Promotionsordnung
der Rechtswissenschaftlichen Fakultät
der Universität Zürich

(vom 30. August 1994) FN1


A. Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Die Rechtswissenschaftliche Fakultät verleiht den Grad einer Doktorin und eines Doktors der Rechtswissenschaft und den Grad einer Lizentiatin und eines Lizentiaten der Rechtswissenschaft nach den folgenden Vorschriften.

§ 2. Die Zulassung zum Lizentiat und zum Doktorat setzt ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität voraus, das den reglementarischen Anforderungen der jeweils besuchten Fakultät zu genügen hat.

Wer an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich oder an einer anderen Rechtsfakultät wegen Nichtbestehens von Prüfungen oder Nichteinhaltung von Prüfungsfristen endgültig abgewiesen worden ist, wird weder zum Lizentiat noch zum Doktorat zugelassen.

§ 3. Anmeldungen zu den Lizentiatsprüfungen und zum Doktorat haben persönlich auf dem Dekanatssekretariat zu erfolgen. Sie setzen die Immatrikulation im Semester der Anmeldung voraus.

Jede Anmeldung ist verbindlich. Die Verschiebung einer Prüfung wird nur beim Vorliegen zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Gründe, insbesondere bei Erkrankung, bewilligt.

Wer eine Prüfung aus solchen Gründen nicht ablegen kann, hat dem Dekanatssekretariat unverzüglich ein begründetes Verschiebungsgesuch zusammen mit einer entsprechenden Bestätigung (insbesondere ärztliches Zeugnis) einzureichen.

Eine Prüfung, zu der jemand nicht erscheint, ohne dass die Voraussetzungen von Abs. 2 und 3 erfüllt sind, gilt als nicht bestanden und bleibt ohne Notenpunkt.

Die Geltendmachung von Verschiebungsgründen, die sich auf eine bereits abgelegte Prüfung beziehen, ist ausgeschlossen, sofern sie für die Kandidatin oder den Kandidaten vor bzw. während der Prüfung erkennbar waren.

§ 4. Die vorgeschriebenen Anmeldefristen sind verbindlich.

Fristen werden auf schriftliches Gesuch hin erstreckt, sofern zwingende, unvorhersehbare und unabwendbare Gründe nachgewiesen sind.

§ 5. Die Fakultät entscheidet auf Antrag des zuständigen Fakultätsmitglieds über die Bewertung der Prüfungen und der Dissertation.

Die Prüfungsleistungen werden mit den Noten 1–6 bewertet. Halbe Noten sind zulässig. Noten unter 4 sind ungenügend.

§ 6. Bei Prüfungsbetrug, insbesondere wenn jemand unerlaubte Hilfsmittel verwendet, sich während einer Klausur unerlaubterweise unterhält, die Dissertation nicht selbstständig verfasst hat oder die Zulassung gestützt auf unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichen hat, erklärt die Fakultät den entsprechenden Teil des Lizentiats oder das Doktorat für nicht bestanden und annulliert allenfalls bereits ausgestellte Prüfungsausweise.

§ 7. Die Ernennung zur Doktorin, zum Doktor, zur Lizentiatin oder zum Lizentiaten wird durch ein Diplom verurkundet.

Das Diplom wird in deutscher Sprache abgefasst und mit den Siegeln der Universität und der Fakultät sowie den Unterschriften des Rektors und des Dekans versehen.

Die Führung des Doktortitels vor der Aushändigung des Diploms ist untersagt.

§ 8. Die in der Promotionsordnung nicht geregelten Prüfungs- und Zulassungsfragen, insbesondere über die genügenden Leistungen in den Lehrveranstaltungen und die Anrechnung von Studien und Prüfungen an anderen Fakultäten, werden durch Bestimmungen der Fakultätsversammlung geordnet.

Die nach der Promotionsordnung und den Bestimmungen der Fakultätsversammlung zu treffenden Einzelfallentscheidungen werden vom Dekanat gefällt, soweit diese Kompetenz nicht einem anderen Organ übertragen ist.

§ 9. Wichtige Mitteilungen der Rechtswissenschaftlichen Fakultät werden in Merkblättern oder in periodisch erscheinenden Publikationsorganen der Fakultät veröffentlicht.

