Steuergesetz
(vom 8. Juni 1997) FN1


Erster Teil: Staatssteuern
Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

I. Steuerarten
§ 1. Der Kanton erhebt als Staatssteuern jährlich:

a) Einkommens- und Vermögenssteuern von natürlichen Personen*,

b) Gewinn- und Kapitalsteuern von juristischen Personen,

c) Quellensteuern von bestimmten natürlichen und juristischen Personen.


* Unabhängig davon, ob im einzelnen weibliche oder männliche Formulierungen verwendet werden, gelten die personenbezogenen Formulierungen im Steuergesetz für weibliche und männliche Personen, ausser wenn sich aus der Natur der Sache ergibt, dass ein Begriff ausschliesslich auf Angehörige eines bestimmten Geschlechts ausgelegt werden kann.

II. Steuerfuss
§ 2. Die aufgrund der in diesem Gesetz festgelegten Steuersätze berechnete Steuer ist die einfache Staatssteuer.

Der Kantonsrat setzt für je drei Kalenderjahre den Steuerfuss in Prozenten der einfachen Staatssteuer fest.

Der Steuerfuss gilt gleichmässig für alle Steuerarten.

Zweiter Abschnitt: Besteuerung der natürlichen Personen
A. Steuerpflicht

I. Persönliche Zugehörigkeit
§ 3. Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben.

Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist.

Einen steuerrechtlichen Aufenthalt im Kanton hat eine Person, wenn sie sich hier, ungeachtet vorübergehender Unterbrechung, bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 30 Tagen, ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 90 Tagen aufhält.

II. Wirtschaftliche Zugehörigkeit
§ 4. Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie

a) im Kanton Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten unterhalten;

b) an Grundstücken im Kanton Eigentum, dingliche Rechte oder diesen wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben.

Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie

a) im Kanton eine Erwerbstätigkeit ausüben;

b) als Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsführung von juristischen Personen mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Tantiemen, Sitzungsgelder, feste Entschädigungen oder ähnliche Vergütungen beziehen;

c) Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind;

d) im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln oder damit handeln;

e) Pensionen, Ruhegehälter oder andere Leistungen erhalten, die aufgrund eines früheren öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnisses von einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz im Kanton ausgerichtet werden;

f) Leistungen aus schweizerischen privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten;

g) für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten.

III. Umfang der Steuerpflicht und Steuerausscheidung
§ 5. Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt; sie erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons.

Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die Teile des Einkommens und Vermögens, für die gemäss § 4 eine Steuerpflicht im Kanton besteht.

Die Steuerausscheidung für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke erfolgt im Verhältnis zu anderen Kantonen und zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. Vorbehalten bleibt jedoch Abs. 4.

Steuerpflichtige ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz haben für Geschäftsbetriebe und Betriebsstätten das im Kanton erzielte Einkommen und das im Kanton gelegene Vermögen zu versteuern.

IV. Steuerberechnung bei beschränkter Steuerpflicht
§ 6. Steuerpflichtige, die im Kanton nur für einen Teil ihres Einkommens und Vermögens steuerpflichtig sind, entrichten die Steuern für die im Kanton steuerbaren Werte nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten Einkommen und Vermögen entspricht; steuerfreie Beträge werden ihnen anteilmässig gewährt. Vorbehalten bleibt jedoch Abs. 2.

Steuerpflichtige ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz entrichten die Steuern für Geschäftsbetriebe und Betriebsstätten im Kanton zu dem Steuersatz, der dem im Kanton erzielten Einkommen und dem im Kanton gelegenen Vermögen entspricht.

V. Ehegatten; Kinder unter elterlicher Gewalt
§ 7. Einkommen und Vermögen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet.

Leben Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe, hat jedoch nur ein Ehegatte seinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton, während der andere Ehegatte in einem anderen Kanton wohnt, richtet sich die Steuerpflicht des im Kanton wohnhaften Ehegatten nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. Wohnt der andere Ehegatte im Ausland, ist der im Kanton wohnhafte Ehegatte für sein gesamtes Einkommen und Vermögen steuerpflichtig; vorbehalten bleiben auch in diesem Fall die auf eine ausserkantonale Liegenschaft oder Betriebsstätte entfallenden Einkommens- und Vermögenswerte oder eine Einschränkung durch ein Doppelbesteuerungsabkommen. Für den Steuersatz ist, unter Anwendung des Verheiratetentarifs und der Sozialabzüge für Verheiratete, auf das gesamte eheliche Einkommen und Vermögen abzustellen.

Einkommen und Vermögen von Kindern unter elterlicher Sorge werden bis zum Beginn des Jahres, in dem sie mündig werden, dem Inhaber der elterlichen Sorge zugerechnet. Bei Kindern unter gemeinsamer Sorge nicht gemeinsam besteuerter Eltern erfolgt die Zurechnung bei demjenigen Elternteil, dem der Kinderabzug im Sinn von § 34 Abs. 1 lit. a zusteht. Vorbehalten bleibt das Erwerbseinkommen, für welches das unmündige Kind selbständig besteuert wird. FN17

VI. Besteuerung von Personengemeinschaften
§ 8. Einfache Gesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sind als solche nicht steuerpflichtig; ihr Einkommen und Vermögen wird den Teilhabern und Kommanditären zugerechnet.

1. Einfache Gesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften; ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesamtheiten
Ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit, die aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig sind, entrichten ihre Steuern nach den Bestimmungen für die juristischen Personen.

2. Erbengemeinschaften
§ 9. Erbengemeinschaften sind als solche nicht steuerpflichtig; ihr Einkommen und Vermögen wird den einzelnen Erben oder Bedachten zugerechnet.

Ist die Erbfolge ungewiss, wird die Erbengemeinschaft als Ganzes nach den für natürliche Personen geltenden Bestimmungen besteuert.

VII. Beginn und Ende der Steuerpflicht
§ 10. Die Steuerpflicht beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Steuerpflichtige im Kanton steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt nimmt oder im Kanton steuerbare Werte erwirbt.

Die Steuerpflicht endet mit dem Tod oder dem Wegzug des Steuerpflichtigen aus dem Kanton oder mit dem Wegfall der im Kanton steuerbaren Werte.

Die Folgen des Beginns, der Änderung und des Endes der Steuerpflicht auf Grund persönlicher und wirtschaftlicher Zugehörigkeit werden im interkantonalen Verhältnis durch das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden FN8 sowie durch die Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung bestimmt. FN16

VIII. Steuernachfolge
§ 11. Stirbt der Steuerpflichtige, treten seine Erben in seine Rechte und Pflichten ein. Sie haften solidarisch für die vom Erblasser geschuldeten Steuern bis zur Höhe ihrer Erbteile, einschliesslich der Vorempfänge.

Der überlebende Ehegatte haftet mit seinem Erbteil und dem Betrag, den er aufgrund ehelichen Güterrechts vom Vorschlag oder Gesamtgut über den gesetzlichen Anteil nach schweizerischem Recht hinaus erhält.

IX. Haftung
§ 12. Die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten haften solidarisch für die Gesamtsteuer. Jeder Gatte haftet jedoch nur für seinen Anteil an der Gesamtsteuer, wenn einer von beiden zahlungsunfähig ist. Ferner haften sie solidarisch für denjenigen Teil an der Gesamtsteuer, der auf das Kindereinkommen entfällt.

Mit dem Steuerpflichtigen haften solidarisch:

a) FN17 die unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder bis zum Betrag des auf sie entfallenden Anteils an der Gesamtsteuer;

b) die in der Schweiz wohnenden Teilhaber an einer einfachen Gesellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft bis zum Betrag ihrer Gesellschaftsanteile für die Steuern der im Ausland wohnenden Teilhaber;

c) Käufer und Verkäufer einer im Kanton gelegenen Liegenschaft bis zu 3 Prozent der Kaufsumme für die vom Händler oder Vermittler aus dieser Tätigkeit geschuldeten Steuern, wenn der Händler oder der Vermittler in der Schweiz keinen steuerrechtlichen Wohnsitz hat; Käufer und Verkäufer haften jedoch nur, soweit sie einem Händler oder Vermittler mit steuerrechtlichem Wohnsitz im Ausland einen entsprechenden Auftrag erteilt haben;

d) die Personen, die Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten im Kanton auflösen oder im Kanton gelegene Grundstücke oder durch solche gesicherte Forderungen veräussern oder verwerten, bis zum Betrag des Reinerlöses, wenn der Steuerpflichtige keinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat.

Mit dem Steuernachfolger haften für die Steuer des Erblassers solidarisch der Erbschaftsverwalter und der Willensvollstrecker bis zum Betrag, der nach dem Stand des Nachlassvermögens im Zeitpunkt des Todes auf die Steuer entfällt. Die Haftung entfällt, wenn der Haftende nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat.

X. Besteuerung nach dem Aufwand
§ 13. Natürliche Personen, die erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Landesabwesenheit steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz nehmen und hier keine Erwerbstätigkeit ausüben, haben das Recht, bis zum Ende der laufenden Steuerperiode anstelle der Einkommens- und Vermögenssteuer eine Steuer nach dem Aufwand zu entrichten.

Sind diese Personen nicht Schweizer Bürger, steht ihnen das Recht auf Entrichtung der Steuer nach dem Aufwand auch weiterhin zu.

Die Steuer wird nach dem Aufwand des Steuerpflichtigen und seiner Familie bemessen und nach den ordentlichen Steuertarifen berechnet. Sie muss aber mindestens gleich hoch angesetzt werden wie die nach dem ordentlichen Tarif berechneten Steuern vom gesamten Bruttobetrag:

a) des in der Schweiz gelegenen unbeweglichen Vermögens und von dessen Einkünften;

b) der in der Schweiz gelegenen Fahrnis und von deren Einkünften;

c) des in der Schweiz angelegten beweglichen Kapitalvermögens, mit Einschluss der grundpfändlich gesicherten Forderungen, und von dessen Einkünften;

d) der in der Schweiz verwerteten Urheberrechte, Patente und ähnlichen Rechte und von deren Einkünften;

e) der Ruhegehälter, Renten und Pensionen, die aus schweizerischen Quellen fliessen;

f) der Einkünfte, für die der Steuerpflichtige aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens gänzliche oder teilweise Entlastung von ausländischen Steuern beansprucht.

Der Regierungsrat erlässt die zur Erhebung der Steuer nach dem Aufwand erforderlichen Vorschriften. Er kann eine von Abs. 3 abweichende Steuerbemessung und Steuerberechnung vorsehen, wenn dies erforderlich ist, um den in den Abs. 1 und 2 erwähnten Steuerpflichtigen die Entlastung von den Steuern eines ausländischen Staats zu ermöglichen, mit dem die Schweiz ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat.

XI. Angehörige diplomatischer und konsularischer Vertretungen
§ 14. Die Angehörigen der bei der Eidgenossenschaft beglaubigten diplomatischen und konsularischen Vertretungen sowie die Angehörigen der in der Schweiz niedergelassenen internationalen Organisationen und der bei ihnen bestehenden Vertretungen werden insoweit nicht besteuert, als das Bundesrecht eine Steuerbefreiung vorsieht.

Bei teilweiser Steuerpflicht gilt § 6 Abs. 1.

XII. Steuererleichterungen für Unternehmen
§ 15. Für Personenunternehmen, die neu eröffnet werden und dem volkswirtschaftlichen Interesse des Kantons dienen, kann der Regierungsrat im Einvernehmen mit der zuständigen Gemeinde höchstens für das Eröffnungsjahr und die neun folgenden Jahre angemessene Steuererleichterungen gewähren. Eine wesentliche Änderung der betrieblichen Tätigkeit kann einer Neueröffnung gleichgestellt werden.

B. Einkommenssteuer

I. Steuerbare Einkünfte

1. Allgemeines
§ 16. Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte.

Als Einkommen gelten auch Naturalbezüge jeder Art, insbesondere freie Verpflegung und Unterkunft sowie der Wert selbstverbrauchter Erzeugnisse und Waren des eigenen Betriebs.

Die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen sind steuerfrei. Vorbehalten bleibt die Grundstückgewinnsteuer.

2. Unselbständige Erwerbstätigkeit
§ 17. Steuerbar sind alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlichrechtlichem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte, wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen und andere geldwerte Vorteile.

Kapitalabfindungen aus einer mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen Vorsorgeeinrichtung oder gleichartige Kapitalabfindungen des Arbeitgebers werden nach § 37 besteuert.

3. Selbständige Erwerbstätigkeit

a) Grundsatz
§ 18. Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit.

Zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten. FN17

Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen. Gleiches gilt für Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, sofern der Eigentümer sie im Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt. FN16

Für Steuerpflichtige, die eine ordnungsgemässe Buchhaltung führen, gilt § 64 sinngemäss.

Gewinne auf Grundstücken des Geschäftsvermögens werden in dem Umfang den steuerbaren Einkünften zugerechnet, in dem Erwerbspreis und wertvermehrende Aufwendungen, einschliesslich der Baukreditzinsen, den Einkommenssteuerwert übersteigen.

b) Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen
§ 19. Stille Reserven eines Personenunternehmens werden bei erfolgsneutralen Umstrukturierungen wie Umwandlung, Zusammenschluss oder Unternehmensteilung nicht besteuert, wenn die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht, die stillen Reserven ihre bisherige Funktion im Unternehmen im wesentlichen beibehalten und soweit die Unternehmensträger nicht mit zweckfremden Vermögenswerten abgefunden werden.

4. Bewegliches Vermögen
§ 20. Steuerbar sind die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere:

a) FN17 Zinsen aus Guthaben, einschliesslich ausbezahlter Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie im Erlebensfall oder bei Rückkauf, ausser wenn diese Kapitalversicherungen der Vorsorge dienen. Als der Vorsorge dienend gilt die Auszahlung der Versicherungsleistung ab dem vollendeten 60. Altersjahr des Versicherten auf Grund eines mindestens fünfjährigen Vertragsverhältnisses, das vor Vollendung des 66. Altersjahres begründet wurde. In diesem Fall ist die Leistung steuerfrei;

b) Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung (globalverzinsliche Obligationen, Diskont-Obligationen), die dem Inhaber anfallen;

c) FN17 Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse, Kapitalrückzahlungen für Gratisaktien und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art. Ein bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten im Sinn von Art. 4a des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer FN9 an die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft erzielter Liquidationsüberschuss gilt in dem Jahr als realisiert, in welchem die Verrechnungssteuerforderung entsteht (Art. 12 Abs. 1 und 1bis des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer FN9);

d) Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung beweglicher Sachen oder nutzbarer Rechte;

e) Einkünfte aus Anteilen an Anlagefonds gemäss § 54 Abs. 2, soweit die Gesamterträge des Anlagefonds die Erträge aus direktem Grundbesitz übersteigen;

f) Einkünfte aus immateriellen Gütern.

Der Erlös aus Bezugsrechten gilt nicht als Vermögensertrag, sofern sie zum Privatvermögen des Steuerpflichtigen gehören.

5. Unbewegliches Vermögen
§ 21. Steuerbar sind alle Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere:

a) alle Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung;

b) der Mietwert von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, die dem Steuerpflichtigen aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen;

c) Einkünfte aus Baurechtsverträgen;

d) Einkünfte aus der Ausbeutung von Kies, Sand und anderen Bestandteilen des Bodens.

Der Regierungsrat erlässt die für die durchschnittlich gleichmässige Bemessung des Eigenmietwertes selbstbewohnter Liegenschaften oder Liegenschaftsteile notwendigen Dienstanweisungen. Dabei kann eine schematische, formelmässige Bewertung der Eigenmietwerte vorgesehen werden. Es sind jedoch folgende Leitlinien zu beachten:

a) der Eigenmietwert ist unter Berücksichtigung der Förderung von Eigentumsbildung und Selbstvorsorge in der Regel auf 60 Prozent des Marktwertes festzulegen;

b) Qualitätsmerkmalen der Liegenschaften oder Liegenschaftsteile, die im Falle der Vermietung auch den Mietzins massgeblich beeinflussen würden, ist im Rahmen einer schematischen, formelmässigen Bewertung der Eigenmietwerte angemessen Rechnung zu tragen;

c) bei am Wohnsitz selbstbewohnten Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen ist der Eigenmietwert zudem unter Berücksichtigung der tatsächlichen Nutzung festzulegen.

6. Einkünfte aus Vorsorge
§ 22. FN17 Steuerbar sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge, mit Einschluss der Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen.

Als Einkünfte aus der beruflichen Vorsorge gelten insbesondere Leistungen aus Vorsorgekassen, aus Spar- und Gruppenversicherungen sowie aus Freizügigkeitspolicen.

Leibrenten sowie Einkünfte aus Verpfründung sind zu 40 Prozent steuerbar.

Die Einkünfte aus einem mit einer Nutzniessung oder einem Wohnrecht belasteten Vermögen werden dem Nutzniesser oder Wohnrechtsberechtigten zugerechnet.

7. Übrige Einkünfte
§ 23. Steuerbar sind auch:

a) alle anderen Einkünfte, die an die Stelle des Einkommens aus Erwerbstätigkeit treten;

b) einmalige oder wiederkehrende Zahlungen bei Tod sowie für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile;

c) Entschädigungen für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit;

d) Entschädigungen für die Nichtausübung eines Rechtes;

e) Einkünfte aus Lotterien und lotterieähnlichen Veranstaltungen;

f) FN17 Unterhaltsbeiträge, die ein Steuerpflichtiger bei Scheidung, gerichtlicher oder tatsächlicher Trennung für sich erhält, sowie Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge oder Obhut stehenden Kinder erhält.

II. Steuerfreie Einkünfte
§ 24. Der Einkommenssteuer sind nicht unterworfen:

a) der Vermögensanfall infolge Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung oder güterrechtlicher Auseinandersetzung;

b) der Vermögensanfall aus rückkaufsfähiger privater Kapitalversicherung, ausgenommen aus Freizügigkeitspolicen. § 20 Abs. 1 lit. a bleibt vorbehalten;

c) die Kapitalzahlungen, die bei Stellenwechsel vom Arbeitgeber oder von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ausgerichtet werden, wenn sie der Empfänger innert Jahresfrist zum Einkauf in eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge oder zum Erwerb einer Freizügigkeitspolice verwendet;

d) die Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln;

e) die Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen, ausgenommen die Unterhaltsbeiträge gemäss § 23 lit. f;

f) der Sold für Militär- und Zivilschutzdienst;

g) die Zahlung von Genugtuungssummen;

h) die Einkünfte aufgrund der Bundesgesetzgebung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung FN10;

i) FN16 die bei Glücksspielen in Spielbanken im Sinn des Spielbankengesetzes vom 18. Dezember 1998 FN13 erzielten Gewinne.

III. Ermittlung des Reineinkommens


1. Grundsatz
§ 25. Zur Ermittlung des Reineinkommens werden von den gesamten steuerbaren Einkünften die zu ihrer Erzielung notwendigen Aufwendungen (§§ 26–30) und die allgemeinen Abzüge (§§ 31 und 32) abgezogen.

2. Unselbständige Erwerbstätigkeit
§ 26. Als Berufskosten werden abgezogen:

a) die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte;

b) die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit;

c) die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten;

d) die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten.

Für die Berufskosten gemäss Abs. 1 lit. a-c legt die Finanzdirektion Pauschalansätze fest; im Falle von Abs. 1 lit. a und c steht dem Steuerpflichtigen der Nachweis höherer Kosten offen.

3. Selbständige Erwerbstätigkeit
a) Allgemeines
§ 27. Bei selbständiger Erwerbstätigkeit werden die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen.

Dazu gehören insbesondere:

a) die ausgewiesenen Abschreibungen des Geschäftsvermögens;

b) die verbuchten Rückstellungen für Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist, oder für unmittelbar drohende Verlustrisiken sowie die Rücklagen für Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte bis zu 10 Prozent des steuerbaren Geschäftsertrags, insgesamt jedoch höchstens bis zu 1 Million Franken;

c) die eingetretenen und verbuchten Verluste auf dem Geschäftsvermögen;

d) die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist;

e) FN16 Zinsen auf Geschäftsschulden (ohne Baukreditzinsen für Grundstücke im Geschäftsvermögen) sowie Zinsen, die auf Beteiligungen nach § 18 Abs. 3 entfallen.

Nicht abziehbar sind Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinn des schweizerischen Strafrechts an schweizerische oder fremde Amtsträger. FN16

b) Ersatzbeschaffungen
§ 28. Beim Ersatz von betriebsnotwendigem Anlagevermögen können die stillen Reserven auf ein Ersatzobjekt mit gleicher Funktion übertragen werden; ausgeschlossen ist die Übertragung auf Vermögen ausserhalb der Schweiz.

