Reglement
über die Fakultätsprüfungen
an der Veterinärmedizinischen Fakultät
der Universität Zürich für Ausländer

(vom 23. Oktober 1984) FN1

Art der Prüfungen
§ 1. Ausländische Studenten der Veterinärmedizin, die ihr Studium ganz oder teilweise in Zürich absolviert haben, können an der Veterinärmedizinischen Fakultät der Universität Zürich Prüfungen ablegen, die in Bezug auf Prüfungsfächer, Prüfungsmodus und Anforderungen den eidgenössischen tierärztlichen Prüfungen entsprechen. Die Prüfungen führen zum Erwerb des tierärztlichen Fakultäts-Diploms, das jedoch nicht zur Ausübung der tierärztlichen Praxis in der Schweiz berechtigt

Leiter der Prüfungen, Examinatoren
§ 2. Leiter der Prüfungen ist der Dekan.

Als Examinatoren amten dieselben Prüfenden, welche die entsprechenden eidgenössischen Medizinalprüfungen abnehmen. Der Dekan vereinbart mit der Prüfungskommission die Prüfungstermine und bietet die Kandidaten auf.

Anmeldung zu den Prüfungen
§ 3. Die Anmeldungen sind schriftlich, zum gleichen Termin wie für die entsprechenden eidgenössischen Prüfungen, dem Dekan einzureichen.

Eine Abmeldung hat vor Beginn der Prüfung schriftlich zu erfolgen. Wenn ein Kandidat nach deren Beginn ohne ärztliches Zeugnis zurücktritt, so gilt diese Prüfung als nicht bestanden.

Zulassung zu den Prüfungen
§ 4. Der Dekan überprüft, ob die formalen Bedingungen zur Anmeldung erfüllt sind, und entscheidet in diesem Rahmen über die Zulassung zur Prüfung.

Er setzt die übrigen Fakultätsmitglieder von der Anmeldung in Kenntnis. In schwierigen Fällen kann er den Entscheid über die Zulassung der Fakultät übertragen.

Prüfungsgebühren
§ 5. Die Prüfungsgebühren entsprechen denjenigen für die eidgenössischen Medizinalprüfungen und sind auf der Universitätskanzlei zu bezahlen.

Eine Quittung über die Bezahlung der Prüfungsgebühren ist der Anmeldung beizulegen.

Erste Vorprüfung (Naturwissenschaftliche Fakultätsprüfung)
§ 6. Für die Anmeldung und Durchführung ist das Dekanat der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich zuständig.

Zweite Vorprüfung (Anatomisch- physiologische Fakultätsprüfung)
§ 7. Der schriftlichen Anmeldung zur zweiten Prüfung sind beizulegen:

a) Der Ausweis über die bestandene erste Vorprüfung gemäss § 6 dieses Reglements oder ein Ausweis über eine bestandene gleichwertige Prüfung an einer anderen schweizerischen oder ausländischen Hochschule.

b) Ein Ausweis über den Besuch von Vorlesungen und praktischen Kursen entsprechend den Bestimmungen für die eidgenössischen Medizinalprüfungen.

c) Der Testatheftausdruck für den Nachweis der Immatrikulation als ordentlicher Studierender an der Veterinärmedizinischen Fakultät der Universität Zürich während mindestens eines Semesters.

d) Eine schriftliche Erklärung, dass der Kandidat weder in der Schweiz noch im Ausland eine gleichwertige Prüfung endgültig nicht bestanden hat oder aus anderen Gründen zu weiteren Prüfungen im Gebiet der Veterinärmedizin nicht mehr zugelassen werden kann.

e) Die Quittung über die Bezahlung der Prüfungsgebühren.

Die Fakultätsprüfung
§ 8. Die Fakultäts-Schlussprüfung wird in zwei Teilen durchgeführt. Beide Teile sind in Zürich abzulegen. Im Ausland bestandene Teilprüfungen werden für die Fakultäts-Schlussprüfung nicht anerkannt.

