Prüfungs- und Promotionsordnung
für das Diplomstudium und das Doktorat
in Informatik an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich

(vom 26. Februar 2001)

§ 1. Das Studium gliedert sich in Grundstudium, Hauptstudium und Doktorandenstudium.

Die Fakultät verleiht den Grad einer Doktorin oder eines Doktors der Informatik (Dr. Inform.) und den Grad einer Diplom-Informatikerin oder eines Diplom-Informatikers (Dipl. Inform.).

Der Diplomabschluss erfolgt in Richtung Wirtschaftsinformatik.


A. Diplomabschluss und Promotion auf eingereichte Bewerbung


I. Allgemeine Bestimmungen

§ 2. Zur Behandlung von Fragen der Zulassung zu Prüfungen und ihrer Ablegung bestimmt der Lehrbereich eine Prüfungsdelegierte oder einen Prüfungsdelegierten.

Die Fakultät überträgt der oder dem Prüfungsdelegierten die notwendigen Entscheidungsbefugnisse. Einsprachen gegen Entscheidungen der oder des Prüfungsdelegierten in allgemeinen Prüfungsangelegenheiten sind an den Fakultätsausschuss; in Fragen der Anerkennung von Prüfungen und Studienleistungen an die Vorsteherin oder den Vorsteher des Lehrbereichs zu richten.

§ 3. Für die Durchführung der Vorprüfung bestimmt die Fakultät eine Vorprüfungsleiterin oder einen Vorprüfungsleiter. Sie kann ihr oder ihm Entscheidungsbefugnisse übertragen. Einsprachen gegen Entscheidungen der Vorprüfungsleiterin oder des Vorprüfungsleiters sind an den Fakultätsausschuss zu richten.

§ 4. Für jede Prüfung ist eine Anmeldung erforderlich. Anmeldungen sind verbindlich und definitiv. Die Anmeldetermine werden durch das Lehrbereichssekretariat veröffentlicht. Verspätete Anmeldungen werden nicht entgegengenommen.

§ 5. Tritt vor Beginn einer Prüfung ein zwingender Verhinderungsgrund ein, der im Zeitpunkt der Anmeldung nicht bestand und nicht voraussehbar war, hat die Kandidatin oder der Kandidat ein schriftliches Abmeldungsgesuch einzureichen. Tritt ein solcher Verhinderungsgrund unmittelbar vor oder während der Prüfung ein, ist dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Ausgeschlossen ist die Geltendmachung von Gründen, die sich auf eine bereits abgelegte Prüfung beziehen, sofern diese für die Kandidatin oder den Kandidaten vor bzw. während der Prüfung erkennbar waren.

Das Abmeldungsgesuch bzw. die schriftliche Mitteilung ist zusammen mit den entsprechenden Bestätigungen dem zuständigen Sekretariat einzureichen.

Werden medizinische Gründe geltend gemacht, ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen.

§ 6. Über die Genehmigung einer Abmeldung oder eines Prüfungsabbruches entscheidet die oder der Prüfungsdelegierte, für die Vorprüfung die Vorprüfungsleiterin oder der Vorprüfungsleiter. Falls ein Nichtbestehen der Gesamtprüfung bereits auf Grund der vor Abbruch erzielten Prüfungsleistungen feststeht, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

Bleibt eine Kandidatin oder ein Kandidat ohne genehmigte Abmeldung oder ohne zwingenden Verhinderungs- oder Abbruchsgrund einer Prüfung fern, oder wird eine begonnene Prüfung nicht fortgesetzt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

§ 7. Bei der Wiederholung von ungenügenden Prüfungen oder Teilprüfungen wird immer der letzte Prüfungsversuch gewertet. Eine bestandene Prüfung oder Teilprüfung kann nicht wiederholt werden.

