Reglement
über die ärztlichen Prüfungen
an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich

(vom 3. Juli 1984) FN1


Allgemeine Bestimmungen

Zweck der Prüfungen
§ 1. Die Medizinische Fakultät führt Prüfungen zum Erwerb des ärztlichen Prüfungsausweises durch. Dieser berechtigt nicht zur Ausübung einer ärztlichen Praxis auf dem Gebiet der Eidgenossenschaft; hiezu sind nur die Inhaber des eidgenössischen Arztdiploms berechtigt.

Anforderungen
§ 2. Die Anforderungen entsprechen denen der Prüfungen gemäss der eidgenössischen Verordnung über die Prüfungen für Ärzte vom 19. November 1980.

Voraussetzungen für Zulassung
§ 3. Zu den ärztlichen Prüfungen werden an der Universität Zürich immatrikulierte Studierende zugelassen, die über einen einwandfreien Leumund verfügen und sich über ein ausreichendes Hochschulstudium ausweisen.

Prüfungskommission
§ 4. Die Fakultät ernennt eine Prüfungskommission, bestehend aus dem Dekan (Vorsitz) und vier bis sechs Examinatoren. Die Prüfungskommission unterstützt den Dekan bei der Organisation und Leitung der Prüfungen.

Examinatoren
§ 5. Die Prüfungen werden von den zuständigen Fachvertretern abgenommen. Als Ersatzmänner und Koexaminatoren können Fakultätsmitglieder, Privatdozenten, Oberassistenten, Oberärzte und praktizierende Ärzte beigezogen werden. Der Koexaminator kann Fragen stellen.

Prüfungstermine
§ 6. Der Dekan gibt die Anmeldungs- und Prüfungstermine, die in der Regel mit den Terminen der eidgenössischen Medizinalprüfungen für Ärzte übereinstimmen, durch Anschlag bekannt.

Anmeldungs- und Prüfungsgebühr
§ 7. Für die Gebühren gelten die gleichen Ansätze wie für die eidgenössischen Medizinalprüfungen. Die Gebühren sind vor der Anmeldung auf der Kanzlei der Universität zu entrichten. Die Empfangsbestätigung ist bei der Anmeldung zur Prüfung vorzulegen.

Anmeldung
§ 8. Die Anmeldung zu den einzelnen Prüfungsabschnitten hat persönlich auf dem Dekanat zu erfolgen. Der Anmeldung zu jeder Vorprüfung oder Schlussprüfung sind beizulegen:

a) der Ausweis über die Immatrikulation an der Universität Zürich;

b) Ausweise über den Besuch der Lehrveranstaltungen, welche erforderlich sind für die Zulassung zu den entsprechenden eidgenössischen Prüfungen für Ärzte;

c) ein kurz gefasster Lebenslauf mit Bildungsgang;

d) ein Leumundszeugnis, das frühestens sechs Monate zuvor ausgestellt wurde.

Zulassung
§ 9. Der Dekan entscheidet auf Grund der bei der Anmeldung eingereichten Ausweise über die Zulassung zu den Prüfungen. Im Zweifelsfall überweist er die Angelegenheit der Prüfungskommission.

Anerkennung von Ausweisen
§ 10. Die Ausweise anderer Universitäten über Studien und bestandene Vorprüfungen werden anerkannt, sofern dabei Anforderungen gestellt worden sind, die denen der eidgenössischen Medizinalprüfungen für Ärzte entsprechen.

Über die Anerkennung von Studien und Prüfungen an ausländischen Universitäten entscheidet der Dekan, im Zweifelsfall die Prüfungskommission.

Bei Kandidaten, die ihre Studienrichtung wechselten, bestimmt der Dekan, im Zweifelsfall nach Anhören der Prüfungskommission, welche Studiensemester, Praktika, Vorlesungen und Kurse sowie welche Vorprüfungen angerechnet werden können.

Studierende, die zu den Prüfungen nicht zugelassen werden, erhalten die Prüfungsgebühr zurück.

Gesundheitliche Störungen
§ 11. Leidet ein Kandidat unter schweren gesundheitlichen Störungen, die eine Prüfung verhindern oder seine Eignung für medizinische Berufe in Frage stellen, so kann der Dekan die Zulassung zur Prüfung verweigern oder von einem Gutachten abhängig machen. Im Zweifelsfalle überweist er die Angelegenheit der Fakultät. Die Fakultät entscheidet mit Mehrheitsbeschluss.

