Reglement
über die Prüfungen an der Theologischen Fakultät
der Universität Zürich
FN2
(vom 14. Januar 1975) FN1


I. Allgemeines

§ 1. Die regulären Prüfungen für die Studenten der Theologischen Fakultät werden von der theologischen Konkordatsprüfungsbehörde abgenommen. Wer dazu nicht zugelassen werden kann oder sich ihnen nicht unterziehen will, hat die Möglichkeit, Fakultätsprüfungen abzulegen. Sie berechtigen nicht zum Kirchendienst.

§ 2. Es finden zwei Prüfungen statt; eine propädeutische (Zwischenprüfung) und eine theoretisch-theologische (Abschlussprüfung).


II. Die Anmeldung zu den Prüfungen

§ 3. Die Prüfungen werden in der Regel zu Beginn und am Ende eines Semesters abgenommen. Die Anmeldungen dazu sind spätestens Ende Januar bzw. Ende Juni für Prüfungen zu Beginn des (folgenden) Semesters, Ende April bzw. Ende Oktober für Prüfungen zu Ende des (laufenden) Semesters dem Dekanat der Fakultät einzureichen.

§ 4. Die Anmeldung zur propädeutischen Prüfung hat zu enthalten:

1. Eine kurze Darstellung des Lebens- und Studienganges des Bewerbers;

2. das Reifezeugnis einer kantonalen oder eidgenössischen Maturitätsbehörde oder Ausweise, die von der Fakultät als gleichwertig anerkannt werden. Enthält das Reifezeugnis keine Noten für Latein, Griechisch und Hebräisch, so muss der Kandidat Ausweise beibringen, die bescheinigen, dass er spätestens ein Semester vor dem propädeutischen Examen Zusatzprüfungen, die von der Fakultät anerkannt werden, in den fehlenden Sprachen abgelegt hat;

3. den Nachweis, dass er vor der Prüfung mindestens vier Semester an einer evangelisch-theologischen Fakultät einer Universität, deren Sprache ihm geläufig war, davon mindestens ein Semester in Zürich, theologische Studien betrieben hat. Ausnahmsweise können auch andere gleichwertige Studienausweise anerkannt werden;

4. FN3 den Immatrikulationsausweis für das Semester der Anmeldung;

5. FN3 den Nachweis, dass er sich an mindestens einem Seminar in den Disziplinen Altes Testament, Neues Testament und Kirchengeschichte, ferner an einem Seminar oder einer zweistündigen Übung in Geschichte der Philosophie erfolgreich beteiligt hat;

6. FN3 fakultativ: für die mündlichen Prüfungen (ausser in den biblischen Fächern) Nennung von Spezialgebieten (mit Literatur), in denen der Kandidat während des Studiums besonders gearbeitet hat. Angaben zu den Spezialgebieten werden nach Annahme der Anmeldung durch die Fakultät nicht mehr akzeptiert.

§ 5. Die Anmeldung zur theoretisch-theologischen Prüfung hat zu enthalten:


1. FN2 Eine kurze Darstellung des Lebens- und Studienganges des Bewerbers oder, wenn eine solche schon früher eingereicht worden ist, eine Ergänzung derselben bis auf die Gegenwart;

2. das Zeugnis über die bestandene propädeutische Prüfung oder, wenn diese nicht bei der theologischen Fakultät in Zürich abgelegt worden ist, einen Ausweis, der von dieser als gleichwertig anerkannt werden kann;

3. den Nachweis, dass er vor der Prüfung mindestens acht Semester an der evangelisch-theologischen Fakultät einer Universität, deren Sprache ihm geläufig war, davon mindestens ein Semester in Zürich, theologische Studien betrieben hat. Ausnahmsweise können auch andere gleichwertige Studienausweise anerkannt werden;


4. FN3 den Immatrikulationsausweis für das Semester der Anmeldung;

5. FN3 den Nachweis, dass er sich abgesehen von den in § 4 Ziffer 5 verlangten Seminarien an mindestens einem alttestamentlichen, einem neutestamentlichen, zwei systematisch-theologischen und zwei praktisch-theologischen Seminaren erfolgreich beteiligt hat;

6. FN3 eine qualifizierte Seminararbeit in einer an der Fakultät vertretenen Disziplin, mit einem kurzen Gutachten und Notenvorschlag des Dozenten, der das Thema gestellt hat (vgl. § 9 Ziffer 3). Die Arbeit kann erst nach bestandener propädeutischer Prüfung abgefasst werden;

7. FN3 eine Hausarbeit im Fach Praktische Theologie, mit einem kurzen Gutachten und Notenvorschlag des Dozenten, der das Thema gestellt hat (vgl. § 9 Ziffer 2);

8. FN3 fakultativ: für die mündlichen Prüfungen Nennung von Spezialgebieten (mit Literatur), in denen der Kandidat während des Studiums besonders gearbeitet hat. Angaben zu den Spezialgebieten werden nach Annahme der Anmeldung durch die Fakultät nicht mehr akzeptiert.