§ 8. Wer an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät oder an einer anderen Hochschule in einem gleichartigen Studienfach wegen Nichtbestehens von Prüfungen oder wegen Nichteinhaltens von Prüfungsreglementen endgültig abgewiesen worden ist, wird zu keiner Prüfung mehr zugelassen.

§ 9. Die Dissertation, die Diplomarbeit und schriftliche Prüfungsarbeiten sind in deutscher oder mit Bewilligung der oder des Prüfungsdelegierten in französischer, italienischer oder englischer Sprache abzufassen. Der Lehrbereich kann die Abfassung in einer anderen Sprache bewilligen.

§ 10. Prüfungsergebnisse werden mit den Noten 6 bis 1 bewertet, wobei Viertelnoten zulässig sind.

Den Notenwerten kommen die folgenden Bedeutungen zu:

6 = hervorragend

5,5 = sehr gut

5 = gut

4,5 = befriedigend

4 = ausreichend

unter 4 = ungenügend

Notendefizite entstehen in ungenügenden Prüfungen aus der Differenz zwischen der Note 4 und der erzielten Note.

Für die in Diplom- und Doktorprüfungen erzielten Leistungen wird entsprechend den erzielten Notendurchschnitten ein Prädikat verliehen:

5,5 bis 6 summa cum laude (mit Auszeichnung)

5 bis unter 5,5 magna cum laude (sehr gut)

4,5 bis unter 5 cum laude (gut)

4 bis unter 4,5 rite (genügend)

§ 11. Bei Prüfungsbetrug, insbesondere wenn eine Kandidatin oder ein Kandidat unerlaubte Hilfsmittel verwendet, sich während einer Prüfung unerlaubterweise unterhält, die Dissertation oder die Diplomarbeit nicht selbstständig verfasst oder die Zulassung gestützt auf unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichen hat, ist durch Beschluss des Fakultätsausschusses die Prüfung als nicht bestanden und ein allenfalls ausgestellter Ausweis als ungültig zu erklären. Wurde auf Grund der ungültig erklärten Prüfung ein Titel gemäss § 1 verliehen, so ist dieser durch Fakultätsbeschluss abzuerkennen; allfällige Urkunden sind einzuziehen.

§ 12. Die Fakultät erlässt eine Wegleitung.


II. Grundstudium und Vorprüfung

§ 13. Die Wegleitung bezeichnet den Mindestumfang des Stoffes des Grundstudiums, die für die Anmeldung zur Vorprüfung notwendigen Studienleistungen sowie die testatpflichtigen Veranstaltungen.

§ 14. Die Vorprüfung umfasst den Stoff des Grundstudiums. Sie besteht aus acht schriftlichen Teilprüfungen in folgenden Gebieten: je zwei Prüfungen aus Gebieten der Informatik, der Betriebswirtschaftslehre und der mathematisch/statistischen Grundlagen sowie zwei Prüfungen aus Gebieten der Volkswirtschaftslehre, der Höheren Mathematik, des Operations Research oder des Rechts. Die Wegleitung regelt die Einzelheiten.

§ 15. Die Vorprüfung wird im Normalfall nach dem vierten Semester abgeschlossen.

Die einzelnen Teilprüfungen können in beliebiger Reihenfolge abgelegt werden.

§ 16. Jede Teilprüfung kann bei ungenügendem Ergebnis einmal wiederholt werden. Ungenügende Teilprüfungen müssen jedoch spätestens auf den übernächsten Vorprüfungstermin wiederholt werden. Tritt eine Kandidatin oder ein Kandidat nicht innerhalb dieser Zeitspanne zur Wiederholungsprüfung an, so gilt die betreffende Teilprüfung als endgültig nicht bestanden.

Wird eine Abmeldung bzw. ein Abbruch genehmigt, so muss sich die Kandidatin oder der Kandidat zum nächstfolgenden Prüfungstermin anmelden, andernfalls gilt die abgebrochene Prüfung als nicht bestanden.

