Promotionsordnung
zur Doktorin oder zum Doktor der Zahnmedizin
an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich

(vom 30. Oktober 2000) FN1

§ 1. Die Medizinische Fakultät verleiht kraft der ihr gesetzlich zustehenden Befugnis die Würde einer Doktorin oder eines Doktors der Zahnmedizin (Doctor medicinae dentium, Dr. med. dent.) auf Grund einer Bewerbung oder ehrenhalber.


I. Promotion auf eingereichte Bewerbung

§ 2. Die Bewerbung um die Würde einer Doktorin oder eines Doktors der Zahnmedizin ist schriftlich bei der Dekanin oder beim Dekan einzureichen.

Es sind beizulegen:

1. Lebenslauf,

2. a) Ausweis über die bestandene eidgenössische Schlussprüfung für Zahnärztinnen und Zahnärzte oder die eidgenössische besondere Fachprüfung für Zahnärztinnen und Zahnärzte oder

b) Ausweis über die bestandene zahnärztliche Schlussprüfung an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich oder an einer anderen schweizerischen Universität unter Vorbehalt von § 8 oder

c) Ausweis über eine in einem anderen Staat abgelegte Staats- oder Schlussprüfung. Die Fakultät entscheidet über die Gleichwertigkeit von ausländischen Ausweisen, soweit eine solche nicht bereits in einem Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich festgelegt wurde,

3. Ausweis über die Immatrikulation an der Medizinischen Fakultät während der ganzen Doktoratszeit und des Semesters der Bewerbung,

4. Dissertation,

5. Quittung über die einbezahlten Promotionsgebühren,

6. Von Zahnärzten oder Zahnärztinnen, die die eidgenössische besondere Fachprüfung abgelegt haben oder deren ausländische Staats- und Schlussprüfung nicht als gleichwertig anerkannt wurde, zusätzlich Testate über den Besuch folgender Vorlesungen an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich:

a) Spezielle klinische Pathologie des Kausystems 1 Semester

b) Allgemeine Chirurgie 1 Semester

c) Innere Medizin 1 Semester

d) Stomatologie und zahnärztliche Chirurgie
(nach Absprache mit dem Abteilungsvorsteher) 2 Semester


e) Epidemiologie, Präventivzahnmedizin 1 Semester

f) Rhinopharyngologie 1 Semester

g) Dermatologie 1 Semester

h) Mikrobiologie 1 Semester

i) Immunologie 1 Semester

§ 3. Die Promotionsgebühren sind vor Einreichung der Bewerbung auf der Universitätskanzlei zu entrichten. Sie betragen für Absolventinnen oder Absolventen der eidgenössischen Schlussprüfung oder der zahnärztlichen Schlussprüfung an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich Fr. 300 und für alle übrigen Bewerberinnen und Bewerber Fr. 420.

§ 4. Die Dissertation wird nach Vorankündigung anlässlich der Fakultätsversammlung mit sämtlichen Unterlagen während zweier Wochen im Dekanat zur Einsicht aufgelegt. Werden von einem Fakultätsmitglied gegen die Zulassung einer Kandidatin oder eines Kandidaten Gründe im Sinne von § 9 oder § 10 des Reglements über die zahnärztlichen Prüfungen an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich vom 6. September 1988 geltend gemacht, wird eine Kommission ad hoc mit einer näheren Untersuchung und Berichterstattung beauftragt. Sobald der Bericht vorliegt, beschliesst die Fakultät mit einfachem Mehr über die Zulassung.

Bewerberinnen oder Bewerber, die zur Promotion nicht zugelassen werden, erhalten die einbezahlten Prüfungsgebühren zurück.

§ 5. In der Dissertation, die in der Regel selbstständig abgefasst sein muss, ist ein Thema aus dem Gebiet der Zahnmedizin oder aus anderen Gebieten der Medizin zu behandeln. Am Schluss der Abhandlung ist eine Zusammenfassung der Resultate der Arbeit anzufügen.

