Finanzkontrollgesetz
(vom 30. Oktober 2000)

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 29. März 2000,

beschliesst:

I. Stellung und Organisation der Finanzkontrolle

Stellung
§ 1. Die Finanzkontrolle ist das oberste Finanzaufsichtsorgan des Kantons. Sie unterstützt

a) den Kantonsrat bei der Ausübung der Oberaufsicht über Verwaltung und Rechtspflege,

b) den Regierungsrat, seine Direktionen, die Staatskanzlei, die obersten kantonalen Gerichte und die selbstständigen öffentlichrechtlichen Anstalten bei der Ausübung der Dienstaufsicht über die Verwaltung.

Die Finanzkontrolle ist administrativ der Geschäftsleitung des Kantonsrates zugeordnet.

Die Finanzkontrolle ist fachlich unabhängig und selbstständig. Sie ist in ihrer Prüfungstätigkeit Verfassung und Gesetz sowie allgemein anerkannten Grundsätzen der Revision verpflichtet. Sie legt jährlich ein Revisionsprogramm fest und bringt dieses der Geschäftsleitung und der Finanzkommission des Kantonsrates, dem Regierungsrat, den obersten kantonalen Gerichten und den obersten Organen der selbstständigen öffentlichrechtlichen Anstalten zur Kenntnis.

Aufsichtsbereich
§ 2. Der Finanzaufsicht durch die Finanzkontrolle unterliegen vorbehältlich § 3 sowie spezialgesetzlicher Regelungen:

a) das Rechnungswesen des Kantonsrates und der Ombudsperson,

b) die kantonale Verwaltung,

c) die Justizverwaltung,

d) die öffentlichrechtlichen Anstalten des Kantons,

e) Organisationen und Personen ausserhalb der kantonalen Verwaltung, denen der Kanton öffentliche Aufgaben überträgt,

f) Organisationen und Personen, die kantonale Leistungen gestützt auf das Staatsbeitragsgesetz empfangen.

Die Finanzaufsicht über die Gemeinden richtet sich nach dem Gemeindegesetz.

Die Finanzkontrolle übt die Finanzaufsicht auch dort aus, wo nach Gesetz oder Statuten eine eigene Revisionsstelle oder Kontrollstelle eingerichtet ist.

Die Finanzkontrolle koordiniert ihre Tätigkeit mit anderen Organen, die Revisionsaufgaben wahrnehmen. Die Revisionstätigkeit bei Organisationen und Personen, die kantonale Leistungen gestützt auf das Staatsbeitragsgesetz empfangen, erfolgt in Absprache mit den für die Überwachung dieser Leistungen zuständigen Direktionen.

Ausnahmen
§ 3. Die Zürcher Kantonalbank, die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich und die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich unterliegen nicht der Finanzaufsicht der Finanzkontrolle, die Gebäudeversicherung nur soweit, als sie im Rahmen des Staatsbeitragsgesetzes finanzielle Leistungen ausrichtet.

Begleitender Ausschuss
§ 4. Es wird ein Begleitender Ausschuss gebildet aus

a) einem Mitglied der Geschäftsleitung des Kantonsrates,

b) einem Mitglied der Finanzkommission des Kantonsrates,

c) einem Mitglied des Regierungsrates,

d) einer Vertretung der obersten kantonalen Gerichte,

e) zwei von den übrigen Mitgliedern gewählten Fachpersonen.

Die Geschäftsleitung, die Finanzkommission und der Regierungsrat bezeichnen ihre Vertreterin oder ihren Vertreter, die Vertretung der obersten kantonalen Gerichte wird durch den Plenarausschuss der obersten kantonalen Gerichte gemäss § 212 GVG gewählt.

Der Ausschuss konstituiert sich selbst; er überträgt einer der beiden Fachpersonen den Vorsitz. Bei Abstimmungen stimmt die oder der Vorsitzende mit. Bei gleichgeteilten Stimmen gilt derjenige Antrag als angenommen, für den die oder der Vorsitzende gestimmt hat.

Die Geschäftsleitung des Kantonsrates regelt die Entschädigung der Mitglieder des Ausschusses und bezeichnet dessen Sekretariat.

Leitung
§ 5. Die Finanzkontrolle wird von einer in Revisionsfragen ausgewiesenen Fachperson geleitet. Sie wird in der höchsten Lohnklasse für kantonale Angestellte eingereiht.

Der Regierungsrat wählt die Leiterin oder den Leiter der Finanzkontrolle nach Anhörung des Begleitenden Ausschusses auf eine Amtsdauer von sechs Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl bedarf der Genehmigung durch den Kantonsrat.