§ 17. Die Anmeldungen zu den einzelnen Teilprüfungen haben in der Regel persönlich beim zuständigen Lehrbereichssekretariat zu erfolgen. Für jede Teilprüfung wird eine Gebühr erhoben. Bei der Anmeldung zur letzten noch zu absolvierenden Teilprüfung sind zusätzlich zum ausgefüllten Anmeldeformular die folgenden Schriftstücke einzureichen:

a) alle verlangten Testate,

b) der Immatrikulationsnachweis für alle Semester, in denen Teile der Vorprüfung abgelegt wurden.

§ 18. Die Vorprüfung ist bestanden, wenn in den acht Teilprüfungen mindestens ein Notendurchschnitt von 4 erreicht wird und wenn die Summe der Notendefizite 1 nicht übersteigt.

Wird unter Ausschöpfung aller Wiederholungsmöglichkeiten kein Notendurchschnitt von mindestens 4 erreicht oder beträgt die Summe der Notendefizite mehr als 1, so wird die Kandidatin oder der Kandidat endgültig abgewiesen.

Für jede Teilprüfung wird der Kandidatin oder dem Kandidaten das Prüfungsergebnis mitgeteilt. Das Bestehen der Vorprüfung wird mit einem Ausweis bescheinigt.


III. Hauptstudium und Diplomabschluss

§ 19. Im Hauptstudium gilt das Prinzip des Anrechnungspunktesystems. Hierbei wird der Stoff des Hauptstudiums in inhaltlich und zeitlich kohärente Module, die so genannten Lehreinheiten, gegliedert.

Für das Bestehen einer Lehreinheit muss ein expliziter Leistungsnachweis erbracht werden. Für jede bestandene Lehreinheit wird eine Anzahl von Anrechnungspunkten vergeben. Auf der Basis blosser Anwesenheit werden grundsätzlich keine Anrechnungspunkte vergeben.

Alle für das Diplom erforderlichen Leistungen werden durch den Erwerb von Anrechnungspunkten erbracht; es gibt keine darüber hinausgehenden Abschlussprüfungen.

§ 20. Sofern spezielle Regelungen dies nicht anders vorsehen, gelten die allgemeinen Bestimmungen dieser Prüfungs- und Promotionsordnung analog auch für das Ablegen von Leistungsnachweisen nach dem Anrechnungspunktesystem.

§ 21. Das Hauptstudium umfasst schwerpunktmässig Lehreinheiten aus Gebieten der Informatik.

Mindestens zwölf Anrechnungspunkte müssen in Gebieten der Ökonomie erworben werden.

Bis zu zwölf der gemäss § 33 minimal für das Diplom erforderlichen Anrechnungspunkte können in anderen Gebieten erworben werden, die an der Universität Zürich oder einer anderen anerkannten Hochschule angebotenen werden.

Es ist eine Diplomarbeit anzufertigen, welche eine Thematik aus der Informatik behandelt.

Die Wegleitung regelt die Einzelheiten, insbesondere legt sie inhaltliche Bedingungen für den Erwerb von Anrechnungspunkten in bestimmten Gebieten und Veranstaltungsformen fest. Dabei können Pflicht- und Wahlpflicht-Lehreinheiten bezeichnet werden.

Die Wegleitung enthält ferner ein Verzeichnis der regelmässig angebotenen Lehreinheiten mit den darin erzielbaren Anrechnungspunkten.

§ 22. Für die Bedingungen gemäss § 21 Absatz 1–5 ist diejenige Version der Wegleitung massgeblich, die zu dem Zeitpunkt in Kraft ist, in dem eine Kandidatin oder ein Kandidat sich erstmalig für den Erwerb eines Leistungsnachweises im Hauptstudium anmeldet. Dies gilt jedoch nur, wenn das Studium innerhalb von fünf Jahren nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen wird. Andernfalls ist die zum Zeitpunkt des Studienabschlusses gültige Wegleitung massgeblich. Die Übergangsbestimmungen beim Erlass einer neuen Prüfungs- und Promotionsordnung bleiben vorbehalten.