Auf Antrag des zuständigen Fakultätsmitgliedes und mit Zustimmung der Fakultät kann auch eine Gemeinschaftsarbeit von einer massgebend daran beteiligten Autorin oder einem massgebend daran beteiligten Autor unter ihrem oder seinem Namen als Dissertation eingereicht werden.

Die Dissertation ist in Deutsch, Französisch, Italienisch oder Englisch abzufassen und in zwei Exemplaren einzureichen. Die Abfassung in einer anderen Sprache bedarf der vorgängigen Zustimmung der Fakultät.

§ 6. Die Dissertation wird, sofern sie unter der Leitung eines Fakultätsmitgliedes ausgearbeitet worden ist, dieser oder diesem zur Prüfung und schriftlichen Berichterstattung übergeben. Ist die Arbeit unter der Leitung einer Privatdozentin oder eines Privatdozenten, einer Oberärztin oder eines Oberarztes, einer Oberassistentin oder eines Oberassistenten oder einer ständigen wissenschaftlichen Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters ausgeführt worden, erstattet diese oder dieser gemeinsam mit dem zuständigen Fakultätsmitglied einen schriftlichen Bericht. Es besteht die Möglichkeit, eine weitere Referentin oder einen weiteren Referenten beizuziehen.

Ist die Dissertation nicht unter der Leitung einer in Abs. 1 genannten Person ausgearbeitet worden, wird sie vom zuständigen Fakultätsmitglied schriftlich begutachtet.

§ 7. Die Abhandlung, die unter Leitung einer in § 6 Abs. 1 genannten Person ausgearbeitet wurde, gilt als angenommen, wenn nicht mehr als die Hälfte der Fakultätsmitglieder innerhalb von 14 Tagen gegen die Annahme schriftlich Einspruch erhoben haben. Die Abhandlung, die nicht unter der Leitung einer in § 6 Abs. 1 genannten Person erstellt wurde, gilt als angenommen, wenn nicht mehr als zwei Fakultätsmitglieder innerhalb von 14 Tagen gegen die Annahme schriftlich Einspruch erhoben haben.

Jedes Fakultätsmitglied ist berechtigt, an Stelle des Einspruchs ein innerhalb der Fakultät abzuhaltendes Kolloquium über den Inhalt einer Dissertation zu verlangen. Anschliessend stimmt die Fakultät über Annahme oder Abweisung der Abhandlung schriftlich ab.

Der Bewerberin oder dem Bewerber steht das Akteneinsichtsrecht zu.

Die Annahme einer Abhandlung bedeutet keine Stellungnahme der Fakultät zu den in der Arbeit vertretenen Ansichten.

§ 8. Die von Bewerberinnen und Bewerbern vor bestandener zahnärztlicher Schlussprüfung eingereichten Abhandlungen können durch die Fakultät auf ihre Qualität als Dissertationen überprüft werden. Bei Gutheissung des Inhalts verpflichtet sich die Fakultät, die Abhandlung nach bestandener zahnärztlicher Schlussprüfung und Erbringung der weiteren Voraussetzungen gemäss § 2 als Dissertation der Zahnmedizin anzuerkennen, sofern zwischen Gutheissung und Schlussprüfung nicht mehr als drei Jahre verstrichen sind. Die Drucklegung als Dissertation ist erst nach bestandener Schlussprüfung zulässig.

§§ 4-7 gelten sinngemäss.

§ 9. Die Dissertation ist von der Bewerberin oder vom Bewerber in der Form, wie sie von der Fakultät angenommen wurde, vervielfältigen oder drucken zu lassen. Der Zentralbibliothek Zürich ist die ihr oder ihm auferlegte Zahl von Pflichtexemplaren abzuliefern.

Inhaltliche und formelle Änderungen vor der Drucklegung dürfen nur mit Bewilligung des zuständigen Fakultätsmitgliedes und der Dekanin oder des Dekans vorgenommen werden; das Fakultätsmitglied schlägt Art und Ausmass der Änderungen vor.

Auf dem Titelblatt der Pflichtexemplare ist der Name der Referentin oder des Referenten und der Leiterin oder des Leiters der Arbeit zu vermerken. Auf der letzten Seite ist ein kurz gefasster Lebenslauf der Doktorandin oder des Doktoranden beizufügen. Das «Gut-zum-Druck» für die Dissertation darf nur mit Bewilligung des zuständigen Fakultätsmitgliedes und der Dekanin oder des Dekans erteilt werden.