Die Leistungen der Leiterin oder des Leiters der Finanzkontrolle werden alle zwei Jahre durch den Begleitenden Ausschuss beurteilt. Der Ausschuss entscheidet über Beförderungen. Der Entscheid ist endgültig.

Der Begleitende Ausschuss kann dem Regierungsrat bei erheblicher Amtspflichtverletzung oder fachlichem Ungenügen die Abberufung der Leiterin oder des Leiters vor Ablauf der Amtsdauer beantragen. Die Abberufung bedarf der Genehmigung durch den Kantonsrat.

Personal
§ 6. Das Personalrecht des Kantons findet auf die Leiterin oder den Leiter sowie das Personal der Finanzkontrolle Anwendung. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen dieses Gesetzes und vom Kantonsrat erlassene abweichende Regelungen auf Grund der besonderen Stellung der Finanzkontrolle.

Die Leiterin oder der Leiter der Finanzkontrolle ist für Einstellungen und Beförderungen des Personals der Finanzkontrolle im Rahmen des vom Kantonsrat genehmigten Voranschlags zuständig. Sie oder er hat im Übrigen die personalrechtliche Stellung einer Direktionsvorsteherin oder eines Direktionsvorstehers.

Beizug von Sachverständigen
§ 7. Die Finanzkontrolle kann Sachverständige beiziehen, sofern die Durchführung ihrer Aufgaben besondere Fachkenntnisse erfordert oder mit ihrem ordentlichen Personal nicht gewährleistet werden kann.

Haushaltführung
§ 8. Für die Haushaltführung der Finanzkontrolle gilt die Finanzhaushaltsgesetzgebung soweit dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält.

Die Finanzkontrolle ist bezüglich Ausgabenkompetenzen einer Direktion des Regierungsrates gleichgestellt. Übersteigen Ausgaben die Zuständigkeit der Finanzkontrolle, sind sie auf Antrag der Geschäftsleitung vom Kantonsrat zu bewilligen.

Kreditüberschreitungen der Finanzkontrolle bewilligt die Geschäftsleitung.

Voranschlag
§ 9. Die Finanzkontrolle erstellt einen Entwurf zu ihrem Globalbudget, den der Regierungsrat unverändert in seinen Entwurf zum Voranschlag übernimmt.

Verrechnung der Leistungen
§ 10. Die Finanzkontrolle stellt den öffentlichrechtlichen Anstalten des Kantons sowie Organisationen im Sinn von § 15 Abs. 1 lit. f für ihre Aufwendungen zu marktüblichen Ansätzen Rechnung.

Revisionsstelle
§ 11. Der Begleitende Ausschuss beauftragt eine externe Revisionsstelle mit der Prüfung der Rechnung der Finanzkontrolle.

Geschäftsverkehr
§ 12. Die Finanzkontrolle verkehrt direkt mit denjenigen Stellen, die ihrer Finanzaufsicht unterstehen.


II. Grundsätze

Inhalt der Finanzaufsicht
§ 13. Die Finanzaufsicht der Finanzkontrolle umfasst die Prüfung der Ordnungsmässigkeit, der Rechtmässigkeit, der Wirtschaftlichkeit, der Zweckmässigkeit und der Sparsamkeit der Haushaltführung sowie der Wirksamkeitskontrollen.

Revisionsgrundsätze
§ 14. Die Prüfung durch die Finanzkontrolle erfolgt nach allgemein anerkannten Revisionsgrundsätzen.


III. Aufgaben

Allgemeine Aufgaben
§ 15. Die Finanzkontrolle ist insbesondere zuständig für:

a) die Prüfung des Finanzhaushalts auf allen Stufen des Vollzugs des Voranschlags,

b) die Prüfung der Staatsrechnung, der separaten Rechnungen der Amtsstellen, der Anstalten und Betriebe des Kantons,

c) die Prüfung der internen Kontrollsysteme,

d) die Vornahme von Systemprüfungen und Projektprüfungen,

e) Prüfungen im Auftrage des Bundes,

f) Prüfungen als Revisionsstelle bei Organisationen, soweit ein öffentliches Interesse besteht.

Die Finanzkontrolle wird bei der Erarbeitung von Vorschriften über den Zahlungsdienst, die Haushalts- und Inventarführung und bei der Entwicklung und Abnahme von Systemen des Rechnungswesens beigezogen.