§ 23. Die Diplomarbeit ist eine durch die Kandidatin oder den Kandidaten selbstständig abzufassende schriftliche Arbeit. Die Wegleitung regelt die Einzelheiten.

Die Frist für die Bearbeitung der Diplomarbeit beträgt wahlweise vier oder sechs Monate. Eine viermonatige Diplomarbeit kann nur angefertigt werden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat vorgängig eine Semesterarbeit gemäss den Regelungen der Wegleitung angefertigt und bestanden hat. Verspätet eingereichte Diplomarbeiten gelten als nicht bestanden.

Wird die Kandidatin oder der Kandidat nach Antritt der Diplomarbeit während einer unzumutbaren Dauer ganz oder teilweise arbeitsunfähig, so entscheidet die oder der Prüfungsdelegierte über eine Verlängerung der Frist oder über einen Abbruch der Diplomarbeit. Abgebrochene Diplomarbeiten gelten als nicht angetreten.

§ 24. Für jede Lehreinheit wird rechtzeitig bekannt gegeben, welche Inhalte sie vermittelt, unter welchen Voraussetzungen sie absolviert werden kann, wie viele Anrechnungspunkte erworben werden können, und welche Leistungen für das erfolgreiche Absolvieren erforderlich sind.

Der Umfang einer Lehreinheit und der Aufwand für die Erbringung des Leistungsnachweises wird so bemessen, dass Vollzeit-Studierende im Mittel 30 Anrechnungspunkte pro Semester erwerben können.

§ 25. Mit dem Erwerb von Anrechnungspunkten kann frühestens im vierten Semester des Studiums der Wirtschaftsinformatik und nach erfolgreichem Abschluss von vier Teilprüfungen der Vorprüfung begonnen werden.

Die Hälfte der für den Diplomabschluss erforderlichen Anrechnungspunkte kann frühestens nach dem erfolgreichen Abschluss der Vorprüfung erworben werden; dazu zählen insbesondere die Anrechnungspunkte für die Diplomarbeit.

Die Erfüllung der Voraussetzungen für den Erwerb von Anrechnungspunkten gemäss Absatz 1 und 2 muss spätestens zum Zeitpunkt der Anmeldung für den Erwerb des zugehörigen Leistungsnachweises nachgewiesen werden.

In begründeten Fällen kann die oder der Prüfungsdelegierte Ausnahmen bewilligen.

§ 26. Ist eine Lehreinheit erfolgreich absolviert worden, wird die hierfür vorgesehene Anrechnungspunktzahl der Kandidatin oder dem Kandidaten gutgeschrieben. Andernfalls wird dieselbe Punktzahl als Malus registriert. Die Anrechnungspunkte wie die Maluspunkte zu einer Lehreinheit werden entweder vollständig oder gar nicht vergeben, eine teilweise Vergabe ist ausgeschlossen.

Anrechnungspunkte und Maluspunkte werden getrennt voneinander geführt, eine wechselseitige Aufrechnung findet nicht statt.

Für nicht bestandene selbstständige schriftliche Arbeiten werden keine Maluspunkte vergeben; dort kommt § 34 zur Anwendung.

§ 27. Unabhängig von den vergebenen Anrechnungspunkten werden die für eine Lehreinheit erzielten Leistungen in der Regel benotet. Ausnahmen sind in der Wegleitung festgehalten.

Eine benotete Lehreinheit ist erfolgreich absolviert, wenn im zugehörigen Leistungsnachweis eine Note von mindestens 4 erzielt worden ist.

Bei unbenoteten Lehreinheiten wird beim Leistungsnachweis nur zwischen «bestanden» (Lehreinheit erfolgreich absolviert) und «nicht bestanden» unterschieden.