Die Einwendung, dass jemand den Inhalt des jeweils aktuellen Publikationsorgans oder der gültigen Merkblätter nicht gekannt habe, ist ausgeschlossen.


B. Lizentiat


1. Erster Teil der Lizentiatsprüfungen

§ 10. Die Zulassung zum ersten Teil der Lizentiatsprüfungen setzt ein Rechtsstudium gemäss § 2 von mindestens drei Semestern voraus, davon mindestens eines an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich.

§ 11. Bei der Anmeldung sind einzureichen:

1. das Anmeldeformular;

2. das Testatheft;

3. die Ausweise über genügende Leistungen in den Lehrveranstaltungen;

4. die Quittung für die einbezahlte Gebühr von Fr. 300.

§ 12. Abzulegen sind fünf dreistündige Klausuren in folgenden Fächern:

1. Römisches Recht (Schwerpunkt Sachen- und Obligationenrecht);

2. Privatrecht I;

3. Strafrecht I;

4. Öffentliches Recht I;

5. Wirtschaftswissenschaft.

§ 13. Die Prüfungsleistung ist ungenügend, wenn in den fünf Klausuren zusammen eine Notensumme von weniger als 20 Punkten erreicht wird oder wenn in zwei Klausuren Noten unter 4 auftreten, deren Summe weniger als 7 Punkte beträgt, oder wenn in mehr als zwei Klausuren Noten unter 4 auftreten.

Ist die Prüfungsleistung ungenügend, so können die Klausuren gesamthaft am nächsten Prüfungstermin einmal wiederholt werden.

Ist die Prüfungsleistung auch nach der Wiederholung ungenügend oder wurde eine fristgemässe Anmeldung zur Wiederholungsprüfung unterlassen, so erfolgt eine endgültige Abweisung.

Wird der erste Teil der Lizentiatsprüfungen nicht innert fünf Jahren seit Prüfungsbeginn abgeschlossen, so erfolgt eine endgültige Abweisung.


II. Zweiter Teil der Lizentiatsprüfungen


1. Im Allgemeinen

§ 14. Die Zulassung zum zweiten Teil der Lizentiatsprüfungen setzt ein Rechtsstudium von mindestens sieben Semestern voraus, das zugleich den Anforderungen von § 2 dieses Reglements genügt.

Mindestens drei Semester sind an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich zu absolvieren.

Die Anmeldung kann frühestens zwei Semester nach dem Bestehen des ersten Teils der Lizentiatsprüfungen erfolgen.

§ 15. Bei der Anmeldung sind einzureichen:

1. das Anmeldeformular;

2. das Testatheft;

3. die Ausweise über genügende Leistungen in den Lehrveranstaltungen;

4. der Ausweis über den bestandenen ersten Teil der Lizentiatsprüfungen;

5. die Quittung für die einbezahlte Gebühr von Fr. 400.

§ 16. Geprüft werden folgende Fächer:

1. Rechtsgeschichte;

2. Privatrecht II;

3. Handels- und Wirtschaftsrecht;

4. Zivilprozessrecht und Schuldbetreibungs- und Konkursrecht;

5. Strafrecht II und Strafprozessrecht;

6. öffentliches Recht II;

7. Wahlfach I;

8. Wahlfach II;

9. Wahlfach III.

§ 17. Das Wahlfach I ist aus folgenden Fächern zu wählen:

- Internationales Privatrecht;

- Europarecht/Institutionen;

- Europäisches Wirtschaftsrecht;

- Völkerrecht;

- Internationales Steuerrecht;

- Wertpapierrecht;

- Bank- und Börsenrecht;

- Immaterialgüterrecht;

- Schweizerisches Wettbewerbs- und Kartellrecht;

- Arbeitsrecht;

- Privatversicherungsrecht.

Das Wahlfach II ist aus folgenden Fächern zu wählen:

- Internationales Privatrecht;

- Europarecht/Institutionen;

- Europäisches Wirtschaftsrecht;

- Völkerrecht;

- Steuerrecht;

- Planungs-, Umwelt- und Baurecht;

- Sozialversicherungsrecht;

- Kriminologie;

- Kirchenrecht;

- Kantonales Staats- und Verwaltungsrecht (einschliesslich Gemeinderecht).

