Lehrerpersonalverordnung
(Änderung)

(vom 30. Mai 2001)

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Die Lehrerpersonalverordnung vom 19. Juli 2000 wird wie folgt geändert:

Vollpensum
§ 7. Die Pflichtlektionen betragen für vollbeschäftigte Lehrpersonen:

lit. a und b unverändert;

c) an Regelklassen der Oberstufe 28 Wochenlektionen;

lit. d und e unverändert.

Abs. 2–4 unverändert.

Pensenreduktion
§ 9. Die Pflichtlektionenzahl der Lehrpersonen verringert sich bei einem Vollpensum ohne Lohnkürzung um je zwei Lektionen auf Beginn des Schuljahres, in dem sie das 57. Altersjahr vollenden.

Mehrstunden
§ 11. Abs. 1 unverändert.


Die Vergütung für Mehrstunden darf pro Jahreslektion 1/28 des Jahresgrundlohns der unterrichteten Schulstufe nicht übersteigen.

Erfüllung weiterer Berufspflichten
§ 12. Die Zusammenarbeit im Schulhaus, in der Schulgemeinde, mit den Eltern und anderen Erziehungsberechtigten sowie mit den Behörden und die Erledigung administrativer Arbeiten finden in der unterrichtsfreien Zeit statt. Gemeindeeigene Weiterbildung fällt mindestens zur Hälfte in die unterrichtsfreie Zeit.

Abs. 2 unverändert.

Staatsbeitragsberechtigung
§ 22. Löhne für Lehrpersonen, die nach kommunalem Recht angestellt sind (Fachlehrpersonen), sowie Mehrstundenvergütungen für Pensenreduktionen gemäss § 9 und alters- und gesundheitsbedingte Entlastungen sind zu 1/28 je Jahreslektion bis zum Höchstlohn gemäss Anhang staatsbeitragsberechtigt.
Staatsbeitragsberechtigt sind Fachlehrerlöhne und Mehrstundenvergütungen für

lit. a–c unverändert;

d) vier Jahreslektionen je Abteilung der 1. und 2. Oberstufe;

lit. e unverändert;


zu 1/28 der Stufe 1 des Lohns der jeweiligen Kategorie je Jahreslektion gemäss Anhang.

Inkrafttreten
§ 33. Abs. 1 unverändert.

Die §§ 8 Abs. 1, 9 und 10 treten am 16. August 2001 in Kraft. Für Lehrpersonen mit Geburtsdatum vor 16. August 1944 gelten die Regeln der bisherigen Altersentlastung. Bei Änderung des Beschäftigungsgrads entfällt der Besitzstand.

Abs. 3 und 4 unverändert.

II. Diese Änderungen treten am 16. August 2001 in Kraft.

III. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.
Im Namen des Regierungsrates

Der Präsident: Der Staatsschreiber:
Notter Husi




Anhang zur Lehrerpersonalverordnung

C. Vikariate. Lektionenansatz

Der Lohn der Vikarinnen und Vikare mit Fähigkeitszeugnis beträgt pro Unterrichtslektion bei Anstellung als:

Handarbeits- und HaushaltungslehrpersonFr. 73.21
Lehrperson an 1.–3. Regelklassen der PrimarschuleFr. 70.03
Lehrperson an 4.–6. Regelklassen der PrimarschuleFr. 72.53
Lehrperson an Sonderklassen E der PrimarschuleFr. 72.53
Lehrperson an Sonderklassen A, B, C, D der Primarschule
ohne Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik
Fr. 72.53
Lehrperson an Sonderklassen A, B, C, D der Primarschule
mit Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik
Fr. 79.99
Lehrperson an der OberstufeFr. 79.99
Lehrperson an Sonderklassen E der OberstufeFr. 79.99
Lehrperson an Sonderklassen B, C, D der Oberstufe
ohne Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik
Fr. 79.99
Lehrperson an Sonderklassen B, C, D der Oberstufe
mit Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik
Fr. 85.60

Vikarinnen und Vikare ohne Fähigkeitszeugnis erhalten 80% des Lektionenansatzes gemäss Abs. 1.