Promotionsordnung
der Philosophischen Fakultät I
(philosophisch-philologisch-historische Richtung)
der Universität Zürich

(vom 22. Mai 1973) FN1

§ 1. Gemäss § 139 des Gesetzes über das gesamte Unterrichtswesen des Kantons Zürich vom 23. Dezember 1859 steht der Philosophischen Fakultät I das Recht zu, die Würde eines Doktors der Philosophie zu verleihen.

§ 2. Die Philosophische Fakultät I verleiht die Doktorwürde:

1. Nach vorangegangener Bewerbung auf Grund einer wissenschaftlichen Abhandlung und einer Prüfung;

2. Ohne vorangegangene Bewerbung von sich aus und unentgeltlich auf Grund hervorragender Verdienste um Wissenschaft, Kunst oder Erziehung (Ehrenpromotion).


A. Promotion infolge Bewerbung


I. Vorbedingungen

§ 3. Voraussetzung für eine Promotion infolge Bewerbung ist das Vorliegen einer druckfertigen Dissertation, die einen Beitrag zur wissenschaftlichen Forschung darstellt. Sie muss mit einem Abriss des Lebens- und Studienganges des Kandidaten versehen sein.


Der Gegenstand der Dissertation kann jedem der beim Lizenziat, bzw. nach einem Zusatzstudium FN4, geprüften fakultätseigenen Fächer entnommen sein.

Die Dissertation wird in der Regel durch ein Mitglied der Fakultät als Referenten begutachtet. Der Dekan ist befugt, auch ein Mitglied einer anderen Fakultät oder einen Privatdozenten mit der Begutachtung zu betrauen. Der Referent kann nach Absprache mit dem Kandidaten einen Korreferenten beiziehen, wobei dem Dekan ein Mitspracherecht zusteht. FN9

§ 4. Während des Examenssemesters muss der Bewerber an der Universität Zürich immatrikuliert sein. FN2 Die Anmeldung zum Examen hat persönlich auf dem Dekanat der Fakultät zu erfolgen. Der Bewerber hat dabei vorzulegen:

1. Das Zeugnis über die an der Philosophischen Fakultät I der Universität Zürich bestandene Lizenziatsprüfung bzw. die Bescheinigung der bestandenen Zusatzprüfung. Die Promotion kann in der Regel frühestens ein Jahr nach der Lizenziats- bzw. Zusatzprüfung erfolgen. Bei hervorragenden Leistungen kann ausnahmsweise eine Verkürzung dieser Frist zugestanden werden. Hierfür ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Fakultätsmitglieder erforderlich. Für die Promotion in einem Zusatzfach kann die Karenzfrist von einem Jahr nach der Zusatzprüfung verkürzt werden, wenn auf Grund der fachinternen Studienbestimmungen mehr als vier Semester für das Studium erforderlich waren. FN6 Ob und in welchem Masse an anderen Universitäten abgelegte Prüfungen an Stelle eines Zürcher Lizenziats angerechnet werden, entscheidet die Fakultät auf Gesuch hin in jedem einzelnen Fall. Sie setzt auch das Ausmass allfälliger Ergänzungsprüfungen fest. Der Bewerber hat sich mindestens für zwei Semester (einschliesslich des Examenssemesters) an der Universität Zürich zu immatrikulieren FN4;

. . . FN5

2. Die Bestätigung der Annahme der Dissertation und des Lebenslaufes durch den Referenten;

3. Die schriftliche Erklärung, dass die Dissertation von ihm selbst ohne unerlaubte Beihilfe verfasst worden ist;

4. . . . FN3

5. Eine Bescheinigung über die nach § 21 einbezahlten Examensgebühren.


II. Prüfung

§ 5. Die Prüfung besteht aus einem halbstündigen Kolloquium aus dem Gebiet der Dissertation, das vom Referenten unter Mitteilung an das Dekanat anberaumt und abgenommen wird.


§ 6. FN9 Der Referent der Dissertation und – gegebenenfalls – der Korreferent verfassen vor der Abnahme des Kolloquiums je ein Gutachten, das eine Bewertung der Arbeit enthält. Beide einigen sich auf eine Laudatio, die im Gutachten des Referenten erscheinen soll. Bei Nichteinigung entscheidet die Fakultät, wobei sie auch ein Drittgutachten verlangen kann.

§ 7. FN9 Für das Kolloquium ist ein Beisitzer zu bestimmen. Als Beisitzer wird nach Absprache zwischen dem Referenten und dem Kandidaten entweder der Korreferent oder ein Dozent bzw. ein promovierterAssistent aus dem gleichen oder einem möglichst benachbarten Fachgebiet beigezogen. Bei Nichteinigung entscheidet der Dekan. Der Beisitzer erhält vor dem Kolloquium Einsicht in das Gutachten und nimmt als Vertreter der Fakultät mit beratender Stimme am Kolloquium teil.