Das Wahlfach III ist aus folgenden Fächern zu wählen:

- Römisches-Gemeines Recht;

- Privatrechtsgeschichte (Institutionen);

- Privatrechtsvergleichung;

- Neuere Verfassungsgeschichte;

- Verfassungsvergleichung;

- Rechtsphilosophie;

- Rechtstheorie und Methodenlehre;

- Rechtsetzungslehre;

- Rechtssoziologie.

§ 18. Dasselbe Fach darf nicht mehrmals gewählt werden.

Folgende Fächer schliessen sich gegenseitig aus: Europarecht/Institutionen und Europäisches Wirtschaftsrecht; Steuerrecht und internationales Steuerrecht; Privatversicherungsrecht und Sozialversicherungsrecht.

Eines der folgenden Fächer muss gewählt werden: Internationales Privatrecht, Europarecht/Institutionen, Europäisches Wirtschaftsrecht, Völkerrecht oder Internationales Steuerrecht.

Die Bezeichnung der Wahlfächer erfolgt endgültig mit der Prüfungsanmeldung und gilt auch für eine allfällige Wiederholungsprüfung.

§ 19. Wird der zweite Teil der Lizentiatsprüfungen nicht innert fünf Jahren seit seinem Beginn abgeschlossen, so erfolgt eine endgültige Abweisung.


2. Klausuren

§ 20. Drei Prüfungen finden in Form von fünfstündigen Klausuren statt. Die erste Klausur ist aus den Fächern von § 16 Ziffern 1-3, die zweite Klausur aus den Fächern von § 16 Ziffern 4-6 und die dritte Klausur aus den Fächern von § 16 Ziffern 1-6 zu wählen.

Die Bezeichnung der Klausurfächer erfolgt endgültig mit der Prüfungsanmeldung und gilt auch für eine allfällige Wiederholungsprüfung.

Dasselbe Fach kann nicht mehrmals gewählt werden.

§ 21. Die Prüfungsleistung ist ungenügend, wenn in den drei Klausuren zusammen eine Notensumme von weniger als 12 Punkten erreicht wird oder wenn in zwei Klausuren Noten unter 4 auftreten.

Ist die Prüfungsleistung ungenügend, so können die Klausuren gesamthaft am nächsten Prüfungstermin einmal wiederholt werden.

Ist die Prüfungsleistung auch nach der Wiederholung ungenügend oder wurde eine fristgemässe Anmeldung zur Wiederholungsprüfung unterlassen, so erfolgt eine endgültige Abweisung.


3. Mündliche Prüfungen

§ 22. Nach dem Bestehen der Klausuren finden in den verbleibenden Fächern mündliche Prüfungen von mindestens 15 Minuten statt.

Die mündlichen Prüfungen müssen an dem Termin abgelegt werden, der ein halbes Jahr nach den bestandenen Klausuren stattfindet.

Alle mündlichen Prüfungen werden in Anwesenheit einer Person abgenommen, die mindestens die Lizentiatsprüfung bestanden hat.

§ 23. Die Prüfungsleistung ist ungenügend, wenn in den sechs Fächern zusammen eine Notensumme von weniger als 24 Punkten erreicht wird oder wenn in zwei Fächern Noten unter 4 auftreten, deren Summe weniger als 7 Punkte beträgt oder wenn in mehr als zwei Fächern Noten unter 4 auftreten.

Ist die Prüfungsleistung ungenügend, so können die mündlichen Prüfungen gesamthaft am nächsten Prüfungstermin einmal wiederholt werden.

Ist die Prüfungsleistung auch nach der Wiederholung ungenügend oder wurde eine fristgemässe Anmeldung zur Wiederholungsprüfung unterlassen, so erfolgt eine endgültige Abweisung.


III. Gesamtergebnis der Lizentiatsprüfungen

§ 24. Zur Ermittlung des Gesamtergebnisses der Lizentiatsprüfungen wird der Durchschnitt aus allen Einzelnoten des ersten und des zweiten Teils gebildet. Die Klausuren des zweiten Teils zählen doppelt, alle anderen Prüfungen einfach.

