Promotionsordnung
der Theologischen Fakultät der Universität Zürich
für das Doktorat in Theologie

(vom 30. April 2001) FN1

Allgemeines
§ 1. Die Theologische Fakultät verleiht kraft der ihr gesetzlich zustehenden Befugnis den akademischen Grad einer Doktorin oder eines Doktors der Theologie (Dr. theol.)

a) auf Grund einer Dissertation und eines Kolloquiums;

b) ehrenhalber als Würdigung von wissenschaftlichen Leistungen oder von Verdiensten um die christliche Kirche.


1. Teil: Promotion auf eingereichte Dissertation und Kolloquium

Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion
§ 2. Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion ist die theologische Lizentiatsprüfung mit einer mindestens guten Gesamtzensur.

Bei einem genügenden Zeugnis der theologischen Lizentiatsprüfung kann die Betreuerin oder der Betreuer bei der Fakultät eine Zulassung der Bewerberin oder des Bewerbers zur Promotion beantragen.

Vergleichbare Studienabschlüsse können von der Fakultät anerkannt werden.

Der Antrag auf Anerkennung ist vor der Bewerbung um die Würde einer Doktorin oder eines Doktors der Theologie (vgl. § 3) schriftlich an das Dekanat zu stellen. Ohne schriftliche Genehmigung des Antrags durch das Dekanat ist eine Zulassung zur Promotion nicht möglich.

Einreichung des Gesuchs
§ 3. Die Bewerbung um die Würde einer Doktorin oder eines Doktors der Theologie ist unter Angabe des gewählten Faches schriftlich an das Dekanat zu richten.

Dem Gesuch sind beizulegen

- 5 Exemplare der Dissertation mit der Erklärung, dass diese selbstständig erarbeitet und bisher keiner anderen Fakultät eingereicht worden ist;

- der in § 2 geforderte Nachweis;

- eine Darstellung des Bildungs- und Studienganges;

- . . . FN2

- der Ausweis über die Immatrikulation als Doktorandin oder Doktorand während der ganzen Doktoratszeit.

Das Dekanat prüft das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion und eröffnet das Verfahren, indem es die Fakultät damit befasst.

Das Gesuch kann nicht mehr zurückgenommen werden, sobald eines der Gutachten (vgl. § 6) der Dekanin bzw. dem Dekan vorliegt. Tritt die Bewerberin oder der Bewerber danach vom Prüfungsverfahren zurück, gilt das Promotionsverfahren als erfolglos beendet.

Dissertation
§ 4. Die Dissertation ist eine selbstständig verfasste Abhandlung, die wissenschaftlichen Ansprüchen genügt und einen Beitrag zur Forschung leistet.

Die Dissertation soll in der Regel 250 Seiten (etwa 750 000 Zeichen) nicht überschreiten. Sie kann ganz oder teilweise vorher veröffentlicht sein.

Die Dissertation ist in der Regel in deutscher Sprache abzufassen. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch die Fakultät auf Antrag der Betreuerin oder des Betreuers.

Gutachten und Prüfungsausschuss
§ 5. Die Fakultät benennt zwei Gutachtende für die Dissertation, bestellt den Prüfungsausschuss für das Kolloquium (vgl. § 7) und bestimmt dessen Vorsitz aus seiner Mitte. Der Prüfungsausschuss umfasst neben den beiden Gutachtenden drei weitere Prüfende aus drei verschiedenen Fächern.

Verfahren
§ 6. In der Regel werden für eine Dissertation mindestens zwei schriftliche Gutachten erstellt. Der Fakultät steht es frei, weitere Gutachten einzuholen.

Die Gutachten beurteilen die wissenschaftliche Sorgfalt und die Forschungsleistung der Dissertation und schlagen ein Prädikat nach § 8 Abs. 2 vor.

Die Gutachten werden den prüfungsberechtigten Mitgliedern der Fakultät vor der Entscheidung über die Annahme und Bewertung der Dissertation schriftlich zugestellt.

Das Prädikat «summa cum laude» kann nur erteilt werden, wenn es in allen Gutachten vorgeschlagen wird.

Wird das Prädikat «rite» nicht erreicht, ist das Promotionsverfahren gescheitert.

Werden von den Gutachterinnen bzw. Gutachtern oder anderen prüfungsberechtigten Mitgliedern der Fakultät Änderungsvorschläge gemacht, so kann die Fakultät die Dissertation zu einer befristeten Überarbeitung zurückgeben. Die Frist soll ein Jahr nicht überschreiten. Die geänderte Fassung ist der Fakultät zur Entscheidung vorzulegen. Bei Fristüberschreitung erklärt die Fakultät die Dissertation für abgelehnt.

Ist die Arbeit angenommen, so wird die Bewerberin oder der Bewerber zum Kolloquium zugelassen. Dieses muss innerhalb eines Jahres nach der Annahme der Dissertation absolviert werden. Über Ausnahmen entscheidet die Fakultät auf schriftlichen Antrag.

Kolloquium
§ 7. Die mündliche Prüfung wird in Form eines Kolloquiums von etwa zwei Stunden durchgeführt. Es kann mit Zustimmung der Bewerberin oder des Bewerbers öffentlich stattfinden.

Im Kolloquium werden ausgehend von der Dissertation die theologische Bildung und die Argumentationsfähigkeit der Bewerberin bzw. des Bewerbers geprüft und beurteilt. Der Prüfungsausschuss schlägt für die mündlichen Leistungen ein Prädikat nach § 8 Abs. 2 vor.