Vorstrafen
§ 12. Ist ein Kandidat vorbestraft und lässt seine Straftat darauf schliessen, dass er für einen medizinischen Beruf ungeeignet ist, kann der Dekan die Zulassung zur Prüfung verweigern. Im Zweifelsfalle überweist er die Angelegenheit der Fakultät. Die Fakultät entscheidet mit Mehrheitsbeschluss.

Steht ein Kandidat in Strafuntersuchung oder unter Strafanklage, so kann der Dekan den Zulassungsentscheid aussetzen.

Der Dekan kann einen Zulassungsentscheid rückgängig machen, wenn sich nachträglich Gründe zur Verweigerung oder Aussetzung der Zulassung ergeben.

Zuhörer
§ 13. Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Der Dekan kann auf begründetes Gesuch im Einverständnis mit den Examinatoren Drittpersonen den Zutritt als Zuhörer gewähren.


Verfahren

Prüfungssessionen
§ 14. Die Termine werden vom Dekan festgelegt. Die Aufteilung einer Prüfung oder eines Prüfungsteils auf mehrere Sessionen ist nicht zulässig.

Theoretische Prüfungen
§ 15. Mit den theoretischen Prüfungen sollen die wissenschaftlichen Kenntnisse des Kandidaten beurteilt werden.

Theoretische Prüfungen können nach folgenden Verfahren durchgeführt werden:

a) schriftlich nach dem Wahlantwort-Verfahren;

b) schriftlich mit Kurzfragen/Kurzantworten;

c) mündlich.

Die Verfahren müssen in ihrer Aussagekraft vergleichbar sein.

Die Fakultät legt für jede Einzelprüfung das Verfahren fest. Änderungen sind jeweils vor Beginn eines Studienjahres bekannt zu geben.

Praktische Prüfungen
§ 16. Mit den praktischen Prüfungen sollen in erster Linie die praktischen Fähigkeiten des Kandidaten beurteilt werden. Die Examinatoren können im Zusammenhang mit der praktischen Arbeit Fragen stellen oder einen schriftlichen Bericht verlangen.

Die Prüfungen können entweder auf einen Fachbereich beschränkt oder fächerübergreifend durchgeführt werden.

Der Examinator wählt die praktischen Prüfungsaufgaben, Patienten, Materialien und Hilfsmittel aus.

Examinator und Koexaminator beobachten den Kandidaten so weit wie möglich bei der Bearbeitung der Aufgaben.

Einzelheiten der Prüfungen
§ 17. Die Einzelheiten der Prüfungen entsprechen denjenigen der eidgenössischen Medizinalprüfungen.

Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse
§ 18. Die Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse erfolgt nach Abschluss der Prüfungssession schriftlich durch den Dekan.

Bewertung
§ 19. Die Leistungen der Kandidaten werden für jede Einzelprüfung mit einer ganzen Note bewertet. Besteht die Einzelprüfung aus mehreren Teilen, so wird für jeden Teil eine ganze Note gegeben; der Durchschnitt der für die einzelnen Teile gegebenen Noten ergibt die Hauptnote.

Die Note wird vom Examinator nach Anhören des Koexaminators festgesetzt.

Die Bewertungen der Leistungen entsprechen folgenden Noten:

sehr gut = 6 ungenügend = 3
gut = 5 schlecht = 2
genügend = 4 sehr schlecht = 1

Überprüfung der Notengebung
§ 20. Der Dekan kann der Prüfungskommission Einzelfälle zur Überprüfung der Notengebung unterbreiten.

Die Prüfungskommission kann im Einverständnis mit den betreffenden Examinatoren einzelne Noten zu Gunsten des Kandidaten ändern.

Nichtbestandene Prüfung
§ 21. Die Voraussetzungen für das Bestehen einer Prüfung werden in den besonderen Bestimmungen dieses Reglementes aufgeführt.

In jedem Fall gilt jedoch eine Prüfung als nicht bestanden, wenn der Durchschnitt der Hauptnoten 4,0 nicht erreicht oder wenn eine Hauptnote oder zwei Teilnoten die Note 2 unterschreiten.

Wiederholung nichtbestandener Prüfungen
§ 22. Wer eine Prüfung nicht bestanden hat, kann sich für die nächste Prüfungssession anmelden.

Die Prüfungskommission kann einem Kandidaten eine Wartefrist von einem Jahr auferlegen.

Nach zweimaligem Nichtbestehen der Schlussprüfung oder eines Teils davon hat der Kandidat ein weiteres Studienjahr nachzuweisen, bevor er ein drittes Mal zugelassen wird.