§ 28. Mit Ausnahme der selbstständigen schriftlichen Arbeiten kann dieselbe Lehreinheit beliebig oft wiederholt werden, sofern sie weiter im Lehrangebot ist. Es besteht jedoch kein Anrecht auf eine unmittelbare Wiederholung nach einer nicht erfolgreich absolvierten Lehreinheit.

Für die Wiederholung einer selbstständigen schriftlichen Arbeit wird ein neues Thema gestellt.

§ 29. Wurde eine Lehreinheit erfolgreich absolviert, so können für die gleiche oder eine inhaltlich ähnliche Lehreinheit keine weiteren Anrechnungspunkte erworben werden. Insbesondere ist es nicht möglich, durch erneutes Absolvieren solcher Lehreinheiten eine bessere Benotung zu erreichen. In Zweifelsfällen entscheidet die oder der Prüfungsdelegierte über die Ähnlichkeit von Lehreinheiten, insbesondere im Zusammenhang mit § 35.

§ 30. Nach Ende jedes Semesters erhalten die Kandidatinnen und Kandidaten eine Aufstellung über die bisher erworbenen Anrechnungspunkte und die erzielten Benotungen. Sie sind verpflichtet, allfällige Unstimmigkeiten innerhalb von sechs Wochen dem Lehrbereichssekretariat schriftlich anzuzeigen.

§ 31. Anrechnungspunkte verfallen fünf Jahre nach dem Ende desjenigen Semesters, in dem sie erworben wurden; sie können danach nicht mehr für einen Studienabschluss herangezogen werden. Die oder der Prüfungsdelegierte kann in begründeten Fällen eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer gewähren, wenn diese vor Erreichen des Verfalldatums beantragt wird.

Maluspunkte verfallen nicht.

§ 32. Rechtzeitig vor dem Abschluss der letzten für den Studienabschluss erforderlichen Lehreinheiten hat sich die Kandidatin oder der Kandidat in der Regel persönlich auf dem Lehrbereichssekretariat für den Studienabschluss anzumelden. Dabei sind die folgenden Schriftstücke einzureichen:

a) das ausgefüllte Anmeldeformular,

b) der Ausweis über die bestandene Vorprüfung,

c) die Quittung über die einbezahlte Prüfungsgebühr.

§ 33. Das Studium ist erfolgreich beendet, wenn mindestens 120 Anrechnungspunkte erworben und zudem die weiteren Voraussetzungen gemäss Prüfungs- und Promotionsordnung sowie Wegleitung eingehalten worden sind. Darüber hinaus können bis zu 20 weitere Anrechnungspunkte erworben und im Diplomzeugnis ausgewiesen werden.

Die Diplomnote ergibt sich aus dem mit der jeweiligen Anrechnungspunktezahl gewichteten Durchschnitt der Einzelnoten aller bestandenen benoteten Lehreinheiten, die gemäss Absatz 1 anrechenbar sind.

§ 34. Wird eine selbstständige schriftliche Arbeit auch im Wiederholungsfall als ungenügend bewertet oder werden in den anderen Lehreinheiten 45 oder mehr Maluspunkte erreicht, so wird die Kandidatin oder der Kandidat endgültig abgewiesen.

§ 35. An einer anderen anerkannten Hochschule, einem anderen Lehrbereich oder einer anderen Fakultät erworbene Anrechnungspunkte können durch die Vorsteherin oder den Vorsteher des Lehrbereichs im Rahmen von Höchstgrenzen gemäss Absatz 3–5 angerechnet werden. Die Kandidatinnen und Kandidaten haben dabei die Nachweispflicht, dass die zur Anrechnung vorgesehenen Lehreinheiten den Bestimmungen der Prüfungs- und Promotionsordnung sowie der Wegleitung entsprechen.

Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Lehrbereichs kann der oder dem Prüfungsdelegierten die Kompetenzen zur Anerkennung von Anrechnungspunkten übertragen.