Besondere Aufträge und Beratung
§ 16. Parlamentarische Untersuchungskommissionen, die Finanzkommission, der Regierungsrat, die Direktionen, die Staatskanzlei, die obersten kantonalen Gerichte und die selbstständigen öffentlichrechtlichen Anstalten können der Finanzkontrolle zur Unterstützung ihrer Oberaufsicht oder Dienstaufsicht besondere Prüfungsaufträge erteilen und sie als beratendes Organ in Fragen der Finanzaufsicht beiziehen.

Die Finanzkontrolle kann Aufträge ablehnen, wenn die Abwicklung des ordentlichen Revisionsprogramms gefährdet wird. Aufträge von Parlamentarischen Untersuchungskommissionen können nicht abgelehnt werden.

Gegen die Ablehnung kann die auftragerteilende Stelle innert zehn Tagen beim Begleitenden Ausschuss Beschwerde erheben. Der Begleitende Ausschuss entscheidet endgültig.


IV. Berichterstattung und Beanstandungen

Berichterstattung
§ 17. Die Finanzkontrolle teilt der geprüften Stelle die Ergebnisse ihrer Prüfung schriftlich mit. Bei Feststellung wesentlicher Mängel wird auch die betroffene Direktion, die Staatskanzlei, die betroffene Justizverwaltung oder die operative Gesamtleitung der betroffenen selbstständigen öffentlichrechtlichen Anstalt in gleicher Weise orientiert.

Die Ergebnisse der Prüfung der Staatsrechnung werden der Finanzkommission und dem Regierungsrat mitgeteilt, die Ergebnisse der Prüfung der Jahresrechnung der selbstständigen öffentlichrechtlichen Anstalten auch der Anstalt und der zuständigen Direktion.

Lassen Feststellungen der Finanzkontrolle ein sofortiges Handeln als geboten erscheinen, informiert die Finanzkontrolle unverzüglich die vorgesetzte Instanz der geprüften Stelle.

Bei der Prüfung von Organisationen und Personen ausserhalb der kantonalen Verwaltung werden die Ergebnisse der Prüfung sowohl diesen als auch der für den Verkehr mit den geprüften Organisationen und Personen zuständigen Stelle der kantonalen Verwaltung oder der obersten kantonalen Gerichte mitgeteilt.

Bei besonderen Aufträgen im Sinn von § 16 erfolgt die Berichterstattung nur an die geprüfte und die auftraggebende Stelle.

Semesterberichte
§ 18. Die Finanzkontrolle orientiert die Finanzkommission und den Begleitenden Ausschuss sowie, soweit sie davon betroffen sind, den Regierungsrat, die obersten kantonalen Gerichte und die obersten Organe der selbstständigen öffentlichrechtlichen Anstalten semesterweise über ihre Prüftätigkeit. Die Orientierung erfolgt erst, wenn die Stellungnahmen im Sinn von § 19 Abs. 2 vorliegen oder die Frist zu ihrer Einreichung unbenutzt abgelaufen ist.

Beanstandungen
§ 19. Werden unwesentliche Mängel, insbesondere Fehler formeller Art, festgestellt, fordert die Finanzkontrolle die geprüfte Stelle auf, innert dreier Monate einen schriftlichen Bericht über die Behebung der Mängel zu erstatten.

Werden wesentliche Mängel festgestellt, setzt die Finanzkontrolle der geprüften Stelle eine Frist von drei Monaten, um auf dem Dienstweg schriftlich dazu Stellung zu nehmen und Auskunft über die getroffenen oder eingeleiteten Massnahmen zu erteilen.

Unerledigte Beanstandungen
§ 20. Wird der festgestellte Mangel durch die geprüfte Stelle nicht behoben, werden keine Massnahmen zu seiner Behebung eingeleitet oder erstattet sie bei wesentlichen Mängeln innert der dreimonatigen Frist keinen Bericht,

a) entscheidet bei Beanstandungen, welche die Wirtschaftlichkeit, die Zweckmässigkeit, die Sparsamkeit oder die Wirksamkeit berühren, auf Antrag der Finanzkontrolle der Regierungsrat, das betroffene oberste kantonale Gericht oder das oberste Organ der betroffenen selbstständigen öffentlichrechtlichen Anstalt über die notwendigen Massnahmen,

b) kann die Finanzkontrolle bei Beanstandungen, welche die Ordnungsmässigkeit oder die Rechtmässigkeit berühren, diese formell feststellen und eine Weisung erlassen.