Der schriftlichen Anmeldung zum ersten Teil der Fakultäts-Schlussprüfung sind beizulegen:

a) Der Ausweis über die bestandene zweite Vorprüfung gemäss § 7 dieses Reglementes oder ein Ausweis über eine bestandene gleichwertige Prüfung an einer andern schweizerischen oder ausländischen Hochschule.

b) Ein Ausweis über den Besuch von Vorlesungen, Klinika, Kursen und Praktika entsprechend den Bestimmungen für die eidgenössischen Medizinalprüfungen.

c) Ein Ausweis über vier Semester tierärztlicher Studien nach bestandener zweiter Vorprüfung für Tierärzte.

d) Der Testatheftausdruck für den Nachweis der Immatrikulation als ordentlicher Studierender an der Veterinärmedizinischen Fakultät der Universität Zürich während mindestens zwei Semestern nach bestandener zweiter Vorprüfung.

e) Eine schriftliche Erklärung, dass der Kandidat weder in der Schweiz noch im Ausland eine gleichwertige Prüfung endgültig nicht bestanden hat oder aus anderen Gründen zu weiteren Prüfungen im Gebiet der Veterinärmedizin nicht mehr zugelassen werden kann.

f) Die Quittung über die Bezahlung der Prüfungsgebühren.

Der schriftlichen Anmeldung zum zweiten Teil der Fakultäts- Schlussprüfung sind beizulegen:

a) Der Ausweis über den bestandenen ersten Teil der Fakultäts-Schlussprüfung.

b) Ein Ausweis über den Besuch von Vorlesungen, Klinika, Kursen und Praktika entsprechend den Bestimmungen für die eidgenössischen Medizinalprüfungen.

c) Der Testatheftausdruck für den Nachweis der Immatrikulation als ordentlicher Studierender an der Veterinärmedizinischen Fakultät der Universität Zürich während mindestens zwei Semestern nach bestandenem erstem Teil der Fakultäts-Schlussprüfung.

Bewertung
§ 9. Die Festsetzung der Noten erfolgt entsprechend den Bestimmungen über die eidgenössischen Medizinalprüfungen.

Der Kandidat erhält für jede Prüfung (Fakultäts-Schlussprüfung für den ersten und für den zweiten Teil getrennt) eine Protokollabschrift, welche die einzelnen Noten und das Gesamtergebnis enthält und die Unterschrift des Dekans trägt.

Wiederholung einer Prüfung
§ 10. Jede Prüfung kann höchstens zweimal wiederholt werden. Der Dekan kann nach Rücksprache mit den Examinatoren einem durchgefallenen Kandidaten vor der Zulassung zur Wiederholung der Prüfung eine Wartefrist von zwei Studiensemestern auferlegen.

Diplom
§ 11. Kandidaten, welche die Fakultats-Schlussprüfungen bestanden haben, erhalten ein vom Rektor der Universität und vom Dekan unterzeichnetes Diplom, welches erklärt, dass der Kandidat eine tierärztliche Fakultäts-Schlussprüfung entsprechend den Anforderungen des schweizerischen tierärztlichen Staatsexamens mit Erfolg bestanden hat.

Beschwerderecht
§ 12. Wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften oder wegen Willkür kann gegen Entscheide nach den Vorschriften über die Verwaltungsrechtspflege innerhalb von 30 Tagen seit der Eröffnung schriftlich und begründet bei der Erziehungsdirektion Beschwerde erhoben werden.

Spezielles
§ 13. In den durch dieses Reglement nicht festgelegten Bereichen werden die Bestimmungen der eidgenössischen Prüfungsverordnungen für das Medizinalpersonal vom 19. November 1980 sinngemäss angewandt.

Inkrafttreten
§ 14. Dieses Reglement tritt am 1. November 1984 in Kraft und ersetzt dasjenige vom 6. September 1977.

Zürich, 23. Oktober 1984

Im Namen des Erziehungsrates

Der Präsident:
Gilgen

Der Sekretär:
Hassler


FN1 Vom Erziehungsrat erlassen.