Verordnung zum EG KVG
(vom 28. Juni 2000) FN1

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Organisatorische Bestimmungen

Vollzug
§ 1. Die Gesundheitsdirektion, die Gemeinden und die Sozialversicherungsanstalt können in den ihnen obliegenden Vollzugsbereichen Weisungen erlassen. Die Gesundheitsdirektion regelt insbesondere die Einzelheiten über die Versicherungspflicht und die Prämienverbilligung.

Datenlieferungen der Gemeinde
§ 2. Die Sozialversicherungsanstalt teilt den Gemeinden in Absprache mit der Gesundheitsdirektion die für den Vollzug der Prämienverbilligung notwendigen Termine mit und bestimmt die Form der Datenlieferungen.


II. Versicherungspflicht

Berücksichtigung der Versicherer bei Zuteilungen
§ 3. Die Gemeinde sorgt bei der Zuteilung von Personen, die ihrer Versicherungspflicht nicht nachkommen, für eine angemessene Berücksichtigung der im Kanton tätigen Versicherer.

Gesuch um Ausnahme von der Versicherungspflicht
§ 4. Das Gesuch um Ausnahme von der Versicherungspflicht ist mit den erforderlichen Unterlagen bei der Gesundheitsdirektion einzureichen.

Frist zur Versicherung
§ 5. Personen, deren Gesuch um Ausnahme von der Versicherungspflicht abgelehnt oder auf deren Gesuch nicht eingetreten wird, haben sich innert dreier Monate für Krankenpflege zu versichern.


III. Prämienverbilligung

Geltendmachung des Anspruchs
§ 6. Der Anspruch auf Ausrichtung der Prämienverbilligung verwirkt, wenn der Antrag nicht innert zweier Monate seit dem Empfang der Mitteilung über die Berechtigung bei der Sozialversicherungsanstalt geltend gemacht wird.

In begründeten Fällen kann die Ausrichtung der Prämienverbilligung nach Ablauf der in Abs. 1 gesetzten Frist bis zum Eintritt der Verjährung gemäss § 21 Abs. 2 EG KVG FN3 bei der Sozialversicherungsanstalt verlangt werden.

Zuzug in den Kanton
§ 7. Personen, die ihren zivilrechtlichen Wohnsitz zwischen dem 1. Januar des dem Auszahlungsjahr vorangehenden Jahres und dem 1. Januar des Auszahlungsjahres in den Kanton verlegen, können im Auszahlungsjahr bei der Gemeinde einen Antrag auf Prämienverbilligung stellen.

Bei der Feststellung der Berechtigung werden die aktuellen im Kanton bekannten Steuerfaktoren berücksichtigt.

Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse
§ 8. Eine Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse in dem dem Auszahlungsjahr vorangehenden Jahr wird auf Antrag berücksichtigt, wenn die aktuellen Steuerfaktoren massgebend von den am Stichtag ermittelten definitiven Steuerfaktoren abweichen.

Als massgebend gilt eine Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse, wenn sich das steuerbare Gesamteinkommen um mindestens 30% verändert und das steuerbare Gesamtvermögen unter der Berechtigungsgrenze liegt.

Veränderung der persönlichen Verhältnisse
§ 9. Als Veränderung der persönlichen Verhältnisse gelten Heirat, gerichtliche Trennung oder Scheidung und Tod des Ehegatten oder der Ehegattin.

Die persönliche Veränderung wegen gerichtlicher Trennung wird auf Antrag berücksichtigt, wenn die antragstellende Person eine mindestens sechs Monate andauernde Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse nachweist.

Antrag bei veränderten Verhältnissen
§ 10. Der Antrag auf Prämienverbilligung bei veränderten Verhältnissen ist schriftlich bei der Gemeinde zu stellen. Er ist nur für das Auszahlungsjahr gültig.

Überprüfung der Berechtigung
§ 11. Die Gemeinde überprüft die Berechtigung auf Ausrichtung einer Prämienverbilligung bei veränderten Verhältnissen nach Vorliegen der definitiven Steuerfaktoren. Zeigt sich dabei, dass die Prämienverbilligung zu Unrecht ausgerichtet wurde, beantragt sie bei der Sozialversicherungsantalt, die Rückforderung geltend zu machen.