Findet die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr statt, kann im Umfang der stillen Reserven eine Rückstellung gebildet werden. Diese Rückstellung ist innert angemessener Frist zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt zu verwenden oder zugunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen.

Als betriebsnotwendig gilt nur Anlagevermögen, das dem Betrieb unmittelbar dient; ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensteile, die dem Unternehmen nur als Vermögensanlage oder nur durch ihren Ertrag dienen.


c) Verluste
§ 29. Verluste aus den sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren können abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.

Mit Leistungen Dritter, die zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung erbracht werden, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden und noch nicht mit Einkommen verrechnet werden konnten.

4. Privatvermögen
§ 30. Bei beweglichem Privatvermögen können die Kosten der Verwaltung durch Dritte und die weder rückforderbaren noch anrechenbaren ausländischen Quellensteuern abgezogen werden.

Bei Liegenschaften im Privatvermögen können die Unterhaltskosten, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden. Den Unterhaltskosten sind Investitionen gleichgestellt, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, soweit sie bei der direkten Bundessteuer abzugsfähig sind.

Die den Erträgen aus Liegenschaften gegenüberstehenden Baurechtszinsen können abgezogen werden.

Abzugsfähig sind ferner die Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten, die der Steuerpflichtige aufgrund gesetzlicher Vorschriften, im Einvernehmen mit den Behörden oder auf deren Anordnung hin vorgenommen hat, soweit diese Arbeiten nicht subventioniert sind.

Der Steuerpflichtige kann für Liegenschaften des Privatvermögens anstelle der tatsächlichen Kosten und Prämien einen Pauschalabzug geltend machen. Die Finanzdirektion regelt diesen Pauschalabzug.

5. Allgemeine Abzüge

a) Von der Höhe des Einkommens unabhängige Abzüge
§ 31. Von den Einkünften werden abgezogen:

a) FN17 die privaten Schuldzinsen im Umfang der nach den §§ 20 und 21 steuerbaren Vermögenserträge und weiterer Fr. 50 000;

b) FN17 die dauernden Lasten sowie 40 Prozent der bezahlten Leibrenten;

c) FN17 die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlicher Sorge oder Obhut stehenden Kinder, nicht jedoch Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten;

d) die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von Ansprüchen aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;

e) Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von vertraglichen Ansprüchen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge im Sinn und im Umfang von Art. 82 BVG FN11;

f) die Prämien und Beiträge für die Erwerbsersatzordnung, die Arbeitslosenversicherung und die obligatorische Unfallversicherung;

g) die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, die Kranken- und die nicht unter lit. f fallende Unfallversicherung sowie die Zinsen von Sparkapitalien des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen, bis zum Gesamtbetrag von Fr. 4600 für in ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige und von Fr. 2300 für die übrigen Steuerpflichtigen. Für Steuerpflichtige ohne Beiträge gemäss lit. d und e erhöhen sich diese Abzüge um die Hälfte. Zudem erhöhen sich diese Abzüge um Fr. 700 für jedes Kind oder jede unterstützungsbedürftige Person, für die der Steuerpflichtige einen Abzug gemäss § 34 Abs. 1 geltend machen kann;

h) die Zuwendungen und Beiträge an politische Parteien im Sinn von § 61 lit. g bis zum Gesamtbetrag von Fr. 3000 für in ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige und von Fr. 1500 für die übrigen Steuerpflichtigen.

Leben Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe, werden vom Erwerbseinkommen, das ein Ehegatte unabhängig vom Beruf, Geschäft oder Gewerbe des anderen Ehegatten erzielt, Fr. 5200 abgezogen; ein gleicher Abzug ist zulässig bei erheblicher Mitarbeit eines Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des anderen Ehegatten.

b) Von der Höhe des Einkommens abhängige Abzüge
§ 32. Von den Einkünften werden ferner abgezogen:

a) die Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt und diese 5 Prozent der um die Aufwendungen gemäss §§ 26–31 verminderten steuerbaren Einkünfte übersteigen;

b) die freiwilligen Geldleistungen an den Bund und seine Anstalten, an den Kanton und seine Anstalten, an zürcherische Gemeinden und ihre Anstalten und an andere juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche oder ausschliesslich gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, wenn die Zuwendungen in der Steuerperiode Fr. 100 erreichen und insgesamt 20 Prozent der um die Aufwendungen gemäss §§ 26–31 verminderten steuerbaren Einkünfte nicht übersteigen.

6. Nicht abzugsfähige Kosten und Aufwendungen
§ 33. Nicht abzugsfähig sind die übrigen Kosten und Aufwendungen, insbesondere:

a) die Aufwendungen für den Unterhalt des Steuerpflichtigen und seiner Familie sowie der durch die berufliche Stellung des Steuerpflichtigen bedingte Privataufwand;

b) die Ausbildungskosten;

c) die Aufwendungen für Schuldentilgung;

d) die Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen;

e) Einkommens-, Grundstückgewinn-, Handänderungs- und Vermögenssteuern von Bund, Kantonen und Gemeinden und gleichartige ausländische Steuern.

IV. Sozialabzüge
§ 34. Vom Reineinkommen werden für die Steuerberechnung abgezogen:

a) FN17 als Kinderabzug:

für minderjährige Kinder unter elterlicher Sorge oder Obhut
des Steuerpflichtigen sowie für volljährige Kinder, die in der beruflichen
Ausbildung stehen und deren Unterhalt der Steuerpflichtige zur Hauptsache
bestreitet, je Fr. 5400

Stehen Kinder unter gemeinsamer elterlicher Sorge nicht gemeinsam besteuerter Eltern, kommt der Kinderabzug demjenigen Elternteil zu, aus dessen versteuerten Einkünften der Unterhalt des Kindes zur Hauptsache bestritten wird.

b) als Unterstützungsabzug:

für erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Personen, an
deren Unterhalt der Steuerpflichtige mindestens in der Höhe des
Abzugs beiträgt, je Fr. 2400

Der Abzug kann nicht beansprucht werden für den Ehegatten und für Kinder, für die ein Abzug gemäss lit. a oder
§ 31 Abs. 1 lit. c gewährt wird.

Die Sozialabzüge gemäss Abs. 1 werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgelegt.

Im weiteren können für jedes am Ende der Steuerperiode weniger als 15 Jahre alte Kind, für das ein Abzug gemäss Abs. 1 lit. a geltend gemacht werden kann, höchstens Fr. 3000 abgezogen werden, wenn Kosten für die Betreuung durch Drittpersonen anfallen, weil

a) die in ungetrennter Ehe lebenden Steuerpflichtigen beide einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder einer der beiden dauernd invalid ist;

b) der verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene oder ledige Steuerpflichtige einer Erwerbstätigkeit nachgeht oder dauernd invalid ist.

Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, werden die Sozialabzüge gemäss Abs. 1 anteilmässig gewährt; für die Satzbestimmung werden sie voll angerechnet. Gleiches gilt sinngemäss bei der Berechnung des Höchstbetrages gemäss Abs. 3.

V. Steuerberechnung

1. Steuertarife
§ 35. Die Einkommenssteuer beträgt (Grundtarif):

0% für die ersten Fr. 5 500
2% für die weiteren Fr. 4 100
3% für die weiteren Fr. 4 100
4% für die weiteren Fr. 6 700
5% für die weiteren Fr. 8 200
6% für die weiteren Fr. 9 500
7% für die weiteren Fr. 10 900
8% für die weiteren Fr. 14 900
9% für die weiteren Fr. 28 600
10% für die weiteren Fr. 28 500
11% für die weiteren Fr. 44 900
12% für die weiteren Fr. 58 400
13% für Einkommensteile über Fr. 224 300

Für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern im Sinn von § 34 Abs. 1 lit. a zusammenleben, beträgt die Einkommenssteuer (Verheiratetentarif):

0% für die ersten Fr. 11 000
2% für die weiteren Fr. 5 400
3% für die weiteren Fr. 6 800
4% für die weiteren Fr. 8 200
5% für die weiteren Fr. 9 500
6% für die weiteren Fr. 12 200
7% für die weiteren Fr. 27 200
8% für die weiteren Fr. 27 200
9% für die weiteren Fr. 40 800
10% für die weiteren Fr. 48 900
11% für die weiteren Fr. 53 000
12% für die weiteren Fr. 61 200
13% für Einkommensteile über Fr. 311 400

Der Tarif wird nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgelegt.

2. Sonderfälle

a) Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen
§ 36. Gehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, wird die Einkommenssteuer unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde.

b) Kapitalleistungen aus Vorsorge
§ 37. Kapitalleistungen gemäss § 22 sowie Zahlungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile werden gesondert zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen eine jährliche Leistung von einem Zehntel der Kapitalleistung ausgerichtet würde; die einfache Staatssteuer beträgt jedoch mindestens 2 Prozent. Es wird stets eine volle Jahressteuer erhoben.

Die Sozialabzüge gemäss § 34 werden nicht gewährt.


C. Vermögenssteuer

I. Steuerobjekt
§ 38. Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte Reinvermögen.

Nutzniessungsvermögen wird dem Nutzniesser zugerechnet.

Bei Anteilen an Anlagefonds gemäss § 54 Abs. 2 ist die Wertdifferenz zwischen den Gesamtaktiven des Anlagefonds und dessen direktem Grundbesitz steuerbar.

Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände werden nicht besteuert.

II. Bewertung
§ 39. Das Vermögen wird zum Verkehrswert bewertet.

Immaterielle Güter und bewegliches Vermögen (ausgenommen Wertschriften), die zum Geschäftsvermögen des Steuerpflichtigen gehören, werden zum Einkommenssteuerwert bewertet.

Der Regierungsrat erlässt die für eine gleichmässige Bewertung von Grundstücken notwendigen Dienstanweisungen. Es kann eine schematische, formelmässige Bewertung vorgesehen werden, wobei jedoch den Qualitätsmerkmalen der Grundstücke, die im Falle der Veräusserung auch den Kaufpreis massgeblich beeinflussen würden, angemessen Rechnung zu tragen ist. Der Verkehrswert soll in der Regel 60 Prozent des Marktwertes betragen.

III. Landwirtschaftliche Grundstücke
§ 40. Land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke werden mit Einschluss der erforderlichen Gebäude zum Ertragswert bewertet.

IV. Ergänzende Vermögenssteuer für landwirtschaftliche Grundstücke

1. Steuerpflicht
§ 41. Wird ein Grundstück, das zum Ertragswert bewertet wurde, ganz oder teilweise veräussert oder der bisherigen land- oder forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung entfremdet, wird vom Eigentümer eine ergänzende Vermögenssteuer erhoben.

2. Aufschub der Besteuerung
§ 42. Die ergänzende Vermögenssteuer wird aufgeschoben bei:

a) Eigentumswechsel durch Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis), Erbvorbezug oder Schenkung;

b) FN17 Handänderungen unter Ehegatten im Zusammenhang mit dem Güterrecht sowie zur Abgeltung ausserordentlicher Beiträge eines Ehegatten an den Unterhalt der Familie (Art. 165 ZGB FN5) und scheidungsrechtlicher Ansprüche, sofern beide Ehegatten einverstanden sind;

c) Landumlegungen zwecks Güterzusammenlegung, Quartierplanung, Grenzbereinigung, Abrundung landwirtschaftlicher Heimwesen sowie bei Landumlegungen im Enteignungsverfahren oder angesichts drohender Enteignung;

d) vollständiger oder teilweiser Veräusserung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks, soweit der Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb eines selbstbewirtschafteten Ersatzgrundstückes oder zur Verbesserung der eigenen, selbstbewirtschafteten land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke im Kanton verwendet wird.

3. Steuerberechnung
§ 43. Die ergänzende Vermögenssteuer wird entsprechend der Besitzesdauer, jedoch höchstens für 20 Jahre, erhoben. Ist die Veranlagung aufgeschoben worden, gilt § 219 Abs. 2–5 sinngemäss.

Das steuerbare Vermögen berechnet sich nach der Differenz zwischen dem Mittel der Ertragswerte und dem Mittel der tatsächlichen Verkehrswerte des Grundstücks je am Anfang und am Ende der massgebenden Besitzesdauer.

Die ergänzende Vermögenssteuer wird bezogen zum Steuersatz von 1 Promille und zum Steuerfuss, der im Jahr der Veräusserung oder der Beendigung der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung Geltung hatte.

4. Verfahren
§ 44. Die ergänzende Vermögenssteuer wird in einem besonderen, vom ordentlichen Einschätzungsverfahren unabhängigen Verfahren festgesetzt.

V. Lebensund Rentenversicherungen
§ 45. Lebensversicherungen unterliegen der Vermögenssteuer mit ihrem Rückkaufswert. Ihnen gleichgestellt sind rückkaufsfähige Rentenversicherungen, solange der Bezug der Rente aufgeschoben ist.

VI. Abzug von Schulden
§ 46. Schulden, für die der Steuerpflichtige allein haftet, werden voll abgezogen; andere Schulden, wie Solidar- und Bürgschaftsschulden, nur insoweit, als sie vom Steuerpflichtigen getragen werden müssen.

VII. Steuertarif
§ 47. Die Vermögenssteuer beträgt (Grundtarif):


0 %o für die ersten Fr. 68 000
1/2
%o für die weiteren Fr. 204 000
1
%o für die weiteren Fr. 340 000
1 1/2
%o für die weiteren Fr. 543 000
2
%o für die weiteren Fr. 816 000
2 1/2
%o für die weiteren Fr. 815 000
3
%o für Vermögensteile über Fr. 2 786 000

Für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern im Sinn von § 34 Abs. 1 lit. a zusammenleben, beträgt die Vermögenssteuer (Verheiratetentarif):


0 %o für die ersten Fr. 136 000
1/2
%o für die weiteren Fr. 204 000
1
%o für die weiteren Fr. 340 000
1 1/2
%o für die weiteren Fr. 543 000
2
%o für die weiteren Fr. 816 000
2 1/2
%o für die weiteren Fr. 815 000
3
%o für Vermögensteile über Fr. 2 854 000

Der Tarif wird nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgelegt.


D. Ausgleich der kalten Progression

Ausgleich der kalten Progression
§ 48. Die Folgen der kalten Progression für die Steuer vom Einkommen und Vermögen der natürlichen Personen werden vom Regierungsrat durch gleichmässige Anpassung der Abzüge gemäss § 31 und der steuerfreien Beträge gemäss § 34 sowie der Steuersätze gemäss §§ 35 und 47 ausgeglichen. Die Beträge sind auf- oder abzurunden.

Der Ausgleich erfolgt spätestens auf den Beginn der folgenden Steuerfussperiode, wenn sich der Landesindex der Konsumentenpreise seit der letzten Anpassung bis Ende Mai des vorangehenden Kalenderjahres um 7 Prozent erhöht hat. Der Regierungsrat kann jedoch den Ausgleich schon ab 4 Prozent auf einen früheren Zeitpunkt vornehmen.


E. Zeitliche Bemessung

I. Steuerperiode
§ 49. Die Steuern vom Einkommen und Vermögen werden für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben.

Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr.

Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, wird die Steuer auf den in diesem Zeitraum erzielten Einkünften erhoben. Dabei bestimmt sich der Steuersatz für regelmässig fliessende Einkünfte nach dem auf zwölf Monate berechneten Einkommen; nicht regelmässig fliessende Einkünfte werden für die Satzbestimmung nicht umgerechnet. § 37 bleibt vorbehalten.

Für die Abzüge gilt Abs. 3 sinngemäss.

II. Bemessungsperiode
§ 50. Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steuerperiode.

Für die Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist das Ergebnis der in die Steuerperiode fallenden Geschäftsabschlüsse massgebend.

Steuerpflichtige mit selbständiger Erwerbstätigkeit müssen in jeder Steuerperiode und am Ende der Steuerpflicht einen Geschäftsabschluss erstellen. Kein Geschäftsabschluss ist zu erstellen, wenn die Erwerbstätigkeit erst im letzten Quartal der Steuerperiode aufgenommen wird.

III. Vermögensbesteuerung
§ 51. Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht.

Für Steuerpflichtige mit selbständiger Erwerbstätigkeit, deren Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, bestimmt sich das steuerbare Geschäftsvermögen nach dem Eigenkapital am Ende des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres.

Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, wird die diesem Zeitraum entsprechende Steuer erhoben.

Erbt der Steuerpflichtige während der Steuerperiode Vermögen oder entfällt die wirtschaftliche Zugehörigkeit zu einem anderen Kanton während der Steuerperiode, gilt Abs. 3 sinngemäss.

IV. Mündigkeit; Begründung und Auflösung der Ehe
§ 52. Steuerpflichtige werden erstmals für die Steuerperiode, in der sie mündig werden, selbständig eingeschätzt. Vorbehalten bleibt eine selbständige Einschätzung, soweit sie ein Erwerbseinkommen erzielen oder nicht unter elterlicher Gewalt stehen.

Bei Heirat wird jeder Ehegatte für die ganze Steuerperiode getrennt besteuert. Der Kinderabzug gemäss § 34 Abs. 1 lit. a kann nur einmal gewährt werden.

Bei Scheidung und bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung wird jeder Ehegatte für die ganze Steuerperiode getrennt besteuert.

Bei Tod eines Ehegatten werden die Ehegatten bis zum Todestag gemeinsam besteuert. Der Tod gilt als Beendigung der Steuerpflicht beider Ehegatten und als Beginn der Steuerpflicht des überlebenden Ehegatten.

V. Steuerfüsse
§ 53. Anwendbar sind die am Ende der Steuerperiode geltenden Steuerfüsse.


Dritter Abschnitt: Besteuerung der juristischen Personen
A. Steuerpflicht

I. Begriff der juristischen Person
§ 54. Als juristische Personen werden besteuert:

a) die Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung) und die Genossenschaften;

b) die Vereine, die Stiftungen und die übrigen juristischen Personen.

Den übrigen juristischen Personen gleichgestellt sind die Anlagefonds mit direktem Grundbesitz im Sinn von Art. 36 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Anlagefonds vom 18. März 1994 FN14.

Ausländische juristische Personen sowie gemäss § 8 Abs. 2 steuerpflichtige ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit werden den inländischen juristischen Personen gleichgestellt, denen sie rechtlich oder tatsächlich am ähnlichsten sind.

II. Steuerliche Zugehörigkeit

1. Persönliche Zugehörigkeit
§ 55. Juristische Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton befindet.

2. Wirtschaftliche Zugehörigkeit
§ 56. Juristische Personen mit Sitz oder mit tatsächlicher Verwaltung ausserhalb des Kantons sind steuerpflichtig, wenn sie

a) Teilhaber an Geschäftsbetrieben im Kanton sind;

b) im Kanton Betriebsstätten unterhalten;

c) an Grundstücken im Kanton Eigentum, dingliche Rechte oder diesen wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben.

Juristische Personen mit Sitz und tatsächlicher Verwaltung im Ausland sind ausserdem steuerpflichtig, wenn sie

a) Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind;

b) im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln oder damit handeln.

3. Umfang der Steuerpflicht und Steuerausscheidung
§ 57. Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt; sie erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons.

Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die Teile des Gewinns und Kapitals, für die gemäss § 56 eine Steuerpflicht im Kanton besteht.

Die Steuerausscheidung für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke erfolgt im Verhältnis zu anderen Kantonen und zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. Vorbehalten bleibt jedoch Abs. 4.

Steuerpflichtige ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz haben für Geschäftsbetriebe und Betriebsstätten den im Kanton erzielten Gewinn und das im Kanton gelegene Kapital zu versteuern.

4. Steuerberechnung bei beschränkter Steuerpflicht
§ 58. Juristische Personen, die im Kanton nur für einen Teil ihres Gewinns und Kapitals steuerpflichtig sind, entrichten die Steuern für die im Kanton steuerbaren Werte nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten Gewinn und Kapital entspricht. Vorbehalten bleibt jedoch Abs. 2.

Steuerpflichtige ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz entrichten die Steuern für Geschäftsbetriebe und Betriebsstätten im Kanton zu dem Steuersatz, der dem im Kanton erzielten Gewinn und dem im Kanton gelegenen Kapital entspricht.

III. Beginn und Ende der Steuerpflicht
§ 59. Die Steuerpflicht beginnt mit der Gründung der juristischen Person, mit der Verlegung ihres Sitzes oder ihrer tatsächlichen Verwaltung in den Kanton oder mit dem Erwerb von im Kanton steuerbaren Werten.

Die Steuerpflicht endet mit dem Abschluss der Liquidation, mit der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung aus dem Kanton oder mit dem Wegfall der im Kanton steuerbaren Werte.