§ 8. Das Ergebnis des Kolloquiums wird dem Gutachten über die Dissertation angefügt.

§ 9. FN9 Auf Grund der Beurteilung der Dissertation und des Kolloquiums stellt der Referent der Fakultät den Antrag über das Prüfungsergebnis. Beurteilt ein Viertel der anwesenden Fakultätsmitglieder das Prüfungsergebnis negativ, so ist die Prüfung nicht bestanden.

§ 10. Unmittelbar nach der Abstimmung teilt der Dekan dem Kandidaten das Ergebnis der Prüfung und das der Dissertation erteilte Prädikat mit. Hat der Bewerber die Prüfung bestanden, so wird ihm ein vorläufiger Ausweis ausgehändigt, der das Bestehen der Prüfung attestiert und das Prädikat für die Dissertation enthält, sowie gleichzeitig ein Vordruck für das Titelblatt der Dissertation.

Der vorläufige Ausweis berechtigt nicht zur Führung des Doktortitels.

§ 11. Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, so kann er sie nicht früher als drei Monate und in der Regel nicht später als ein Jahr nach dem ersten Examen wiederholen.

§ 12. Die Prüfung kann höchstens einmal wiederholt werden.


III. Dissertation

§ 13. Nach bestandener Prüfung hat der Bewerber seine Abhandlung innerhalb zweier Jahre drucken zu lassen und der Zentralbibliothek 150 Exemplare abzuliefern (Ausnahme vgl. §14 Abs. 2). Das Titelblatt ist nach Vorschrift auszuführen. Der Lebenslauf ist der Arbeit beizudrucken. Titelblatt und Lebenslauf sowie bei Teildrucken gemäss §14 Abs. l auch das Inhaltsverzeichnis der vollständigen Arbeit sind dem Dekanat vor dem Druck in je zwei Probeabzügen vorzulegen. Der endgültige Druck darf erst nach Genehmigung des Titelblattes durch das Dekanat erfolgen. FN7

Abhandlungen, die als Sonderabzüge von Zeitschriften herauskommen, sollen als solche gekennzeichnet werden.

Die Abhandlung ist in derjenigen Sprache zu drucken, in der sie zur Begutachtung vorgelegen hat.

Der Referent hat sich zu überzeugen, ob allfällig verlangte formelle oder inhaltliche Änderungen angebracht sind. Ist dies nicht der Fall, so kann ein Neudruck gefordert werden.

§ 14. Bei einer Abhandlung grösseren Umfanges kann ausnahmsweise die Fakultät den Druck eines in sich abgeschlossenen Teils oder einer vom Dissertationsreferenten genehmigten Zusammenfassung gestatten. Solche Teildrucke müssen mindestens 48 Druckseiten umfassen. Sie sollen den Lebenslauf, die Bibliographie und das Inhaltsverzeichnis der vollständigen Arbeit sowie eine Angabe über deren Aufbewahrungsort enthalten. Das bereinigte Original der vollständigen Arbeit ist in drei maschinenschriftlichen Exemplaren, zusammen mit den 150 Teildrucken, an die Zentralbibliothek abzuliefern. Eines davon erhält die Kanzlei der Universität für das Universitätsarchiv, ein weiteres die Schweizerische Landesbibliothek, das dritte verbleibt in den Beständen der Zentralbibliothek. FN7

Erscheint die Dissertation in einer Schriftenreihe oder in einer wissenschaftlichen Zeitschrift oder im öffentlichen Buchhandel, so sind 30 Exemplare der Zentralbibliothek abzuliefern. Der Bewerber ist dann verpflichtet, die Publikation durch folgenden Vermerk als Abdruck der von der Philosophischen Fakultät I der Universität Zürich angenommenen Dissertation zu bezeichnen: «Die vorliegende Arbeit wurde von der Philosophischen Fakultät I der Universität Zürich im … semester 19.. auf Antrag von … als Dissertation angenommen.» Dieser Vermerk ist dem Dekanat vor dem Druck in je zwei Probeabzügen zur Genehmigung vorzulegen. FN7

§ 15. Wenn nach Ablauf von zwei Jahren die Ablieferung der Druckexemplare nicht vorschriftsgemäss stattgefunden hat oder die Fakultät nicht auf schriftliches Ansuchen des Bewerbers eine Verlängerung der Frist bewilligt hat, so wird das ganze Examen hinfällig.

§ 16. Von den eingereichten Exemplaren erhält jeder Referent zwei, der Rektor, jedes Mitglied des Erziehungsrats und der Hochschulkommission, das Archiv der Fakultät und des Senates sowie die betreffende Seminarbibliothek je eines. Mitglieder der Fakultät erhalten ein Exemplar auf Bestellung.