Zuordnung bei Altersgruppen
§ 12. Bei einer Abstufung der Prämienverbilligungsbeträge nach Altersgruppen sind für das ganze Auszahlungsjahr die Verhältnisse am 1. Januar des Auszahlungsjahres massgebend.

Übergang des Anspruches
§ 13. Der Anspruch auf Prämienverbilligung von Personen, die wirtschaftliche Hilfe beziehen, geht auf die Gemeinde über, wenn sie die vollen Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernimmt.

Die Gemeinde kann in diesem Fall die Auszahlung der Prämienverbilligung an sich selbst beantragen, auch wenn die berechtigte Person keinen Antrag auf Ausrichtung einer Prämienverbilligung gestellt hat.

Meldepflicht der Gemeinden für Personen, die Ergänzungsleistungen und Beihilfen zur AHV/IV beziehen
§ 14. Die Gemeinde sorgt dafür, dass Personen, die Ergänzungsleistungen und Beihilfen zur AHV/IV beziehen, nicht als Personen mit Recht auf Prämienverbilligung an die Sozialversicherungsanstalt gemeldet werden.

Abrechnung der Gemeinde gegenüber dem Kanton
§ 15. Die Gemeinde erstellt bis Ende Februar des dem Auszahlungsjahr nachfolgenden Jahres zuhanden der Gesundheitsdirektion eine von einer gemäss § 140 a des Gemeindegesetzes FN2 anerkannten Revisionsstelle geprüfte Abrechnung über die ausgerichteten Prämienverbilligungen an Personen, die Ergänzungsleistungen und Beihilfen zur AHV/IV beziehen, und über die ausgerichteten Prämienübernahmen.
Erfolgt die Abrechnung nicht fristgerecht oder entspricht sie nicht den Anforderungen des Bundes, kann die Rückvergütung gekürzt oder verweigert werden.


IV. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Datenlieferung der Gemeinde
§ 16. Für den Vollzug der Prämienverbilligung 2001 erfolgt nur eine Datenlieferung der Gemeinden an die Sozialversicherungsanstalt.

Für die Auszahlungsjahre 2001 und 2002 werden die gemäss Absatz 1 ermittelten Daten verwendet.

Stichtag
§ 17. Stichtag für die Berechnung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist für die Auszahlungsjahre 2001 und 2002 der 1. Januar 2001.

Berechnungsgrundlage
§ 18. Die Berechnung der wirtschaftlichen Verhältnisse für die Auszahlungsjahre 2001 und 2002 erfolgt auf Grund der am Stichtag im Kanton letztbekannten Steuerfaktoren.

Vollzug Stadt Zürich
§ 19. Die Stadt Zürich nimmt die der Sozialversicherungsanstalt übertragenen Aufgaben für ihre Einwohnerinnen und Einwohner im Auszahlungsjahr 2001 letztmals selber wahr.

Vorrang der Einführungsverordnung zum Krankenversicherungsgesetz
§ 20. Für den Vollzug der Prämienverbilligung im Auszahlungsjahr 2001 gehen die §§ 3 bis 6 der Einführungsverordnung zum Krankenversicherungsgesetz vom 6. Dezember 1995, mit Ausnahme von § 3 Abs. 4 betreffend Personen, die Ergänzungsleistungen und Beihilfen zur AHV/IV beziehen, im Auszahlungsjahr 2001 dem Gesetz und dieser Verordnung vor.

§ 21. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Einführungsverordnung zum Krankenversicherungsgesetz vom 6. Dezember 1995 aufgehoben, ausgenommen deren § 3 Abs. 1 bis 3 und §§ 4 bis 6, die auf den 31. Dezember 2001 aufgehoben werden FN4.

FN1 OS 56, 168.
FN2 131.1.
FN3 832.01.
FN4 Wortlaut siehe Anhang.