Überträgt eine juristische Person Aktiven und Passiven auf eine andere juristische Person, sind die von ihr geschuldeten Steuern von der übernehmenden juristischen Person zu entrichten.

Die Folgen des Beginns, der Änderung und des Endes der Steuerpflicht auf Grund persönlicher und wirtschaftlicher Zugehörigkeit werden im interkantonalen Verhältnis durch das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden FN8 sowie durch die Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung bestimmt. FN16

IV. Mithaftung
§ 60. Endet die Steuerpflicht einer juristischen Person, haften die mit ihrer Verwaltung und die mit ihrer Liquidation betrauten Personen solidarisch für die von ihr geschuldeten Steuern bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses oder, falls die juristische Person ihren Sitz oder die tatsächliche Verwaltung ins Ausland verlegt, bis zum Betrag des Reinvermögens der juristischen Person. Die Haftung entfällt, wenn der Haftende nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat.

Für die Steuern einer aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtigen juristischen Person haften solidarisch bis zum Betrag des Reinerlöses Personen, die

a) Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten im Kanton auflösen;

b) Grundstücke im Kanton oder durch solche Grundstücke gesicherte Forderungen veräussern oder verwerten.

Käufer und Verkäufer einer im Kanton gelegenen Liegenschaft haften für die aus der Vermittlungstätigkeit geschuldeten Steuern solidarisch bis zu 3 Prozent der Kaufsumme, wenn die die Liegenschaft vermittelnde juristische Person in der Schweiz weder ihren Sitz noch ihre tatsächliche Verwaltung hat; Käufer und Verkäufer haften jedoch nur solidarisch, soweit sie einer juristischen Person mit Sitz im Ausland einen entsprechenden Auftrag erteilt haben.

Für Steuern ausländischer Handelsgesellschaften und anderer ausländischer Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit haften die Teilhaber solidarisch.

V. Ausnahmen von der Steuerpflicht
§ 61. Von der Steuerpflicht sind befreit:

a) der Bund und seine Anstalten nach Massgabe des Bundesrechts;

b) der Kanton und seine Anstalten;

c) die zürcherischen Gemeinden und ihre Anstalten;

d) die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von Unternehmen mit Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz und von ihnen nahestehenden Unternehmen, sofern die Mittel der Einrichtung dauernd und ausschliesslich der Personalvorsorge dienen;

e) die inländischen Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen, insbesondere Arbeitslosen-, Krankenversicherungs-, Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherungskassen, mit Ausnahme der konzessionierten Versicherungsgesellschaften;

f) die juristischen Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind. Unternehmerische Zwecke sind grundsätzlich nicht gemeinnützig. Der Erwerb und die Verwaltung von wesentlichen Kapitalbeteiligungen an Unternehmen gelten als gemeinnützig, wenn das Interesse an der Unternehmenserhaltung dem gemeinnützigen Zweck untergeordnet ist und keine geschäftsleitenden Tätigkeiten ausgeübt werden;

g) im Kantonsrat vertretene politische Parteien;

h) die juristischen Personen, die kantonal oder gesamtschweizerisch Kultuszwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind;

i) die ausländischen Staaten für ihre ausschliesslich dem unmittelbaren Gebrauch der diplomatischen und konsularischen Vertretungen bestimmten Liegenschaften, unter Vorbehalt des Gegenrechts.

VI. Steuererleichterungen für Unternehmen
§ 62. Für Unternehmen von juristischen Personen, die neu eröffnet werden und dem volkswirtschaftlichen Interesse des Kantons dienen, kann der Regierungsrat im Einvernehmen mit der zuständigen Gemeinde höchstens für das Eröffnungsjahr und die neun folgenden Jahre angemessene Steuererleichterungen gewähren. Eine wesentliche Änderung der betrieblichen Tätigkeit kann einer Neueröffnung gleichgestellt werden.


B. Gewinnsteuer

I. Steuerobjekt

1. Grundsatz
§ 63. Gegenstand der Gewinnsteuer ist der Reingewinn.

2. Berechnung des Reingewinns

a) Allgemeines
§ 64. Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:

1. dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrags des Vorjahres;

2. allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere:

a) Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Gegenständen des
Anlagevermögens,

b) geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen und Rückstellungen,

c) Einlagen in die Reserven,


e) offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte;

3. den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne, vorbehältlich § 68. Der Liquidation ist die Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebs oder einer Betriebsstätte ins Ausland gleichgestellt;

4. den Zinsen auf verdecktem Eigenkapital (§ 80);

5. FN16 geschäftsmässig nicht mehr begründeten Abschreibungen und Wertberichtigungen auf den Gestehungskosten von Beteiligungen von mindestens 20 Prozent.

Der steuerbare Reingewinn juristischer Personen, die keine Erfolgsrechnung erstellen, bestimmt sich sinngemäss nach Abs. 1.

Gewinne auf Grundstücken sind in dem Umfang als Gewinn steuerbar, in dem Erwerbspreis und wertvermehrende Aufwendungen, einschliesslich der Baukreditzinsen, den Gewinnsteuerwert übersteigen.

b) Geschäftsmässig begründeter Aufwand
§ 65. Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch:

a) die Steuern, nicht aber Steuerbussen;

b) die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zu Gunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist;

c) die freiwilligen Geldleistungen bis zu 20 Prozent des Reingewinns an den Bund und seine Anstalten, an den Kanton und seine Anstalten, an zürcherische Gemeinden und ihre Anstalten und an andere juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche oder auf ausschliesslich gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind;

d) die Rabatte, Skonti, Umsatzbonifikationen und Rückvergütungen auf dem Entgelt für Lieferungen und Leistungen sowie zur Verteilung an die Versicherten bestimmte Überschüsse von Versicherungsgesellschaften;

e) die Rücklagen für künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte bis zu 10 Prozent des steuerbaren Gewinns, insgesamt jedoch höchstens bis 1 Million Franken.

Nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinn des schweizerischen Strafrechts an schweizerische oder fremde Amtsträger. FN16

c) Erfolgsneutrale Vorgänge
§ 66. Kein steuerbarer Gewinn entsteht durch:

a) Kapitaleinlagen von Mitgliedern von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, einschliesslich Aufgelder und Leistungen à fonds perdu;

b) Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebs oder einer Betriebsstätte innerhalb der Schweiz, soweit keine Veräusserungen oder buchmässigen Aufwertungen vorgenommen werden;

c) Kapitalzuwachs aus Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung.

d) Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen
§ 67. Stille Reserven einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft werden bei erfolgsneutralen Umstrukturierungen wie Umwandlung, Zusammenschluss oder Unternehmensteilung nicht besteuert, wenn die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht, die stillen Reserven ihre bisherige Funktion im Unternehmen im wesentlichen beibehalten und soweit die Unternehmensträger nicht mit zweckfremden Vermögenswerten abgefunden werden.

Entsteht durch die Übernahme der Aktiven und Passiven einer Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft, deren Beteiligungsrechte der übernehmenden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft gehören, ein Buchverlust auf der Beteiligung, kann dieser steuerlich nicht abgezogen werden; ein allfälliger Buchgewinn auf der Beteiligung wird besteuert.

e) Ersatzbeschaffungen
§ 68. Beim Ersatz von Gegenständen des betriebsnotwendigen Anlagevermögens können die stillen Reserven auf ein Ersatzobjekt mit gleicher Funktion übertragen werden; ausgeschlossen ist die Übertragung auf Vermögen ausserhalb der Schweiz.

Findet die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr statt, kann im Umfang der stillen Reserven eine Rückstellung gebildet werden. Diese Rückstellung ist innert angemessener Frist zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt zu verwenden oder zu Gunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen.

Als betriebsnotwendig gilt nur Anlagevermögen, das dem Betrieb unmittelbar dient; ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensobjekte, die dem Unternehmen nur als Vermögensanlage oder nur durch ihren Ertrag dienen.

f) Gewinne von Vereinen, Stiftungen und Anlagefonds
§ 69. Die Mitgliederbeiträge an die Vereine und die Einlagen in das Vermögen der Stiftungen werden nicht zum steuerbaren Gewinn gerechnet.

Von den steuerbaren Erträgen der Vereine können die zu deren Erzielung erforderlichen Aufwendungen in vollem Umfang abgezogen werden, andere Aufwendungen nur insoweit, als sie die Mitgliederbeiträge übersteigen.

Die Anlagefonds unterliegen der Gewinnsteuer für den Ertrag aus direktem Grundbesitz.

g) Verluste
§ 70. Vom Reingewinn der Steuerperiode können Verluste aus sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinns dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.

Mit Leistungen zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung, die nicht Kapitaleinlagen gemäss § 66 lit. a sind, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden sind und noch nicht mit Gewinnen verrechnet werden konnten.

II. Steuerberechnung

1. Kapitalgesellschaften und Genossenschaften
§ 71. Kapitalgesellschaften und Genossenschaften entrichten vom steuerbaren Gewinn

- eine Steuer von 4 Prozent als Grundsteuer;
- einen Zuschlag von 5 Prozent auf dem Teil des steuerbaren Gewinns, der 4 Prozent Rendite übersteigt;
- einen weiteren Zuschlag von 5 Prozent auf dem Teil des steuerbaren Gewinns, der 8 Prozent Rendite übersteigt.

Die Gewinnsteuer beträgt höchstens 10 Prozent.

Rendite gemäss Abs. 1 ist das in Prozenten ausgedrückte Verhältnis des steuerbaren Gewinns zum steuerbaren Kapital.

2. Beteiligungsabzug
a) Grundsatz
§ 72. FN17 Für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die zu mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital anderer Gesellschaften beteiligt sind oder deren Beteiligung an solchem Kapital einen Verkehrswert von mindestens 2 Millionen Franken aufweist, ermässigt sich die Gewinnsteuer im Verhältnis des Nettoertrags aus diesen Beteiligungen zum gesamten Reingewinn.

Der Nettoertrag aus Beteiligungen entspricht dem Ertrag aus Beteiligungen, vermindert um den anteiligen Verwaltungsaufwand von 5 Prozent oder um den tieferen tatsächlichen Verwaltungsaufwand sowie um den anteiligen Finanzierungsaufwand.

Als Finanzierungsaufwand gelten Schuldzinsen sowie weiterer Aufwand, der wirtschaftlich den Schuldzinsen gleichzustellen ist. Der Ertrag aus einer Beteiligung wird bei der Berechnung der Ermässigung nicht berücksichtigt, soweit auf der gleichen Beteiligung eine Abschreibung vorgenommen wird, die mit der Gewinnausschüttung im Zusammenhang steht.

b) Kapital- und Aufwertungsgewinne
§ 72 a. FN16 Zum Ertrag aus Beteiligungen gehören auch Kapitalgewinne auf Beteiligungen, welche wenigstens 20 Prozent des Grund- oder Stammkapitals der anderen Gesellschaft ausmachen, die Erlöse aus dazugehörigen Bezugsrechten sowie die Buchgewinne auf solchen Beteiligungen infolge Aufwertung gemäss Art. 670 OR FN6. § 282 b bleibt vorbehalten.

Kapitalgewinne und Buchgewinne infolge Aufwertung gemäss Art. 670 OR FN6 werden bei der Berechnung der Ermässigung gemäss § 72 nur berücksichtigt,

a) soweit der Erlös oder die Aufwertung die Gestehungskosten übersteigt

b) und sofern die veräusserte oder aufgewertete Beteiligung während wenigstens eines Jahres im Besitz der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war.


Die Gestehungskosten werden nach einer Aufwertung gemäss Art. 670 OR FN6 um den dem Beteiligungsabzug unterliegenden Betrag der Aufwertung erhöht und um die vorgenommenen Abschreibungen herabgesetzt, soweit diese eine Kürzung der Ermässigung gemäss § 72 Abs. 3 zur Folge hatten. Bei Beteiligungen, die bei einer steuerneutralen Umstrukturierung zu Gewinnsteuerwerten übertragen worden sind, wird auf die ursprünglichen Gestehungskosten abgestellt.

Transaktionen, die im Konzern eine ungerechtfertigte Steuerersparnis bewirken, führen zu einer Berichtigung des steuerbaren Reingewinns oder zu einer Kürzung der Ermässigung. Eine ungerechtfertigte Steuerersparnis liegt vor, wenn Kapitalgewinne und Kapitalverluste oder Abschreibungen auf Beteiligungen in kausalem Zusammenhang stehen.

3. Holdinggesellschaften
§ 73. Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, deren statutarischer Zweck zur Hauptsache in der dauernden Verwaltung von Beteiligungen besteht und die in der Schweiz keine Geschäftstätigkeit ausüben, entrichten keine Gewinnsteuer, sofern die Beteiligungen oder die Erträge aus den Beteiligungen längerfristig mindestens zwei Drittel der gesamten Aktiven oder Erträge ausmachen.

Erträge aus zürcherischem Grundeigentum solcher Gesellschaften und Genossenschaften werden zum ordentlichen Tarif besteuert. Dabei werden auch die einer üblichen hypothekarischen Belastung entsprechenden Abzüge gewährt.

Von der Freistellung ausgeschlossen sind Einkünfte, für die eine Entlastung von ausländischen Quellensteuern beansprucht wird und für die das Doppelbesteuerungsabkommen die ordentliche Besteuerung in der Schweiz voraussetzt. FN16

4. Domizil- und gemischte Gesellschaften
§ 74. FN17 Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Stiftungen, die in der Schweiz eine Verwaltungstätigkeit, aber keine Geschäftstätigkeit ausüben, entrichten die Gewinnsteuer wie folgt:

a) Erträge aus Beteiligungen gemäss § 72 sowie Kapital- und Aufwertungsgewinne auf solchen Beteiligungen sind steuerfrei;

b) die übrigen Einkünfte aus der Schweiz werden ordentlich besteuert;

c) die übrigen Einkünfte aus dem Ausland werden nach der Bedeutung der Verwaltungstätigkeit in der Schweiz ordentlich besteuert;

d) der geschäftsmässig begründete Aufwand, der mit bestimmten Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang steht, wird von diesen vorweg abgezogen. Verluste auf Beteiligungen im Sinn von lit. a können nur mit Erträgen gemäss lit. a verrechnet werden.

Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, deren Geschäftstätigkeit überwiegend auslandsbezogen ist und die in der Schweiz nur eine untergeordnete Geschäftstätigkeit ausüben, entrichten die Gewinnsteuer gemäss Abs. 1. Die übrigen Einkünfte aus dem Ausland gemäss Abs. 1 lit. c werden nach Massgabe des Umfangs der Geschäftstätigkeit in der Schweiz besteuert.

Von der Freistellung oder der Ermässigung ausgeschlossen sind Einkünfte, für die eine Entlastung von ausländischen Quellensteuern beansprucht wird und für die das Doppelbesteuerungsabkommen die ordentliche Besteuerung in der Schweiz voraussetzt.

5. Gesonderte Besteuerung von Kapital- und Aufwertungsgewinnen auf Beteiligungen und Immaterialgüterrechten
§ 75. FN17 Wird eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft neu zu einer nach den §§ 73 und 74 besteuerten Gesellschaft, und werden schon vor dem Statuswechsel gehaltene Beteiligungen gemäss § 72 innert zehn Jahren veräussert oder aufgewertet, oder wird die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft liquidiert, wird eine Jahressteuer von 6 Prozent auf demjenigen Teil des Kapital- oder Aufwertungsgewinns erhoben, welcher der Differenz zwischen den Gestehungskosten und dem Buchwert entspricht. Auf diesem Gewinn werden keine Abzüge gewährt. § 282 b Abs. 4 bleibt vorbehalten.

Wird eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft neu zu einer nach den §§ 73 und 74 besteuerten Gesellschaft, und werden schon vor dem Statuswechsel gehaltene Immaterialgüterrechte innert zehn Jahren veräussert oder aufgewertet, oder wird die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft liquidiert, wird eine Jahressteuer von 6 Prozent des Kapital- oder Aufwertungsgewinns erhoben. Auf diesem Gewinn werden keine Abzüge gewährt.

Der Liquidation gleichgestellt ist die Sitzverlegung ins Ausland oder in einen anderen Kanton. Der Gewinn, der sich nach den Abs. 1 und 2 ergibt, wird jedoch nicht besteuert, soweit er auf stille Reserven entfällt, die nach dem Statuswechsel entstanden sind.

6. Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen
§ 76. Die Gewinnsteuer der Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen beträgt 4 Prozent des Reingewinns.

Gewinne, die auf ein Jahr berechnet Fr. 10 000 nicht erreichen, werden nicht besteuert.

7. Anlagefonds
§ 77. Die Gewinnsteuer der Anlagefonds wird nach dem Grundtarif der Einkommenssteuer berechnet.


C. Kapitalsteuer

I. Steuerobjekt

1. Grundsatz
§ 78. Gegenstand der Kapitalsteuer ist das Eigenkapital.

2. Kapitalgesellschaften und Genossenschaften

a) Allgemeines
§ 79. Das steuerbare Eigenkapital besteht bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften aus dem einbezahlten Aktien-, Grund- oder Stammkapital, dem Partizipationskapital, den offenen und den aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven. Bei Holding- und Verwaltungsgesellschaften kommt jener Teil der stillen Reserven hinzu, der im Fall der Gewinnbesteuerung aus versteuertem Gewinn gebildet worden wäre.

Steuerbar ist mindestens das einbezahlte Aktien-, Grund- oder Stammkapital, einschliesslich des einbezahlten Partizipationskapitals.

b) Verdecktes Eigenkapital
§ 80. Das steuerbare Eigenkapital von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften wird um jenen Teil des Fremdkapitals erhöht, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt.

3. Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen
§ 81. Als steuerbares Eigenkapital gilt bei

a) den Anlagefonds der auf den direkten Grundbesitz entfallende Anteil am Reinvermögen;

b) den Vereinen, Stiftungen und übrigen juristischen Personen das Reinvermögen.

Die Vermögenswerte werden nach den für die Vermögenssteuer natürlicher Personen geltenden Grundsätzen bewertet.

Bei Veräusserung oder Zweckentfremdung von zum Ertragswert bewerteten land- oder forstwirtschaftlichen Liegenschaften wird eine ergänzende Kapitalsteuer zum Steuersatz von 1,5 Promille erhoben; im übrigen werden die Bestimmungen über die ergänzende Vermögenssteuer natürlicher Personen sinngemäss angewendet.

II. Steuerberechnung
§ 82. Die Kapitalsteuer beträgt für Korporationen mit Teilrechten sowie für Holding-, Domizil- und gemischte Gesellschaften 0,3 Promille, für alle anderen juristischen Personen 1,5 Promille des steuerbaren Eigenkapitals. FN17

Eigenkapital der Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen, einschliesslich der Anlagefonds, unter Fr. 100 000 wird nicht besteuert.


D. Zeitliche Bemessung

I. Steuerperiode
§ 83. Die Steuern vom Reingewinn und vom Eigenkapital werden für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben.

Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr.

In jedem Kalenderjahr, ausgenommen im Gründungsjahr, muss ein Geschäftsabschluss mit Bilanz und Erfolgsrechnung erstellt werden. Ausserdem ist ein Geschäftsabschluss erforderlich bei Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebs oder einer Betriebsstätte ins Ausland sowie bei Abschluss der Liquidation.

II. Bemessung des Reingewinns
§ 84. Der steuerbare Reingewinn bemisst sich nach dem Ergebnis der Steuerperiode.

Bei einem unter- oder überjährigen Geschäftsabschluss werden für die Bestimmung des Gewinnsteuersatzes nur die ordentlichen Gewinne auf zwölf Monate umgerechnet.

Wird eine juristische Person aufgelöst oder verlegt sie ihren Sitz, die Verwaltung, einen Geschäftsbetrieb oder eine Betriebsstätte ins Ausland, werden die aus nicht versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven zusammen mit dem Reingewinn des letzten Geschäftsjahrs besteuert.

III. Bemessung des Eigenkapitals
§ 85. Das steuerbare Eigenkapital bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode.

Bei über- oder unterjährigen Geschäftsabschlüssen bestimmt sich die Höhe der Kapitalsteuer nach der Dauer des Geschäftsjahrs.

IV. Tarife und Steuerfüsse
§ 86. Anwendbar sind die am Ende der Steuerperiode geltenden Tarife und Steuerfüsse.

Vierter Abschnitt: Quellensteuern für natürliche und juristische
Personen


A. Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder
Aufenthalt im Kanton


I. Der Quellensteuer unterworfene Personen
§ 87. Ausländische Arbeitnehmer, welche die fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung nicht besitzen, im Kanton jedoch steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, werden für ihr Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit einem Steuerabzug an der Quelle unterworfen.

Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden im ordentlichen Verfahren eingeschätzt, wenn einer der Ehegatten das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt.

II. Steuerbare Leistungen
§ 88. Die Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünften berechnet.

Steuerbar sind alle Einkünfte aus Arbeitsverhältnis, mit Einschluss der Nebeneinkünfte, wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen und andere geldwerte Vorteile, sowie die Ersatzeinkünfte, wie Taggelder aus Kranken- und Unfallversicherung und Arbeitslosenversicherung.

Naturalleistungen und Trinkgelder werden in der Regel nach den für die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung geltenden Ansätzen bewertet.

III. Steuertarife

1. Grundlage
§ 89. Die Finanzdirektion berechnet die Steuertarife entsprechend den für die Einkommenssteuer geltenden Steuersätzen und den Steuerfüssen. Im ganzen Kanton gelten die gleichen Tarife.

Der Steuerabzug umfasst die Staats-, Personal- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer.

Der Anteil für die Gemeindesteuern berechnet sich nach dem gewogenen Mittel der Gemeindesteuern im Kanton.

2. Ausgestaltung
§ 90. Bei der Festsetzung der Steuertarife werden Pauschalen für Berufskosten (§ 26) und Versicherungsprämien (§ 31 Abs. 1 lit. d, f und g) sowie Abzüge für Familienlasten (§§ 34 und 35) berücksichtigt.

Der Steuerabzug für die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten, die beide erwerbstätig sind, richtet sich nach Tarifen, die ihrem Gesamteinkommen (§ 7 Abs. 1) Rechnung tragen und die Pauschalen und Abzüge nach Abs. 1 sowie den Abzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten (§ 31 Abs. 2) berücksichtigen.

IV. Abgegoltene Steuer
§ 91. Der Steuerabzug tritt an die Stelle der im ordentlichen Verfahren vom Erwerbseinkommen zu veranlagenden Steuern. § 93 bleibt vorbehalten.

V. Pflichten des Schuldners der steuerbaren Leistung
§ 92. Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet,

a) bei Fälligkeit von Geldleistungen die geschuldete Steuer zurückzubehalten und bei anderen Leistungen (insbesondere Naturalleistungen und Trinkgeldern) die geschuldete Steuer vom Arbeitnehmer einzufordern;

b) dem Steuerpflichtigen eine Aufstellung oder eine Bestätigung über den Steuerabzug auszustellen;

c) die Steuern periodisch dem kantonalen Steueramt abzuliefern, mit ihm darüber abzurechnen und ihm zur Kontrolle der Steuererhebung Einblick in alle Unterlagen zu gewähren.

Der Steuerabzug ist auch dann vorzunehmen, wenn der Arbeitnehmer in einem anderen Kanton steuerpflichtig ist.

Der Schuldner der steuerbaren Leistung haftet für die Entrichtung der Quellensteuer.

Er erhält eine Bezugsprovision.

VI. Vorbehalt der ordentlichen Einschätzung
§ 93. Die der Quellensteuer unterliegenden Personen werden für ihr Einkommen, das dem Steuerabzug an der Quelle nicht unterworfen ist, sowie für ihr Vermögen im ordentlichen Verfahren eingeschätzt. Für den Steuersatz gilt § 6 sinngemäss.

Betragen die dem Steuerabzug an der Quelle unterworfenen Bruttoeinkünfte eines Steuerpflichtigen in einem Kalenderjahr mehr als den durch die Finanzdirektion festgelegten Betrag, wird eine nachträgliche Einschätzung durchgeführt. Die an der Quelle abgezogene Steuer wird dabei angerechnet.

Auf die Erhebung der Quellensteuer kann verzichtet werden, wenn ohnehin eine nachträgliche Einschätzung durchzuführen ist und der Arbeitgeber hinreichende Sicherheit leistet.


B. Natürliche und juristische Personen ohne steuerrechtlichen
Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz


I. Arbeitnehmer
§ 94. Wer ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz für kurze Dauer oder als Grenzgänger oder Wochenaufenthalter in unselbständiger Stellung im Kanton erwerbstätig ist, entrichtet für sein Erwerbseinkommen die Quellensteuer gemäss §§ 88–90.

II. Künstler, Sportler und Referenten
§ 95. Im Ausland wohnhafte Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler, Musiker und Artisten, sowie Sportler und Referenten sind für Einkünfte aus ihrer im Kanton ausgeübten persönlichen Tätigkeit und für weitere damit verbundene Entschädigungen steuerpflichtig. Dies gilt auch für Einkünfte und Entschädigungen, die nicht dem Künstler, Sportler oder Referenten selber, sondern einem Dritten zufliessen, der dessen Tätigkeit organisiert hat.

Die Steuer beträgt 10 Prozent der steuerbaren Leistungen.

Als steuerbare Leistungen gelten die Bruttoeinkünfte, einschliesslich aller Zulagen und Nebenbezüge, nach Abzug der Gewinnungskosten.

Die Finanzdirektion kann für die abzugsfähigen Gewinnungskosten einen Pauschalabzug festlegen.

Der mit der Organisation der Darbietung im Kanton beauftragte Veranstalter ist für die Steuer solidarisch haftbar.

III. Verwaltungsräte
§ 96. Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung von juristischen Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Kanton sind für die ihnen ausgerichteten Tantiemen, Sitzungsgelder, festen Entschädigungen und ähnlichen Vergütungen steuerpflichtig.

Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung ausländischer Unternehmen, welche im Kanton Betriebsstätten unterhalten, sind für die ihnen zu Lasten dieser Betriebsstätten ausgerichteten Tantiemen, Sitzungsgelder, festen Entschädigungen und ähnlichen Vergütungen steuerpflichtig.

Die Steuer beträgt 20 Prozent der Bruttoeinkünfte.

IV. Hypothekargläubiger
§ 97. Im Ausland wohnhafte Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind, sind für die ihnen ausgerichteten Zinsen steuerpflichtig.

Als Gläubiger oder Nutzniesser gelten auch juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz.

Die Steuer beträgt 14 Prozent der Bruttoeinkünfte.

V. Empfänger von Vorsorgeleistungen aus öffentlichrechtlichem Arbeitsverhältnis
§ 98. FN17 Im Ausland wohnhafte Empfänger von Pensionen, Ruhegehältern oder anderen Vergütungen, die sie auf Grund eines früheren öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnisses von einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz im Kanton erhalten, sind für diese Leistungen steuerpflichtig.

Die Steuer beträgt 6 Prozent der Bruttoeinkünfte.

VI. Empfänger von privatrechtlichen Vorsorgeleistungen
§ 99. Im Ausland wohnhafte Empfänger von Leistungen aus privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton sind hiefür steuerpflichtig.

Die Steuer beträgt 6 Prozent der Bruttoeinkünfte.

VII. Arbeitnehmer bei internationalen Transporten
§ 100. Im Ausland wohnhafte Arbeitnehmer, die für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten, werden für diese Leistungen nach den §§ 88–90 besteuert.

VIII. Direkte Bundessteuer
§ 101. Der Steuerabzug gemäss §§ 95–99 erhöht sich um die entsprechenden Ansätze für die direkte Bundessteuer.

IX. Pflichten des Schuldners der steuerbaren Leistung
§ 102. Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet,

a) bei Fälligkeit von Geldleistungen die geschuldete Steuer zurückzubehalten und bei anderen Leistungen (insbesondere Naturalleistungen und Trinkgeldern) die geschuldete Steuer vom Steuerpflichtigen einzufordern;

b) dem Steuerpflichtigen eine Aufstellung oder eine Bestätigung über den Steuerabzug auszustellen;

c) die Steuern periodisch dem Steueramt der Einschätzungsgemeinde gemäss § 109 abzuliefern, mit ihm darüber abzurechnen und ihm zur Kontrolle der Steuererhebung Einblick in alle Unterlagen zu gewähren.

Der Steuerabzug ist auch dann vorzunehmen, wenn der Gläubiger der steuerbaren Leistung in einem anderen Kanton steuerpflichtig ist.

Der Schuldner der steuerbaren Leistung haftet für die Entrichtung der Quellensteuer.

Er erhält eine Bezugsprovision.

X. Verteilung der Steuer
§ 103. Der Steuerbetrag, der sich gemäss §§ 95–99 ergibt, fällt zu zwei Fünfteln an den Staat und zu drei Fünfteln an die politische Gemeinde.


C. Erhebung der Quellensteuer im interkantonalen Verhältnis

I. Ausserkantonale Gläubiger
§ 104. Ist der Gläubiger der steuerbaren Leistung nicht im Kanton steuerpflichtig, überweist das kantonale Steueramt oder das Steueramt der Einschätzungsgemeinde gemäss § 109 die eingegangenen Steuerbeträge der Steuerbehörde des Kantons, in welchem der Gläubiger steuerpflichtig ist.

II. Ausserkantonale Schuldner
§ 105. Gläubiger mit ausserkantonalen Schuldnern unterliegen der Quellensteuer nach diesem Gesetz.

Die vom ausserkantonalen Schuldner abgezogene und überwiesene Steuer wird an die nach diesem Gesetz geschuldete Steuer angerechnet.

Dem Gläubiger werden zuviel bezogene Steuern zurückerstattet; zuwenig bezogene werden von ihm nachgefordert.


Fünfter Abschnitt: Verfahrensrecht
A. Steuerverwaltungsbehörden

I. Verwaltungsbehörden
§ 106. Die Durchführung des Gesetzes obliegt, soweit nicht besondere Behörden bezeichnet sind, im Kanton dem kantonalen Steueramt, in den Gemeinden dem Gemeindesteueramt.

Die Organisation des kantonalen Steueramtes, einschliesslich der Zuständigkeiten der Steuerkommissäre, Revisoren, juristischen Sekretäre und weiterer Mitarbeiter des kantonalen Steueramtes, wird durch den Regierungsrat, die Organisation des Gemeindesteueramtes durch die Gemeinde geregelt.

Der Gemeinderat bestimmt, wer namens der Gemeinde Einsprache, Rekurs oder Beschwerde erheben kann.

II. Zuständigkeit zur Einschätzung
§ 107. Das kantonale Steueramt nimmt die Einschätzung vor.

Die Gemeindesteuerämter sind verpflichtet, bei der Einschätzung mitzuwirken. Die Finanzdirektion erlässt Weisungen, in welchen Fällen die Gemeindesteuerämter in Vertretung des kantonalen Steueramtes zur Einschätzung berechtigt und verpflichtet sind.

III. Einschätzungsgemeinde

1. Bei Besteuerung im ordentlichen Verfahren
§ 108. Die Einschätzung erfolgt in der Gemeinde, in welcher der Steuerpflichtige zu Beginn der Steuerperiode oder der Steuerpflicht seinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt, seinen Sitz oder seine tatsächliche Verwaltung hat.

Für Steuerpflichtige mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt, Sitz oder tatsächlicher Verwaltung ausserhalb des Kantons erfolgt die Einschätzung in der Gemeinde, in der sich zu Beginn der Steuerperiode oder der Steuerpflicht die steuerbaren Werte oder deren Hauptteile befinden.

In Zweifelsfällen bezeichnet das kantonale Steueramt die Einschätzungsgemeinde.

2. Bei Quellensteuern
§ 109. Bei den Steuern, die an der Quelle bezogen werden, ist Einschätzungsgemeinde die Gemeinde, in der

a) die im Kanton unbeschränkt steuerpflichtigen ausländischen Arbeitnehmer ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben;

b) die im Ausland wohnhaften Arbeitnehmer, Künstler, Sportler oder Referenten ihre Tätigkeit ausüben;

c) das Grundpfand liegt.

In den übrigen Fällen ist Einschätzungsgemeinde die Gemeinde, in welcher der Schuldner der steuerbaren Leistung bei Fälligkeit Sitz oder Betriebsstätte hat.

In Zweifelsfällen bezeichnet das kantonale Steueramt die Einschätzungsgemeinde.

IV. Aufsicht

1. Aufsichtsbehörde
§ 110. Die Verwaltungs- und Einschätzungsbehörden stehen unter der Aufsicht der Finanzdirektion.

2. Aufsichtsbeschwerde
§ 111. Gegen pflichtwidrige Amtsführung, Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung durch Verwaltungs- und Einschätzungsbehörden kann innert 30 Tagen nach Entdeckung des Grundes Beschwerde bei der Finanzdirektion erhoben werden.

Gegen den Entscheid der Finanzdirektion kann innert 30 Tagen nach Zustellung Beschwerde beim Regierungsrat erhoben werden.

Wird die Beschwerde durch die Finanzdirektion oder den Regierungsrat abgewiesen, können den Beschwerdeführern Kosten auferlegt werden.


B. Rekurskommissionen

I. Allgemeines
§ 112. Der Regierungsrat bestellt die Rekurskommissionen und legt die Zahl ihrer Mitglieder fest. Er kann Ersatzmitglieder bestimmen.

Die gleichen Personen können Mitglieder oder Ersatzmitglieder mehrerer Rekurskommissionen sein.

Die Präsidenten sind vollamtlich tätig. Der Regierungsrat kann weitere vollamtliche Stellen schaffen.

II. Wahl
§ 113. Der Regierungsrat wählt die Präsidenten, die weiteren Mitglieder und die Ersatzmitglieder.

Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Ersatzmitglieder können auch für kürzere Zeit gewählt werden.

III. Besetzung
§ 114. Der Präsident entscheidet über Rekurse, soweit der Streitwert den Betrag von Fr. 2500 nicht übersteigt. Ist eine Frage von allgemeiner Bedeutung zu entscheiden, kann er die Sache einer Dreierbesetzung zum Entscheid unterbreiten.

Der Präsident entscheidet ohne Rücksicht auf den Streitwert bei Rückzug oder Anerkennung eines Rekurses. Er unterbreitet unter Vorbehalt von Abs. 1 jedoch auch in diesen Fällen den Rekurs einer Dreierbesetzung, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der angefochtene Entscheid oder die übereinstimmenden Anträge dem Gesetz nicht entsprechen, oder eine Gegenpartei einen abweichenden Antrag gestellt hat.

Im übrigen treffen die Rekurskommissionen ihre Entscheide in Dreierbesetzung.

Als Streitwert gilt jener Steuerbetrag, der vom Streit betroffen ist. Soweit sich ein solcher nicht ziffernmässig ermitteln lässt, fällt das Geschäft in die Zuständigkeit einer Dreierbesetzung.

IV. Verfahren
§ 115. Die Bestimmungen über die Verfahrensgrundsätze gelten sinngemäss auch für das Verfahren vor der Rekurskommission.

V. Unabhängigkeit
§ 116. Die Rekurskommissionen sind in ihrer rechtsprechenden Tätigkeit unabhängig.

VI. Sekretariat
§ 117. Der Regierungsrat bestimmt das Kanzleipersonal. Die Anstellung erfolgt nach den Bestimmungen für das Staatspersonal.

VII. Aufsicht
§ 118. Der Regierungsrat ordnet und überwacht den Geschäftsgang der Rekurskommissionen.


C. Allgemeine Verfahrensgrundsätze

I. Amtspflichten

1. Ausstand
§ 119. Wer beim Vollzug dieses Gesetzes in einer Sache zu entscheiden oder an einer Verfügung oder Entscheidung in massgeblicher Stellung mitzuwirken hat, ist verpflichtet, in Ausstand zu treten, wenn er

a) an der Sache ein persönliches Interesse hat;

b) mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung oder Kindesannahme verbunden ist;

c) Vertreter einer Partei ist oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig war;

d) aus andern Gründen in der Sache befangen sein könnte.

Der Ausstandsgrund kann von allen am Verfahren Beteiligten angerufen werden.

Ist ein Ausstandsgrund streitig, entscheidet die vorgesetzte Behörde, bei Mitgliedern von Kollegialbehörden die Kollegialbehörde.

2. Amtsgeheimnis
§ 120. Wer mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut ist oder dazu beigezogen wird, muss über Tatsachen, die ihm in Ausübung seines Amtes bekannt werden, und über die Verhandlungen in den Behörden Stillschweigen bewahren und Dritten den Einblick in amtliche Akten verweigern.

Eine Auskunft, einschliesslich der Öffnung von Akten, ist zulässig, wenn hiefür eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage im Recht des Bundes oder des Kantons gegeben ist. Fehlt eine solche Grundlage, ist eine Auskunft nur zulässig, soweit sie im öffentlichen Interesse geboten ist. Über entsprechende Begehren entscheidet die Finanzdirektion.

3. Auskunftspflichten von Verwaltungsbehörden und Gerichten
§ 121. Verwaltungsbehörden, Strafuntersuchungsbehörden und Gerichte haben ungeachtet einer allfälligen Geheimhaltungspflicht den Steuerbehörden auf Verlangen aus ihren Akten Auskunft zu erteilen; sie haben von sich aus den Steuerbehörden Mitteilung zu machen, wenn nach Wahrnehmungen in ihrer amtlichen Tätigkeit die Wahrscheinlichkeit einer unvollständigen Versteuerung besteht.

Diese Bestimmungen finden keine Anwendung auf die Notare in ihrer Tätigkeit als Urkundspersonen, die Behörden und das Personal der Kantonalbank sowie der Sparkassen und Banken von Gemeinden und die staatlichen Sparkassenkontrolleure.

4. Steuerausweise
§ 122. Die Gemeindesteuerämter stellen gegen Gebühr Ausweise über das steuerbare Einkommen und Vermögen, den steuerbaren Reingewinn und das steuerbare Kapital gemäss letzter rechtskräftiger Einschätzung oder aufgrund der letzten Steuererklärung aus. Ausnahmsweise können auch Ausweise über frühere Einschätzungen ausgestellt werden.

Die Bestimmungen des kantonalen Datenschutzgesetzes FN3 bleiben vorbehalten.

II. Verfahrensrechtliche Stellung der Ehegatten
§ 123. Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, üben die nach diesem Gesetz dem Steuerpflichtigen zukommenden Verfahrensrechte und Verfahrenspflichten gemeinsam aus.

Sie unterschreiben die Steuererklärung gemeinsam.

Rechtsmittel und andere Eingaben gelten als rechtzeitig eingereicht, wenn ein Ehegatte innert Frist handelt.

Mitteilungen der Steuerbehörden an verheiratete Steuerpflichtige, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden an die Ehegatten gemeinsam gerichtet. Zustellungen an Ehegatten, die in gerichtlich oder tatsächlich getrennter Ehe leben, erfolgen an jeden Ehegatten gesondert.

III. Verfahrensrechte des Steuerpflichtigen

1. Akteneinsicht
§ 124. Steuerpflichtige sind berechtigt, in die von ihnen eingereichten oder von ihnen unterzeichneten Akten Einsicht zu nehmen. Gemeinsam einzuschätzenden Ehegatten steht ein gegenseitiges Akteneinsichtsrecht zu.

Die übrigen Akten stehen dem Steuerpflichtigen zur Einsicht offen, sofern die Ermittlung des Sachverhalts abgeschlossen ist und soweit nicht öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

Wird einem Steuerpflichtigen die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, darf darauf zum Nachteil des Steuerpflichtigen nur abgestellt werden, wenn ihm die Behörde von dem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.

2. Beweisabnahme
§ 125. Die vom Steuerpflichtigen angebotenen Beweise werden abgenommen, soweit sie geeignet sind, die für die Einschätzung erheblichen Tatsachen festzustellen.

3. Mitteilung von Entscheiden
§ 126. Entscheide werden den Beteiligten mit Begründung schriftlich mitgeteilt.

Ist die Einsprache, der Rekurs oder die Beschwerde zulässig, werden im Entscheid die Art des Rechtsmittels, die Behörde, bei welcher das Rechtsmittel einzureichen ist, und die Frist für die Ergreifung des Rechtsmittels angegeben.

Fehlen diese Angaben und ist ein Rechtsmittel nicht oder verspätet ergriffen worden, wird auf Begehren die Frist zur Ergreifung des Rechtsmittels wiederhergestellt.

Der Entscheid über eine der Steuererklärung entsprechende oder vom Steuerpflichtigen im Laufe des Einschätzungs- oder Einspracheverfahrens unterschriftlich anerkannte Einschätzung wird ihm durch die Schlussrechnung angezeigt.

4. Vertragliche Vertretung
§ 127. Der Steuerpflichtige kann sich vor den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden vertreten lassen, soweit seine persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist.

Hat der Steuerpflichtige einen Vertreter bestimmt, sind Verfügungen und Entscheide in der Regel dem Vertreter zuzustellen; doch ist auch die Zustellung an den Steuerpflichtigen gültig.

