gibt dem Kind Familien- und Vorname, bestimmt dessen Geburtstermin und erteilt ihm das Gemeindebürgerrecht.


C. Todesregister

Todesbescheinigung
§ 23. Für die Todesbescheinigung verwendet die Ärztin oder der Arzt das entsprechende Formular.

Tod einer unbekannten Person, aussergewöhnlicher Todesfall
§ 24. Beim Tod einer unbekannten Person und bei einem aussergewöhnlichen Todesfall veranlasst die Polizei die Leichenschau und erstattet dem Zivilstandsamt des Kreises, in dem der Tod eingetreten ist, mit besonderem Formular Anzeige.

Kann der Ort des Todeseintrittes nicht festgestellt werden, erstattet sie die Anzeige dem Zivilstandsamt des Kreises, in dem die Leiche gefunden wurde.

Die Eintragung in das Todesregister darf nur erfolgen, wenn das Anzeigeformular und die Todesbescheinigung vorliegen.

Bestattungsbewilligung
§ 25. Nach Eingang der Todesbescheinigung stellt das Zivilstandsamt die Bewilligung zur Bestattung zuhanden des Friedhofvorstandes aus.

Beim Tod einer unbekannten Person oder bei einem aussergewöhnlichen Todesfall bewilligt sie die Bestattung erst, wenn die Untersuchungsbehörde zustimmt.


D. Heimatschein

Ausstellung und Kraftloserklärung
§ 26. Auf Gesuch stellt das Zivilstandsamt einen Heimatschein aus.

Es erklärt einen von ihm ausgestellten abhanden gekommenen Heimatschein für kraftlos, nachdem es die Angaben über den Verlust so weit als möglich geprüft hat. Es vermerkt die Kraftloserklärung in der Kontrolle und teilt sie den anderen Heimatgemeinden mit.


III. Gebühren

Heimatschein
§ 27. Neben den in der eidgenössischen Verordnung bezeichneten Gebühren erheben die Zivilstandsämter folgende Gebühren:

Heimatschein Fr. 40

Kraftloserklärung eines Heimatscheines Fr. 70–300

Gebührenbefreiung für Trauung
§ 28. Findet die Trauung während der ordentlichen Öffnungszeiten des Zivilstandsamtes statt und hat die Braut oder der Bräutigam im betreffenden Zivilstandskreis Wohnsitz, so wird für die Trauung keine Grundgebühr gemäss ZStGV FN3 Anhang 1 Ziffer 12.1 erhoben. Die Erhebung von Gebührenzuschlägen gemäss ZStGV FN3 Anhang 1 Ziffer 12.3-12.5 bleibt vorbehalten.


IV. Schlussbestimmungen

Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts
§ 29. Diese Verordnung tritt nach Genehmigung durch den Bund FN5 am 1. Januar 2001 in Kraft.

Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über das Zivilstandswesen vom 3. September 1953 aufgehoben.


FN1 OS 56, 401.
FN2 230.
FN3 SR 172.042.110.
FN4 SR 211.112.1.
FN5 Vom Bund genehmigt am 8. Januar 2001.