Anfechtung von Weisungen
§ 21. Die geprüfte Stelle kann gegen Weisungen der Finanzkontrolle innert dreissig Tagen Beschwerde erheben.

Für geprüfte Stellen der Verwaltung erhebt die betroffene Direktion Beschwerde beim Regierungsrat. Der Rechtsdienst der Staatskanzlei ist für die Behandlung der Beschwerden zuständig. Betrifft der Entscheid die Staatskanzlei, so wird die Beschwerde durch die Direktion der Justiz und des Innern behandelt.

Für geprüfte Stellen der Rechtspflege erhebt das betroffene oberste kantonale Gericht Beschwerde beim Plenarausschuss der Gerichte gemäss § 212 GVG. Die Beschwerde wird durch die Präsidentin oder den Präsidenten behandelt. Betrifft die Beschwerde deren oder dessen Gericht, durch die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten.

Für geprüfte Stellen selbstständiger öffentlichrechtlicher Anstalten erhebt deren operative Gesamtleitung Beschwerde beim obersten Organ der Anstalt.

Die Beschwerdeentscheide sind abschliessend. Die beschwerdeführende Direktion oder das beschwerdeführende oberste kantonale Gericht tritt beim Entscheid in den Ausstand.

Beschwerdeentscheide werden den am Verfahren Beteiligten und der Finanzkommission schriftlich und begründet mitgeteilt.

Tätigkeitsbericht
§ 22. Die Finanzkontrolle erstattet jährlich einen Tätigkeitsbericht, in dem sie über den Umfang und die Schwerpunkte ihrer Revisionstätigkeit sowie über wichtige Feststellungen und Beurteilungen informiert. Der Bericht wird veröffentlicht.


V. Verfahren

Strafbare Handlungen
§ 23. Ergeben sich Hinweise auf eine strafbare Handlung, meldet die Finanzkontrolle dies der zuständigen Direktion, dem betroffenen obersten kantonalen Gericht oder der operativen Gesamtleitung der betroffenen selbstständigen öffentlichrechtlichen Anstalt. Die informierten Instanzen sorgen unverzüglich für die gebotenen Massnahmen.

Werden keine ausreichenden Massnahmen ergriffen, informiert die Finanzkontrolle den Regierungsrat über die von ihr entdeckten Hinweise.

Laufende Verfahren
§ 24. Bis zur endgültigen Erledigung einer Beanstandung und solange eine Untersuchung der Finanzkontrolle nicht abgeschlossen ist, dürfen ohne Zustimmung der Finanzkontrolle weder neue Verpflichtungen eingegangen noch Zahlungen geleistet werden, die Gegenstand des Verfahrens bilden.

Dokumentation und Datenzugriff
§ 25. Beschlüsse und Verfügungen des Kantonsrates, des Regierungsrates, der Rechtspflege, der Direktionen, der Staatskanzlei und der Amtsstellen sowie der selbstständigen öffentlichrechtlichen Anstalten, die den Finanzhaushalt des Kantons betreffen, sind der Finanzkontrolle unaufgefordert verfügbar zu halten.

Die Finanzkontrolle hat das Recht, die für die Wahrnehmung der Finanzaufsicht erforderlichen Daten einschliesslich Personendaten aus den Datensammlungen der Direktionen und Amtsstellen, der Gerichte sowie der selbstständigen öffentlichrechtlichen Anstalten abzurufen. Soweit die Daten für die Aufgabenerfüllung geeignet und erforderlich sind, erstreckt sich das Zugriffsrecht auch auf besonders schützenswerte Personendaten. Die Finanzkontrolle darf die ihr derart zur Kenntnis gebrachten Personendaten nur bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens aufbewahren oder speichern. Die Zugriffe auf die verschiedenen Datensammlungen und die damit verfolgten Zwecke müssen dokumentiert werden.

Mitwirkungspflicht
§ 26. Wer der Aufsicht durch die Finanzkontrolle untersteht, unterstützt sie bei der Durchführung ihrer Aufgaben. Insbesondere legt er auf Verlangen die notwendigen Unterlagen vor und erteilt die erforderlichen Auskünfte.

Anzeigepflicht
§ 27. Mängel von wesentlicher finanzieller Bedeutung sind auf dem Dienstweg unverzüglich der Finanzkontrolle zu melden.


VI. Schlussbestimmungen

Änderung bisherigen Rechts
§ 28. Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:

a) Das Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990:

Finanzaufsicht
§ 11 a. Staatsbeitragsempfänger haben der Finanzkontrolle die für die Prüfung der Beitragsleistungen notwendigen Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

b) Das Wahlgesetz vom 4. September 1983:

In § 107 wird eingefügt: Leiter der Finanzkontrolle

Besondere Bestimmungen
§ 108. Ferner sind folgende Stellen miteinander unvereinbar:

Ziffern 1–13 unverändert.

