Richtlinien
über die Verwendung des Forschungskredits
der Universität Zürich

(vom 11. Juni 2001)

Der Universitätsrat beschliesst:

Zweck
§ 1. Die Universität Zürich führt einen Forschungskredit, woraus ausgewählte Forschungsprojekte von Angehörigen der Universität finanziert werden. Die universitäre Unterstützung von Forschungsprojekten zielt auf die Förderung hervorragender wissenschaftlicher Qualität.

Die Mittel für den Forschungskredit werden durch Beschluss des Universitätsrats bewilligt. Die Finanzierung erfolgt aus dem Globalbudget oder aus den Rücklagen der Universität.

Die Zusprache von Beiträgen aus dem Forschungskredit erfolgt einerseits unter strategischen Gesichtspunkten und anderseits nach dem Konkurrenzprinzip. Interdisziplinäre Projekte werden besonders gefördert.

Zusprachen unter strategischen Gesichtspunkten
§ 2. Unter strategischen Gesichtspunkten unterstützt die Universitätsleitung interuniversitäre Kooperationsprojekte im Bereich der Forschung, universitäre Forschungsschwerpunkte sowie fakultätsspezifische Projekte der Forschungs- und Nachwuchsförderung.

Über die Zusprache der betreffenden Mittel aus dem Forschungskredit entscheidet die Universitätsleitung auf Antrag der Forschungskommission.

Zusprachen nach dem Konkurrenzprinzip
§ 3. Nach dem Konkurrenzprinzip werden Forschungsprojekte unterstützt, um deren Finanzierung sich Forschende auf Grund einer Ausschreibung bewerben.

Über die Zusprache der betreffenden Mittel aus dem Forschungskredit entscheidet die Forschungskommission im Rahmen ihrer Finanzkompetenzen.

Die Beurteilung der Gesuche erfolgt auf Grund der wissenschaftlichen Qualität des Projekts und der wissenschaftlichen Qualifizierung der gesuchstellenden Person.

Der Förderung von akademischen Nachwuchskräften wird hohe Priorität eingeräumt.

Alle an der Universität vertretenen Fakultäten werden berücksichtigt.

Der Gleichstellung der Geschlechter wird Rechnung getragen.

Gesuche für die Finanzierung von Forschungsprojekten
§ 4. Gesuche für finanzielle Beiträge aus dem Forschungskredit gemäss § 3 können Forschende einreichen, die über einen akademischen Abschluss verfügen.

Die Gesuche sind an die Forschungskommission der Universität Zürich zu richten.

Die Gesuche müssen neben dem wissenschaftlichen Projektbeschrieb und den persönlichen Daten auch Angaben über benötigte Infrastruktur, Betriebsmittel und allfällige Investitionen sowie über befristet anzustellende Personen enthalten.

Abrechnung der Forschungsprojekte
§ 5. Die Abrechnung der Forschungsprojekte erfolgt über Forschungsmittelkonten der Universität.

Berichterstattung
§ 6. Die Universitätsleitung erstattet dem Universitätsrat betreffend Exzellenz und Interdisziplinarität der unterstützten Projekte regelmässig Bericht.

Inkrafttreten und Geltungsdauer
§ 7. Diese Richtlinien treten sofort in Kraft. Sie gelten für die Dauer von sechs Jahren.

Im Namen des Universitätsrates

Der Präsident: Die Aktuarin:
Buschor Furrer