Mitteilungen der Gemeinden, wie Steuererklärung, provisorische und Schlussrechnung, können dem Steuerpflichtigen direkt zugestellt werden, auch wenn er einen Vertreter bestimmt hat.

5. Notwendige Vertretung
§ 128. Die Steuerbehörden können von einem Steuerpflichtigen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland verlangen, dass er einen Vertreter in der Schweiz bezeichnet.

IV. Fristen
§ 129. Die gesetzlichen Fristen können nicht erstreckt werden.

Die Verordnung regelt, inwieweit eine behördliche Frist erstreckt und eine abgelaufene Frist wiederhergestellt werden kann.

V. Verjährung

1. Veranlagungsverjährung
§ 130. Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode. Vorbehalten bleibt die Erhebung von Nachsteuern und Bussen.

Die Verjährung beginnt nicht oder steht still,

a) während eines Einsprache-, Rekurs-, Beschwerde- oder Revisionsverfahrens;

b) solange die Steuerforderung sichergestellt oder gestundet ist;

c) solange weder der Steuerpflichtige noch der Mithaftende in der Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben.

Die Verjährung beginnt neu mit

a) jeder auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung gerichteten Amtshandlung, die einem Steuerpflichtigen oder Mithaftenden zur Kenntnis gebracht wird;

b) jeder ausdrücklichen Anerkennung der Steuerforderung durch den Steuerpflichtigen oder den Mithaftenden;

c) der Einreichung eines Erlassgesuchs;

d) der Einleitung einer Strafverfolgung wegen vollendeter Steuerhinterziehung oder wegen Steuervergehens.

Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, ist 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode auf jeden Fall verjährt.

2. Bezugsverjährung
§ 131. Steuerforderungen verjähren fünf Jahre, nachdem die Einschätzung rechtskräftig geworden ist.

Stillstand und Unterbrechung der Verjährung richten sich nach § 130 Abs. 2 und 3.

Die Verjährung tritt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt worden sind.


D. Einschätzung im ordentlichen Verfahren

I. Verfahrenspflichten

1. Aufgaben der Steuerbehörden
§ 132. Die Steuerbehörden stellen zusammen mit dem Steuerpflichtigen die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest.

Sie können insbesondere Sachverständige beiziehen, Augenscheine durchführen, Geschäftsbücher und Belege an Ort und Stelle einsehen und, mit deren Einverständnis, Zeugen einvernehmen. Die sich daraus ergebenden Kosten können ganz oder teilweise dem Steuerpflichtigen oder jeder andern zur Auskunft verpflichteten Person auferlegt werden, die diese Kosten durch eine schuldhafte Verletzung von Verfahrenspflichten notwendig gemacht haben.

2. Pflichten des Steuerpflichtigen

a) Steuererklärung
§ 133. Die Steuerpflichtigen werden vom Gemeindesteueramt durch öffentliche Bekanntgabe oder Zustellung des amtlichen Formulars aufgefordert, die Steuererklärung einzureichen. Steuerpflichtige, die kein Formular erhalten, müssen es bei der zuständigen Behörde verlangen.

Der Steuerpflichtige muss das amtliche Formular für die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen, persönlich unterzeichnen und samt den vorgeschriebenen Beilagen fristgemäss der zuständigen Behörde einreichen.

b) Beilagen zur Steuererklärung
§ 134. Natürliche Personen müssen der Steuererklärung insbesondere beilegen:

a) Lohnausweise über alle Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit;

b) Ausweise über Bezüge als Mitglied der Verwaltung oder eines anderen Organs einer juristischen Person;

c) Verzeichnisse über sämtliche Wertschriften, Forderungen und Schulden;

d) Bescheinigungen über geleistete Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und an die ihr gleichgestellten anderen Vorsorgeformen, sofern diese nicht mit dem Lohnausweis bescheinigt sind.

Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen der Steuererklärung die unterzeichneten Jahresrechnungen (Erfolgsrechnungen und Bilanzen) der Steuerperiode oder, wenn sie nach dem Obligationenrecht nicht zur Führung von Geschäftsbüchern verpflichtet sind, Aufstellungen über Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie Privatentnahmen und Privateinlagen beilegen.

c) Weitere Mitwirkungspflichten
§ 135. Der Steuerpflichtige muss alles tun, um eine vollständige und richtige Einschätzung zu ermöglichen.

Er muss auf Verlangen der Steuerbehörde insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen und Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen.

Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen Urkunden und sonstige Belege, die mit ihrer Tätigkeit in Zusammenhang stehen, während zehn Jahren aufbewahren.

3. Bescheinigungspflicht Dritter
§ 136. Gegenüber dem Steuerpflichtigen sind zur Ausstellung schriftlicher Bescheinigungen verpflichtet:

a) Arbeitgeber über ihre Leistungen an Arbeitnehmer sowie über Art und Höhe der vom Lohn abgezogenen Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;

b) juristische Personen über ihre Leistungen an Mitglieder der Verwaltung oder anderer Organe;

c) Gläubiger und Schuldner über Bestand, Höhe, Verzinsung und Sicherstellung von Forderungen;

d) Versicherer über den Rückkaufswert von Versicherungen und über die aus dem Versicherungsverhältnis ausbezahlten oder geschuldeten Leistungen;

e) Stiftungen über die Leistungen an Begünstigte;

f) Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Versicherungseinrichtungen und Bankstiftungen über Beiträge und Leistungen aufgrund von Vorsorgeverhältnissen;

g) Treuhänder, Vermögensverwalter, Pfandgläubiger, Beauftragte und andere Personen, die Vermögen des Steuerpflichtigen in Besitz oder in Verwaltung haben oder hatten, über dieses Vermögen und seine Erträgnisse;

h) Personen, die mit dem Steuerpflichtigen Geschäfte tätigen oder getätigt haben, über die beiderseitigen Ansprüche und Leistungen.

Reicht der Steuerpflichtige trotz Mahnung die nötigen Bescheinigungen nicht ein, kann sie die Steuerbehörde vom Dritten einfordern. Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.

4. Auskunftspflicht Dritter
§ 137. Gesellschafter, Miteigentümer und Gesamteigentümer müssen auf Verlangen den Steuerbehörden über ihr Rechtsverhältnis zum Steuerpflichtigen Auskunft erteilen, insbesondere über dessen Anteile, Ansprüche und Bezüge.

II. Einschätzung

1. Vorbereitung
§ 138. Das kantonale Steueramt prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor.

Der Steuerpflichtige ist berechtigt, seine Steuererklärung vor dem kantonalen Steueramt mündlich zu vertreten.

2. Durchführung
§ 139. Das kantonale Steueramt setzt die Steuerfaktoren und den Steuertarif fest. Steuerfaktoren sind das steuerbare Einkommen und Vermögen, der steuerbare Reingewinn und das steuerbare Kapital.

Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, nimmt das kantonale Steueramt die Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Es kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigen.

III. Einsprache

1. Frist und Voraussetzungen
§ 140. Gegen den Einschätzungsentscheid können der Steuerpflichtige und die Gemeinde innert 30 Tagen nach Zustellung beim kantonalen Steueramt schriftlich Einsprache erheben.

Eine Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen kann der Steuerpflichtige nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen.

2. Einspracheverfahren
§ 141. Im Einspracheverfahren hat das kantonale Steueramt die gleichen Befugnisse wie im Einschätzungsverfahren.

Der Steuerpflichtige ist berechtigt, seine Einsprache vor dem kantonalen Steueramt mündlich zu vertreten.

Einem Rückzug der Einsprache wird keine Folge gegeben, wenn nach den Umständen anzunehmen ist, dass die Einschätzung unrichtig war, oder wenn die Gemeinde Anträge gestellt hat.

3. Entscheid
§ 142. Das kantonale Steueramt entscheidet gestützt auf die Untersuchung über die Einsprache. Es kann die Steuerfaktoren neu festsetzen und, nach Anhören des Steuerpflichtigen, die Einschätzung auch zu dessen Nachteil ändern.

Das Einspracheverfahren ist kostenfrei. Die Kosten dieses Verfahrens können jedoch dem Steuerpflichtigen oder jeder andern zur Auskunft verpflichteten Person auferlegt werden, die diese Kosten durch eine schuldhafte Verletzung von Verfahrenspflichten notwendig gemacht haben.


E. Verfahren bei der Erhebung der Quellensteuer

I. Verfahrenspflichten
§ 143. Der Steuerpflichtige und der Schuldner der steuerbaren Leistung müssen den zuständigen Steuerbehörden auf Verlangen über die für die Erhebung der Quellensteuer massgebenden Verhältnisse mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen. Die §§ 132–137 gelten sinngemäss.

II. Entscheid
§ 144. Ist der Steuerpflichtige, der Schuldner der steuerbaren Leistung oder die Gemeinde mit dem Steuerabzug nicht einverstanden, können sie bis Ende März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Kalenderjahres vom kantonalen Steueramt einen Entscheid über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen.

Der Schuldner der steuerbaren Leistung bleibt bis zum rechtskräftigen Entscheid zum Steuerabzug verpflichtet.

III. Nachforderung und Rückerstattung
§ 145. Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung den Steuerabzug nicht oder ungenügend vorgenommen, verpflichtet ihn das Gemeindesteueramt oder das kantonale Steueramt zur Nachzahlung. Der Rückgriff des Schuldners auf den Steuerpflichtigen bleibt vorbehalten.

Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung einen zu hohen Steuerabzug vorgenommen, muss er dem Steuerpflichtigen die Differenz zurückzahlen.

IV. Einsprache
§ 146. Gegen einen Entscheid über die Quellensteuer können der Steuerpflichtige, der Schuldner der steuerbaren Leistung und die Gemeinde Einsprache nach § 140 erheben.


F. Rekurs- und Beschwerdeverfahren

I. Rekursverfahren vor Rekurskommission

1. Frist und Voraussetzungen
§ 147. Gegen den Einspracheentscheid des kantonalen Steueramtes können der Steuerpflichtige und die Gemeinde innert 30 Tagen nach Zustellung schriftlich Rekurs bei der Rekurskommission erheben.

Im Verfahren bei Erhebung der Quellensteuer steht das Rekursrecht auch dem Schuldner der steuerbaren Leistung zu.

Mit dem Rekurs können alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden.

Die Rekursschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Genügt sie diesen Erfordernissen nicht, wird dem Rekurrenten eine kurze, nicht erstreckbare Nachfrist zur Behebung des Mangels angesetzt unter der Androhung, sonst auf den Rekurs nicht einzutreten. Die Beweismittel sollen der Rekursschrift beigelegt oder, soweit dies nicht möglich ist, genau bezeichnet werden.

2. Verfahren
§ 148. Die Rekursschrift ist, sofern sich der Rekurs nicht offensichtlich als unzulässig erweist, den Rekursgegnern zur Beantwortung zuzustellen. Dem Rekurrenten wird auf Verlangen ein Doppel der Rekursantwort zugestellt.

Ausnahmsweise kann ein weiterer Schriftenwechsel oder eine mündliche Verhandlung angeordnet werden.

Der Rekurskommission stehen dieselben Befugnisse zu wie den Steuerbehörden im Einschätzungsverfahren.

3. Entscheid
§ 149. Die Rekurskommission entscheidet innert 60 Tagen seit Abschluss der Sachverhaltsermittlungen, welcher den Parteien angezeigt wird. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, wird den Parteien unter Angabe der Gründe mitgeteilt, wann der Entscheid vorliegt.

Die Rekurskommission ist in ihrem Entscheid nicht an die Anträge der Parteien gebunden. Sie kann nach Anhören des Steuerpflichtigen die Einschätzung auch zu dessen Ungunsten ändern. Sie führt das Verfahren trotz Rückzug oder Anerkennung des Rekurses weiter, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der angefochtene Entscheid oder die übereinstimmenden Anträge dem Gesetz widersprechen, oder eine Gegenpartei einen abweichenden Antrag gestellt hat.

Ausnahmsweise kann sie zwecks Wahrung des gesetzlichen Instanzenzugs die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückweisen, namentlich wenn zu Unrecht noch kein materieller Entscheid getroffen wurde oder dieser an einem schwerwiegenden Verfahrensmangel leidet.

4. Mitteilung
§ 150. Der Entscheid wird den Parteien schriftlich mitgeteilt. Er enthält die Besetzung der Rekurskommission, eine Begründung, das Dispositiv und eine Rechtsmittelbelehrung.

Die Rekurskommission kann Entscheide ohne Begründung mitteilen und den Parteien anzeigen, dass sie binnen zehn Tagen schriftlich die Begründung verlangen können, ansonsten der Entscheid in Rechtskraft erwachse. Die Beschwerdefrist beginnt erst mit der Zustellung des begründeten Entscheids zu laufen.

5. Kosten
§ 151. Die Kosten des Verfahrens vor der Rekurskommission werden der unterliegenden Partei auferlegt; wird der Rekurs teilweise gutgeheissen, werden sie anteilmässig aufgeteilt.

Dem obsiegenden Rekurrenten werden die Kosten ganz oder teilweise auferlegt, wenn er bei pflichtgemässem Verhalten schon im Einschätzungs- oder Einspracheverfahren zu seinem Recht gekommen wäre oder wenn er die Untersuchung der Rekurskommission durch trölerisches Verhalten erschwert hat.

Wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen, kann von einer Kostenauflage abgesehen werden.

6. Parteientschädigung
§ 152. Für die Zusprechung einer Parteientschädigung gilt das Verwaltungsrechtspflegegesetz sinngemäss.

II. Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht
§ 153. Gegen den Entscheid der Rekurskommission oder ihres Präsidenten können der Steuerpflichtige, das kantonale Steueramt und die Gemeinde innert 30 Tagen nach Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben.

Im Verfahren bei Erhebung der Quellensteuer steht das Beschwerderecht auch dem Schuldner der steuerbaren Leistung zu.

Mit der Beschwerde können alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Im übrigen gelten die Bestimmungen über das Rekursverfahren vor der Rekurskommission sinngemäss.

III. Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht
§ 154. Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts können der Steuerpflichtige, das kantonale Steueramt, die Gemeinde und die Eidgenössische Steuerverwaltung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erheben.

Im Verfahren bei Erhebung der Quellensteuer steht das Beschwerderecht auch dem Schuldner der steuerbaren Leistung zu.


G. Änderung rechtskräftiger Entscheide

I. Revision

1. Gründe
§ 155. Ein rechtskräftiger Entscheid kann auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden,

a) wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden;

b) wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat;

c) wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen den Entscheid beeinflusst hat.

Die Revision ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller als Revisionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können.

2. Frist
§ 156. Das Revisionsbegehren muss innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert zehn Jahren nach Mitteilung des Entscheids eingereicht werden.

3. Revisionsbegehren
§ 157. Das Revisionsbegehren ist schriftlich der Behörde einzureichen, die den Entscheid getroffen hat.

Das Revisionsbegehren muss enthalten:

a) die genaue Bezeichnung der einzelnen Revisionsgründe;

b) einen Antrag, in welchem Umfang der frühere Entscheid aufzuheben und wie neu zu entscheiden sei.

Die Beweismittel für die Revisionsgründe sowie für die Behauptung, dass seit Entdeckung der Revisionsgründe noch nicht 90 Tage verflossen sind, sollen dem Revisionsbegehren beigelegt oder, sofern dies nicht möglich ist, genau bezeichnet werden.

4. Verfahren und Entscheid
§ 158. Das Revisionsbegehren ist, sofern es sich nicht offensichtlich als unzulässig erweist, den Beteiligten zur Vernehmlassung zuzustellen.

Erachtet die Behörde das Revisionsbegehren als begründet, hebt sie den früheren Entscheid auf und fällt einen neuen Entscheid.

Gegen die Abweisung eines Revisionsbegehrens oder gegen den bei Zulassung der Revision neu gefällten Entscheid können die gleichen Rechtsmittel wie gegen den früheren Entscheid ergriffen werden.

Im übrigen werden die Vorschriften über das Verfahren angewendet, in dem der frühere Entscheid ergangen ist. § 150 gilt sinngemäss.

II. Berichtigung von Rechnungsfehlern und Schreibversehen
§ 159. Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen Entscheiden können innert fünf Jahren nach Mitteilung auf Antrag oder von Amtes wegen von der Behörde, der sie unterlaufen sind, berichtigt werden.

Gegen die Berichtigung oder ihre Ablehnung können die gleichen Rechtsmittel erhoben werden wie gegen den früheren Entscheid.

III. Nachsteuer

1. Voraussetzungen
§ 160. Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Einschätzung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Einschätzung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Einschätzung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert.

Hat der Steuerpflichtige Einkommen, Vermögen, Reingewinn oder Eigenkapital in seiner Steuererklärung vollständig und genau angegeben und haben die Steuerbehörden die Bewertung anerkannt, kann keine Nachsteuer erhoben werden, selbst wenn die Bewertung ungenügend war.

2. Verwirkung
§ 161. Das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, erlischt zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die eine Einschätzung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Einschätzung unvollständig ist.

Das Recht, die Nachsteuer festzusetzen, erlischt 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, auf die sie sich bezieht.

3. Verfahren
§ 162. Die Einleitung des Nachsteuerverfahrens wird dem Steuerpflichtigen unter Angabe des Grundes schriftlich mitgeteilt.

Mit der staatlichen wird gleichzeitig auch die kommunale Nachsteuer ermittelt.

Gegen den Einspracheentscheid des kantonalen Steueramtes kann Rekurs beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Im übrigen gelten die Bestimmungen über die Verfahrensgrundsätze, das Einschätzungs- und das Rekursverfahren sinngemäss.

Der Bezug der staatlichen und kommunalen Nachsteuern obliegt dem kantonalen Steueramt.


H. Inventar

I. Inventarpflicht
§ 163. Nach dem Tod eines Steuerpflichtigen wird innert zwei Wochen ein amtliches Inventar aufgenommen.

Die Inventaraufnahme kann unterbleiben, wenn anzunehmen ist, dass kein Vermögen vorhanden ist.

II. Gegenstand
§ 164. In das Inventar wird das am Todestag bestehende Vermögen des Erblassers, seines in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten und der unter seiner elterlichen Sorge stehenden minderjährigen Kinder aufgenommen. FN17

Tatsachen, die für die Einschätzung von Bedeutung sind, werden festgestellt und im Inventar vorgemerkt.

III. Sicherung der Inventaraufnahme
§ 165. Die Erben und die Personen, die das Nachlassvermögen verwalten oder verwahren, dürfen über dieses vor Aufnahme des Inventars nur mit Zustimmung der Inventarbehörde verfügen.

Zur Sicherung des Inventars kann die Inventarbehörde die sofortige Siegelung vornehmen. Diese Massnahme kann auch das kantonale Steueramt ergreifen.

IV. Mitwirkungspflichten
§ 166. Die Erben, die gesetzlichen Vertreter von Erben, die Erbschaftsverwalter und die Willensvollstrecker sind verpflichtet,

a) über alle Verhältnisse, die für die Feststellung der Steuerfaktoren des Erblassers von Bedeutung sein können, wahrheitsgemäss Auskunft zu erteilen;

b) alle Bücher, Urkunden, Ausweise und Aufzeichnungen, die über den Nachlass Aufschluss verschaffen können, vorzuweisen;

c) alle Räumlichkeiten und Behältnisse zu öffnen, die dem Erblasser zur Verfügung gestanden haben.

Erben und gesetzliche Vertreter von Erben, die mit dem Erblasser in einem gemeinsamen Haushalt gelebt oder Vermögensgegenstände des Erblassers verwahrt oder verwaltet haben, müssen auch Einsicht in ihre Räume und Behältnisse gewähren.

Erhält ein Erbe, ein gesetzlicher Vertreter von Erben, ein Erbschaftsverwalter oder ein Willensvollstrecker nach Aufnahme des Inventars Kenntnis von Gegenständen des Nachlasses, die nicht im Inventar verzeichnet sind, muss er diese innert zehn Tagen der Inventarbehörde bekanntgeben.

Der Inventaraufnahme müssen mindestens ein handlungsfähiger Erbe und der gesetzliche Vertreter unmündiger oder entmündigter Erben beiwohnen.

V. Auskunfts- und Bescheinigungspflicht
§ 167. Dritte, die Vermögenswerte des Erblassers verwahrten oder verwalteten oder denen gegenüber der Erblasser geldwerte Rechte oder Ansprüche hatte, sind verpflichtet, den Erben zuhanden der Inventarbehörde auf Verlangen schriftlich alle damit zusammenhängenden Auskünfte zu erteilen.

Stehen der Erfüllung dieser Auskunftspflicht wichtige Gründe entgegen, kann der Dritte die verlangten Angaben direkt der Inventarbehörde machen.

