Promotionsordnung
der Philosophischen Fakultät II
(mathematisch-naturwissenschaftliche Richtung)
der Universität Zürich

(vom 9. Februar 1993) FN1

§ 1. Die Philosophische Fakultät II (mathematisch-naturwissenschaftliche Richtung) erteilt die Doktorwürde gemäss § 42 der Universitätsordnung vom 11. März 1920:

A. nach eingereichter Bewerbung;

B. ehrenhalber.


A. Promotion nach eingereichter Bewerbung

§ 2. Es gibt folgende Promotionsarbeiten:

a) Promotion nach Erwerb des Diploms der Philosophischen Fakultät II der Universität Zürich oder eines äquivalenten, von der Fakultät anerkannten Diploms einer anderen schweizerischen oder ausländischen Hochschule.

b) Auf Gesuch hin: Promotion nach Erfüllung eines von der Fakultät genehmigten individuellen Studien- und Prüfungsplanes, in welchem der Umfang und der zeitliche Ablauf des Studiums festgelegt werden. Grundlage ist das Reglement über die Prüfungen für das Diplom an der Philosophischen Fakultät II der Universität Zürich.

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Immatrikulation gemäss § 2, § 3 und § 9 des Reglements für die Studierenden und Auditoren der Universität Zürich vom 17. Januar 1967.


I. Vorbedingungen der Bewerbung

§ 3. Die Bewerbung ist zu den bekannt gegebenen Terminen an das Dekanat zu richten. Folgende Unterlagen sind beizulegen:

1. Eine vom Bewerber* verfasste Dissertation, die in der Regel als Manuskript, jedoch in druckfertigem Zustand, in zwei Exemplaren einzureichen ist. Aus der Arbeit soll die Befähigung des Verfassers zu selbstständiger wissenschaftlicher Forschung hervorgehen.

Als Dissertation können auch bereits erschienene oder eingesandte Publikationen in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden, die von einem ausführlichen Übersichtsartikel in Manuskriptform begleitet sein müssen. Aus diesem Übersichtsartikel soll der Beitrag des Kandidaten und der übrigen Autoren hervorgehen.

Der Kandidat hat eine schriftliche Erklärung beizulegen, dass er sich bei der Abfassung der Dissertation keiner anderen als der darin angegebenen Hilfsmittel bedient hat.

2. Lebenslauf des Bewerbers.

3. Testathefte der Universität Zürich. Nachweis, dass der Bewerber während mindestens zwei Semestern als Doktorand an der Universität Zürich immatrikuliert war. Ausweise über allfällige Studien an anderen Hochschulen.

4. Bei Promotion nach § 2 lit. a das anerkannte Diplom; bei Promotion nach § 2 lit. b die Ausweise über das Bestehen der nach dem Studienplan geforderten Prüfungen.

5. Anmeldung zur Doktorprüfung unter Nennung des Faches, in dem die Dissertation ausgearbeitet worden ist.

6. Gebührenquittung.

§ 4. Ausnahmsweise kann auf Gesuch hin die Doktorprüfung vor Einreichung der Dissertation abgelegt werden. Der Dekan entscheidet über das Gesuch und setzt eine Frist für die Abgabe der Dissertation fest.


II. Gutachten und Anträge zur Dissertation

§ 5. Der Dekan holt von einem Fakultätsmitglied über die Dissertation ein fachmännisches Gutachten ein. Auf Wunsch der Fakultät oder des Kandidaten können mehrere Gutachter bestimmt werden; mindestens einer davon muss Mitglied der Philosophischen Fakultät II sein. Die Gutachter sind ermächtigt, vom Bewerber die Belege einzufordern, die zur Kontrolle der in der Dissertation angeführten Untersuchungen dienen (z. B. Präparate, statistisches Material, Versuchsprotokolle).

Zwei Mitglieder der Fakultät, die zugleich Gutachter sein können, beantragen Annahme oder Ablehnung der Dissertation.

Dissertation, Gutachten und Anträge sowie die übrigen Unterlagen lässt der Dekan bei Mitgliedern der Fakultät zirkulieren. Bei Einwänden sind sämtliche Akten vor der entscheidenden Sitzung nochmals den antragstellenden Fakultätsmitgliedern zur Einsichtnahme zu unterbreiten.


III. Prüfung

§ 6. Die Doktorprüfung besteht aus einem einstündigen Kolloquium, bei dem ausser einem der antragstellenden Fakultätsmitglieder mindestens ein weiterer Dozent der Fakultät anwesend sein muss. Alle Dozenten der Fakultät sind zur Teilnahme am Kolloquium eingeladen.

§ 7. Nach der Doktorprüfung teilen die Examinatoren dem Kandidaten mit, ob er bestanden hat.

§ 8. Wird die Doktorprüfung nicht bestanden, so kann sie einmal wiederholt werden.

Besteht ein Kandidat ein zweites Mal nicht, so kann er nur mit Bewilligung der Fakultät weitere Prüfungen an der Philosophischen Fakultät II ablegen.


IV. Promotion

§ 9. Nach bestandener Doktorprüfung und nach Einsichtnahme in Anträge und Gutachten stimmt die Fakultät schriftlich über die Promotion des Bewerbers ab.