Der Notendurchschnitt bestimmt das Prädikat wie folgt:

über 5,6 summa cum laude (vorzüglich)

über 5 bis 5,6 magna cum laude (sehr gut)

über 4,4 bis 5 cum laude (gut)

4 bis 4,4 rite (genügend)


C. Doktorat


I. Ordentliche Promotion

§ 25. Einen Anspruch auf Zulassung zum Doktorat hat, wer beim Lizentiat das Prädikat summa cum laude oder magna cum laude erreicht hat.

Wer das Lizentiat mit einem anderen Prädikat abgeschlossen hat, wird zugelassen, sofern sich ein Fakultätsmitglied bereit erklärt, seine Betreuung zu übernehmen.

§ 26. Wer an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich oder an einer anderen Rechtsfakultät einmal eine nicht selbstständig verfasste Dissertation eingereicht hat, wird nicht mehr zum Doktorat zugelassen.

§ 27. Bei der Anmeldung zum Doktorat sind einzureichen:

1. das Anmeldeformular;

2. ein Immatrikulationsausweis;

3. der Ausweis über das bestandene Lizentiat;

4. eine druckfertige Dissertation;

5. die Quittung für die einbezahlte Gebühr von Fr. 200.

§ 28. Es ist eine Dissertation in deutscher Sprache zu verfassen.

Das für die Betreuung zuständige Fakultätsmitglied kann die Abfassung in französischer, italienischer oder englischer Sprache, die Fakultät kann die Abfassung in einer anderen Sprache bewilligen.

§ 29. Die Dissertation soll den Nachweis gründlicher Kenntnisse, der Beherrschung wissenschaftlicher Arbeitsweise und eines selbstständigen Urteils erbringen. Sie soll in der Regel unter Fühlungnahme mit einem Mitglied der Fakultät verfasst werden.

Die Dissertation ist in Maschinenschrift vorzulegen. Ausnahmsweise kann auch eine bereits im Druck veröffentlichte Arbeit als Dissertation angenommen werden.

Eine Arbeit, die bereits an anderen schweizerischen oder ausländischen Hochschulen für die Erlangung eines akademischen Grades verwendet worden ist, kann nicht als Dissertation eingereicht werden.

§ 30. Die Abnahme einer Dissertation, die ganz oder zum grossen Teil auf einem aus sprachlichen oder anderen Gründen von der Fakultät schwer nachprüfbaren Material beruht, kann nur auf besonderen Beschluss der Fakultät erfolgen.

§ 31. Das mit dem Referat beauftragte Fakultätsmitglied stellt der Fakultät Antrag über die Abnahme der Dissertation.

Falls das in der Dissertation behandelte Thema es erfordert, kann die Fakultät eine nicht ihrem Lehrkörper angehörige sachkundige Person mit der Begutachtung betrauen.

§ 32. Die Dissertation wird mit den Prädikaten summa cum laude, magna cum laude, cum laude oder rite bewertet.

Das Ergebnis des Lizentiats wird nicht mit berücksichtigt.

§ 33. Die Dissertation ist in der von der Fakultät genehmigten Form drucken zu lassen. Erweisen sich nach der Abnahme der Dissertation durch die Fakultät Nachführungen oder Ergänzungen des Textes als notwendig, so sind sie dem für das Referat zuständigen Fakultätsmitglied zur Genehmigung vorzulegen.

Innerhalb von zwei Jahren sind der Zentralbibliothek Zürich 140 Pflichtexemplare abzuliefern.

Die Pflichtexemplare müssen ein vom Dekanat genehmigtes Titelblatt tragen. Auf der letzten Seite muss ein kurz gefasster Lebenslauf beigefügt werden.

Das Dekanat kann die Frist für die Einreichung der Pflichtexemplare auf begründetes Gesuch verlängern.

Die Aushändigung des Diploms erfolgt erst nach Ablieferung der vorgeschriebenen Anzahl Pflichtexemplare.

