Organisationsreglement
der Theologischen Fakultät der Universität Zürich

(vom 11. April 2000)


1. Teil: Fakultätsorgane und weitere fakultäre Gremien


1. Abschnitt: Fakultätsversammlung

Zusammensetzung
§ 1. Die Fakultätsversammlung setzt sich zusammen aus der Gesamtheit der ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren sowie der Assistenzprofessorinnen und -professoren.

Dazu kommt eine Anzahl von Delegierten jedes Standes, die 5% der Anzahl der Professorinnen und der Professoren entspricht, mindestens aber je zwei Delegierte.

Die Leiterin oder der Leiter der Geschäftsstelle nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.

Zuständigkeiten
§ 2. Der Fakultätsversammlung obliegt die Antragstellung zuhanden der Universitätsleitung in folgenden Bereichen:

1. Schaffung, Umwandlung, Aufhebung und Umbenennung von Lehrstühlen, Instituten und weiteren Organisationseinheiten,

2. Berufung, Beförderung und Entlassung von Professorinnen und Professoren,

3. Vereinbarungen über fakultätsübergreifende Zusammenschlüsse,

4. Entwicklungs- und Finanzplanung der Fakultät.

Sie stellt Antrag zuhanden der Erweiterten Universitätsleitung auf:

1. Erlass und Änderung der Prüfungs- und Promotionsordnungen,

2. Erteilung und Entzug der Venia Legendi,

3. Verleihung des Titels einer Professorin oder eines Professors an Privatdozentinnen und -dozenten,

4. Bewilligung zur Weiterführung des Titels einer Professorin oder eines Professors bei vorzeitigem Rücktritt,

5. Verleihung von anderen akademischen Titeln,

6. Genehmigung des Organisationsreglements der Fakultät.

Sie ist abschliessend zuständig für die

1. Wahl der Dekanin oder des Dekans, der Prodekaninnen oder Prodekane sowie der Leiterin oder des Leiters der Geschäftstelle,

2. Verleihung des Doktortitels und anderer akademischer Grade nach Massgabe der Prüfungs- und Promotionsordnungen,

3. Ausstellung besonderer Prüfungsausweise, insbesondere für Postgraduierten-Studien,

4. Verleihung von Auszeichnungen und Preisen unter Vorbehalt universitärer Regelungen,

5. Bewilligung von Gastprofessuren,

6. Schaffung ständiger und nichtständiger Fakultätskommissionen und Genehmigung ihrer Pflichtenhefte,

7. Wahl der Mitglieder der Fakultätskommissionen und ihrer Präsidentinnen oder Präsidenten mit Ausnahme der Berufungskommissionen,

8. Wahl der Delegierten der Fakultät in gesamtuniversitäre und ausseruniversitäre Gremien,

9. Genehmigung von Richtlinien und Reglementen,

10. Regelung der universitären Weiterbildung,

11. Erteilung von Lehraufträgen,

12. Aufsicht über das Lehrangebot zur Erreichung der Lehrziele und Vorbereitung des Vorlesungsverzeichnisses für den fakultären Bereich,

13. Genehmigung von Studienordnungen, Studienplänen oder Wegleitungen.


2. Abschnitt: Leitung der Fakultät

Dekanin oder Dekan
§ 3. Die Dekanin oder der Dekan leitet die Fakultät und vertritt sie gegen aussen.

Ihr oder ihm obliegt die Antragstellung zuhanden der Universitätsleitung in Bezug auf das Fakultätsbudget, konsolidiert aus den Budgets der Institute und weiteren Organisationseinheiten.

Sie oder er ist zuständig für die Vorbereitung und Antragstellung zuhanden der Fakultätsversammlung in folgenden Bereichen:

1. Schaffung, Umwandlung, Aufhebung und Umbenennung von Lehrstühlen, Instituten und weiteren Organisationseinheiten,

2. Berufung, Beförderung und Entlassung von Professorinnen und Professoren,

3. Erlass von Richtlinien und Reglementen,

4. Entwicklungs- und Finanzplanung der Fakultät,

5. Schaffung ständiger und nichtständiger Fakultätskommissionen und Festsetzung ihrer Pflichtenhefte,

6. Wahl der Mitglieder der Fakultätskommissionen und ihrer Präsidentinnen oder Präsidenten,

7. Wahl der Delegierten der Fakultät in gesamtuniversitäre und ausseruniversitäre Gremien.

Die Dekanin oder der Dekan ist insbesondere zuständig für die

1. Vorbereitung, Einberufung und Leitung von Sitzungen der Fakultätsversammlung,

2. Aufsicht über die Institute,

3. Stellungnahme zu den Institutsordnungen vor Antragstellung an die Universitätsleitung,

4. Zuweisung von Ressourcen an die Institute und weiteren Organisationseinheiten,

5. Zuweisung von Ressourcen aus dem Fakultäts-Pool an Institute und weitere Organisationseinheiten,

6. jährliche Berichterstattung,

7. Nachwuchsförderung,

8. Förderung der tatsächlichen Gleichstellung der Geschlechter,

9. Zuteilung der Aufgaben und Zuständigkeiten der Prodekaninnen oder Prodekane,

10. Festsetzung der Pflichtenhefte der ständigen und nichtständigen Kommissionen,

11. Verwaltung der finanziellen Mittel der Fakultät,

12. Gewährleistung der Beratung der Studierenden in Fragen der Studiengestaltung.

Die Dekanin oder der Dekan nimmt die ihr oder ihm durch andere universitäre Erlasse übertragenen Kompetenzen wahr und ist für alle Angelegenheiten der Fakultät zuständig, die keinem anderen Organ übertragen sind.

Prodekaninnen oder Prodekane
§ 4. Die Dekanin oder der Dekan wird durch die Prodekaninnen oder Prodekane unterstützt. Sie oder er kann sich durch die Prodekaninnen oder Prodekane vertreten lassen.

Den Prodekaninnen oder Prodekanen können Zuständigkeiten zugeteilt werden.

Fakultätsvorstand
§ 5. Die Dekanin oder der Dekan sowie die Prodekaninnen oder Prodekane bilden den Fakultätsvorstand. Die Leiterin oder der Leiter der Geschäftsstelle nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.

Der Fakultätsvorstand unterstützt die Dekanin oder den Dekan insbesondere bei der Erstellung des Entwicklungs- und Finanzplans und des Fakultätsbudgets sowie der Verteilung der Ressourcen.

Wahl, Amtsdauer und Amtsantritt des Fakultätsvorstandes
§ 6. Die Dekanin oder der Dekan wird durch die Fakultätsversammlung auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Die Prodekaninnen oder Prodekane werden durch die Fakultätsversammlung auf eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Die Dekanin oder der Dekan tritt das Amt jeweils am 1. März an. Die Prodekaninnen oder Prodekane treten das Amt nach ihrer Wahl in der ersten Fakultätssitzung des Sommersemesters an.

Ablösung der Dekanin oder des Dekans
§ 7. Spätestens zwei Semester vor Ablauf der Amtszeit gibt die Dekanin oder der Dekan bekannt, ob sie oder er sich für eine Wiederwahl zur Verfügung stellt.

Stellt sich die Dekanin oder der Dekan für die Wiederwahl nicht mehr zur Verfügung, schlägt der Fakultätsvorstand beförderlich Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl vor. Daneben ist jedes stimmberechtigte Mitglied der Fakultät vorschlagsberechtigt.

Ersatzwahl der Dekanin oder des Dekans vor Ablauf der Amtszeit
§ 8. Bei vorzeitigem Rücktritt oder dauernder Verhinderung an der Amtsausübung der Dekanin oder des Dekans hat eine Ersatzwahl zu erfolgen.

Die Ersatzwahl kann unterbleiben, sofern innert sechs Monaten ordentliche Neuwahlen durchzuführen sind. In diesem Fall führt die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Dekanin oder des Dekans die Geschäfte weiter.

Freistellung
§ 9. Während ihrer Amtsdauer werden die Dekanin oder der Dekan und die Prodekaninnen oder Prodekane in angemessenem Rahmen von Verpflichtungen in Forschung, Lehre und Dienstleistungen freigestellt.

Die Universitätsleitung entscheidet über den Umfang der Freistellung.

Dekanat
§ 10. Der Fakultätsvorstand sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Fakultätsvorstands bilden das Dekanat.

Die Dekanin oder der Dekan leitet das Dekanat.


3. Abschnitt: Kommissionen

Ständige und nichtständige Kommissionen
§ 11. Für wichtige Aufgaben werden ständige Kommissionen eingesetzt.

Zur Erfüllung befristeter besonderer Aufträge können nichtständige Kommissionen eingesetzt werden.

Berufungskommissionen
§ 12. Für Berufungsverfahren können Berufungskommissionen als nichtständige Kommissionen eingesetzt werden.

Sie setzen sich in der Regel aus sieben Mitgliedern zusammen. Ein Mitglied gehört dem Fakultätsvorstand an. Mindestens ein Mitglied gehört nicht dem Stand der Professorinnen und Professoren an. In der Regel soll eine Professorin Einsitz nehmen können. In der Regel gehört mindestens ein Mitglied nicht der Universität Zürich an.

Die Berufungskommissionen werden in ihrer Arbeit durch das Dekanat unterstützt.

Dem Kirchenrat des Kantons Zürich wird Gelegenheit gegeben, zu Berufungsanträgen Stellung zu nehmen.


2. Teil: Verfahrensvorschriften


1. Abschnitt: Sitzungen

Ordentliche Sitzungen
§ 13. Die Fakultätsversammlung tritt in der Regel viermal im Semester zusammen.