Im übrigen gelten die §§ 136 und 137 sinngemäss.

VI. Mitteilung
§ 168. Dem Willensvollstrecker oder dem von den Erben bezeichneten Vertreter und dem kantonalen Steueramt wird eine Ausfertigung des Inventars zugestellt.

VII. Inventarbehörde
§ 169. Die Inventaraufnahme erfolgt durch das Steueramt der Einschätzungsgemeinde. Hat jedoch der Erblasser im Todesjahr seinen Wohnsitz in eine andere zürcherische Gemeinde verlegt, ist das Steueramt dieser Gemeinde zuständig. Das kantonale Steueramt kann sich bei der Inventaraufnahme vertreten lassen.

Ordnet die Vormundschaftsbehörde oder der Richter eine Inventaraufnahme an, wird eine Ausfertigung des Inventars der Inventarbehörde zugestellt. Diese kann es übernehmen oder nötigenfalls ergänzen.


I. Verfahren bei Steuerbefreiungen

I. Gesuch
§ 170. Gesuche um Steuerbefreiung sind beim kantonalen Steueramt einzureichen.

Das kantonale Steueramt stellt sie der Gemeinde zur Vernehmlassung zu.

II. Verfahren
§ 171. Bei Abweisung eines Gesuchs um Steuerbefreiung können Kosten auferlegt werden.

Im übrigen gelten die Bestimmungen über die Verfahrensgrundsätze, das Einschätzungs-, das Rekurs- und Beschwerdeverfahren sinngemäss.


Sechster Abschnitt: Steuerbezug und Steuererlass
A. Steuerbezug

I. Behörde
§ 172. Die Quellensteuern auf dem Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von im Kanton steuerpflichtigen ausländischen Arbeitnehmern sowie die staatlichen und kommunalen Nachsteuern werden durch das kantonale Steueramt, alle übrigen Steuern durch das Gemeindesteueramt bezogen.

II. Periodische Steuern

1. Provisorische Rechnung und Schlussrechnung
§ 173. In der Steuerperiode, bei vom Kalenderjahr abweichenden Steuerperioden im Kalenderjahr, in dem die Steuerperiode endet, wird eine provisorische Rechnung zugestellt. Vorbehalten bleibt § 181.

Grundlage der provisorischen Rechnung sind die Steuerfaktoren der letzten Steuererklärung oder der letzten Einschätzung oder der mutmassliche Steuerbetrag für die laufende Steuerperiode.

Nach Vornahme der Einschätzung wird die Schlussrechnung zugestellt.

2. Zinsen
§ 174. In der Schlussrechnung werden in der Regel Zinsen berechnet:

a) zu Gunsten des Steuerpflichtigen auf sämtlichen Zahlungen, die bis zur Schlussrechnung geleistet werden. Anstelle dieser Zinsen können auch Skonti gewährt werden;

b) zu Lasten des Steuerpflichtigen ab einem Verfalltag in der Steuerperiode.

Die Einzelheiten, einschliesslich des Verfalltags in der Steuerperiode, werden durch Verordnung festgelegt.

III. Nicht periodische Steuern
§ 175. Die Fälligkeiten und Zahlungsfristen für nicht periodische Steuern werden durch Verordnung festgelegt.

Für vorzeitige Zahlungen werden in der Regel Vergütungszinsen berechnet. Für verspätete Zahlungen werden Verzugszinsen erhoben.

Auf Steuerrückerstattungen werden Vergütungszinsen gewährt.

IV. Zuständigkeit des Regierungsrates
§ 176. Der Regierungsrat legt den Zinsfuss fest. Er bestimmt zudem, inwieweit auf Zinsen zu Gunsten wie zu Ungunsten des Steuerpflichtigen wegen Geringfügigkeit verzichtet werden kann.

V. Zahlungserleichterungen
§ 177. Liegen besondere Verhältnisse vor, kann das Gemeindesteueramt fällige Beträge vorübergehend stunden oder Ratenzahlungen bewilligen.

Zahlungserleichterungen werden widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen oder wenn die Bedingungen, an die sie geknüpft sind, nicht erfüllt werden.

VI. Einsprache und Rekurs
§ 178. Gegen die Schlussrechnung oder den Entscheid über eine Zahlungserleichterung kann beim Gemeindesteueramt Einsprache, gegen den Einspracheentscheid Rekurs beim kantonalen Steueramt erhoben werden.

Die Bestimmungen über das Einsprache- und Rekursverfahren bei Einschätzungen für die Staatssteuern gelten sinngemäss.

Das kantonale Steueramt entscheidet als letzte Instanz.

VII. Steuerrückerstattungen

1. An ungetrennt lebende Ehegatten
§ 179. Bei Steuerrückerstattungen an Ehegatten, die in tatsächlich und rechtlich ungetrennter Ehe leben, gilt jeder Ehegatte als berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen.

Steuerrückerstattungen können auch mit provisorischen Rechnungen oder mit Schlussrechnungen verrechnet werden.

2. An geschiedene oder getrennt lebende Ehegatten
§ 180. Wurden die Ehegatten geschieden oder haben sie sich tatsächlich oder rechtlich getrennt und sind in der Folge Steuerbeträge zurückzuerstatten, die noch aufgrund von provisorischen Rechnungen oder Schlussrechnungen zuhanden beider Ehegatten geleistet wurden, erfolgt die Rückerstattung je zur Hälfte an jeden der beiden Ehegatten.

Solche Steuerrückerstattungen können auch verrechnet werden

a) entweder mit provisorischen Rechnungen oder mit Schlussrechnungen zuhanden beider Ehegatten

b) oder je zur Hälfte mit provisorischen Rechnungen oder mit Schlussrechnungen zuhanden jedes Ehegatten.

Im übrigen bleibt vorbehalten, dass die Ehegatten von sich aus dem zuständigen Steueramt eine anderweitige Vereinbarung bekanntgegeben haben.


B. Steuersicherung

I. Sicherstellung
§ 181. Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihm geschuldeten Steuer als gefährdet, kann das Gemeindesteueramt oder das kantonale Steueramt auch vor der rechtskräftigen Einschätzung die Sicherstellung des mutmasslich geschuldeten Steuerbetrags verlangen. Die Sicherstellungsverfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist sofort vollstreckbar. Sie hat im Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil.

Die Sicherstellung muss in Geld, durch Hinterlegung sicherer, marktgängiger Wertschriften oder durch Bürgschaft geleistet werden.

Der Steuerpflichtige kann gegen die Sicherstellungsverfügung Rekurs beim Verwaltungsgericht erheben. Die Bestimmungen über das Rekursverfahren bei Einschätzungen für die Staatssteuern gelten sinngemäss.

Der Rekurs hemmt die Vollstreckung der Sicherstellungsverfügung nicht.

II. Arrest
§ 182. Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach Art. 274 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs FN7. Der Arrest wird durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen.

Die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Art. 278 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs FN7 ist nicht zulässig.


C. Steuererlass

I. Voraussetzungen
§ 183. Steuerpflichtigen, deren Leistungsfähigkeit durch besondere Verhältnisse, wie aussergewöhnliche Belastung durch den Unterhalt der Familie, andauernde Arbeitslosigkeit oder Krankheit, Unglücksfälle, Verarmung, Erwerbsunfähigkeit oder andere Umstände beeinträchtigt ist, können Steuern ganz oder teilweise erlassen werden.

II. Erlassverfahren

1. Entscheid der Gemeinde
§ 184. Der Entscheid über den Steuererlass steht der Gemeinde zu.

Der Gemeinderat bezeichnet die zuständige Behörde.

Der Entscheid ist dem Steuerpflichtigen und, wenn Steuererlass gewährt wird, dem kantonalen Steueramt mitzuteilen.

2. Rekurs des Steuerpflichtigen
§ 185. Gegen den Entscheid der Gemeinde kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen nach Zustellung Rekurs bei der Finanzdirektion erheben.

Die Bestimmungen über das Rekursverfahren bei Einschätzungen für die Staatssteuern gelten sinngemäss.

Die Finanzdirektion entscheidet als letzte Instanz.

3. Rekurs des kantonalen Steueramtes
§ 186. Gegen den Entscheid der Gemeinde kann das kantonale Steueramt innert 30 Tagen nach Zustellung Rekurs bei der Finanzdirektion erheben, sofern die erlassenen Steuern einen vom Regierungsrat zu bestimmenden Betrag übersteigen.

Die Bestimmungen über das Rekursverfahren bei Einschätzungen für die Staatssteuern gelten sinngemäss.

Die Finanzdirektion entscheidet als letzte Instanz.


Zweiter Teil: Gemeindesteuern
Erster Abschnitt: Allgemeine Gemeindesteuern
A. Allgemeine Bestimmungen

I. Steuerpflicht

1. Steuerarten
§ 187. Die Gemeinden erheben als Gemeindesteuern jährlich:

a) Einkommens- und Vermögenssteuern von natürlichen Personen;

b) Gewinn- und Kapitalsteuern von juristischen Personen;

c) Quellensteuern von bestimmten natürlichen Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton.

Die politische Gemeinde erhebt zudem eine jährliche Personalsteuer sowie von bestimmten natürlichen und juristischen Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz Quellensteuern.

2. Steuerfuss
§ 188. Die Gemeinden setzen jedes Kalenderjahr den Steuerfuss in Prozenten der einfachen Staatssteuer fest.

3. Bestand und Umfang der Steuerpflicht

a) Im allgemeinen
§ 189. Die Bestimmungen über die Steuerpflicht für die Staatssteuern gelten unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen auch für die Gemeindesteuern.

Die für die Staatssteuern getroffenen Entscheide über Bestand und Umfang der Steuerpflicht gelten auch für die Gemeindesteuern.

b) Bei Verlegung des Wohnsitzes oder Sitzes
§ 190. Verlegt ein Steuerpflichtiger seinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder seinen Sitz in eine andere zürcherische Gemeinde, dauert die Steuerhoheit der Wegzugsgemeinde für die laufende Steuerperiode unverändert fort.

c) Bei Steuerpflicht in mehreren Gemeinden
§ 191. Ist eine Person in mehreren zürcherischen Gemeinden steuerpflichtig, wird zwischen den beteiligten Gemeinden eine Steuerausscheidung vorgenommen, wenn der auf eine Gemeinde, in welcher nur eine beschränkte Steuerpflicht besteht, entfallende Teil der einfachen Staatssteuer mindestens Fr. 2000 beträgt.

Der Wohnsitz- oder Sitzgemeinde ist zum voraus ein Fünftel der einfachen Staatssteuer zuzuweisen. Die restlichen vier Fünftel sind auf die beteiligten Gemeinden im Verhältnis der auf diese Gemeinden entfallenden Anteile am Gesamteinkommen und an den Gesamtaktiven zu verlegen.

II. Verfahren

1. Steuerhoheit
§ 192. Ist die kommunale Steuerhoheit streitig, entscheidet das Steueramt der betreffenden Gemeinde über die Gemeindesteuerpflicht.

Gegen diesen Entscheid kann Einsprache erhoben werden. Die Bestimmungen über das Einspracheverfahren bei Einschätzungen für die Staatssteuern gelten sinngemäss.

2. Steuerausscheidung

a) Anmeldung
§ 193. Gemeinden, die erstmals eine Steuerausscheidung verlangen, haben ihren Anspruch gegenüber dem Steuerpflichtigen und der Einschätzungsgemeinde in der Steuerperiode oder der darauf folgenden Periode anzumelden. Später angemeldete Ansprüche sind verwirkt.

b) Ermittlung der Grundlagen
§ 194. Das Steueramt der Einschätzungsgemeinde oder, auf sein Verlangen, das kantonale Steueramt ermittelt die Ausscheidungsgrundlagen gestützt auf die Einschätzung für die Staatssteuer und allfällige weitere Erhebungen.

Die Bestimmungen über das Einschätzungsverfahren für die Staatssteuern gelten sinngemäss.

c) Einsprache
§ 195. Gegen die Festsetzung der Ausscheidungsgrundlagen können der Steuerpflichtige und die beteiligten Gemeinden Einsprache erheben. Die Bestimmungen über das Einspracheverfahren bei Einschätzungen für die Staatssteuern gelten sinngemäss.

3. Rechtsmittel
§ 196. Für die Anfechtung des Einspracheentscheids über Bestand und Umfang der Gemeindesteuerpflicht gelten die Bestimmungen über das Rekurs- und Beschwerdeverfahren bei Einschätzungen für die Staatssteuern sinngemäss.

III. Steuerbezug und Steuererlass

1. Im allgemeinen
§ 197. Die Bestimmungen über Steuerbezug und Steuererlass für die Staatssteuern werden entsprechend angewendet.

Ein für die Staatssteuer bewilligter Steuererlass bewirkt einen entsprechenden Erlass der Gemeindesteuer.

2. Im Ausscheidungsverfahren
§ 198. Bei Steuerausscheidungen besorgt das Steueramt der Einschätzungsgemeinde den Steuerbezug und rechnet mit dem Steuerpflichtigen und den beteiligten Gemeinden ab.


B. Besondere Bestimmungen

I. Personalsteuer

1. Steuerpflicht
§ 199. Die politischen Gemeinden erheben von den steuerpflichtigen natürlichen Personen, die in ihrem Gebiet steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, eine Personalsteuer.

Ehegatten schulden je die volle Personalsteuer.

Die Steuerpflicht beginnt mit dem Jahr, in welchem der Steuerpflichtige mündig wird.

2. Steuersatz
§ 200. Die Personalsteuer beträgt Fr. 24.

II. Kirchensteuer

1. Steuerpflicht

a) Im allgemeinen
§ 201. Die staatlich anerkannten Kirchgemeinden erheben von den Angehörigen ihrer Konfession und den juristischen Personen die Kirchensteuer.

Juristische Personen, welche konfessionelle Zwecke verfolgen, haben die Kirchensteuer nur der Kirchgemeinde dieser Konfession zu entrichten.

b) Besteuerung konfessionell gemischter Ehen
§ 202. Gehören bei konfessionell gemischten Ehen beide Ehegatten der Konfession einer staatlich anerkannten Kirchgemeinde an, wird die Kirchensteuer je zur Hälfte erhoben.

Gehört nur ein Ehegatte der Konfession einer staatlich anerkannten Kirchgemeinde an, wird die Kirchensteuer zur Hälfte erhoben.

c) Besteuerung juristischer Personen durch mehrere Kirchgemeinden
§ 203. Bestehen im gleichen Gebiet staatlich anerkannte Kirchgemeinden verschiedener Konfessionen, erheben sie die Kirchensteuer von juristischen Personen, soweit diese nicht konfessionelle Zwecke verfolgen, anteilmässig.

Die Anteile berechnen sich nach der Zahl der steuerpflichtigen Personen, welche den einzelnen staatlich anerkannten Kirchgemeinden angehören.

Besteht zwischen Kirchgemeinden ein Zweckverband zur Vereinheitlichung des Steuerfusses, erfolgt die Ausscheidung nach dem gleichen Grundsatz im Gebiet des Zweckverbandes.

2. Verfahren
§ 204. Die zuständige Kirchenbehörde entscheidet über Bestand und Umfang der Kirchensteuerpflicht.

Ihr Entscheid kann gemäss den Bestimmungen weitergezogen werden, die für Entscheide über Gemeindesteuern gelten.


Zweiter Abschnitt: Grundsteuern
A. Allgemeine Bestimmungen

I. Steuerarten
§ 205. Die politischen Gemeinden erheben eine Grundstückgewinnsteuer und eine Handänderungssteuer.

II. Anwendung von Bestimmungen über die Staatssteuern
§ 206. Die Bestimmungen über die Staatssteuern gelten sinngemäss unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen auch für die Grundsteuern.

III. Grundstücke
§ 207. Als Grundstücke im Sinn der nachfolgenden Bestimmungen gelten:

a) die Liegenschaften;

b) die in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Rechte;

c) die Bergwerke;

d) die Miteigentumsanteile an Grundstücken.

Zugehör fällt ausser Betracht.

IV. Steuerpfandrecht an Grundstücken
§ 208. Für Grundsteuern steht den Gemeinden an den bezüglichen Grundstücken ein gesetzliches Pfandrecht zu.

V. Einschätzungsverfahren

1. Vorbereitung der Einschätzung
§ 209. Die Vorbereitung der Einschätzung obliegt dem Gemeindesteueramt.

Die Notariate und Grundbuchämter haben nach den Bestimmungen des Gesetzes und der Verordnung an der Vorbereitung und Durchführung der Einschätzung mitzuwirken und aus ihren Akten Auskunft zu erteilen.

2. Entscheid
§ 210. Die Einschätzung erfolgt durch den Gemeinderat oder eine von ihm gewählte, unter dem Vorsitz eines seiner Mitglieder amtende Kommission.

Die für die Einschätzung zuständige Behörde entscheidet auch über Steuerbefreiungen, Nachsteuern, Bussen sowie über Bestand und Umfang des gesetzlichen Pfandrechts für Grundsteuern.

3. Einsprache
§ 211. Der Steuerpflichtige kann gegen den Entscheid der Gemeindebehörde Einsprache erheben. Die Bestimmungen über das Einspracheverfahren bei Einschätzungen für die Staatssteuern gelten sinngemäss.

VI. Rechtsmittel

1. Rekurs
§ 212. Gegen den Einspracheentscheid kann der Steuerpflichtige Rekurs bei der Rekurskommission erheben. Die Bestimmungen über das Rekursverfahren bei Einschätzungen für die Staatssteuern gelten sinngemäss. Vorbehalten bleibt § 252.

2. Beschwerde an das Verwaltungsgericht
§ 213. Gegen den Entscheid der Rekurskommission können der Steuerpflichtige und die Gemeinde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben. Die Bestimmungen über das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht bei Einschätzungen für die Staatssteuern gelten sinngemäss.

3. Beschwerde an das Bundesgericht
§ 214. Das Recht, eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde über einen Grundstückgewinnsteuerentscheid des Verwaltungsgerichts beim Bundesgericht zu erheben, steht dem Steuerpflichtigen, der Gemeinde, dem kantonalen Steueramt und der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu.

VII. Verjährung
§ 215. Das Recht, Grundsteuern zu veranlagen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Handänderung stattfand. Vorbehalten bleibt die Erhebung von Nachsteuern und Bussen. FN17

Im übrigen gelten die §§ 130 und 131 sinngemäss.


B. Grundstückgewinnsteuer

I. Steuertatbestand
§ 216. Die Grundstückgewinnsteuer wird erhoben von den Gewinnen, die sich bei Handänderungen an Grundstücken oder Anteilen von solchen ergeben.

Handänderungen an Grundstücken sind gleichgestellt:

a) Rechtsgeschäfte, die in bezug auf die Verfügungsgewalt über ein Grundstück wirtschaftlich wie eine Handänderung wirken;

b) die Belastung eines Grundstücks mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen, wenn diese die unbeschränkte Bewirtschaftung oder den Veräusserungswert des Grundstücks dauernd und wesentlich beeinträchtigen und dafür ein Entgelt entrichtet wird.

Die Grundstückgewinnsteuer wird aufgeschoben bei:

a) Eigentumswechsel durch Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis), Erbvorbezug oder Schenkung;

b) FN17 Handänderungen unter Ehegatten im Zusammenhang mit dem Güterrecht sowie zur Abgeltung ausserordentlicher Beiträge eines Ehegatten an den Unterhalt der Familie (Art. 165 ZGB FN5) und scheidungsrechtlicher Ansprüche, sofern beide Ehegatten einverstanden sind;

c) Landumlegungen zwecks Güterzusammenlegung, Quartierplanung, Grenzbereinigung, Abrundung landwirtschaftlicher Heimwesen sowie bei Landumlegungen im Enteignungsverfahren oder angesichts drohender Enteignung;

d) Umwandlung von Personenunternehmen oder juristischen Personen, wenn der Geschäftsbetrieb unverändert weitergeführt wird und die Beteiligungsverhältnisse grundsätzlich gleich bleiben;

e) Zusammenschluss durch Übertragung sämtlicher Aktiven und Passiven auf ein Personenunternehmen oder auf eine juristische Person (Fusion nach Art. 748–750 OR FN6 oder Geschäftsübernahme nach Art. 181 OR FN6);

f) Unternehmensaufteilung durch Übertragung von in sich geschlossenen Betriebsteilen auf Personenunternehmen oder auf juristische Personen, wenn die übernommenen Geschäftsbetriebe unverändert weitergeführt werden;

g) vollständiger oder teilweiser Veräusserung eines zum betriebsnotwendigen Anlagevermögen gehörenden Grundstücks, soweit der Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb eines neuen oder zur Verbesserung eines eigenen Ersatzgrundstücks im Kanton mit gleicher Funktion verwendet wird;

h) vollständiger oder teilweiser Veräusserung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks, soweit der Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb eines selbstbewirtschafteten Ersatzgrundstücks oder zur Verbesserung der eigenen, selbstbewirtschafteten land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke im Kanton verwendet wird;

i) Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft (Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung), soweit der Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb oder zum Bau einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft im Kanton verwendet wird.

