Prüfungsordnung
über die Zwischenprüfung für Studierende
an der Philosophischen Fakultät
der Universität Zürich

(vom 26. Februar 2001)


I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Das Studium an der Philosophischen Fakultät gliedert sich in ein Grund- und ein Hauptstudium.

Das Grundstudium dauert in der Regel zwei bis vier Semester und wird im Hauptfach mit einer Zwischenprüfung abgeschlossen. Ihr Bestehen bildet die Voraussetzung für die Aufnahme des Hauptstudiums.

Die Zwischenprüfungen werden in der Regel zweimal jährlich, mindestens aber einmal jährlich abgehalten.

§ 2. Die Institute und Seminare können an anderen Hochschulen abgelegte Prüfungen anerkennen und in diesem Fall auf Zwischenprüfungen ganz oder teilweise verzichten.

§ 3. Wer in der Zwischenprüfung definitiv abgewiesen wird, kann dieses Fach für die Lizenziatsprüfung nicht mehr als Hauptfach wählen.

Ein Weiterstudium eines Teilbereichs des Hauptfachs als Nebenfach ist nur im Bereich der bestandenen Teilprüfungen möglich.

Studierende, die an einer anderen Universität in einem Fach endgültig abgewiesen worden sind, werden an der Universität Zürich zum entsprechenden Haupt- und Nebenfach nicht mehr zugelassen.


II. Anmeldung

§ 4. Die Anmeldung zur Zwischenprüfung erfolgt mit Anmeldeformular auf dem Instituts- oder Seminarsekretariat.

§ 5. Anmeldefristen und -verfahren werden von den Instituten und Seminaren bekannt gegeben und in den Informationsbroschüren, durch Aushang oder auf der Homepage der Institute und Seminare veröffentlicht.

Bei der Anmeldung sind einzureichen:

– der Nachweis über die bisherigen Semesterimmatrikulationen,

– die aktuelle Immatrikulation,

– der Ausweis über die im Anhang für die einzelnen Fachrichtungen vorgeschriebenen besonderen Kenntnisse und Studienleistungen.

Jede Prüfungsanmeldung ist verbindlich. Verspätete Anmeldungen werden, ausser in zwingenden Fällen, nicht mehr entgegengenommen.


III. Prüfung

§ 6. Die Zwischenprüfung besteht aus mindestens zwei und höchstens sechs Teilprüfungen, von denen eine schriftlich (Klausurarbeit oder Hausarbeit) sein muss.

§ 7. Schriftliche Teilprüfungen dauern mindestens zwei Stunden, mündliche Teilprüfungen mindestens 20 Minuten.

§ 8. Die Teilprüfungen sind frühestens bei Beginn des 2. Semesters und spätestens vor Beginn des 5. Semesters abzulegen.

§ 9. Im Anhang werden für die einzelnen Fachrichtungen die Anzahl Teilprüfungen, deren Umfang und Gegenstand sowie der jeweilige Zeitpunkt der Teilprüfungen festgelegt.

§ 10. Die schriftlichen und mündlichen Prüfungen werden durch die Noten 6 bis 1 bewertet, wobei halbe Noten zulässig sind; 6 bedeutet die beste, 1 die geringste Leistung. Noten unter 4 sind ungenügend.

Nach der Notensitzung des Instituts oder Seminars wird die unterschriebene Notenliste als Verfügung der Kandidatin oder dem Kandidaten zugestellt.

§ 11. Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn in jeder Teilprüfung mindestens die Note 4 erreicht wurde.

Ist das Ergebnis einer Teilprüfung ungenügend, muss die Kandidatin oder der Kandidat die betreffende Teilprüfung spätestens am übernächsten Prüfungstermin wiederholen. Nicht bestandene Teilprüfungen können nur einmal wiederholt werden.