Wird das Prädikat «rite» nicht erreicht, so gilt das Promotionsverfahren als gescheitert.

Promotion
§ 8. Nach Abschluss aller Prüfungsteile berät und beschliesst die Fakultät über die Promotion der Bewerberin oder des Bewerbers.

Für die Dissertation und das erfolgreich absolvierte Kolloquium werden gesamthaft die Prädikate «summa cum laude», «magna cum laude», «cum laude», «rite» erteilt.

Das Prädikat «summa cum laude» kann nur erteilt werden, wenn die Dissertation und das Kolloquium so beurteilt wurden.

Das Gesamtprädikat kann nicht besser sein als das Prädikat der Dissertation.

Im Anschluss an den Beschluss gibt die Dekanin bzw. der Dekan der Bewerberin oder dem Bewerber das Ergebnis und eventuelle Auflagen für die Veröffentlichung der Dissertation bekannt.

Der Doktorandin oder dem Doktoranden steht das Akteneinsichtsrecht zu.

Wiederholung
§ 9. Wird die Dissertation abgelehnt oder scheitert das Promotionsverfahren, kann nur ein weiterer Promotionsversuch unternommen werden. Das Verfahren kann frühestens nach einem Jahr eingeleitet werden.

Das Kolloquium kann frühestens nach drei Monaten bis spätestens nach einem Jahr einmal wiederholt werden. Fällt auch die Wiederholung ungenügend aus, ist das gesamte Promotionsverfahren endgültig gescheitert.

Veröffentlichung der Dissertation und Pflichtexemplare
§ 10. Nach bestandener Prüfung ist die Dissertation innerhalb von zwei Jahren in der von der Fakultät genehmigten Form zu publizieren und der Zentralbibliothek die erforderliche Zahl von Belegexemplaren abzuliefern. Auf Antrag der oder des Doktorierenden kann die Dekanin bzw. der Dekan die Frist zur Ablieferung einmalig bis zu zwei Jahren verlängern.

Die Fakultät kann Auflagen beschliessen, die bei der Drucklegung der Arbeit zu beachten sind. Die abgeänderte Arbeit ist vor der Drucklegung der Fakultät zur Genehmigung vorzulegen.

Inhaltliche Abänderungen der Druckfassung gegenüber dem eingereichten Manuskript durch die Doktorierende oder den Doktorierenden sind von der Gutachterin oder vom Gutachter, Abweichungen des Titels oder des Namens sind von der Fakultät zu genehmigen.

Die Fakultät legt die Anzahl Pflichtexemplare fest.

Die Pflichtexemplare müssen ein vom Dekanat vorgängig genehmigtes Titelblatt tragen. Auf der letzten Seite muss ein kurz gefasster Lebenslauf beigefügt werden.

Der Doktortitel darf erst nach Aushändigung des Diploms geführt werden.

Diplom
§ 11. Nach Ablieferung der Pflichtexemplare wird der Bewerberin oder dem Bewerber ein von der Universität ausgefertigtes Diplom ausgehändigt.

Das Diplom wird in deutscher oder auf besonderen Wunsch in lateinischer Sprache abgefasst. Die zusätzlichen Kosten für das lateinische Diplom sind von der Bewerberin oder dem Bewerber zu tragen.

Jede Promotion wird im Schulblatt des Kantons Zürich veröffentlicht.

§ 12. FN2


2. Teil: Die Ehrenpromotion

Verfahren
§ 13. Die Fakultät kann als Anerkennung für hervorragende Verdienste um die theologische Wissenschaft oder die christliche Kirche die Würde einer Doktorin oder eines Doktors der Theologie ehrenhalber (Dr. theol. h.c.) verleihen.

Eine Ehrenpromotion muss von einem Fakultätsmitglied schriftlich bei der Dekanin oder beim Dekan beantragt und begründet werden. Diese oder dieser unterrichtet die Fakultät darüber unter möglichster Wahrung der Diskretion.

Zur Abstimmung über eine Ehrenpromotion müssen mindestens drei Viertel der stimmberechtigten und zur Zeit der Abstimmung nicht beurlaubten Fakultätsmitglieder anwesend sein.

Es findet eine geheime Abstimmung statt. Der Antrag ist angenommen, wenn sich dabei nicht mehr als eine Stimme gegen die Promotion ausspricht.

Die Kosten der Ehrenpromotion trägt die Universität.


3. Teil: Schlussbestimmungen

Inkrafttreten
§ 14. Die vorliegende Promotionsordnung tritt am 1. Juni 2001 in Kraft und ersetzt die Promotionsordnung der Theologischen Fakultät der Universität Zürich vom 28. März 1958.

Promotion nach alter Ordnung
§ 15. Bewerberinnen und Bewerber, die mit der Dissertation zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Promotionsordnung bereits begonnen haben, können bis spätestens 1. Juli 2001 beim Dekanat ein Gesuch auf Promotion nach der alten Ordnung stellen.

Die mündlichen Prüfungen nach der alten Ordnung finden letztmals im Sommersemester 2004 statt. Für Repetentinnen und Repetenten kann die Fakultät Ausnahmen bewilligen.


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FN1 OS 56, 590.
FN2 Aufgehoben durch URB vom 30. April 2001 (OS 56, 711). In Kraft seit Wintersemester 2001/2002.