II. Steuersubjekt
§ 217. Steuerpflichtig ist der Veräusserer.

III. Steuerbefreiung
§ 218. Von der Grundstückgewinnsteuer befreit sind nur Gewinne bei Handänderungen an Grundstücken:

a) des Bundes und seiner Anstalten nach Massgabe des Bundesrechts;

b) des Kantons und seiner Anstalten, der zürcherischen Gemeinden und ihrer Anstalten sowie der Zweckverbände von Gemeinden im Sinn des Gemeinderechts, sofern die Grundstücke unmittelbar öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken oder Kultuszwecken gedient haben;

c) von ausländischen Staaten im Rahmen von § 61 lit. i.

IV. Steuerobjekt

1. Grundstückgewinn
§ 219. Grundstückgewinn ist der Betrag, um welchen der Erlös die Anlagekosten übersteigt.

Massgebend für die Berechnung des Gewinns und der Besitzesdauer ist die letzte Handänderung.

Bei Erwerb infolge Erbgangs (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis), Erbvorbezugs oder Schenkung, infolge Begründung, Fortsetzung oder Aufhebung der ehelichen Gütergemeinschaft, infolge Scheidungsurteils oder gerichtlich genehmigter Scheidungskonvention oder infolge Umwandlung, Zusammenschlusses oder Aufteilung von Personenunternehmen oder juristischen Personen gemäss § 216 Abs. 3 ist auf die frühere, nicht auf solche Ursachen zurückzuführende Handänderung abzustellen.

Bei Erwerb infolge Landumlegungen zwecks Güterzusammenlegung, Quartierplanung, Grenzbereinigung, Abrundung landwirtschaftlicher Heimwesen sowie bei Landumlegungen im Enteignungsverfahren oder angesichts drohender Enteignung ist auf den Erwerb der bei dieser Handänderung tauschweise abgetretenen, bei Ersatzbeschaffungen gemäss § 216 Abs. 3 auf den Erwerb der bei dieser Handänderung veräusserten Grundstücke abzustellen.

Liegen die tauschweise abgetretenen oder die anlässlich der Ersatzbeschaffung veräusserten Grundstücke in einer andern Gemeinde, wird mit dieser Gemeinde keine Steuerausscheidung vorgenommen.

2. Erwerbspreis
§ 220. Als Erwerbspreis gilt der Kaufpreis mit Einschluss aller weiteren Leistungen des Erwerbers.

Liegt die massgebende Handänderung mehr als zwanzig Jahre zurück, darf der Steuerpflichtige den Verkehrswert des Grundstücks vor zwanzig Jahren in Anrechnung bringen.

Hat der Steuerpflichtige das Grundstück im Zwangsverwertungsverfahren erworben und ist er dabei als Pfandgläubiger oder Pfandbürge zu Verlust gekommen, darf er als Erwerbspreis den Verkehrswert im Zeitpunkt des Erwerbs in Anrechnung bringen.

3. Aufwendungen
§ 221. Als Aufwendungen sind anrechenbar:

a) Aufwendungen für Bauten, Umbauten, Meliorationen und andere dauernde Verbesserungen des Grundstücks, nach Abzug allfälliger Versicherungsleistungen und Beiträge von Bund, Kanton oder Gemeinde;

b) Grundeigentümerbeiträge, wie Strassen-, Trottoir-, Dolen-, Werkleitungs- oder Perimeterbeiträge;

c) übliche Mäklerprovisionen und Insertionskosten für Erwerb und Veräusserung;

d) mit der Handänderung verbundene Abgaben;

e) Baukreditzinsen bei Liegenschaften im Geschäftsvermögen.

Natürliche und juristische Personen, welche mit Liegenschaften handeln, können weitere mit der Liegenschaft zusammenhängende Aufwendungen geltend machen, soweit sie auf deren Berücksichtigung bei der Einkommens- oder Gewinnsteuer ausdrücklich verzichtet haben.

Anrechenbar sind die in der massgebenden Besitzesdauer gemachten Aufwendungen.

4. Erlös
§ 222. Als Erlös gilt der Kaufpreis mit Einschluss aller weiteren Leistungen des Erwerbers.

5. Gesamtveräusserung
§ 223. Werden zu verschiedenen Zeiten erworbene Grundstücke oder Anteile an solchen zusammen veräussert, ist der Gewinn je gesondert zu ermitteln. Der Grundtarif (§ 225 Abs. 1) bemisst sich jedoch nach dem gesamten Gewinn.

6. Teilveräusserung
§ 224. Bei parzellenweiser Veräusserung ist der Gesamterwerbspreis nach dem Wertverhältnis im Zeitpunkt des Erwerbs anteilmässig anzurechnen.

Aufwendungen sind anrechenbar, soweit sie die veräusserte Parzelle betreffen; unausscheidbare Aufwendungen sind anteilmässig anrechenbar.

Verluste aus Teilveräusserungen können nach vollständiger Veräusserung des Grundstücks den Anlagekosten der mit Gewinn veräusserten Parzellen anteilmässig zugerechnet werden.

V. Steuersätze
§ 225. Die Grundstückgewinnsteuer beträgt:

10 % für die ersten Fr. 4 000
15 % für die weiteren Fr. 6 000
20 % für die weiteren Fr. 8 000
25 % für die weiteren Fr. 12 000
30 % für die weiteren Fr. 20 000
35 % für die weiteren Fr. 50 000
40 % für die Gewinnteile über Fr. 100 000

Die gemäss Abs. 1 berechnete Grundstückgewinnsteuer erhöht sich bei einer anrechenbaren Besitzesdauer

von weniger als 1 Jahr um 50 Prozent,

von weniger als 2 Jahren um 25 Prozent.

Die gemäss Abs. 1 berechnete Grundstückgewinnsteuer ermässigt sich bei einer anrechenbaren Besitzesdauer von


Grundstückgewinne unter Fr. 5000 werden nicht besteuert.

VI. Steuererklärung
§ 226. Der Steuerpflichtige hat dem Gemeindesteueramt innert 30 Tagen nach der Handänderung eine Steuererklärung einzureichen. Diese Frist ist erstreckbar.

VII. Ersatzbeschaffung in einem andern Kanton
§ 226 a. FN16 Bei Ersatzbeschaffung im Sinn von § 216 Abs. 3 lit. g-i in einem andern Kanton wird die Grundstückgewinnsteuer in gleicher Weise aufgeschoben, wie wenn das Ersatzgrundstück im Kanton liegen würde.

Die aufgeschobene Grundstückgewinnsteuer wird nachveranlagt, wenn das ausserkantonale Ersatzgrundstück innert 20 Jahren seit der Handänderung am ersten Grundstück veräussert wird.

Das Recht zur Vornahme der Nachveranlagung verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem das ausserkantonale Ersatzgrundstück veräussert wurde. Im Übrigen gilt § 215.


C. Handänderungssteuer

I. Steuertatbestand
§ 227. Die Handänderungssteuer wird bei Handänderungen an Grundstücken oder Anteilen von solchen erhoben.

Handänderungen an Grundstücken sind gleichgestellt:

a) Rechtsgeschäfte, die in bezug auf die Verfügungsgewalt über ein Grundstück wirtschaftlich wie eine Handänderung wirken;

b) die Belastung eines Grundstücks mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen, wenn diese die unbeschränkte Bewirtschaftung oder den Veräusserungswert des Grundstücks dauernd und wesentlich beeinträchtigen und dafür ein Entgelt entrichtet wird.

II. Steuersubjekt
§ 228. Die Steuer ist, wenn nichts anderes vereinbart ist, vom Veräusserer und Erwerber zu gleichen Teilen unter Solidarhaft zu bezahlen. Die Solidarhaft kann durch Parteivereinbarung nicht wegbedungen werden.

Ist der Veräusserer von der Handänderungssteuer befreit (§ 229 Abs. 2), schuldet die Partei, die eine Steuerbefreiung nicht beanspruchen kann, auch bei anderslautenden Abreden die Hälfte der Steuer.

III. Steuerbefreiung
§ 229. Von der Handänderungssteuer sind befreit:

a) Handänderungen bei Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis), Erbvorbezug oder Schenkung;

b) FN17 Handänderungen unter Ehegatten im Zusammenhang mit dem Güterrecht sowie zur Abgeltung ausserordentlicher Beiträge eines Ehegatten an den Unterhalt der Familie (Art. 165 ZGB FN5) und scheidungsrechtlicher Ansprüche;

c) Handänderungen bei Landumlegungen zwecks Güterzusammenlegung, Quartierplanung, Grenzbereinigung, Abrundung landwirtschaftlicher Heimwesen sowie bei Landumlegungen im Enteignungsverfahren oder angesichts drohender Enteignung;

d) Handänderungen bei Umwandlung von Personenunternehmen oder juristischen Personen, wenn der Geschäftsbetrieb unverändert weitergeführt wird und die Beteiligungsverhältnisse grundsätzlich gleich bleiben;

e) Handänderungen infolge Unternehmenszusammenschlusses durch Übertragung sämtlicher Aktiven und Passiven auf ein Personenunternehmen oder auf eine juristische Person (Fusion nach Art. 748–750 OR FN6 oder Geschäftsübernahme nach Art. 181 OR FN6);

f) Handänderungen bei Unternehmensaufteilung durch Übertragung von in sich geschlossenen Betriebsteilen auf Personenunternehmen oder auf juristische Personen, wenn die übernommenen Geschäftsbetriebe unverändert weitergeführt werden.

Der Veräusserer ist von der Handänderungssteuer befreit bei:

a) FN17 Handänderungen an einem zum betriebsnotwendigen Anlagevermögen gehörenden Grundstück, soweit der Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb eines neuen oder zur Verbesserung eines eigenen Ersatzgrundstücks in der Schweiz mit gleicher Funktion verwendet wird;

b) FN17 Handänderungen bei vollständiger oder teilweiser Veräusserung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks, soweit der Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb eines selbstbewirtschafteten Ersatzgrundstücks oder zur Verbesserung der eigenen, selbstbewirtschafteten land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke in der Schweiz verwendet wird;

c) FN17 Handänderungen an einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft (Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung), soweit der Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb oder zum Bau einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet wird.

Von der Handänderungssteuer sind ferner Handänderungen an Grundstücken befreit, die veräussert oder erworben werden durch:

a) den Bund und seine Anstalten, nach Massgabe des Bundesrechts;

b) den Kanton und seine Anstalten, die zürcherischen Gemeinden und ihre Anstalten sowie die Zweckverbände von Gemeinden im Sinn des Gemeinderechts, sofern die Grundstücke unmittelbar öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken oder Kultuszwecken gedient haben oder dienen werden;

c) ausländische Staaten im Rahmen von § 61 lit. i.

IV. Steuerbemessung
§ 230. Die Steuer wird vom Kaufpreis mit Einschluss aller weiteren Leistungen des Erwerbers erhoben.

V. Steuersätze
§ 231. Die Steuersätze betragen bei einer Besitzesdauer

von 10 Jahren und weniger 1,5%

von über 10 Jahren 1,0%

Bei steuerbaren Handänderungen zwischen Ehegatten sowie zwischen Eltern und Nachkommen beträgt der Steuersatz 0,5 Prozent.

Massgebend für die Berechnung der Besitzesdauer ist die letzte Handänderung. Nicht als letzte Handänderung gelten solche gemäss § 229 Abs. 1 und 2.

VI. Einschätzung

1. Handänderungen mit Eintragung im Grundbuch
§ 232. Bei Handänderungen, die im Grundbuch zur Eintragung gelangen, nimmt das Grundbuchamt eine vorläufige Einschätzung vor und bezieht die Steuer.

Gegen den Entscheid des Grundbuchamtes kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen nach Zustellung Einsprache bei der Gemeinde erheben.

Die Gemeinde kann innert 30 Tagen nach Zustellung der vorläufigen Einschätzung an die Gemeinde dem Steuerpflichtigen mitteilen, dass die Einschätzung durch die zuständige Gemeindebehörde vorbehalten bleibe.

2. Handänderungen ohne Eintragung im Grundbuch
§ 233. Bei Handänderungen, die keine Eintragung im Grundbuch voraussetzen, hat der Steuerpflichtige dem Gemeindesteueramt innert 30 Tagen nach der Handänderung eine Steuererklärung einzureichen. Diese Frist ist erstreckbar.


Dritter Teil: Steuerstrafrecht
A. Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung

I. Verletzung von Verfahrenspflichten
§ 234. Wer einer Pflicht, die ihm nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Anordnung obliegt, trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, wird mit Busse bis zu Fr. 1000, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall bis zu Fr. 10 000 bestraft.

II. Steuerhinterziehung

1. Vollendete Steuerhinterziehung
§ 235. Wer als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Einschätzung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Einschätzung unvollständig ist,

wer als zum Steuerabzug an der Quelle Verpflichteter vorsätzlich oder fahrlässig einen Steuerabzug nicht oder nicht vollständig vornimmt,

wer als Steuerpflichtiger oder als zum Steuerabzug an der Quelle Verpflichteter vorsätzlich oder fahrlässig eine unrechtmässige Rückerstattung oder einen ungerechtfertigten Erlass erwirkt,

wird mit Busse bestraft.

Die Busse beträgt in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer. Sie kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden.

Bei Selbstanzeige wird die Busse auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt.

2. Versuchte Steuerhinterziehung
§ 236. Der Versuch einer Steuerhinterziehung ist strafbar.

Die Busse beträgt zwei Drittel der Busse, die bei vollendeter Steuerhinterziehung festzusetzen wäre.

3. Mitwirkung Dritter
§ 237. Wer vorsätzlich zu einer Steuerhinterziehung anstiftet oder Hilfe leistet,

wer vorsätzlich als Vertreter des Steuerpflichtigen eine Steuerhinterziehung bewirkt oder an einer solchen mitwirkt,

wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit des Steuerpflichtigen mit Busse bestraft.

Die Busse beträgt bis zu Fr. 10 000, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall bis zu Fr. 50 000.

Der mitwirkende Dritte haftet überdies für die Nachsteuer solidarisch bis zum Betrag der hinterzogenen Steuer.

4. Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten im Inventarverfahren
§ 238. Wer als Erbe, Erbenvertreter, Willensvollstrecker oder Dritter Nachlasswerte, zu deren Bekanntgabe er im Inventarverfahren verpflichtet ist, verheimlicht oder beiseite schafft in der Absicht, sie der Inventaraufnahme zu entziehen,

wer zu einer solchen Handlung anstiftet oder dazu Hilfe leistet,

wird mit Busse bestraft.

Die Busse beträgt bis zu Fr. 10 000, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall bis zu Fr. 50 000.

Der Versuch einer Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten ist strafbar.

5. Erbenhaftung
§ 239. Die Erben des Steuerpflichtigen, der eine Steuerhinterziehung begangen hat, haften ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden für die rechtskräftig festgesetzten Bussen solidarisch bis zum Betrag ihres Anteils am Nachlass mit Einschluss der Vorempfänge.

6. Steuerhinterziehung von Ehegatten
§ 240. Der in rechtlich oder tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige wird nur für die Hinterziehung seiner eigenen Steuerfaktoren gebüsst. Vorbehalten bleibt § 237.

Das Unterzeichnen der Steuererklärung vermag für sich allein bezüglich der Faktoren des andern Ehegatten keine Mitwirkung im Sinn von § 237 Abs. 1 zu begründen.

III. Juristische Personen
§ 241. Werden mit Wirkung für eine juristische Person Verfahrenspflichten verletzt, Steuern hinterzogen oder Steuern zu hinterziehen versucht, wird die juristische Person gebüsst.

Werden im Geschäftsbereich einer juristischen Person Teilnahmehandlungen (Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung) an Steuerhinterziehungen Dritter begangen, ist § 237 auf die juristische Person anwendbar.

Die Bestrafung der handelnden Organe oder Vertreter nach § 237 bleibt vorbehalten.

Bei Körperschaften und Anstalten des ausländischen Rechts und bei ausländischen Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit gelten die Abs. 1–3 sinngemäss.

IV. Verjährung der Strafverfolgung
§ 242. Die Strafverfolgung verjährt:

a) bei Verletzung von Verfahrenspflichten zwei Jahre und bei versuchter Steuerhinterziehung vier Jahre nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, in dem die Verfahrenspflichten verletzt oder die versuchte Steuerhinterziehung begangen wurden;

b) bei vollendeter Steuerhinterziehung zehn Jahre nach dem Ablauf der Steuerperiode, für die der Steuerpflichtige nicht oder unvollständig eingeschätzt wurde oder der Steuerabzug an der Quelle nicht gesetzmässig erfolgte, oder zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem eine unrechtmässige Rückerstattung oder ein ungerechtfertigter Erlass erwirkt wurde oder Vermögenswerte im Inventarverfahren verheimlicht oder beiseite geschafft wurden.

Die Verjährung wird durch jede Strafverfolgungshandlung gegenüber dem Steuerpflichtigen oder gegenüber einer der in § 237 genannten Personen unterbrochen. Die Unterbrechung wirkt sowohl gegenüber dem Steuerpflichtigen wie gegenüber diesen andern Personen. Mit jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen; sie kann aber insgesamt nicht um mehr als die Hälfte ihrer ursprünglichen Dauer verlängert werden.

V. Strafverfahren

1. Untersuchung und Strafbescheid der Steuerbehörden

a) Zuständigkeit
§ 243. Soweit Verletzungen von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehungen die Staats- und Gemeindesteuern sowie die Quellensteuern betreffen, werden sie durch das kantonale Steueramt geahndet.

Bei Verletzungen von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehungen im Bereich der Grundsteuern obliegen die Einleitung des Strafverfahrens und die Untersuchung dem Gemeindesteueramt. Dieses stellt der für die Einschätzung der Grundsteuern zuständigen Gemeindebehörde Antrag.

b) Eröffnung des Verfahrens
§ 244. Die Einleitung des Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung wird dem Angeschuldigten unter Angabe des Anfangsverdachts schriftlich eröffnet.

Die Einleitung des Strafverfahrens wegen Verletzung von Verfahrenspflichten kann direkt durch Erlass eines Strafbescheids erfolgen.

c) Verteidigung
§ 245. Der Angeschuldigte kann jederzeit einen Verteidiger beiziehen.

Handelt es sich beim Gegenstand des Strafverfahrens nicht um einen Bagatellfall und bietet dieser in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten, denen der Angeschuldigte nicht gewachsen ist, wird diesem auf sein Begehren hin ein amtlicher Verteidiger bestellt, wenn er nicht über die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers verfügt.

Über das Begehren um Bestellung eines amtlichen Verteidigers entscheidet bis zum Eingang eines allfälligen Begehrens um gerichtliche Beurteilung die Finanzdirektion. Nach Eingang eines solchen Begehrens obliegt der Entscheid dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts.

d) Dolmetscher
§ 246. Kann der Angeschuldigte dem Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung nicht folgen, weil er die deutsche Sprache nicht versteht, wird, soweit nötig, ein Dolmetscher beigezogen.

e) Protokollierung
§ 247. Über die wesentlichen Verhandlungen und die Verfügungen werden fortlaufend Protokolle geführt, welche über Inhalt, Ort und Zeit der Handlungen und die Namen der anwesenden Personen Auskunft geben.

f) Untersuchung
§ 248. Das kantonale Steueramt oder das Gemeindesteueramt untersucht den Sachverhalt. Insbesondere können der Angeschuldigte befragt und Zeugen einvernommen werden.

Der Angeschuldigte kann in die Akten Einsicht nehmen, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks möglich ist. Im übrigen gelten die im ordentlichen Einschätzungsverfahren anwendbaren Bestimmungen über die Verfahrensrechte des Steuerpflichtigen und die Mitwirkungspflichten von Drittpersonen und Amtsstellen sinngemäss.

g) Zeugeneinvernahmen
§ 249. Für die Einvernahme von Zeugen gelten die Bestimmungen der Strafprozessordnung sinngemäss. Die Anordnung der Beugehaft sowie die Untersuchung des Geisteszustandes von Zeugen sind ausgeschlossen.

Dem Angeschuldigten wird insbesondere Gelegenheit gegeben, den Zeugeneinvernahmen beizuwohnen und den Zeugen Ergänzungsfragen zu stellen.