Endgültiger Abschluss
§ 23. Nach dreimaligem Nichtbestehen des gleichen Prüfungsabschnittes ist die Zulassung zu einer weiteren Prüfung ausgeschlossen.

Der endgültige Ausschluss vom Medizinstudium ist vom Dekan auf dem Prüfungsprotokoll und der dem Kandidaten ausgehändigten Protokollabschrift zu vermerken. Er ist allen schweizerischen Universitäten zu melden.

Kandidaten, die an anderen schweizerischen Universitäten den entsprechenden Prüfungsabschnitt dreimal nicht bestanden haben, werden an der Universität Zürich ebenfalls nicht mehr zum Medizinstudium zugelassen.

Rücktritt
§ 24. Tritt ein Kandidat nach der Anmeldung zurück, hat er sich beim Dekanat schriftlich abzumelden.

Meldet sich der Kandidat später als 14 Tage vor dem in der Termintabelle angegebenen Prüfungsbeginn ohne Verhinderungsgrund ab, verfällt die einbezahlte Prüfungsgebühr, und eine nicht einbezahlte Prüfungsgebühr wird geschuldet.

Bleibt ein Kandidat ohne Abmeldung oder ohne Verhinderungs- oder Abbruchsgrund der Prüfung fern oder setzt er eine begonnene Prüfung nicht fort, gilt zudem die Prüfung als nicht bestanden.

Verhinderung
§ 25. Ist ein Kandidat wegen Erkrankung oder aus anderen wichtigen Gründen verhindert, die Prüfung anzutreten, so hat er dies dem Dekan unverzüglich mitzuteilen.

Bei Erkrankung hat er ein ärztliches Zeugnis beizubringen.

Der Dekan entscheidet, ob die Gründe stichhaltig sind; im Zweifelsfalle überweist er die Angelegenheit der Prüfungskommission.

Unterbruch und Abbruch
§ 26. Erkrankt ein Kandidat während der Prüfung oder tritt ein anderer wichtiger Verhinderungsgrund ein, so hat der Kandidat dies unverzüglich dem Dekan zu melden.

Der Dekan entscheidet, sofern nicht bereits ein Misserfolg feststeht, über den Unterbruch oder den Abbruch der Prüfung; ist der Dekan nicht sofort erreichbar, so trifft der Examinator die vorläufigen Massnahmen.

Bei Unterbruch bestimmt der Dekan, wann die Prüfung fortzusetzen ist.

Wird der Abbruch verfügt, so muss sich der Kandidat zur nächstfolgenden Prüfungssession anmelden, andernfalls gilt die Prüfung als nicht bestanden. Der Kandidat hat anzugeben, ob er die Prüfung fortsetzen oder ganz wiederholen will; wiederholt er die ganze Prüfung, so hat er die Prüfungsgebühr erneut zu bezahlen.

Prüfungsprotokolle und Prüfungsausweise
§ 27. Über jeden Kandidaten wird auf dem Dekanat ein Prüfungsprotokoll geführt, das die erteilten Noten und die Unterschriften der Examinatoren, der Koexaminatoren und des Dekans enthält.

Für die zwei Vorprüfungen sowie für die Schlussprüfung wird dem Kandidaten eine Protokollabschrift ausgehändigt. Diese enthält die Fachnoten und die Durchschnittsnote sowie die Angabe, ob der Kandidat die Prüfung bestanden hat oder nicht. Sie trägt die Unterschrift des Dekans. Nach bestandener Fachprüfung wird dem Kandidaten ein Diplom ausgehändigt. Es enthält die Personalien des Kandidaten, die Bestätigung, dass er die ärztliche Fachprüfung bestanden hat, sowie die Angabe, dass die Anforderungen denjenigen der eidgenössischen Fachprüfung für Ärzte entsprechen. Das Diplom trägt die Unterschriften des Rektors und des Dekans.

Ungebührliches Betragen und betrügerische Handlungen
§ 28. Führt sich ein Kandidat an einer Prüfung ungebührlich auf oder lässt er sich betrügerische Handlungen zuschulden kommen, so kann der Dekan den betreffenden Prüfungsabschnitt als nicht bestanden erklären. In schwerwiegenden Fällen entscheidet die Fakultät über die weitere Zulassung zur Prüfung.

Rekurs
§ 29. Beschwerden gegen Verfügungen und Beschlüsse sind innert 30 Tagen beim Dekan zu Händen der Prüfungskommission einzureichen.

