Steuergesetz
(Änderung)
(vom 8. Januar 2001)
Der Kantonsrat,
nach Einsichtnahme in den Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben vom 29. August 2000,
beschliesst:
I. Das Steuergesetz vom 8. Juni 1997 wird wie folgt geändert:
III. Steuerbefreiung
§ 229. Von der Handänderungssteuer sind befreit:
lit. a unverändert;
b) Handänderungen zwischen Ehegatten sowie zwischen Eltern und Nachkommen;
lit. c bis f unverändert.
V. Steuersätze
§ 231. Abs. 1 unverändert.
Abs. 2 wird aufgehoben.
Abs. 3 wird Abs. 2.
II. Mitteilung an den Regierungsrat.
Der Kantonsrat,
gestützt auf § 45 des Wahlgesetzes vom 4. September 1983 und nach Kenntnisnahme des Berichts der Geschäftsleitung vom 22. März 2001,
stellt fest:
Die Referendumsfrist für die am 8. Januar 2001 beschlossene Änderung des Steuergesetzes ist am 20. März 2001 unbenützt abgelaufen.
Zürich, 2. April 2001
Im Namen des Kantonsrates
Der Präsident: Der Sekretär:
Hans Rutschmann Hans Peter Frei