Anhang

Einführungsverordnung
zum Krankenversicherungsgesetz

(vom 6. Dezember 1995)

Prämienverbilligung
Berechtigung und Zuständigkeit
§ 3. Die Prämienverbilligung wird Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen mit steuerrechtlichem Aufenthalt oder Wohnsitz und zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton gewährt. Für Wohnsitz und Aufenthalt massgebend sind die persönlichen Verhältnisse am 1. Januar des Jahres, für welches die Prämienverbilligung ausgerichtet wird.

Für unmündige Kinder wird eine Kinder-Prämienverbilligung gewährt, sofern der zuständige Elternteil selbst anspruchsberechtigt ist. Die Berechtigung beginnt für Neugeborene am 1. Januar des auf die Geburt folgenden Jahres; für Neugeborene von Eltern, für die die Stadt Zürich zuständig ist, beginnt die Berechtigung im Semester, das der Geburt folgt.

Personen zwischen dem vollendeten 18. und dem vollendeten 25. Altersjahr erhalten eine Kinder-Prämienverbilligung, sofern sie nach § 4 Abs. 1 anspruchsberechtigt sind. Bezahlen sie eine Erwachsenenprämie, erhalten sie eine Prämienverbilligung für Erwachsene.

Massgebende Verhältnisse
§ 4. Die wirtschaftlichen Verhältnisse beurteilen sich nach dem steuerbaren Gesamteinkommen und Gesamtvermögen. Die Berechnung erfolgt auf Grund der dem Steueramt am Stichtag letztbekannten Steuerfaktoren.

Die Gesundheitsdirektion legt den Stichtag für die Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse fest.

Bei unmündigen Kindern erfolgt die Berechnung auf Grund der massgeblichen Steuerfaktoren des Elternteils, bei dem sie wohnen.

Bei Personen, die der Quellensteuer unterliegen, wird der Quellensteuerbetrag entsprechend umgerechnet. Die Abteilung für Quellensteuer des kantonalen Steueramtes meldet den Gemeinden jährlich bis Ende August diejenigen quellensteuerpflichtigen Personen, welche die wirtschaftlichen Voraussetzungen zur Prämienverbilligung im Vorjahr mutmasslich erfüllt haben. Die Gemeinden nehmen die familienweise Beurteilung quellensteuerpflichtiger Personen und deren Kinder vor.

Verfahren
§ 5. Die Gemeinden ermitteln auf Grund der Daten der Einwohnerkontrolle und des Steueramtes zuhanden der Sozialversicherungsanstalt die Berechtigten.


Die Versicherer teilen die notwendigen Daten über die bei ihnen Versicherten der Sozialversicherungsanstalt und der Stadt Zürich mit; dazu gehört insbesondere die Angabe der Versicherungskategorie (Kinder, Jugendliche in Ausbildung gemäss Art. 61 Abs. 3 KVG FN3 und Erwachsene). Nicht benötigte Daten werden ausgeschieden und vernichtet.
Die Sozialversicherungsanstalt und die Stadt Zürich teilen den berechtigten Personen den Betrag der individuellen Prämienverbilligung mit. Sie richten den Versicherern die Prämienverbilligung aus, welche diese den individuellen Prämienkonti der Berechtigten gutschreiben. Ist die Überweisung an den Versicherer nicht möglich, kann die Prämienverbilligung auf andere geeignete Weise ausgerichtet werden.

Erheben Personen einen Anspruch auf Prämienverbilligung, melden sie ihn der Gemeinde bis Ende des Auszahlungsjahres, wenn sie die Mitteilung über die Prämienverbilligung nicht bis 30. November erhalten haben.

Gegen die Mitteilung betreffend die individuelle Prämienverbilligung kann innert 30 Tagen schriftlich und begründet Einsprache bei der Sozialversicherungsanstalt bzw. bei der Stadt Zürich erhoben werden.

Entscheide über die individuelle Prämienverbilligung können bei der Gesundheitsdirektion mit Rekurs angefochten werden.

Rückerstattung, Nachvergütung
§ 6. Die Sozialversicherungsanstalt und die Stadt Zürich fordern zu Unrecht ausgerichtete Beiträge zur Prämienverbilligung bei den Begünstigten zurück.

Prämienverbilligungsbeiträge an Personen, bei denen die Voraussetzungen während des Jahres ändern, werden weder zurückgefordert noch nachvergütet.