Verhältnis zu den eidgenössischen Medizinalprüfungen
§ 30. Sachliche Änderungen der allgemeinen eidgenössischen Prüfungsverordnung und der eidgenössischen Verordnung über die Prüfungen für Ärzte gelten auch für das vorliegende Reglement, sofern die Fakultät nicht ausdrücklich einen anderen Beschluss fasst.


Besondere Bestimmungen

Gliederung der Prüfungen
§ 31. Die ärztlichen Prüfungen gliedern sich in

a) erste Vorprüfung;

b) zweite Vorprüfung;

c) Schlussprüfung in drei Teilen.

Gliederung des Studiums
§ 32. Das Schlussdiplom kann frühestens nach sechs Jahren Studium erworben werden. Das Studium gliedert sich in

a) zwei Jahre Grundausbildung;

b) drei Jahre klinische Ausbildung;

c) das Wahlstudienjahr.

Nach dem ersten Studienjahr kann die erste und nach einem weiteren Studienjahr die zweite Vorprüfung abgelegt werden. Die bestandene zweite Vorprüfung ist Voraussetzung für die klinische Ausbildung.

§ 33. Das Praktikum kann in allen von den schweizerischen Medizinischen Fakultäten anerkannten Spitälern und Institutionen absolviert werden. Die Bewilligung für ausländische Praktika muss vorgängig beim Planungsbüro der Fakultät eingeholt werden.

Wahlstudienjahr
§ 34.

1. Das Wahlstudienjahr soll dem Studenten ermöglichen, aus dem gesamten Gebiet der Medizin jene Ausschnitte zu wählen, die seinen individuellen Bedürfnissen und Neigungen entsprechen.

2. Voraussetzung für das Wahlstudienjahr ist, dass der Kandidat den ersten Teil der Schlussprüfung bestanden hat. Das Wahlstudienjahr ist im fünften Studienjahr zu absolvieren.

3. Das Wahlstudienjahr dauert zusammenhängend mindestens zehn Monate. Während dieser Zeit ist ganztägige Arbeit zu leisten.

4. Wahlstudienprogramme müssen im Voraus vom Planungsbüro der Fakultät bewilligt werden.

5. Das Wahlstudienjahr kann auch bei praktizierenden diplomierten Ärzten geleistet werden, jedoch höchstens drei Monate beim gleichen Arzt.


Vorprüfungen

Prüfungsverfahren
§ 35. Bei der ersten Vorprüfung wird eine theoretische, bei der zweiten Vorprüfung zusätzlich eine praktische Prüfung durchgeführt. Die Fakultät bestimmt, welches Verfahren für die einzelnen Fachbereiche anzuwenden ist.

Erste Vorprüfung
§ 36.

1. Um zur ersten Vorprüfung zugelassen zu werden, muss der Kandidat neben den Vorlesungen die von der Fakultät vorgeschriebenen Übungen in Physik, Chemie und allgemeiner Biologie besucht haben. Über den Besuch der Übungen ist eine schriftliche Bestätigung beizubringen.

2. Die erste Vorprüfung besteht aus vier theoretischen Einzelprüfungen:
3. Für jede Einzelprüfung wird eine Note (Hauptnote) erteilt. Erhält ein Kandidat zwei Hauptnoten unter 4, so hat er die ganze Prüfung nicht bestanden.

Zweite Vorprüfung
§ 37.

1. Um zu der zweiten Vorprüfung zugelassen zu werden, muss ein Kandidat die erste Vorprüfung bestanden und ein vierwöchiges Praktikum in Krankenpflege (ohne Unterbrechung) geleistet haben.

2. Die zweite Vorprüfung umfasst vier Einzelprüfungen mit je einem theoretischen und einem praktischen Teil:
3. Es werden vier Hauptnoten erteilt; sie werden errechnet aus dem Durchschnitt der beiden Teilnoten für den theoretischen und den praktischen Teil. Erhält ein Kandidat zwei Hauptnoten unter 4, so hat er die ganze Prüfung nicht bestanden.


Schlussprüfung

Erster Teil der Schlussprüfung
§ 38.

1. Um zum ersten Teil der Schlussprüfung zugelassen zu werden, muss der Kandidat die zweite Vorprüfung bestanden haben.

2. Der erste Teil der Schlussprüfung kann am Ende des dritten oder vierten Studienjahres abgelegt werden.

3. Der erste Teil der Schlussprüfung umfasst folgende Einzelprüfungen: 4. Die Fakultät legt für die einzelnen Prüfungen das theoretische oder praktische Verfahren fest.

5. Für jede Einzelprüfung wird eine Hauptnote erteilt. Hat der Kandidat zwei Hauptnoten unter 4 erhalten, so hat er den ganzen Prüfungsteil nicht bestanden.

