Verordnung
über das Konsumkreditgewerbe
(vom 11.August 1993) FN1

Der Regierungsrat,

gestützt auf die §§ 212-214 b EG zum ZGB FN2,

beschliesst:
Zuständigkeit
§ 1. Die Direktion der Volkswirtschaft ist die für den Vollzug der Vorschriften über das Konsumkreditgewerbe zuständige Direktion des Regierungsrates. Ihr steht zur Erfüllung der Aufgaben das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit als Aufsichtsstelle zur Verfügung.

Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
§ 2. Folgende Unternehmen sind von der Bewilligungspflicht ausgenommen, sofern sie nicht vornehmlich das Konsumkreditgeschäft betreiben:

a) Inhaber einer Bewilligung nach dem Wertpapiergesetz vom 22. Dezember 1912 FN3;

b) konzessionierte Versicherungsunternehmen;

c) Kreditkartenorganisationen;

d) Unternehmen des Warenhandels, die Konsumkredite zur Finanzierung des Erwerbs ihrer Waren gewähren oder vermitteln.

Die Direktion der Volkswirtschaft entscheidet über die Bewilligungspflicht.

Die vom Regierungsrat bewilligten Pfandleihanstalten bedürfen keiner besonderen Bewilligung zur Ausübung des Konsumkreditgewerbes; sie unterstehen ausschliesslich den Vorschriften über die gewerbsmässigen Pfandleiher FN4.

Die §§ 6-12 gelten auch für die nicht bewilligungspflichtigen gewerbsmässigen Konsumkreditgeber und -vermittler.

Bewilligungsvoraussetzungen
§ 3. Die Bewilligung wird nur Bewerbern erteilt, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

a) guter Leumund;

b) genügende Kenntnisse zur Ausübung des Gewerbes;

c) Eintragung im Schweizerischen Handelsregister;

d) geeignetes Geschäftslokal.

Bei Gesellschaften müssen alle an der Geschäftsführung beteiligten Personen die in Abs. 1 lit. a und b genannten Anforderungen erfüllen.

Staatsgebühr
§ 4. Die jährliche Staatsgebühr beträgt Fr. 1000 bis Fr. 5000; sie ist im voraus zu entrichten.

Berechnung der Kreditkosten
§ 5. Der Jahresprozentsatz der Kreditkosten wird nach der im Anhang aufgeführten mathematischen Formel berechnet.

Bekanntgabe der Vertragsbedingungen
§ 6. Die Geschäftsbedingungen sind im Geschäftslokal allgemein sichtbar anzuschlagen und den Konsumkreditnehmern vor Vertragsabschluss schriftlich in leicht verständlicher Form auszuhändigen.

In öffentlichen Auskündigungen muss der Jahresprozentsatz der höchstens zu bezahlenden Kreditkosten mit gleicher Deutlichkeit erscheinen wie die übrigen Angaben über die Kreditgewährung oder -vermittlung. Die Direktion der Volkswirtschaft kann weitere Weisungen über die Werbung erteilen.

Vertragsform
§ 7. Die Konsumkreditverträge sind schriftlich abzufassen; eine Kopie ist dem Kreditnehmer auszuhändigen. Die Vertragsurkunde hat alle wesentlichen Vertragsbestimmungen, insbesondere auch die Kreditkosten in Jahresprozenten und in Franken für die ganze Laufzeit, und einen Hinweis auf die Aufsichtsstelle zu enthalten.

Vermittler-provision
§ 8. Die Provision, die nur vom Konsumkreditgeber bezogen werden darf, beträgt höchstens:

5% für die ersten Fr. 1000

4% für die weiteren Fr. 4000

3% für die weiteren Fr. 5000

2% für die weiteren Fr. 5000

1% für den Fr. 15 000 übersteigenden Betrag des vermittelten Konsumkredits.

Sind an einem Konsumkredit mehrere Vermittler beteiligt, dürfen die Bezüge aller Vermittler zusammen den Höchstbetrag nicht übersteigen.

Drucksachen
§ 9. Die gewerbsmässigen Konsumkreditgeber und -vermittler haben der Aufsichtsstelle ihre Verträge, allgemeinen Geschäftsbedingungen und Tarife zur Genehmigung vorzulegen sowie die übrigen Drucksachen und serienmässig verwendeten Texte zur Kenntnis einzureichen.

Auskunft
§ 10. Die gewerbsmässigen Konsumkreditgeber und -vermittler haben der Aufsichtsstelle jährlich insbesondere Auskunft zu geben über:

a) die Zahl der gewährten Konsumkredite, deren Betrag und den Kreditkostenzuschlag;

b) die Zahl der vermittelten Konsumkredite, deren Betrag und die Provisionen;

c) die an den Konsumkreditgeschäften beteiligten Kreditgeber oder -vermittler.

Aufsicht
§ 11. Die Aufsichtsstelle überprüft die Geschäftsführung der gewerbsmässigen Konsumkreditgeber und -vermittler periodisch. Sie kann jederzeit die Vorlage von Geschäftsbüchern, den Zutritt zu den Geschäftsräumen und Einsicht in die Geschäftsakten verlangen.

Aufhebung bisherigen Rechts
§ 12. Die Verordnung über die Darleiher, Darlehens- und Kreditvermittler vom 10. Dezember 1942 wird aufgehoben.

Übergangsbestimmungen
§ 13. Bewilligungspflichtige Konsumkreditgeber und -vermittler haben bis zum 1. Januar 1994 bei der Direktion der Volkswirtschaft um Bewilligung nachzusuchen, sofern sie nicht über eine nach bisherigem Recht erteilte Bewilligung verfügen; diese gilt weiter.

Die bei Inkrafttreten des Gesetzes bestehenden Verträge sind bei der ersten Änderung den Bestimmungen des Gesetzes und der Verordnung anzupassen.

Inkrafttreten
§ 14. Diese Verordnung tritt am 1. November 1993 in Kraft.

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FN1 OS 52, 473.
FN2 230.
FN3 Obsolet, vgl. SR 954.1.
FN4 954.3.

Anhang

Formel zur Berechnung des effektiven Jahreszinses

Die in der Formel verwendeten Buchstaben und Symbole haben folgende Bedeutung:
K laufende Nummer eines Kredits,

K´ laufende Nummer einer Tilgungszahlung oder einer Zahlung von Kosten,

AK Betrag des Kredits mit der Nummer K,

Betrag der Tilgungszahlung oder der Zahlung von Kosten mit der Nummer K´,

Summationszeichen,

m laufende Nummer des letzten Kredits,

m´ laufende Nummer der letzten Tilgungszahlung oder der letzten Zahlung von Kosten,

tK in Jahren oder Jahresbruchteilen ausgedrückter Zeitabstand zwischen dem Zeitpunkt der Kreditvergabe mit der Nummer 1 und den Zeitpunkten der späteren Kredite mit der Nummer 2 bis m,

t in Jahren oder Jahresbruchteilen ausgedrückter Zeitabstand zwischen dem Zeitpunkt der Kreditvergabe mit der Nummer 1 und den Zeitpunkten der Tilgungszahlung oder Zahlungen von Kosten mit der Nummer l bis m´,

i effektiver Zinssatz, der entweder algebraisch oder durch schrittweise Annährungen oder durch ein Computerprogramm errechnet werden kann, wenn die sonstigen Gleichungsgrössen aus dem Vertrag oder auf andere Weise bekannt sind.