Das Bankgeheimnis bleibt vorbehalten.

h) Abschluss der Untersuchung
§ 250. Nach Abschluss der Untersuchung wird das Strafverfahren eingestellt oder ein Strafbescheid erlassen.

Vor Erlass eines Strafbescheids wegen Steuerhinterziehung wird dem Angeschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

i) Strafbescheid
§ 251. Der Strafbescheid wird schriftlich erlassen; er nennt den Angeschuldigten, die Tat, die massgebliche Strafbestimmung, die Beweismittel, die Strafe und weist auf das Recht auf gerichtliche Beurteilung hin. Zudem werden Kosten berechnet.

Der Strafbescheid ist kurz zu begründen.

2. Gerichtliche Beurteilung durch das Verwaltungsgericht

a) Begehren um gerichtliche Beurteilung
§ 252. Der Angeschuldigte und die Gemeinde können innert 30 Tagen seit Zustellung des Strafbescheids beim kantonalen Steueramt schriftlich Beurteilung durch das Verwaltungsgericht verlangen. Die Gemeinde kann ein solches Begehren auch bei einer Einstellungsverfügung stellen.

Im Bereich der Grundsteuern steht das Recht, Beurteilung durch das Verwaltungsgericht zu verlangen, dem Angeschuldigten zu; das Begehren ist beim Gemeindesteueramt einzureichen.

Stellt die Gemeinde ein Begehren um gerichtliche Beurteilung, muss dieses einen Antrag und eine Begründung enthalten.

Ein Begehren um gerichtliche Beurteilung kann bis zur Urteilsverkündung zurückgezogen werden.

Wird innert Frist ein Begehren um gerichtliche Beurteilung nicht gestellt oder wird es zurückgezogen, steht der Strafbescheid oder die Einstellungsverfügung einem rechtskräftigen Urteil gleich.

b) Überweisung der Akten und Anklage
§ 253. Das Begehren um gerichtliche Beurteilung wird mit den Akten unverzüglich an das Verwaltungsgericht überwiesen.

Als Anklage gilt:

a) der Strafbescheid;

b) das Begehren, wenn es von der Gemeinde gestellt und damit bei einer Einstellungsverfügung eine Bestrafung oder bei einem Strafbescheid eine höhere Strafe beantragt wird.

c) Vorbereitung der Hauptverhandlung
§ 254. Das Verwaltungsgericht orientiert die Parteien über den Eingang des Begehrens um gerichtliche Beurteilung.

Das Verwaltungsgericht trifft von sich aus oder auf Antrag einer Partei die nötigen Vorkehren zur Ergänzung der Untersuchung.

d) Hauptverhandlung
§ 255. Die Verhandlung ist mündlich und öffentlich. Zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen kann das Verwaltungsgericht von sich aus oder auf Antrag einer Partei die Öffentlichkeit von den Verhandlungen ganz oder teilweise ausschliessen.

Soweit erforderlich führt das Verwaltungsgericht ein Beweisverfahren durch.

Das Verwaltungsgericht würdigt die Beweise frei. Es ist an einen Entscheid über die Nachsteuer nicht gebunden.

Die Urteilsverkündung ist öffentlich.

e) Erscheinungspflicht des Angeschuldigten
§ 256. Der Angeschuldigte hat persönlich vor dem Verwaltungsgericht zu erscheinen. Der Präsident kann das persönliche Erscheinen aus wichtigen Gründen erlassen.

Bleibt der Angeschuldigte der Verhandlung fern, ohne dass ihm das persönliche Erscheinen erlassen worden ist, wird Rückzug seines Begehrens um gerichtliche Beurteilung angenommen.

War der Angeschuldigte unverschuldet verhindert, an der Hauptverhandlung teilzunehmen, kann er beim Verwaltungsgericht innert fünf Tagen seit Wegfall des Hindernisses erneut das Begehren um gerichtliche Beurteilung stellen.

f) Verweisung auf das Rekursverfahren
§ 257. Soweit die vorstehenden Bestimmungen nichts anderes vorschreiben, gelten die Bestimmungen über das Rekursverfahren bei Einschätzungen für die Staatssteuern sinngemäss.

3. Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht
§ 258. Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts können der Verurteilte, die Gemeinde, das kantonale Steueramt und die Eidgenössische Steuerverwaltung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erheben.

4. Anfechtung der Kostenauflage
§ 259. Werden der Strafbescheid oder die Einstellungsverfügung nur hinsichtlich der Kostenauflage angefochten, kann Rekurs beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Die Bestimmungen über das Rekursverfahren bei Einschätzungen für die Staatssteuern gelten sinngemäss.

VI. Bezug
§ 260. Die in den Bereich der Grundsteuern fallenden Bussen werden durch das Gemeindesteueramt bezogen und kommen der betreffenden Gemeinde zu.

Alle übrigen Bussen werden durch das kantonale Steueramt bezogen und fallen in die Staatskasse.

Die Bestimmungen über den Steuerbezug gelten sinngemäss.


B. Steuervergehen

I. Steuerbetrug
§ 261. Wer zum Zweck der Steuerhinterziehung im Sinn von §§ 235–237 gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht, wird mit Gefängnis oder mit Busse bis zu Fr. 30 000 bestraft.

Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten.

II. Veruntreuung von Quellensteuern
§ 262. Wer zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtet ist und abgezogene Steuern zu seinem oder eines andern Nutzen verwendet, wird mit Gefängnis oder mit Busse bis zu Fr. 30 000 bestraft.

Werden Quellensteuern im Geschäftsbereich einer juristischen Person, eines Personenunternehmens, einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts veruntreut, ist Abs. 1 auf die Personen anwendbar, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen.

III. Verfahren
§ 263. Das Verfahren richtet sich nach der Strafprozessordnung.

Letztinstanzliche Entscheide unterliegen der Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht.

IV. Verjährung der Strafverfolgung
§ 264. Die Strafverfolgung der Steuervergehen verjährt nach Ablauf von zehn Jahren, seitdem der Täter die letzte strafbare Tätigkeit ausgeführt hat.

Die Verjährung wird durch jede Strafverfolgungshandlung gegenüber dem Täter, dem Anstifter oder dem Gehilfen unterbrochen. Die Unterbrechung wirkt gegenüber allen Beteiligten. Mit jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen; sie kann aber insgesamt nicht um mehr als fünf Jahre hinausgeschoben werden.


Vierter Teil: Schlussbestimmungen

I. Ausführungsbestimmungen
§ 265. Der Regierungsrat erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen.

II. Änderung oder Kündigung des Konkordates über den Ausschluss von Steuerabkommen
§ 266. Der Regierungsrat ist ermächtigt, mit Genehmigung des Kantonsrates Änderungen des Konkordates über den Ausschluss von Steuerabkommen vom 10. Dezember 1948 FN4zuzustimmen oder dieses Konkordat zu kündigen.

III. Mitwirkung kantonaler Behörden
§ 267. Ist bei Bundessteuern sowie für Steueranrechnungen und für Steuerrückerstattungen im internationalen Verhältnis die Mitwirkung kantonaler Behörden vorgesehen, ist der Regierungsrat ermächtigt, die zuständigen Behörden zu bezeichnen und im Rahmen des Bundesrechts die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu erlassen.

IV. Übergangsbestimmungen

1. Aufhebung bisherigen Rechts
§ 268. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Steuergesetz vom 8. Juli 1951 aufgehoben. Vorbehalten bleiben die nachstehenden Bestimmungen.

2. Steuerjahre bis und mit 1999
§ 269. Das neue Recht findet erstmals Anwendung auf die im Kalenderjahr 1999 zu Ende gehende Steuerperiode. Einschätzungen bis und mit Steuerjahr 1998 werden nach altem Recht vorgenommen. Vorbehalten bleiben die nachstehenden Bestimmungen.

Die Beurteilung von Strafsteuertatbeständen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erfüllt wurden, erfolgt nach altem Recht, sofern nicht das neue Recht eine für den Steuerpflichtigen günstigere Lösung bringt.

Die Ermittlung und Festsetzung der Nach- und Strafsteuern für die Steuerjahre bis und mit 1998 obliegen dem kantonalen Steueramt. Im übrigen ist für das Verfahren und den Bezug das neue Recht, unter Einschluss von § 255 Abs. 3, anwendbar.

3. Renten und Kapitalzahlungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge
§ 270. Renten und Kapitalzahlungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, die vor dem 1. Januar 1987 zu laufen begannen oder fällig wurden oder die vor dem 1. Januar 2002 zu laufen beginnen oder fällig werden und auf einem Vorsorgeverhältnis beruhen, das am 31. Dezember 1985 bereits bestand, werden zu vier Fünfteln ihres Betrags besteuert, wenn sie teilweise, mindestens aber zu 20 Prozent aus eigenen Mitteln erworben worden sind.

Renten und Kapitalzahlungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von Selbständigerwerbenden, die vor dem 1. Januar 1987 zu laufen begannen oder fällig wurden oder die vor dem 1. Januar 2002 zu laufen beginnen oder fällig werden und auf einem Vorsorgeverhältnis beruhen, das am 31. Dezember 1985 bereits bestand, werden zu vier Fünfteln besteuert.

4. Renten aus obligatorischer Unfallversicherung
§ 271. Renten aufgrund des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung für Nichtberufsunfälle FN12, die vor dem 1. Januar 1986 eintraten, werden zu drei Fünfteln besteuert, wenn die Rente ausschliesslich aus eigenen Mitteln erworben worden ist; ist sie teilweise, mindestens aber zu 20 Prozent aus eigenen Mitteln erworben worden, wird sie zu vier Fünfteln besteuert.

5. Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge für den Einkauf von Beitragsjahren
§ 272. Beiträge des Vorsorgenehmers an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge für den Einkauf von Beitragsjahren sind nicht von den steuerbaren Einkünften abziehbar, wenn das Vorsorgeverhältnis am 31. Dezember 1985 bereits bestand und nach Gesetz, Statuten oder Reglement der Vorsorgeeinrichtung das reglementarische ordentliche Rücktrittsalter vor dem 1. Januar 2002 erreicht wird.

6. Wechsel der zeitlichen Bemessung für die natürlichen Personen

a) Grundsatz
§ 273. Die Einkommens- und Vermögenssteuern für die Steuerperiode 1999 (Übergangsperiode) werden nur nach neuem Recht erhoben.

b) Provisorische Rechnung
§ 274. Im Kalenderjahr 1999 ist eine nach dem alten Steuergesetz in der Ende 1998 massgeblichen Fassung ausgefüllte Steuererklärung einzureichen.

Gestützt auf diese Steuererklärung, jedoch in Anwendung der neuen Sozialabzüge und Tarife gemäss §§ 34, 35 und 47 wird im Kalenderjahr 1999 eine provisorische Rechnung im Sinn von § 173 Abs. 1 zugestellt.

c) Ausserordentliche Einkünfte
§ 275. Ausserordentliche Einkünfte im Sinn von Abs. 2, die im Kalenderjahr 1998 oder in einem in diesem abgeschlossenen Geschäftsjahr erzielt wurden und nach altem Recht zusammen mit dem übrigen Einkommen im Steuerjahr 1999 zu besteuern gewesen wären, unterliegen in der Steuerperiode 1999 einer separaten Jahressteuer, soweit sie die mit ihrer Erzielung zusammenhängenden oder ausserordentlichen Aufwendungen sowie die verrechenbaren Verluste übersteigen.

Als ausserordentliche Einkünfte gelten Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, aperiodische Vermögenserträge wie Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung und Substanzdividenden, Lotteriegewinne und realisierte stille Reserven wie Kapital- und Aufwertungsgewinne auf geschäftlichen Vermögenswerten, die Auflösung von Rückstellungen und die Unterlassung geschäftsmässig begründeter Abschreibungen und Rückstellungen.

Für den Satz der Jahressteuer ist auf das Gesamteinkommen abzustellen, das sich nach dem alten Steuergesetz in der Ende 1998 massgeblichen Fassung ergibt. Im übrigen gelten jedoch die neuen Sozialabzüge und Tarife gemäss §§ 34 und 35.

7. Wechsel der zeitlichen Bemessung für die juristischen Personen

a) Grundsatz
§ 276. Die Gewinn- und Kapitalsteuern für die im Kalenderjahr 1999 zu Ende gehende Steuerperiode (Übergangsperiode) werden nur nach neuem Recht erhoben.

Soweit die Übergangsperiode in das Steuerjahr 1998 zurückreicht, werden die auf diesen Zeitraum entfallenden Steuern des Steuerjahres 1998 an die für den gleichen Zeitraum berechneten Steuern der Übergangsperiode angerechnet; ein Überschuss wird nicht zurückerstattet.

b) Provisorische Rechnung
§ 277. Im Kalenderjahr 1999 ist eine nach dem alten Steuergesetz in der Ende 1998 massgeblichen Fassung ausgefüllte Steuererklärung einzureichen.

Gestützt auf diese Steuererklärung, jedoch in Anwendung der §§ 71, 76 und 82, wird im Kalenderjahr 1999 eine provisorische Rechnung im Sinn von § 173 Abs. 1 zugestellt.

c) Ausserordentliche Einkünfte
§ 278. Ausserordentliche Einkünfte im Sinn von Abs. 2, die in einem im Kalenderjahr 1998 abgeschlossenen Geschäftsjahr erzielt wurden und nach altem Recht zusammen mit dem übrigen Gewinn im Steuerjahr 1999 zu besteuern gewesen wären, unterliegen in der Steuerperiode 1999 einer separaten Jahressteuer, soweit sie die mit ihrer Erzielung zusammenhängenden oder ausserordentlichen Aufwendungen sowie die verrechenbaren Verluste übersteigen.

Als ausserordentliche Einkünfte gelten realisierte stille Reserven wie Kapital- und Aufwertungsgewinne, die Auflösung von Rückstellungen und die Unterlassung geschäftsmässig begründeter Abschreibungen und Rückstellungen.

Für den Satz der Jahressteuer ist auf die Gesamtrendite abzustellen, die sich nach dem alten Steuergesetz in der Ende 1998 massgeblichen Fassung ergibt.

Im übrigen gelten jedoch die §§ 71, 76 und 82.

8. Grundsteuern
§ 279. Grundstückgewinn- und Handänderungssteuern werden nach neuem Recht erhoben, wenn die Handänderung nach dem 31. Dezember 1998 vollzogen wird.

Der Regierungsrat ist ermächtigt, mit anderen Kantonen Vereinbarungen über die gegenseitige Ausdehnung der Steueraufschubstatbestände im Bereich der Grundsteuern im Zusammenhang mit Ersatzbeschaffungen auf das Gebiet des anderen Kantons abzuschliessen.

9. Einsprache- und Rechtsmittelverfahren
§ 280. Am 1. Januar 1999 hängige Einspracheverfahren werden in jedem Fall durch das kantonale Steueramt erledigt.

Die Rekurskommissionen übernehmen alle Geschäfte, die am 1. Januar 1999 vor der Finanzdirektion hängig sind und nach neuem Recht in die Zuständigkeit der Rekurskommissionen fallen, und führen sie weiter. Das weitere Verfahren richtet sich nach neuem Recht. Vorbehalten bleibt § 282.

Rekurs- und Beschwerdefälle, die am 1. Januar 1999 vor dem Verwaltungsgericht hängig sind, werden von diesem weitergeführt. Das Rekurs- oder Beschwerdeverfahren richtet sich nach altem Recht.

10. Steuerbezug
§ 281. Das Verfahren und die Zuständigkeiten für den Steuerbezug, einschliesslich der Festsetzung der Steuertarife und der Sozialabzüge, in den Steuerjahren bis und mit 1998 richten sich vollumfänglich nach dem alten Recht.

11. Verwaltungsgerichtsbeschwerde
§ 282. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht ist ausgeschlossen gegen Entscheide des Verwaltungsgerichts, denen Steuerjahre oder Handänderungen vor dem 1. Januar 1999 zugrunde liegen.

12. Kapitalversicherungen mit Einmalprämie
§ 282 a. FN16 Auszahlungen aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie werden nach § 20 Abs. 1 lit. a besteuert, wenn diese Versicherungen nach dem 31. Dezember 1998 abgeschlossen wurden. Auszahlungen aus solchen Versicherungen, die vor dem 1. Januar 1999 abgeschlossen wurden, bleiben in jedem Fall steuerfrei.

13. Ausdehnung des Beteiligungsabzugs auf Kapital- und Aufwertungsgewinne
§ 282 b. FN16 Kapital- und Aufwertungsgewinne auf Beteiligungen sowie die Erlöse aus dem Verkauf von dazugehörigen Bezugsrechten werden bei der Berechnung des Nettoertrags nach den §§ 72 Abs. 2 und 72 a nicht berücksichtigt, wenn die betreffenden Beteiligungen schon vor dem 1. Januar 1997 im Besitz der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft waren und die erwähnten Gewinne vor dem 1. Januar 2007 erzielt werden. Sie werden ferner nicht berücksichtigt, soweit sie auf eine verdeckte Einlage in das Eigenkapital der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zurückzuführen sind, welche zwischen dem 1. Januar 1997 und dem Beginn des im Kalenderjahr 2001 endenden Geschäftsjahres erfolgt ist, und vor dem 1. Januar 2007 erzielt werden.

Für Beteiligungen, die vor dem 1. Januar 1997 im Besitz der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft waren, gelten die Gewinnsteuerwerte zu Beginn des Geschäftsjahres, das im Kalenderjahr 1997 endet, als Gestehungskosten.

Überträgt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft eine Beteiligung von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital anderer Gesellschaften, die vor dem 1. Januar 1997 in ihrem Besitz war, auf eine ausländische Konzerngesellschaft, wird die Differenz zwischen dem Verkehrs- und dem Gewinnsteuerwert der Beteiligung zum steuerbaren Reingewinn gerechnet. In diesem Fall gehören die betreffenden Beteiligungen weiterhin zum Bestand der vor dem 1. Januar 1997 gehaltenen Beteiligungen. Gleichzeitig ist die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft berechtigt, in der Höhe dieser Differenz eine unbesteuerte Reserve zu bilden. Diese Reserve ist steuerlich wirksam aufzulösen, wenn die übertragene Beteiligung an einen konzernfremden Dritten veräussert wird, die Gesellschaft, deren Beteiligungsrechte übertragen wurden, ihre Aktiven und Passiven im wesentlichen Umfang veräussert oder sie liquidiert wird. Die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft hat jeder Steuererklärung ein Verzeichnis der Beteiligungen beizulegen, für die eine solche unbesteuerte Reserve besteht. Am 31. Dezember 2006 wird die unbesteuerte Reserve steuerneutral aufgelöst.

Werden Beteiligungen gemäss § 72, die vor dem 1. Januar 1997 zu Gewinnsteuerwerten in eine nach den §§ 73 und 74 besteuerte Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft gelangt sind, innert zehn Jahren veräussert oder aufgewertet, wird eine Jahressteuer von 6 Prozent des Kapital- oder Aufwertungsgewinnes erhoben. Auf diesem Gewinn werden keine Abzüge gewährt.

V. Ausgleich der kalten Progression
§ 283. Die Abzüge gemäss § 31, die steuerfreien Beträge gemäss § 34 und die Steuersätze gemäss §§ 35 und 47 wurden festgelegt in der Annahme, der Landesindex der Konsumentenpreise (Basisindex Dezember 1982 = 100 Punkte) betrage im Dezember 1996 144,3 Punkte.

Hat sich der Landesindex der Konsumentenpreise bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes weiter erhöht, ist diese Erhöhung beim Ausgleich der kalten Progression gemäss § 48 vollumfänglich zu berücksichtigen.

VI. Änderung bisherigen Rechts
§ 284. Das EG zum ZGB vom 2. April 1911 FN2 wird wie folgt geändert: . . . FN15

VII. Inkrafttreten des neuen Gesetzes
§ 285. Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung. Es tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.


______
FN1 OS 54, 193.
FN2 230.
FN3 236.1.
FN4 671.1.
FN5 SR 210.
FN6 SR 220.
FN7 SR 281.1.
FN8 SR 642.14.
FN9 SR 642.21.
FN10 SR 831.30.
FN11 SR 831.40.
FN12 SR 832.20.
FN13 SR 935.52.
FN14 SR 951.31.
FN15 Text siehe OS 54, 264.
FN16 Eingefügt durch G vom 11. September 2000 (OS 56, 415). In Kraft seit 1. Januar 2001.
FN17 Fassung gemäss G vom 11. September 2000 (OS 56, 415). In Kraft seit 1. Januar 2001.