Das Manuskript der Dissertation und das zugehörige Bilder- und Tabellenmaterial sind auf dem Dekanat mindestens bis zur erfolgten Drucklegung aufzubewahren.

§ 10. Die Veröffentlichung in einer wissenschaftlichen Zeitschrift bedarf der Genehmigung des zuständigen Fakultätsmitgliedes. Name, Band, Jahrgang und Seitenzahl der Zeitschrift, in welcher die Veröffentlichung erfolgt, sind auf der Innenseite des Titelblattes der Dissertation zu vermerken.

§ 11. Aus wissenschaftlichen Gründen kann die Fakultät auf Antrag des zuständigen Fakultätsmitgliedes eine vorzeitige Drucklegung bewilligen. Die spätere Beschlussfassung der Fakultät über Annahme oder Abweisung der Abhandlung wird dadurch nicht präjudiziert.

§ 12. Die Fakultät kann mit Mehrheitsbeschluss eine bereits gedruckte Abhandlung als Dissertation annehmen, wenn diese hohen wissenschaftlichen Wert besitzt. Das Gutachten über eine solche Arbeit ist vom zuständigen Fakultätsmitglied zu erstatten unter Angabe der Gründe, warum die Arbeit empfohlen werden kann. Eine Befreiung von der Ablieferung der Pflichtexemplare besteht auch bei solchen Dissertationen nicht.

§ 13. Die Ablieferung der Pflichtexemplare an die Zentralbibliothek Zürich hat innerhalb eines Jahres nach Abnahme der Abhandlung bzw. nach Bestehen der zusätzlichen Prüfung gemäss § 15 Abs. 1 zu erfolgen. Die Fakultät kann auf begründetes Gesuch hin eine einmalige Fristverlängerung um ein Jahr bewilligen.

Werden die Pflichtexemplare nicht rechtzeitig abgeliefert, verfällt der Anspruch auf Verleihung des Diploms.

§ 14. Auf Antrag des zuständigen Fakultätsmitgliedes und mit Zustimmung der Fakultät kann die Dissertation auch in der Form eines audiovisuellen Selbstunterrichtsprogrammes (Ton- und Bildträger) oder eines Computerprogrammes abgenommen werden. Nebst zwei Exemplaren der Mediendissertation sind zwei Exemplare einer schriftlichen Zusammenfassung ihres Inhalts einzureichen.

Nach Annahme der Mediendissertation hat die Bewerberin oder der Bewerber ein zusätzliches Exemplar der Arbeit und die Zusammenfassung in der ihr oder ihm auferlegten Zahl von Pflichtexemplaren an die Zentralbibliothek abzuliefern.

Die Bewerberin oder der Bewerber hat der Universität Zürich das Recht einzuräumen, die Mediendissertation umfassend zu nutzen. Im Falle von Verwertungserlösen ist die Bewerberin oder der Bewerber angemessen zu beteiligen.

Im Übrigen gelten §§ 5-13 sinngemäss.

§ 15. Zahnärzte oder Zahnärztinnen, die Testate gemäss § 2 Abs. 2 Ziffer 6 vorlegen müssen, haben innerhalb von sechs Monaten nach Abnahme der Dissertation zusätzlich eine mündliche Prüfung abzulegen.

Diese Frist kann auf begründetes Gesuch hin von der Dekanin oder vom Dekan um drei Monate verlängert werden. Eine weitere Verlängerung bedarf der Zustimmung der Fakultät.

§ 16. Die Prüfungstermine werden von den zuständigen Examinatorinnen oder Examinatoren nach Eingang der Anmeldung der Kandidatin oder des Kandidaten festgelegt. Die Examinatorinnen und Examinatoren sind nicht zur Abnahme von Prüfungen ausserhalb des Semesters verpflichtet.

§ 17. Der Kandidatin oder dem Kandidaten werden bei der Anmeldung auf dem Dekanat Prüfungskarten ausgehändigt.