IV. Zeugnis und Diplom

§ 17. Sobald die Exemplare vollzählig abgeliefert sind, macht der Dekan die Promotion im Schulblatt des Kantons Zürich bekannt; sie wird datiert vom Tage der Ablieferung der Pflichtexemplare.

§ 18. FN7 Dem Kandidaten wird ein Zeugnis ausgehändigt, welches das Datum der Prüfung und den Titel der Dissertation enthält.

§ 19. Das Zeugnis ist datiert vom Tage der Ablieferung der Pflichtexemplare. Es wird vom Rektor und vom Dekan der Fakultät unterzeichnet. Der Bewerber ist erst vom Zeitpunkt des Empfanges des Zeugnisses an berechtigt, den Doktortitel zu führen.

§ 20. Auf ausdrücklichen Wunsch wird auf Kosten des Kandidaten ein in lateinischer oder deutscher Sprache abgefasstes Diplom ausgestellt.


V. Gebühren

§ 21. Sofern keine Ergänzungsprüfungen nötig sind (vgl. § 4 Ziffer 1) betragen die Gebühren für die Promotion Fr. 140. Die Gebühren für Ergänzungsprüfungen werden von der Fakultät in jedem einzelnen Fall zusammen mit der Festsetzung dieser Prüfungen selbst beschlossen und dem Bewerber mitgeteilt.

Die Gebühren sind vor der Anmeldung zur Prüfung auf der Kanzlei der Universität zuhanden des Dekans zu bezahlen. Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, so bleiben die entrichteten Gebühren verfallen. Eine Wiederholung der Prüfung ist kostenlos.


B. Promotion ohne vorangegangene Bewerbung (Ehrenpromotion)

§ 22. Der Antrag auf Ehrenpromotion muss von einem Mitglied der Fakultät schriftlich beim Dekan gestellt und begründet werden.


§ 23. Der Dekan setzt die stimmberechtigten Mitglieder der Fakultät von dem Antrag in Kenntnis und lädt sie zu einer Sitzung ein, in der über die Promotion entschieden werden soll. Für diese Sitzung ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der stimmberechtigten und zur Zeit der Abstimmung nicht beurlaubten Fakultätsmitglieder erforderlich. Die Entscheidung über den Antrag findet durch geheime Abstimmung statt. Die Promotion erfolgt, wenn wenigstens drei Viertel der anwesenden Mitglieder der Fakultät dem Antrag zustimmen und nicht mehr als ein Zehntel ihrer stimmberechtigten Mitglieder den Antrag ablehnen. FN8

§ 24. Die Promotion wird im Schulblatt bekannt gemacht. Die Kosten des Diploms fallen zu Lasten der Staatskasse.


Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 25. Diese Promotionsordnung ersetzt diejenige vom 4. Februar 1969 samt den seitherigen Änderungen. Sie tritt auf das Sommersemester 1974 in Kraft.

Studenten, die ihr Studium an der Philosophischen Fakultät I der Universität Zürich zwischen dem l. April 1969 und diesem Zeitpunkt begonnen haben, können die Doktorprüfung noch nach der Promotionsordnung vom 4. Februar 1969 ablegen.

Studenten, die ihr Studium an der Philosophischen Fakultät I der Universität Zürich vor dem l. April 1969 begonnen haben, können die Doktorprüfung ausserdem noch nach der Promotionsordnung vom 24. Januar 1956 ohne obligatorische Lizenziatsprüfung ablegen. In diesem Falle werden im mündlichen und im schriftlichen Teil der Doktorprüfung die gleichen Anforderungen gestellt wie in den entsprechenden Teilen des Lizenziatsexamens.

Zürich, den 22. Mai 1973

Namens des Erziehungsrates

Der Direktor des Erziehungswesens:
Dr. A. Gilgen


Der Direktionssekretär:
Dr. R. Roemer


FN1 Vom Erziehungsrat erlassen.
FN2 Fassung gemäss Beschluss des Erziehungsrates vom 21. Dezember 1973.
FN3 Aufgehoben durch Beschluss des Erziehungsrates vom 23. April 1974.
FN4 Fassung gemäss Beschluss des Erziehungsrates vom 24. Januar 1978.
FN5 Aufgehoben (in Absatz 2 enthalten) durch Beschluss des Erziehungsrates vom 24. Januar 1978.
FN6 Fassung gemäss Beschluss des Erziehungsrates vom 13. April 1982.
FN7 Fassung gemäss Beschluss des Erziehungsrates vom 4. Oktober 1983.
FN8 Fassung gemäss Beschluss des Erziehungsrates vom 9. Februar 1988.
FN9 Fassung gemäss Beschluss des Erziehungsrates vom 22. November 1994. In Kraft ab SS 1995.