Mindestens 45 Anrechnungspunkte in Informatik-Lehreinheiten müssen an der Universität Zürich oder an Hochschulen, mit denen ein Kooperationsabkommen besteht, erworben werden; davon wiederum mindestens 35 an der Universität Zürich.

Die Diplomarbeit muss gemäss den Bestimmungen der Prüfungs- und Promotionsordnung sowie der Wegleitung an der Universität Zürich angefertigt werden. Die Anrechnungspunkte für die Diplomarbeit können nicht auf die gemäss Absatz 3 erforderlichen Punkte angerechnet werden.

Die Wegleitung regelt weitere Einzelheiten und nennt die Hochschulen, mit denen Kooperationsabkommen bestehen.

§ 36. Nach der Promotionssitzung des Fakultätsausschusses wird die Notenliste der Kandidatin oder dem Kandidaten zugestellt. Diese Notenliste gilt bei genügender Gesamtleistung als Ausweis über den bestandenen Studienabschluss. Sie enthält in einem Anhang die Ergebnisse sämtlicher absolvierter Studienleistungen des Hauptstudiums.

Erfolgt die endgültige Abweisung, kann auf Wunsch eine Bescheinigung über die erzielten Einzelleistungen ausgestellt werden.


IV. Doktorandenstudium und Doktorprüfung

§ 37. Die Zulassung zum Doktorandenstudium setzt den Nachweis eines erfolgreich abgeschlossenen Studiums der Wirtschaftsinformatik an der Universität Zürich voraus.

Kandidatinnen und Kandidaten mit einem Studienabschluss in einem anderen Lehrbereich, einer anderen Fakultät oder von einer anderen Hochschule können im Lehrbereich Informatik promovieren, wenn sie an der besuchten Ausbildungsanstalt ebenfalls promovieren könnten und sie den Nachweis eines in den Informatik-Anteilen mindestens gleichwertigen Studiums erbringen können. In diesen Fällen entscheidet der Lehrbereich über eine Zulassung, wobei das Bestehen einer Zulassungsprüfung verlangt werden kann.

In jedem Fall muss sich eine Professorin oder ein Professor des Lehrbereichs bereit erklären, die Betreuung und Begutachtung der Dissertation als Referentin oder Referent zu übernehmen.

§ 38. Die Anmeldung zur Doktorprüfung kann frühestens nach Absolvierung eines ausreichenden Doktorandenstudiums erfolgen. Umfang und Ablauf des Doktorandenstudiums sind in der Wegleitung festgelegt.

§ 39. Die Anmeldung zur Doktorprüfung hat durch die Kandidatin oder den Kandidaten persönlich auf dem Lehrbereichssekretariat zu erfolgen. Dabei sind die folgenden Schriftstücke einzureichen:

a) das ausgefüllte Anmeldeformular,

b) der geforderte Immatrikulationsnachweis,

c) eine Erklärung gemäss § 37 Absatz 3 sowie allfällige Nachweise gemäss § 37 Absatz 2,

d) eine Dissertation gemäss § 40,

e) eine schriftliche Erklärung, dass die Dissertation selbstständig erarbeitet und bisher an keiner anderen Stelle eingereicht worden ist,

f) die Quittung über die einbezahlten Prüfungsgebühren.

§ 40. Die Dissertation muss ein Thema der Informatik oder der Wirtschaftsinformatik behandeln. Sie soll den Nachweis gründlicher Fachkenntnisse, der Beherrschung wissenschaftlicher Arbeitsweise und eines selbstständigen Urteils der Kandidatin oder des Kandidaten erbringen sowie in ihren Ergebnissen einen eigenständigen wissenschaftlichen Beitrag leisten.

Die Dissertation ist in zweifacher Ausfertigung in Maschinenschrift druckfertig vorzulegen. Ausnahmsweise kann auch eine bereits im Druck veröffentlichte Arbeit als Dissertation angenommen werden.

Eine Arbeit, die bereits an einer Hochschule für die Erlangung eines akademischen Grades verwendet worden ist, kann nicht als Dissertation eingereicht werden.

