Steuergesetz
(Änderung)

(vom 8. Januar 2001)

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in den Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben vom 29. August 2000,

beschliesst:

I. Das Steuergesetz vom 8. Juni 1997 wird wie folgt geändert:

III. Steuerbefreiung
§ 229. Von der Handänderungssteuer sind befreit:

lit. a unverändert;

b) Handänderungen zwischen Ehegatten sowie zwischen Eltern und Nachkommen;

lit. c bis f unverändert.

V. Steuersätze
§ 231. Abs. 1 unverändert.

Abs. 2 wird aufgehoben.

Abs. 3 wird Abs. 2.


II. Mitteilung an den Regierungsrat.


Der Kantonsrat,

gestützt auf § 45 des Wahlgesetzes vom 4. September 1983 und nach Kenntnisnahme des Berichts der Geschäftsleitung vom 22. März 2001,

stellt fest:

Die Referendumsfrist für die am 8. Januar 2001 beschlossene Änderung des Steuergesetzes ist am 20. März 2001 unbenützt abgelaufen.

Zürich, 2. April 2001

Im Namen des Kantonsrates

Der Präsident: Der Sekretär:
Hans Rutschmann Hans Peter Frei