§ 34. Wer seine Dissertation im Buchhandel erscheinen lässt, ist verpflichtet:

1. die Publikation durch besonderen Vermerk als Abdruck der von der Rechtswissenschaftlichen Fakultät genehmigten Dissertation zu bezeichnen;

2. jede Änderung gegenüber den Pflichtexemplaren, beispielsweise durch Bereinigung, Erweiterung oder Kürzung des Textes, Aufnahme eines Vorwortes oder Nachwortes, Einfügung von Illustrationen oder Neufassung des Titels, der Fakultät vor der Drucklegung zur Genehmigung zu unterbreiten.

Vor der Promotion ist eine entsprechende Erklärung zu unterzeichnen.

§ 35. Falls die Pflichtexemplare nicht genehmigte Abweichungen von dem durch die Rechtswissenschaftliche Fakultät abgenommenen Text oder die Buchhandelsexemplare nicht genehmigte Abweichungen von den Pflichtexemplaren aufweisen, kann der Kandidat oder die Kandidatin verpflichtet werden, innert anzusetzender Frist den rechtmässigen Zustand auf eigene Kosten herzustellen.

§ 36. Die Fakultät kann den Druck nur eines Teils der Dissertation oder eines Auszuges gestatten.


II. Ehrenpromotion

§ 37. Für hervorragende Verdienste um Recht oder Rechtswissenschaft kann die Fakultät die Doktorwürde ehrenhalber verleihen.

§ 38. Der Antrag auf Ehrenpromotion muss von einem Fakultätsmitglied schriftlich beim Dekanat gestellt und begründet werden.

Das Dekanat setzt die Fakultätsmitglieder von dem Antrag in Kenntnis. Die Fakultät entscheidet über den Antrag durch geheime Abstimmung. Erklären sich mehr als ein Fünftel der anwesenden Fakultätsmitglieder gegen die Ehrenpromotion, so ist der Antrag abgelehnt.


D. Übergangsbestimmungen

§ 39. Die vorliegende Promotionsordnung tritt auf Beginn des Wintersemesters 1994/95 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Promotionsordnung vom 4. Mai 1976 aufgehoben.

Soweit Prüfungen nach diesem Datum noch nach alter Ordnung stattfinden, sind alle Bestimmungen der Promotionsordnung vom 4. Mai 1976 auf sie anwendbar.

§ 40. Die Zwischenprüfung nach alter Ordnung findet letztmals im Herbst 1995 statt, die Klausuren des ersten Teils der Lizentiatsprüfungen nach neuer Ordnung erstmals im Frühling 1996.

Die Lizentiatsklausuren nach alter Ordnung finden letztmals im Dezember 1997 statt, die Klausuren des zweiten Teils der Lizentiatsprüfungen nach neuer Ordnung erstmals im Frühling 1998.

Mündliche Lizentiatsprüfungen nach alter Ordnung finden letztmals im Juni und Juli 1998 statt, die mündlichen Lizentiatsprüfungen nach neuer Ordnung erstmals im Herbst 1998.

§ 41. Wer das Lizentiat nach neuer Ordnung ablegt, aber die Zwischenprüfung nach alter Ordnung bestanden hat, dem sind die Klausuren des ersten Teils der Lizentiatsprüfungen nach neuer Ordnung erlassen.

Wer das Lizentiat nach neuer Ordnung abschliesst, aber Klausuren oder ganze mündliche Teilprüfungen nach alter Ordnung bestanden hat, dem sind die entsprechenden Prüfungen des zweiten Teils nach neuer Ordnung erlassen.

§ 42. Wer die Zwischenprüfung nach alter Ordnung zum ersten Mal nicht bestanden hat und infolge des Systemwechsels keine Gelegenheit mehr zur Repetition hat, legt den ersten Teil des Lizentiats nach neuer Ordnung am nächsten Termin ab.

Auf Antrag wird eine Fristerstreckung von einem Semester gewährt.

Die ordentliche Repetitionsmöglichkeit betreffend den ersten Teil des Lizentiats bleibt gewahrt.

§ 43. Die neue Ordnung des Doktorats ist mit dem Inkrafttreten der neuen Promotionsordnung anwendbar.

Zürich, 30. August 1994

Im Namen des Erziehungsrates

Der Präsident:
Gilgen

Der Sekretär:
Hassler
FN1 Vom Erziehungsrat erlassen.