Flughafentaxordnung
(Anhang 4 zum Betriebsreglement für den Flughafen Zürich)
(Änderung)
(vom 24. Januar 2001)

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Die Flughafentaxordnung (Anhang 4 zum Betriebsreglement für den Flughafen Zürich vom 19. August 1992) wird wie folgt geändert:

Grundsatz
§ 12. Bei jeder Landung wird nach Massgabe des Lärms des Luftfahrzeugs ein Zuschlag zur Landetaxe gemäss § 15 Abs. 1 bzw. § 16 Abs. 1 geschuldet.

Für jede Landung zur Nachtzeit (22.00 bis 06.00 Uhr) wird auf Grund der tatsächlichen Landezeit (so genannter Touch down) ein zusätzlicher Zuschlag zur Landetaxe (Nachtzuschlag) gemäss § 15 Abs. 3 bzw. § 16 Abs. 3 erhoben.

Für jeden Start zur Nachtzeit (22.00 bis 06.00 Uhr) wird auf Grund der Lärmklasse des verwendeten Luftfahrzeugs und auf Grund der tatsächlichen Startzeit (so genannte Rotation) ein Nachtzuschlag gemäss § 15 Abs. 3 bzw. § 16 Abs. 3 erhoben.

Zuschlagshöhe
a) Flugzeuge mit Strahlantrieb
§ 15. Abs. 1 und 2 unverändert.

Der Nachtzuschlag für Flüge mit Flugzeugen mit Strahlantrieb beträgt bei

Starts:

Klasse Lokalzeit
22:00-22:30
Lokalzeit
22:31-23:00
Lokalzeit
23:01-23:30
Lokalzeit
23:31-00:00
Lokalzeit
00:01-06:00
IFr. 800.-Fr. 1500.-Fr. 3000.-Fr. 6000.-Fr. 9000.-
IIFr. 400.-Fr. 800.-Fr. 1500.-Fr. 3000.-Fr. 6000.-
IIIFr. 200.-Fr. 400.-Fr. 800.-Fr. 1500.-Fr. 3000.-
IVFr. 100.-Fr. 200.-Fr. 400.-Fr. 800.-Fr. 1500.-
VFr. 50.-Fr. 100.-Fr. 200.-Fr. 400.-Fr. 800.-


Landungen:

Lokalzeit
22:00-22:30
Lokalzeit
22:31-23:00
Lokalzeit
23:01-23:30
Lokalzeit
23:31-00:00
Lokalzeit
00:01-05:30
Lokalzeit
05:31-06:00
Fr. 50.-Fr. 100.-Fr. 200.-Fr. 400.-Fr. 800.-Fr. 400.-


b) Flugzeuge mit Propellerantrieb
§ 16. Abs. 1 und 2 unverändert.

Der Nachtzuschlag für Flüge zur Nachtzeit mit Flugzeugen mit Propellerantrieb entspricht unabhängig von der Höchstabflugmasse und der Lärmklasse des Flugzeugs dem Nachtzuschlag für Flugzeuge mit Strahlantrieb in der Lärmklasse V.

Taxfreie Fluggäste
§ 27 lit. c) und lit. d) werden aufgehoben.

Taxansätze
a) Nichtgewerbsmässiger Verkehr
§ 28. Die Taxe für Fluggäste auf nichtgewerbsmässigen Flügen beträgt Fr. 4.-/Fluggast, sofern die erste Landung nach dem Abflug auf einem schweizerischen Flugplatz stattfindet; in allen übrigen Fällen beträgt die Taxe bis 31. März 2002 Fr. 12.-/Fluggast und ab 1. April 2002 Fr. 14.-/ Fluggast.

Für jeden taxpflichtigen Fluggast wird überdies ein Lärmzuschlag von Fr. 3.50 geschuldet.

b) Linien- und gewerbsmässiger Nichtlinienverkehr
§ 29. Die Taxe für Fluggäste auf Linien- und gewerbsmässigen Nichtlinienflügen beträgt:

a) für Lokalpassagiere bis 31. März 2002 Fr. 19.50/Fluggast und ab 1. April 2002 Fr. 21.–/Fluggast, wobei sich der darin jeweils inbegriffene Sicherheitsanteil auf Fr. 7.– beläuft;

b) für Transferpassagiere bis 31. März 2002 Fr. 11.-/Fluggast und ab 1. April 2002 Fr. 12.-/Fluggast, wobei sich der darin jeweils inbegriffene Sicherheitsanteil auf Fr. 6.- beläuft.

Für jeden taxpflichtigen Fluggast wird überdies ein Lärmzuschlag von Fr. 3.50 geschuldet.

Rundfluggäste sind taxfrei; für sie wird lediglich der Lärmzuschlag von Fr. 3.50 geschuldet.

II. Die Änderung von §§ 12, 15 und 16 tritt am 1. Juni 2001, diejenige von §§ 27, 28 und 29 am 1. April 2001 in Kraft.

III. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.

Im Namen des Regierungsrates

Die Präsidentin: Der Staatsschreiber:
Fuhrer Husi