§ 6. FN2 Bei der Anmeldung zur propädeutischen und zur theoretisch- theologischen Prüfung ist eine Prüfungsgebühr von je Fr. 60 zu entrichten.

§ 7. Bewerber, die ihre Anmeldung zurückziehen oder wegen ungenügender Leistungen in der Prüfung abgewiesen werden, können sich in der Regel frühestens für das nächste Semester wieder zur Prüfung anmelden.


III. Gemeinsame Bestimmungen über die Prüfungen

§ 8.

1. Examinatoren sind Dozenten der Fakultät.

2. Das Resultat der Prüfung wird anlässlich einer Fakultätssitzung festgestellt, wobei die Examinatoren die einzelnen Noten beantragen.

3. Auf Wunsch erhält der Kandidat seine schriftlichen Arbeiten mit den Korrekturen des Examinators zurück. Der Examinator hat auf Verlangen des Kandidaten diesem über seine Beurteilung der mündlichen Prüfung Auskunft zu geben.


Schriftliche Prüfungen

§ 9. FN3
1. In den schriftlichen Prüfungen hat der Kandidat aus den in § 14 bzw. § 15 genannten Fächern (mit Ausnahme des Faches Praktische Theologie) in je vier Stunden ein Thema zu bearbeiten. Hierzu werden ihm aus jedem Fach drei von den Examinatoren gestellte Themen zur Auswahl vorgelegt. Die Fakultät setzt fest, welche Hilfsmittel zugelassen sind. Klausurarbeiten sollen nach Möglichkeit mit Schreibmaschine geschrieben werden.

2. Die schriftliche Prüfung im Fach Praktische Theologie wird in Form einer Hausarbeit abgelegt Das Prüfungsthema wird von einem der Fakultät angehörenden Fachvertreter nach Anhörung des Kandidaten gestellt. Danach bleiben dem Kandidaten sechs Wochen Zeit zum Verfassen der Arbeit. Die Prüfung kann erst nach bestandener propädeutischer Prüfung abgelegt werden.

3. Die zur theoretisch-theologischen Prüfung eingereichte qualifizierte Seminararbeit hat für die Gesamtwertung der Prüfung das gleiche Gewicht wie jede der schriftlichen Prüfungen. Falls Thema und Notenvorschlag nicht von einem Dozenten der Fakultät stammen, legt der Korreferent der Fakultät seinen Antrag zusammen mit dem ursprünglichen Notenvorschlag vor.

4. Die Klausuren werden vom Examinator und dem Korreferenten beurteilt und zusammen mit den Gutachten zur Hausarbeit und zur qualifizierten Seminararbeit in der Fakultät in Zirkulation gesetzt.


Mündliche Prüfungen
§ 10.

1. Jeder mündlichen Prüfung hat neben dem Examinator ein weiterer Dozent oder Assistent beizuwohnen.

2. Die mündlichen Prüfungen dauern in allen Fächern je 25 Minuten.

3. In der mündlichen Prüfung soll dem Kandidaten Gelegenheit gegeben werden, sich darüber auszuweisen, dass er die betreffende Disziplin in ihrer wissenschaftlichen Gliederung überschaut und mit deren wesentlichen Einzelheiten genügend vertraut ist.

4. Für die mündlichen Prüfungen (ausser in den biblischen Fächern an der propädeutischen Prüfung) kann der Kandidat Spezialgebiete, in denen er während des Studiums besonders gearbeitet hat, bei der Anmeldung nennen. Diese sind von der Fakultät zu genehmigen. In der Prüfung ist der Examinator verpflichtet, auf die Spezialgebiete gebührend einzutreten.


Noten

§ 11. FN3
1. Jede Prüfungsleistung (Klausuren, Hausarbeit, qualifizierte Seminararbeit und mündliche Prüfungen) wird mit folgenden Noten beurteilt: 1 = sehr gut, 2 = gut, 3 = genügend, 4 = ungenügend, 5 = schlecht; halbe Noten können als Zwischenstufen verwendet werden.

2. Die Prüfung ist nur bestanden, wenn in der Mehrzahl der Fächer eine genügende Note erteilt wird.

Sie ist nicht bestanden, wenn die Notensumme in der propädeutischen Prüfung höher als 21, in der theoretisch-theologischen Prüfung höher als 33 ist, wenn beide exegetischen oder beide systematischen Fächer als ungenügend beurteilt werden oder wenn mehr als eine Note 5 erteilt wird. Die Gesamtnote ergibt sich durch die Addition aller Prüfungsnoten:

Propädeutische Theoretisch-
Prüfung theologische Prüfung


7,5– 9 = 1a 11,5–14,5 = 1a

9,5–12 = 1b 14,5–18,5 = 1b

12,5–15 = 2a 19,5–23,5 = 2a

15,5–18 = 2b 23,5–27,5 = 2b

18,5–21 = 3 28,5–33,5 = 3

21,5 und mehr = abgewiesen 33,5 und mehr = abgewiesen

§ 12. Nach zweimaliger Abweisung ist die Zulassung zu einer weiteren Prüfung von einem besonderen Beschluss der Fakultät abhängig.

