Gebührenverordnung für Vermessungsdaten
(vom 18. Juli 2001)

Der Regierungsrat beschliesst:

1. Gegenstand

§ 1. Die Verordnung regelt die Gebührenerhebung der Gemeinden für den Bezug von Auszügen und Auswertungen, die auf der Grundlage der amtlichen Vermessung erstellt wurden, für nichtgewerbliche Zwecke.

2. Gebührenpflicht

§ 2. Wer Auszüge und Auswertungen der amtlichen Vermessung bezieht, entrichtet eine Benutzungsgebühr und eine Bearbeitungsgebühr.

Die Benutzungsgebühr kann erlassen werden, wenn Auszüge und Auswertungen der amtlichen Vermessung für kommunale Verwaltungszwecke oder Zwecke der Ausbildung und Forschung verwendet werden.

Die Benutzungsgebühr entfällt, wenn Auszüge und Auswertungen der amtlichen Vermessung von kantonalen Amtsstellen bezogen werden.

3. Bezug von Daten in numerischer Form

§ 3. Als Dauerbenützerin oder Dauerbenützer gilt, wer vertraglich für mindestens zehn Jahre das Recht zum Bezug von Auszügen und Auswertungen der amtlichen Vermessung über eine zusammenhängende in einer oder mehreren Gemeinden liegenden Fläche von mindestens 50 Hektaren oder über das ganze Baugebiet einer Gemeinde erwirbt.

Alle anderen Benützerinnen und Benützer sind gelegentliche Benützerinnen und Benützer.

§ 4. Die Benutzungsgebühr für den Bezug von Daten in numerischer Form setzt sich aus dem Investitionskosten- und dem Betriebskostenbeitrag zusammen. Sie wird für jede Gemeinde separat berechnet.

Dauerbenützerinnen und Dauerbenützer entrichten einmalig einen Investitionskostenbeitrag und jährlich einen Betriebskostenbeitrag.

Gelegentliche Benützerinnen und Benützer entrichten je Datenbezug einen Investitionskosten- und einen Betriebskostenbeitrag.

§ 5. Bei einer Fläche von weniger als 320 Hektaren berechnet sich die Benutzungsgebühr für den Grunddatensatz gemäss Art. 6 der Verordnung über die amtliche Vermessung nach folgender Formel:

Benutzungsgebühr = Investitionskostenbeitrag + Betriebskostenbeitrag

Investitionskostenbeitrag = E x Invest x P x F

Betriebskostenbeitrag = Betrieb x P x F

Dabei bedeuten:
E = F -0,12
Invest = Fr. 100/ha

P = Preisfaktor: berücksichtigt Anteil Bauzonenfläche/Nichtbauzonenfläche

= 0,2 + 0,8 x Bauzonenfläche/Fläche total

F = Fläche in Hektaren, auf die sich der Auszug bezieht;
für F ist mindestens 0,2 ha einzusetzen


Betrieb = Fr. 5/ha jährlich für Dauerbenützerinnen und Dauerbenützer;
Fr. 50/ha für gelegentliche Benützerinnen und Benützer


§ 6. Bei einer Fläche von 320 Hektaren oder mehr beträgt der Investitionskostenbeitrag für den Grunddatensatz Fr. 50 pro Hektare Bauzonenfläche und Fr. 10 pro Hektare Nichtbauzonenfläche. Der Betriebskostenbeitrag berechnet sich nach § 5.

§ 7. Die Benutzungsgebühr gemäss §§ 5 und 6 erhöht sich um 10%, wenn neben dem Grunddatensatz die kantonalen Mehranforderungen bezogen werden.

§ 8. Die Benutzungsgebühr für einzelne Informationsebenen des Grunddatensatzes bzw. die kantonalen Mehranforderungen beträgt 20% der Benutzungsgebühr gemäss §§ 5 und 6 (obligatorischer Sockelbetrag für Fixpunkte, administrative Einteilung, Nomenklatur) zuzüglich je nach Informationsebene folgender Prozentsatz der Benutzungsgebühr gemäss §§ 5 und 6:

- Liegenschaften 30%

- Gebäude 20%

- Bodenbedeckung (ohne Gebäude) 10%

- Einzelobjekte/Rohrleitungen 10%

- Höhen 10%

- Kantonale Mehranforderungen 10%

§ 9. Die Benutzungsgebühr für einzelne Koordinatenwerte beträgt Fr. 2 je Lage- oder Höhenwert.

§ 10. Die Baudirektion kann mit grossen Dauerbenützerinnen und Dauerbenützern Rahmenverträge abschliessen und diesen die Gebühr gemäss § 6 gewähren.

4. Bezug von Daten in grafischer Form

§ 11. Die Benutzungsgebühr für den Bezug von Daten in grafischer Form beträgt Fr. 0.80 pro dm2 im Massstab des Planes für das Grundbuch. Die Mindestgebühr pro Ausschnitt beträgt Fr. 5.
Für Planauszüge in Standardformaten im Massstab des Planes für das Grundbuch gelten folgende Gebührenansätze:

A4A3A2A1A0
dm26,312,52550100
Fr.510204080

Werden gleichzeitig mehrere Kopien des gleichen Gebiets bezogen, wird die Benutzungsgebühr nur einmal erhoben.

Die Benutzungsgebühr beträgt zusätzlich Fr. 6 pro dm2 Planfläche, wenn Daten in grafischer Form in ein EDV-System überführt werden.

5. Bearbeitungsgebühr

§ 12. Die Bearbeitungsgebühr deckt die zeit- und aufwandbedingten Personal- und Materialkosten der Abgabestelle.

Der Gebührentarif wird von der Baudirektion festgesetzt.

6. Weitere Bestimmungen

§ 13. Die Zahlungsfrist für die Gebühren beträgt einen Monat.

§ 14. Die Baudirektion passt die Gebühren jeweils auf den 1. Januar der Teuerung an.

§ 15. Grosse Datenbezüge des Staates erfolgen über das Amt für Raumordnung und Vermessung.

§ 16. Die Gemeinde entschädigt die Abgabestelle für die Verwaltung der Daten.

Die Höhe der Entschädigung wird von der Baudirektion festgesetzt.

§ 17. Wer Daten der amtlichen Vermessung bezieht, darf sie ausschliesslich für den eigenen Gebrauch nutzen und weder verändert noch unverändert an Dritte weitergeben.

Abs. 1 findet keine Anwendung auf den Kanton.

Eine anderslautende Regelung zwischen der Datenbezugsstelle und der Gemeinde bleibt vorbehalten.

§ 18. Wer Daten der amtlichen Vermessung widerrechtlich benützt oder an Dritte weitergibt, bezahlt eine Busse in der Höhe des dreifachen Betrages der Benutzungsgebühr, die beim gelegentlichen Datenbezug geschuldet gewesen wäre.

§ 19. § 11 Abs. 4 findet auf alle nach dem 10. April 1995 in grafischer Form bezogenen Daten Anwendung.

§ 20. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2001 in Kraft. Sie ersetzt die Gebührenverordnung für Vermessungsdaten vom 29. März 1995.

Im Namen des Regierungsrates

Der Präsident: Der Staatsschreiber:
Notter Husi