Die Kandidatinnen und Kandidaten haben sich mit den Prüfungskarten bei den einzelnen Examinatorinnen oder Examinatoren zur Abnahme der Prüfungen in den einzelnen Fächern zu melden. Unterlässt eine Kandidatin oder ein Kandidat die rechtzeitige Anmeldung bei allen Examinatorinnen oder Examinatoren, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

§ 18. Die Doktorprüfung umfasst folgende Fächer:

1. Spezielle Pathologie und Chirurgie des Kausystems,

2. Mikrobiologie und Immunologie,

3. Präventivzahnmedizin,

4. Rhinopharyngologie.

§ 19. Für jede der vier Teilprüfungen wird eine Note erteilt, die auf die jeweilige Prüfungskarte eingetragen wird. Die Prüfungskarten sind von der Examinatorin oder vom Examinator und von der Koexaminatorin oder vom Koexaminator zu unterzeichnen und der Dekanin oder dem Dekan zuzustellen.

§ 20. Erhält eine Kandidatin oder ein Kandidat eine Durchschnittsnote unter 4 oder zwei Noten unter 4 oder eine Note unter 3, hat sie oder er die Prüfung nicht bestanden.

§ 21. Die Wiederholung, die sich nur auf diejenigen Fächer erstreckt, in denen die Note 5 nicht erreicht wurde, ist frühestens nach Ablauf von sechs Monaten und in der Regel nicht später als einem Jahr möglich. Die Prüfung kann nur einmal wiederholt werden. Für die Wiederholung sind keine Promotionsgebühren zu entrichten.

§ 22. Über den Erlass der Doktorprüfung für Kandidatinnen und Kandidaten, welche an einer ausländischen Universität sowohl eine ärztliche als auch eine zahnärztliche Schlussprüfung bestanden haben, entscheidet die Fakultät durch Mehrheitsbeschluss.

§ 23. Nach Ablieferung der Pflichtexemplare wird der Bewerberin oder dem Bewerber ein von der Universität ausgefertigtes Diplom ausgehändigt. Ein Duplikat des Diploms wird im Universitätsarchiv aufbewahrt.

Der Titel doctor medicinae dentium darf erst nach Ablieferung der Pflichtexemplare geführt werden. Das Führen des Titels doctor medicinae dentium designatus ist nicht zulässig.


II. Ehrenpromotion

§ 24. Die Fakultät kann als Anerkennung für hervorragende Verdienste um ideelle oder praktische Ziele der Zahnmedizin oder um die Förderung der Forschung die Würde einer Doktorin oder eines Doktors der Zahnmedizin ehrenhalber (Doctor medicinae dentium honoris causa) verleihen.

Eine Ehrenpromotion muss von einem Fakultätsmitglied schriftlich bei der Dekanin oder beim Dekan begründet und beantragt werden. Diese oder dieser unterrichtet die Fakultät darüber schriftlich unter möglichster Wahrung der Diskretion.

Zur Abstimmung über eine Ehrenpromotion müssen mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Fakultätsmitglieder anwesend sein. Es wird schriftlich abgestimmt. Der Antrag ist angenommen, wenn mindestens 50% der anwesenden Stimmberechtigten ja und nicht mehr als 20% nein stimmen.

Die Kosten des Ehrendiploms trägt die Universität.


III. Schlussbestimmungen

§ 25. Diese Promotionsordnung tritt am 1. Dezember 2000 in Kraft. Sie ersetzt das Reglement über die Promotion zum Doktor der Zahnmedizin an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich vom 6. September 1988.

§ 26. Für Studierende, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2000/01 aufgenommen und eine Doktorprüfung abzulegen haben, gilt bis Ende 2001 für den ersten Prüfungsversuch bzw. bis Ende 2002 für die Wiederholungsprüfung die Notenregelung gemäss § 19 des Reglements über die Promotion zum Doktor der Zahnmedizin an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich vom 6. September 1988.

Im Namen des Universitätsrates

Der Präsident: Der Aktuar:
Buschor Schmid

FN1 Vom Universitätsrat erlassen.