§ 13. Das über jede bestandene Prüfung auszustellende Zeugnis enthält die im Ganzen und die für die einzelnen Leistungen erteilten Noten. Es wird vom Dekan der Fakultät unterzeichnet.


IV. Die propädeutische Prüfung

§ 14. Die propädeutische Prüfung erstreckt sich über folgende Fächer:

1. Geschichte der Philosophie: Kenntnis der wichtigsten Begriffe und Problemstellungen und Überblick über deren Geschichte;

2. Allgemeine Religionsgeschichte;

3. Kirchengeschichte;

4. Altes Testament: Lesen und Übersetzen aus dem Grundtext; Kenntnis des wesentlichen Inhalts der alttestamentlichen Schriften, der Einleitungsfragen und der Geschichte Israels;

5. Neues Testament: Lesen und Übersetzen aus dem Grundtext; Kenntnis des Inhalts der neutestamentlichen Schriften, der Einleitungsfragen und der neutestamentlichen Zeitgeschichte.

Die unter Nrn. 1 und 3 genannten Fächer werden schriftlich und mündlich, die andern nur mündlich geprüft.


V. Die theoretisch-theologische Prüfung

§ 15. Die theoretisch-theologische Prüfung erstreckt sich über folgende Fächer:

1. Alttestamentliche Wissenschaft mit Hauptgewicht auf Exegese und Theologie;

2. Neutestamentliche Wissenschaft mit Hauptgewicht auf Exegese und Theologie;

3. Dogmatik, Dogmen- und Theologiegeschichte, Symbolik;

4. Ethik;


5. FN3 Praktische Theologie und ihr humanwissenschaftliches Umfeld;

6. FN4 . . .

Alle Fächer werden schriftlich und mündlich geprüft; die schriftliche Prüfung im Fach Praktische Theologie findet nach Massgabe von § 9 Ziffer 2 statt. FN3

VI. Das theologische Lizentiat

§ 16. FN3
1. Die Theologische Fakultät verleiht den Titel eines Lizentiaten der Theologie (lic. theol.) auf Grund einer von der Fakultät mit Note 1–3 bewerteten Lizentiatsarbeit, die vor Ablegung der theoretisch-theologischen Prüfung oder innerhalb zweier Jahre danach abgeliefert wird. Bei Vorliegen triftiger Gründe kann die Fakultät ausnahmsweise die Ablieferung zu einem späteren Zeitpunkt erlauben. An die Stelle der theoretisch-theologischen Prüfung vor der Zürcher Fakultät kann diejenige vor der theologischen Konkordatsprüfungsbehörde, der Bündnerischen theologischen Prüfungsbehörde oder, in begründeten Ausnahmefällen, eine andere als gleichwertig anerkannte theologische Prüfung treten.

2. Die Lizentiatsarbeit soll eine fundierte wissenschaftliche Leistung darstellen, im Umfang aber beschränkt bleiben und sich nicht einer Dissertation annähern. Ihr Thema muss sich einer der im propädeutischen oder theoretisch-theologischen Examen geprüften theologischen Disziplinen eingliedern, unter denen der Kandidat frei wählen kann. Eine Themawahl, die mehrere dieser Disziplinen umfasst, bedarf der Genehmigung der Fakultät. Dieser steht auch das Recht zu, ausnahmsweise ein verwandtes Gebiet zu genehmigen, das nicht zu den Prüfungsfächern gehört.

3. Wird die Lizentiatsarbeit vor Ablegung der theoretisch-theologischen Prüfung eingereicht, ersetzt sie die nach § 5 Ziffer 6 geforderte qualifizierte Seminararbeit. Eine qualifizierte Seminararbeit kann zu einer Lizentiatsarbeit ausgearbeitet werden.

4. Die Note für die Lizentiatsarbeit wird im Diplom gesondert neben den Noten der theoretisch-theologischen Fakultätsprüfung aufgeführt. Eine Gesamtnote wird nicht erteilt.


§ 17. FN2 Die Gebühren für die Lizentiatsprüfung betragen Fr. 300. Für die propädeutische und die theoretisch-theologische Prüfung bereits geleistete Gebühren werden dabei in Abzug gebracht.

VII. Übergangsbestimmungen

§ 18. FN3
1. Dieses Reglement tritt am 14. Januar 1975 in Kraft. Es ersetzt das Reglement vom 28. November 1930.

2. Die Änderungen des Reglements vom 22. Oktober 1985 treten sofort in Kraft. Bis 31. Dezember 1987 kann auf Wunsch des Kandidaten die theoretisch-theologische Prüfung nach der bisherigen Regelung abgelegt werden.

Zürich, den 14. Januar 1975

Namens des Erziehungsrates

Der Direktor des Erziehungswesens:
Dr. A. Gilgen


Der Direktionssekretär:
Dr. R. Roemer



FN1 Vom Erziehungsrat erlassen.
FN2 Fassung gemäss Beschluss des Erziehungsrates vom 20. Mai 1975.
FN3 Fassung gemäss Beschluss des Erziehungsrates vom 22. Oktober 1985.
FN4 Aufgehoben durch Beschluss des Erziehungsrates vom 22. Oktober 1985.