§ 41. Die Dissertation wird von der Referentin oder dem Referenten und einer oder einem vom Lehrbereich zu bestimmenden Korreferentin oder Korreferenten beurteilt. Die Korreferentin oder der Korreferent muss nicht dem Lehrkörper des Lehrbereichs angehören.

Referentin oder Referent und Korreferentin oder Korreferent erstellen je ein schriftliches Gutachten über die Beurteilung der Arbeit und schlagen jeweils eine Note vor.

Nach der Begutachtung wird die Dissertation mit den beiden Gutachten für die Professorinnen und Professoren des Lehrbereichs während sieben Arbeitstagen zur Einsicht aufgelegt; dies wird den Professorinnen und Professoren in geeigneter Weise bekannt gegeben. Jeder Professorin und jedem Professor des Lehrbereichs steht die Möglichkeit offen, bis spätestens fünf Kalendertage nach Ablauf der Auflagefrist gegen die Annahme der Dissertation eine schriftliche und begründete Einsprache einzureichen.

Die Dissertation gilt als angenommen, wenn kein Einspruch erhoben wurde und beide Gutachten die Arbeit mindestens mit der Note 4 bewerten. Die Gesamtnote der angenommenen Arbeit ergibt sich aus dem Durchschnitt der Noten der beiden Gutachten. Sind beide Noten schlechter als 4, so gilt die Arbeit als abgewiesen.

Wurde Einspruch erhoben oder ist eine Note 4 oder besser, die andere jedoch schlechter als 4, so benennt der Lehrbereich eine weitere Referentin oder einen weiteren Referenten, deren oder dessen Gutachten über Annahme oder Nichtannahme der Arbeit entscheidet. Die Note wird in diesem Fall unter Berücksichtigung aller vorliegenden Gutachten durch den Lehrbereich festgelegt.

Ist die Arbeit angenommen, so wird die Kandidatin oder der Kandidat zur mündlichen Doktorprüfung zugelassen. Diese muss innerhalb eines Jahres nach der Anmeldung zur Doktorprüfung absolviert werden.

§ 42. Die mündliche Doktorprüfung findet in Form eines Kolloquiums in dem in der Wegleitung festgelegten Umfang statt. An diesem nehmen die Referentin oder der Referent und mindestens zwei weitere vom Lehrbereich zu bestimmende Personen aktiv teil. Alle Professorinnen und Professoren des Lehrbereichs sowie allfällige lehrbereichsfremde Korreferentinnen und Korreferenten werden zur aktiven Teilnahme an der Prüfung eingeladen.

§ 43. Die anwesenden Professorinnen und Professoren des Lehrbereichs legen die Note für die mündliche Doktorprüfung fest und teilen anschliessend der Kandidatin oder dem Kandidaten das Ergebnis mit.

Eine ungenügende mündliche Doktorprüfung muss innerhalb eines halben Jahres wiederholt werden. Ist die Prüfungsleistung auch nach der einmaligen Wiederholung ungenügend, so erfolgt eine endgültige Abweisung.

§ 44. Der Lehrbereich beschliesst die Bewertung der Doktorprüfung mit Einschluss der Dissertation. Für die Bewertung werden mündliche Prüfung und Dissertation im Verhältnis 1:2 gewichtet.


V. Veröffentlichung der Dissertation

§ 45. Nach bestandener Prüfung hat die Kandidatin oder der Kandidat die Dissertation in der vom Lehrbereich genehmigten Fassung zu veröffentlichen. Die Referentin oder der Referent hat das Recht, die Veröffentlichung zu überwachen.

Die Veröffentlichung muss innerhalb von zwei Jahren erfolgen, andernfalls unterbleibt die Ernennung zur Doktorin oder zum Doktor.

§ 46. Die Veröffentlichung muss in einer der von der Fakultät festgelegten Formen stattfinden.


