Verordnung
zum Einführungsgesetz
zum Arbeitslosenversicherungsgesetz

(vom 26. Oktober 2000) FN1

Die Volkswirtschaftsdirektion,

gestützt auf § 2 des Einführungsgesetzes zum Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 27. September 1999 FN2,

verfügt:

Zuständigkeit
§ 1. Zuständige kantonale Amtsstelle für den Vollzug des Arbeitslosenversicherungsgesetzes und für die Leistungen gemäss § 8 des Einführungsgesetzes FN2 ist das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA).

Tripartite Kommission
a) Ernennung
§ 2. Die Volkswirtschaftsdirektion ernennt eine Tripartite Kommission (TPK). Vorsitzender der TPK ist der Vertreter des AWA.

b) Aufgaben
§ 3. Die TPK unsterstützt die Arbeit der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV), insbesondere durch Förderung der Kontakte zu den Arbeitgebern und zu den Gemeinden und ihren Organisationen. Sie erteilt Zustimmungen nach Art. 16 Abs. 2 Bst. i des Arbeitslosenversicherungsgesetzes FN3. Die TPK erstellt einen Jahresbericht über ihre Tätigkeit gemäss Art. 119 b Abs. 3 der Arbeitslosenversicherungsverordnung FN4.

Die TPK bezeichnet die Unterlagen, mit denen sie sich über die Tätigkeit des RAV informieren lassen will. Personenbezogene Daten dürfen der TPK nur in anonymisierter Form übermittelt werden.

Die Mitglieder der TPK sind an das Amtsgeheimnis gebunden.

c) Entschädigung
§ 4. Die Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter der TPK erhalten ein Sitzungsgeld und es werden ihnen die Fahrspesen vergütet. Massgebend sind die Vorgaben des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco).

Ausgesteuertenprogramme
a) Ziele
§ 5. Weiterbildungs- und Beschäftigungsprogramme für Personen, die bei der Arbeitslosenversicherung nicht oder nicht mehr anspruchsberechtigt sind, sollen die Vermittlungsfähigkeit der Teilnehmenden erhalten und soweit möglich mit gezielten Massnahmen verbessern und dazu insbesondere die Fähigkeiten zur praktischen und sozialen Integration am Arbeitsplatz fördern.

b) Subventionen
§ 6. Subventioniert wird die Teilnahme an Programmen, welche Gewähr bieten, dass die Ziele gemäss § 5 erreicht werden. Das AWA entscheidet über die Subventionsberechtigung.

Die Subventionen betragen maximal 50% der anrechenbaren Programmkosten. Anrechenbar sind Programmkosten, wie sie vom Bund für Programme der Arbeitslosenversicherung mit maximal zwei Bildungstagen festgesetzt werden. Diese Ansätze können bei erhöhtem Betreuungsaufwand um maximal 30% erhöht werden.

Subventionen werden nur für Personen mit reellen Wiedereingliederungschancen und pro teilnehmende Person für maximal sechs Monate innerhalb von 24 Monaten gewährt.

c) Qualitätssicherung
§ 7. Das AWA sorgt in Zusammenarbeit mit den Trägerschaften der Programme für die Qualitätssicherung.

d) Abrechnung
§ 8. Die Subventionen werden direkt an die Programmträgerschaften ausbezahlt. Diese reichen dem AWA jährlich eine detaillierte Abrechnung ein.

Die Programmträgerschaften können im Verlaufe des Jahres Teilzahlungen entsprechend der Anzahl der Teilnehmenden verlangen.

Inkrafttreten
§ 9. Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2000 in Kraft.

Auf diesen Zeitpunkt wird das Geschäftsreglement für die Tripartiten Kommissionen der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren vom 22. April 1997 aufgehoben. Die bestehenden Tripartiten Kommissionen der Städte Zürich und Winterthur werden spätestens Ende 2000 aufgehoben.

§§ 5 bis 8 dieser Verordnung sind auf alle Programme des Jahres 2000 anwendbar.


FN1 OS 56, 337.
FN2 837.1.
FN3 SR 837.0.
FN4 SR 837.02.