14.Leiter der FinanzkontrolleMitglied des Kantonsrates, jedes an dere kantonale oder Bezirksamt
Abs. 2 unverändert.

c) Das Haftungsgesetz vom 14. September 1969:

E. Geltendmachung
§ 18. Schadenersatz- und Rückgriffsansprüche werden geltend gemacht

gegendurch
a)Mitglieder des Regierungsrates, des Obergerichts, des Kassationsgerichts, des Verwaltungsgerichts, des Sozialversicherungsgerichts, die Ombudsperson, Mitglieder des Aufsichtsrats der Sozialversicherungsanstalt und der Kantonalen Familienausgleichskasse, den Leiter und das Personal der Finanzkontrolleden Kantonsrat
lit. b–f unverändert.

d) Das Kantonsratsgesetz vom 5. April 1981:

b) Aufsichtskommissionen
§ 34 e. Die Finanzkommission, die Geschäftsprüfungskommission und die Justizkommission können im Rahmen ihres Bereiches der Oberaufsicht überdies

a) beim Regierungsrat beziehungsweise bei der zuständigen obersten Justizbehörde, dem zuständigen Anstaltsorgan oder bei der Finanzkontrolle die Herausgabe aller mit der Beurteilung des Finanzhaushaltes beziehungsweise der Geschäftsführung in Zusammenhang stehenden Amtsakten verlangen;

lit. b unverändert.

Abs. 2 und 3 unverändert.

c) Informationsrechte
1. Allgemein
§ 34 h. Die Untersuchungskommission kann

lit. a–e unverändert.

f) die Herausgabe sämtlicher Akten der Verwaltung, des Regierungsrates, der Justizverwaltung, der öffentlichen Anstalten und der Finanzkontrolle verlangen;

lit. g unverändert.

Abs. 2–4 unverändert.

Schadenersatzansprüche
§ 35. Ein Mitglied hat seine Beanstandungen vorerst in einer Interpellation vorzubringen, wenn es den Rat veranlassen will, gegen folgende Personen Schadenersatz- oder Rückgriffsansprüche des Staates geltend zu machen: gegen Mitglieder des Regierungsrates, des Kassationsgerichts, des Obergerichts, des Sozialversicherungsgerichts, des Verwaltungsgerichts, gegen die Ombudsperson, gegen die Leiterin oder den Leiter der Finanzkontrolle, gegen die Mitglieder des Aufsichtsrates der Sozialversicherungsanstalt und der kantonalen Familienausgleichskasse, des Bankrates, des Bankpräsidiums und gegen die Chefin oder den Chef der Kontrollstelle der Kantonalbank, gegen Mitglieder des Verwaltungsrates und des Leitenden Ausschusses der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich sowie gegen Ersatzmitglieder dieser Organe.

Abs. 2–6 unverändert.

e) Das Gesetz betreffend die Organisation und Geschäftsordnung des Regierungsrates und seiner Direktionen vom 26. Februar 1899:

§ 18 a. Die Direktionen und die Staatskanzlei können zur Führungsunterstützung Inspektorate errichten.

f) Das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959:

I. Beschwerde
1. Anfechtbare Anordnungen
§ 74. Mit Beschwerde können personalrechtliche Anordnungen des Regierungsrates, der obersten kantonalen Gerichte, des Bildungsrates, des Kirchenrats und der römisch-katholischen Zentralkommission, der Ombudsperson, des Leiters der Finanzkontrolle sowie erstinstanzliche Rekursentscheide über personalrechtliche Anordnungen anderer Organe angefochten werden.

Abs. 2 unverändert.

g) Das Finanzhaushaltsgesetz vom 2. September 1979:

§§ 39–44 werden aufgehoben.


Der Kantonsrat,

gestützt auf § 45 des Wahlgesetzes vom 4. September 1983 und nach Kenntnisnahme des Berichts der Geschäftsleitung vom 11. Januar 2001,

stellt fest:

Die Referendumsfrist für das am 30. Oktober 2000 beschlossene Finanzkontrollgesetz ist am 2. Januar 2001 unbenützt abgelaufen.

Zürich, 29. Januar 2001

Im Namen des Kantonsrates

Der Präsident: Der Sekretär:
Hans Rutschmann Hans Peter Frei