VI. Ausfertigung der Diplome

§ 47. Die Ernennung zur Diplom-Informatikerin, zum Diplom-Informatiker, zur Doktorin oder zum Doktor der Informatik erfolgt durch die Aushändigung des unterzeichneten Diploms.

Es trägt das Siegel der Universität und der Fakultät sowie die Unterschriften der Rektorin oder des Rektors und der Dekanin oder des Dekans.

Die Führung des Doktortitels vor Aushändigung des Diploms ist untersagt.

§ 48. Jede Promotion ist im «Schulblatt des Kantons Zürich» zu veröffentlichen.

Gleiches gilt für Ungültigkeitserklärungen gemäss § 11.


VII. Gebühren

§ 49. Für jede Teilprüfung der Vorprüfung wird eine Gebühr von Fr. 30 erhoben.

Die Gebühr für den Diplomabschluss beträgt Fr. 500. Für die Wiederholung der Diplomarbeit sind Fr. 200 zu entrichten.

Die Gebühr für die Doktorprüfung beträgt Fr. 300. Für die Wiederholung der Doktorprüfung ist die Hälfte dieser Gebühr zu entrichten.

§ 50. Unbemittelten Kandidatinnen oder Kandidaten, die wenigstens vier Semester an der Fakultät studiert haben, kann auf begründetes schriftliches Gesuch hin die Hälfte der Gebühren für den Diplomabschluss und die Doktorprüfung erlassen werden.


B. Ehrenpromotion

§ 51. Für hervorragende Verdienste um die Informatik oder die Wirtschaftsinformatik in theoretischer oder praktischer Beziehung kann die Fakultät die Würde der Doktorin oder des Doktors der Informatik ehrenhalber verleihen.

§ 52. Der Antrag auf Ehrenpromotion muss von einem Mitglied des Lehrbereichs schriftlich bei der Dekanin oder dem Dekan gestellt und begründet werden.

Die Dekanin oder der Dekan setzt die Fakultätsmitglieder von dem Antrag in Kenntnis. Die Fakultät entscheidet über den Antrag durch geheime Abstimmung. Erklären sich mehr als ein Fünftel der anwesenden Fakultätsmitglieder gegen die Ehrenpromotion, so ist der Antrag abgelehnt.

§ 53. Die Fakultät beschliesst von Fall zu Fall, in welcher Sprache das Diplom auszufertigen ist.

Jede Ehrenpromotion ist im «Schulblatt des Kantons Zürich» zu veröffentlichen.


Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 54. Die in der Prüfungs- und Promotionsordnung nicht ausdrücklich oder nicht ausreichend geregelten Spezialfragen werden durch Beschluss des Lehrbereichs geordnet.

§ 55. Die vorliegende Prüfungs- und Promotionsordnung tritt auf Beginn des Wintersemesters 2001/2002 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Promotionsordnung der Abteilung Informatik der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät vom 19. September 1995 aufgehoben.

Alle ab Wintersemester 1999/2000 eingetretenen Studierenden müssen ihr Studium nach der vorliegenden Prüfungs- und Promotionsordnung absolvieren.

§ 56. Studierende, die ihr Studium an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät vor dem Wintersemester 1999/2000 aufgenommen haben, können die Diplomprüfung noch nach alter Ordnung ablegen, sofern sie mit den Prüfungen bis spätestens 31. Dezember 2004 begonnen haben.

§ 57. Wiederholungen erfolgen nach den Bestimmungen, die für den ersten Versuch gültig waren.

§ 58. Für Studierende, welche die Bedingungen von § 25 Absatz 1 erfüllen, kann die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät ausgewählte Veranstaltungen des Hauptstudiums bezeichnen, in denen bereits im Sommersemester 2001 Leistungsnachweise erbracht und Anrechnungspunkte oder Maluspunkte erworben werden können.

Im Namen des Universitätsrates

Der Präsident: Der Aktuar:
Buschor Schmid