Ausserordentliche Sitzungen
§ 14. Eine ausserordentliche Sitzung der Fakultätsversammlung findet auf Verlangen der Dekanin oder des Dekans oder auf Begehren von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder der Fakultätsversammlung statt.

Einberufung
§ 15. Einladungen und Traktandenliste für die Fakultätsversammlung sind spätestens sechs Tage vor dem Sitzungsdatum zu versenden.

Traktanden
§ 16. Anträge auf Behandlung eines Traktandums in der Fakultätsversammlung sind der Dekanin oder dem Dekan bis spätestens vierzehn Tage vor Sitzungsbeginn schriftlich einzureichen.

Nicht traktandierte Geschäfte können bei Beginn einer Sitzung in die Traktandenliste aufgenommen werden, wenn mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und sich mindestens drei Viertel der Anwesenden für die Traktandierung aussprechen.

Protokoll
§ 17. Über die Sitzungen der Fakultätsversammlung wird ein Protokoll geführt. Es ist an der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.


2. Abschnitt: Abstimmungen und Wahlen

Anwesenheitsquorum
§ 18. Die Fakultätsversammlung und die Kommissionen sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

Mit Ausnahme von Wahlgeschäften können ordnungsgemäss angekündigte Geschäfte von einer geringeren Zahl von Mitgliedern behandelt werden, wenn sie von mindestens drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten als dringlich anerkannt werden.

Abstimmungen
§ 19. Die Fakultätsversammlung und die Kommissionen beschliessen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Bei Beratungen über Prüfungsleistungen unter Einschluss der Promotionen und Habilitationen wirken neben den Professorinnen und Professoren die Delegierten der Studierenden, der Assistierenden und der Privatdozentinnen und -dozenten mit, bei der Beschlussfassung nur dann, wenn sie die entsprechende Prüfung abgelegt haben.

Die Vorsitzende oder der Vorsitzende stimmt mit; bei Stimmengleichheit hat sie oder er den Stichentscheid.

Abstimmungen erfolgen durch Handerheben, wenn nicht ein Drittel der anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangt.

Abstimmungen über Promotionen, Ehrenpromotionen, Habilitationen und Vorschläge von Berufungskommissionen sind geheim.

Wahlen
§ 20. Eine Wahl bedarf des absoluten Mehrs der abgegebenen Stimmen.

Wird im zweiten Wahlgang das absolute Mehr nicht erreicht, so genügt im dritten Wahlgang das relative Mehr der abgegebenen Stimmen.

Wahlen erfolgen durch Handerheben, wenn nicht ein Drittel der anwesenden Mitglieder eine geheime Wahl verlangt.

Die Wahl der Dekanin oder des Dekans und der Prodekaninnen oder Prodekane ist geheim.

Anwesenheitspflicht
§ 21. Die Teilnahme an der Fakultätsversammlung ist für die Mitglieder Amtspflicht.


3. Abschnitt: Schweigepflicht, Informationsrecht und Archivierung

Schweigepflicht
§ 22. Die Mitglieder der Fakultätsgremien unterstehen der Schweigepflicht in Bezug auf:

1. Berufung, Beförderung und Entlassung von Professorinnen und Professoren,

2. Erteilung und Entzug der Venia Legendi sowie der Titularprofessur,

3. Ehrenpromotionen,

4. individuelle Leistungen beim Doktorat und bei Prüfungen,

5. Stellungnahmen und Abstimmungsverhalten anderer Mitglieder,

6. Geschäfte, die von der Dekanin oder vom Dekan oder von dem in der Sache zuständigen Fakultätsgremium der Schweigepflicht unterstellt werden.

Eine namentliche Nennung ist überdies auch im Zusammenhang mit anderen Geschäften zu unterlassen, wenn sie geeignet wäre, das Ansehen des Betroffenen herabzusetzen.

Die Bindung an die Schweigepflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt.

Informationsrecht
§ 23. Die Dekanin oder der Dekan darf, wo es geboten erscheint, die Mitglieder der Fakultätsversammlung und Dritte über Geschäfte informieren, die der Schweigepflicht nach § 22 unterliegen.

Unter den gleichen Voraussetzungen darf sie oder er andere Personen ermächtigen, Informationen weiterzugeben.

Archivierung
§ 24. Das Dekanat bewahrt die Sitzungsakten der Fakultätsgremien, die Dossiers über Dozierende und Studierende sowie wichtige Korrespondenz während zehn Jahren auf. Anschliessend übergibt es die Akten dem Universitätsarchiv.


3. Teil: Schlussbestimmungen

Inkrafttreten
§ 25. Dieses Reglement tritt nach Genehmigung durch die Erweiterte Universitätsleitung auf den 12. April 2000 in Kraft.

Im Namen der Erweiterten Universitätsleitung

Der Rektor: Der Aktuar:
Prof. H. Weder Dr. K. Reimann