Die Promotion erfolgt, wenn sich mehr als die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Fakultätsversammlung dafür und nicht mehr als ein Drittel dagegen entscheiden.

Auf Antrag von mindestens zwei Fakultätsmitgliedern kann die Fakultät für eine hervorragende Dissertation die Auszeichnung verleihen.

Der Beschluss der Fakultät wird dem Kandidaten durch den Dekan schriftlich mitgeteilt.

§ 10. Für nachträgliche Änderungen, Ergänzungen oder Streichungen in der genehmigten Dissertation ist die Zustimmung der antragstellenden Fakultätsmitglieder und des Dekans einzuholen.


V. Publikation

§ 11. Die Promotion wird rechtsgültig, wenn innerhalb eines Jahres nach Promotionsbeschluss der Zentralbibliothek die Pflichtexemplare der genehmigten Dissertation abgeliefert werden. Dies kann erfolgen

a) durch Abgabe von 100 Exemplaren der Dissertation oder

b) durch Abgabe von 3 Exemplaren der Dissertation, einer Masterfiche und 100 Kopien.

Falls die Dissertation oder ein wesentlicher Teil davon bei einer international anerkannten Fachzeitschrift zur Publikation angenommen worden ist, so genügt es, wenn innerhalb der vorgeschriebenen Frist

c) 5 Exemplare der Dissertation sowie 25 Separata der Publikationen eingereicht werden.

Der Dekan kann auf Gesuch hin die Ablieferungsfrist der Pflichtexemplare verlängern.


VI. Doktordiplom

§ 12. Das Doktordiplom wird in deutscher Sprache abgefasst. Es trägt das Datum der Ablieferung der Pflichtexemplare. Das Datum der Promotion, der Titel der Dissertation sowie allfällige Auszeichnungen sind auf dem Diplom zu vermerken.

Es wird vom Rektor und vom Dekan unterzeichnet, mit dem Siegel der Hochschule und demjenigen der Fakultät versehen und dem Promovierten zugestellt.

§ 13. Die Bekanntmachung der Promotion erfolgt im Schulblatt des Kantons Zürich nach Eingang der Pflichtexemplare.

Die Führung des Doktortitels vor Aushändigung des Diploms ist untersagt.


VII. Gebühren

§ 14. Folgende Gebühren sind bei der Anmeldung der Universitätskanzlei einzuzahlen:

1. Bei der Promotion nach § 2 lit. a Fr. 150.

Wenn an Stelle des Diploms als Naturwissenschafter der Universität Zürich ein entsprechender Ausweis einer anderen Hochschule als Grundlage für die Promotion dient, beträgt die Gebühr Fr. 400.

3. Bei der Promotion nach § 2 lit. b Fr. 300.

Die Gebühren, welche für die Prüfungen zu entrichten sind, die auf Grund eines von der Fakultät genehmigten individuellen Studien- und Prüfungsplanes absolviert wurden, richten sich entsprechend § 2 lit. b nach dem Reglement über die Prüfungen für das Diplom an der Philosophischen Fakultät II der Universität Zürich.

Wird eine Dissertation als unzureichend zurückgewiesen, so bleiben von den Promotionsgebühren Fr. 100 verfallen.

Für die Wiederholung der Doktorprüfung sind Fr. 50 zu bezahlen.


B. Promotion ehrenhalber

§ 15. Der Fakultät steht das Recht zu, für hervorragende Verdienste um die Wissenschaft die Doktorwürde ehrenhalber, ohne vorangegangene Bewerbung, zu verleihen.

§ 16. Der Antrag zu einer Ehrenpromotion muss von einem stimmberechtigten Mitglied beim Dekan gestellt und begründet werden.

§ 17. Der Dekan bringt den Antrag den stimmberechtigten Mitgliedern der Fakultät zur Kenntnis und lädt sie zu einer Sitzung ein, in der über die Promotion entschieden werden soll. Für diese Sitzung ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der zur Zeit der Abstimmung nicht beurlaubten, stimmberechtigten Fakultätsmitglieder erforderlich.

Über den Antrag wird schriftlich abgestimmt. Die Promotion erfolgt, wenn wenigstens drei Viertel der anwesenden Mitglieder der Fakultät dem Antrag zustimmen und nicht mehr als ein Fünftel Neinstimmen eingelegt werden.

§ 18. Über den Wortlaut der Laudatio entscheidet die Fakultät. Die Bekanntmachung des Ehrendiploms erfolgt im Schulblatt des Kantons Zürich. Die Kosten des Diploms trägt die Staatskasse.


Schlussbestimmung

§ 19. Diese Promotionsordnung tritt auf das Sommersemester 1993 in Kraft. Sie ersetzt diejenige vom 2. April 1974.

Für Studierende, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Promotionsordnung bereits mit dem Studium auf Grund eines von der Fakultät genehmigten Studien- und Prüfungsplanes gemäss der Promotionsordnung vom 2. April 1974 begonnen haben, sind berechtigt, ihre Examina nach der Promotionsordnung vom 2. April 1974 abzulegen.

Zürich, den 9. Februar 1993

Im Namen des Erziehungsrates

Der Präsident:
Gilgen

Der Sekretär:
Hassler


* Die in diesem Dokument verwendete männliche Form gilt sinngemäss auch für Personen weiblichen Geschlechts.
FN1 Vom Erziehungsrat erlassen.