Zweiter Teil der Schlussprüfung
§ 39.

1. Um zum zweiten Teil der Schlussprüfung zugelassen zu werden, muss der Kandidat den ersten Teil bestanden haben.

2. Der zweite Teil umfasst folgende Einzelprüfungen: 3. Für jede Einzelprüfung wird eine Hauptnote erteilt.

4. Die theoretischen Prüfungen des zweiten Teils werden nach dem Wahlantwort-Verfahren mit einer gesamtschweizerischen, von den Fakultäten zusammengestellten Fragenbank durchgeführt.

5. Die praktischen Prüfungen umfassen die Untersuchung und Beurteilung eines Patienten, die Beantwortung von Fragen und die stichprobenweise Prüfung von Fertigkeiten.

Bewertung
§ 40.

1. Der Kandidat hat den zweiten Teil der Schlussprüfung oder eine Serie nicht bestanden, wenn er
2. Der Kandidat ist ohne Rücksicht auf das Ergebnis der ersten Serie zur zweiten Serie zuzulassen.

3. Bei einer nicht bestandenen Serie hat der Kandidat sämtliche Prüfungen dieser Serie zu wiederholen.

4. Der zweite Teil der Schlussprüfung oder einzelne Serien können zweimal wiederholt werden.

Dritter Teil der Schlussprüfung
§ 41.

1. Um zum dritten Teil der Schlussprüfung zugelassen zu werden, muss der Kandidat den zweiten Teil bestanden und eine koordinierte Lehrveranstaltung über allgemeinmedizinische Fragen besucht haben.

2. Der dritte Teil umfasst folgende praktische Prüfungsveranstaltungen:
3. Die Prüfungen sind nach Möglichkeit fächerübergreifend zu gestalten, unter besonderer Berücksichtigung von Fragestellungen aus der allgemeinmedizinischen Praxis.

4. Neben den Fertigkeiten und dem Wissen des Kandidaten soll sein Verhalten gegenüber dem Patienten unter Berücksichtigung von dessen sozialer Umwelt beurteilt werden (Anamnese, Untersuchung, Erfassen psychosomatischer und psychosozialer Zusammenhänge sowie Gespräch mit dem Patienten). Die Examinatoren beurteilen die Berichterstattung des Kandidaten über den Patienten.

5. Der Kandidat hat die Möglichkeit, mit einem Examinator, der die Funktion eines Konsiliarius ausübt, ein Kurzgespräch zu führen.

6. Die Fakultät regelt die Einzelheiten in Bezug auf den fachlichen Inhalt, die fachliche Struktur, die Art und Gewichtung der zu beurteilenden Kriterien und die Dauer der Prüfung. Das Konzept dieser Prüfung ist zu Beginn des Studienjahres, das der Prüfung vorangeht, den Studenten bekannt zu geben.

Bewertung
§ 42.

1. Jede der drei Prüfungsveranstaltungen wird einzeln mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet.

2. Jede nicht bestandene Prüfungsveranstaltung kann einzeln zweimal wiederholt werden.

3. Nach zweimaligem Nichtbestehen einer Prüfungsveranstaltung des dritten Teils der Schlussprüfung hat ein Kandidat ein weiteres Studienjahr in der Schweiz nachzuweisen, um zur zweiten Wiederholung zugelassen zu werden.

4. Der dritte Teil der Schlussprüfung gilt als bestanden, wenn jede der drei Prüfungsveranstaltungen erfolgreich abgelegt wurde.


Schlussbestimmungen

§ 43. Für Kandidaten, die das Studium vor dem Herbst 1982 begonnen haben, gelten die bisherigen Bestimmungen. Die naturwissenschaftliche Prüfung alter Ordnung wird letztmals 1983 durchgeführt, die anatomisch- physiologische Prüfung alter Ordnung letztmals 1984, die klinische Grundfächerprüfung alter Ordnung letztmals 1985 und die Schlussprüfung alter Ordnung 1988.

Kandidaten, die Prüfungen nach alter Studienordnung nicht bestehen, werden, nach den obigen Daten, nach der neuen Ordnung geprüft.

Inkrafttreten
§ 44. Dieses Reglement tritt am 1. Juli 1984 in Kraft und ersetzt das Reglement vom 9. November 1965.

Zürich, 3. Juli 1984

Im Namen des Erziehungsrates

Der Präsident:
Gilgen

Der Sekretär:
Hassler
FN1 Vom Erziehungsrat erlassen.