§ 12. Ist auch die Wiederholungsprüfung ungenügend oder tritt die Kandidatin oder der Kandidat ohne zwingenden Grund nicht am übernächsten Termin zur Wiederholungsprüfung an, so wird sie oder er im betreffenden Haupt- und Nebenfach endgültig abgewiesen.

Dasselbe gilt für den Fall, dass der erste Versuch der ersten Teilprüfung nicht an dem im Anhang festgelegten Zeitpunkt absolviert wird. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemäss § 5 und § 14 .

§ 13. Sollte sich während oder nach einer Prüfung ergeben, dass eine Kandidatin oder ein Kandidat in einer Prüfung über unerlaubte Hilfen verfügt hat, so ist durch Beschluss des Instituts oder Seminars die Zwischenprüfung als nicht bestanden und ein allenfalls ausgestellter Ausweis als ungültig zu erklären.


IV. Verschiebung bzw. Abmeldung

§ 14. Tritt vor Beginn der Zwischenprüfung bzw. einer Teilprüfung ein zwingender Verhinderungsgrund ein, ist ein begründetes Verschiebungsgesuch einzureichen.

Tritt ein gleichartiger Verhinderungsgrund während einer Teilprüfung ein, ist dies unverzüglich noch während der laufenden Prüfung mitzuteilen.

Das Verschiebungsgesuch bzw. die Abmeldung ist zusammen mit den entsprechenden Bestätigungen schriftlich einzureichen. Gesundheitlich bedingte Absenzen sind mittels ärztlichem Zeugnis zu belegen. Erfolgt die Abmeldung während einer laufenden Teilprüfung, so ist eine schriftliche Bestätigung nachzureichen.

§ 15. Bleibt eine Kandidatin oder ein Kandidat ohne genehmigte Verschiebung oder ohne zwingenden Verhinderungs- oder Abbruchsgrund einer Prüfung fern oder setzt eine begonnene Klausur nicht fort, so gilt diese Teilprüfung als nicht bestanden.


V. Gebühren

§ 16. Die Gebühren für die Zwischenprüfung betragen Fr. 150. Die Wiederholung einzelner Teilprüfungen ist kostenfrei.


VI. Übergangsbestimmungen

§ 17. Diese Prüfungsordnung tritt auf Beginn des Wintersemesters 2001/02 in Kraft.

Sie findet Anwendung auf alle Studierenden, die das Grundstudium im Wintersemester 2001/02 oder später aufgenommen haben.

§ 18. Das Reglement über die Zwischenprüfung für Studierende mit Hauptfach Psychologie vom 14. Juli 1992 wird auf Beginn des Wintersemesters 2001/02 aufgehoben.

Studierende mit Hauptfach Psychologie, die ihr Studium vor diesem Datum aufgenommen haben und die erste bzw. zweite Zwischenprüfung bereits einmal ohne Erfolg absolviert haben, legen die Wiederholungsprüfung nach alter Ordnung ab. Ansonsten gilt auch für sie ab Wintersemester 2001/ 02 die neue Prüfungsordnung, wobei die Frist gemäss § 8 mit Inkrafttreten der Prüfungsordnung zu laufen beginnt.

§ 19. Das Reglement über die Zwischenprüfung für Studierende mit Hauptfach Publizistikwissenschaft an der Universität Zürich vom 18. September 1999 wird auf Beginn des Wintersemesters 2001/02 aufgehoben.

Für Studierende mit Hauptfach Publizistikwissenschaft, die ihr Studium vor diesem Datum aufgenommen haben, gilt ab Wintersemester 2001/02 die Prüfungsordnung über die Zwischenprüfung für Studierende an der Philosophischen Fakultät.

§ 20. Kann das Grundstudium aus Gründen, die die Fakultät zu vertreten hat, nicht innert der in § 1 Abs. 2 vorgesehenen Frist abgeschlossen werden, kann ein Gesuch um vorzeitige Aufnahme des Hauptstudiums gestellt werden.

Im Namen des Universitätsrates

Der Präsident: Der Aktuar:
Buschor Schmid